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Document 32015R0865

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/865 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

    ABl. L 139 vom 5.6.2015, p. 12–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/09/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/865/oj

    5.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 139/12


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/865 DER KOMMISSION

    vom 4. Juni 2015

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates (2), zuletzt geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012 (3), einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein.

    (2)

    Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 46,2 %, wobei Kiswire Qingdao, Ltd (0 %) sowie Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd (jeweils 31,1 %) ausgenommen wurden.

    2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

    (3)

    Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (4) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 7. Februar 2014 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

    (4)

    Der Antrag wurde vom „European Stress Information Service“ (ESIS) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion bestimmter PSC-Drähte und -Litzen in der Union entfallen.

    (5)

    Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

    3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

    (6)

    Die Kommission kam nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 8. Mai 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

    4.   Untersuchungszeiträume der Auslaufüberprüfung

    (7)

    Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    5.   Von der Untersuchung und dem Stichprobenverfahren betroffene Parteien

    (8)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender in der Union sowie die Vertreter Chinas offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (9)

    Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in China und der unabhängigen Einführer in der Union wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass für diese Parteien nach Artikel 17 der Grundverordnung Stichproben gezogen werden könnten.

    (10)

    In ihrer Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktion der gleichartigen Ware. Diese Stichprobe umfasste fünf Unionshersteller. Auf die Unionshersteller der Stichprobe entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 64 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen, erhielt jedoch keine Antwort. Die vorläufige Stichprobe wurde somit bestätigt und gilt für den Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ.

    (11)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens in Bezug auf die ausführenden Hersteller in China und die unabhängigen Einführer in der Union entscheiden konnte, waren diese Parteien aufgefordert worden, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen zu übermitteln. Da sich jedoch keine der Parteien meldete, war für die ausführenden Hersteller und die unabhängigen Einführer ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich.

    6.   Fragebogen und Nachprüfung

    (12)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.

    (13)

    Dazu übermittelte die Kommission Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und alle übrigen Parteien, die einen entsprechenden Antrag innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Frist gestellt hatten, nämlich an bekannte ausführende Hersteller in China, bekannte Hersteller in acht Marktwirtschaftsdrittländern, in denen dem Anschein nach die gleichartige Ware hergestellt wird, an in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie an bekannte Nutzer in der Union.

    (14)

    Beantwortet wurde der Fragebogen von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und zwölf weiteren Herstellern. Ein Fragebogen wurde von einem Verwender beantwortet. Elf Verwender und drei Lieferanten äußerten sich schriftlich. Kein chinesischer ausführender Hersteller beantwortete den Fragebogen. Drei Fragebogen wurden von Herstellern in Marktwirtschaftsdrittländern beantwortet.

    (15)

    Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a)

    in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller:

    CB Trafilati Acciai, Tezze sul Breta, Italien,

    D&D Drótáru Ipari és Kereskedelmi, Miskolc, Ungarn,

    DWK Drahtwerk Köln GmbH, Köln, Deutschland,

    Nedri Spanstaal, BV, Venlo, Niederlande,

    Trenzas y Cables de Acero PSC, Santander, Spanien;

    b)

    Hersteller in dem Drittland mit Marktwirtschaft:

    Scaw South Africa (Pty) Limited, Germiston, Südafrika.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (16)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um nicht überzogenen Draht aus nicht legiertem Stahl, überzogenen oder verzinkten Draht aus nicht legiertem Stahl sowie um Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 eingereiht werden. Von den geltenden Maßnahmen ausgenommen und nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch ist mit der Querschnittsabmessung oder weniger als 3 % größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der sechs anderen Drähte.

    (17)

    Die betroffene Ware wird vorwiegend im Baugewerbe zur Bewehrung von Beton eingesetzt, aber auch in Tragmitteln und Schrägseilbrücken. Sie wird aus Kohlenstoffstahl hergestellt, der gereinigt, gezogen, erhitzt und — im Fall von Drähten — spiralenförmig gedreht wird, wodurch die Ware in Bezug auf Durchmesser, Festigkeit und Stabilität die für sie spezifischen Merkmale erhält.

    2.   Gleichartige Ware

    (18)

    Die Untersuchung bestätigte, dass vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte PSC-Drähte und -Litzen und PSC-Drähte und -Litzen, die auf dem Inlandsmarkt Südafrikas, d. h. im Vergleichsland, hergestellt und verkauft werden, sowie in China hergestellte und potenziell in der Union verkaufte PSC-Drähte und -Litzen im Wesentlichen dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und in derselben Weise verwendet werden.

    (19)

    Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    1.   Vorbemerkungen

    (20)

    Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus China wahrscheinlich wäre.

    (21)

    China führte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur unerhebliche Mengen der betroffenen Ware aus. Daher ist ein Anhalten des Dumpings für China unwahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings konnte lediglich anhand der Ausfuhrpreise in andere Drittländer geprüft werden.

    (22)

    Wie in Erwägungsgrund 14 angegeben, ging bei der Kommission keine Antwort von den ausführenden chinesischen Herstellern ein. Aufgrund der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in China beruht die Gesamtanalyse einschließlich der Dumpingberechnung somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Die chinesischen Behörden wurden daher von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

    (23)

    Somit wurde die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings anhand der Informationen des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen, wie Handelsstatistiken zu Ein- und Ausfuhren (Eurostat-Daten und Statistiken aus China und anderen Drittländern) und Branchenberichte, bewertet.

    2.   Vergleichsland

    (24)

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung gilt China nicht als Marktwirtschaftsland. In der Ausgangsuntersuchung wurde die Türkei als Marktwirtschaftsdrittland für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen (im Folgenden „Vergleichsland“).

    (25)

    In der Einleitungsbekanntmachung i) ging die Kommission davon aus, erneut die Türkei als Vergleichsland für diese Auslaufüberprüfung heranzuziehen, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, ii) nannte sie andere Marktwirtschaftsdrittländer, die PSC-Drähte und -Litzen in die Union ausführen, nämlich Brasilien, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea und Thailand. Diese Länder wiesen 2013 bei PSC-Drähten und -Litzen die höchsten Ausfuhrmengen in die Union auf (auf der Grundlage von Eurostat-Daten).

    (26)

    Die Kommission untersuchte, ob Produktion und Verkäufe von PSC-Drähten und -Litzen in den Marktwirtschaftsdrittländern stattfinden, in denen diese Waren dem Anschein nach hergestellt werden. Die Kommission kontaktierte Hersteller und deren Industrieverbände in den USA und in den sieben Stahl produzierenden Ländern, auf die in der Einleitungsbekanntmachung Bezug genommen wird.

    (27)

    Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von Herstellern in Indien, Südafrika und der Türkei. Der Antragsteller erhob Einspruch gegen die Verwendung Indiens als Vergleichsland mit der Begründung, dass Indiens Inlandsmarkt durch die staatliche Subventionierung der Stahlbranche verzerrt werde. Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von anderen interessierten Parteien.

    (28)

    Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass Südafrika für diese Untersuchung das am besten geeignete Vergleichsland darstellt, und zwar aufgrund der folgenden Elemente:

    vollständige Abdeckung der Warentypen der betroffenen Ware,

    dieselben Qualitätsstandards für die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften wie auf dem Unionsmarkt,

    Qualität und Vollständigkeit der mit dem Fragebogen vorgelegten Daten,

    ausreichendes Wettbewerbsniveau auf dem Inlandsmarkt,

    ausreichender Umfang der Inlandsverkäufe des mitarbeitenden Herstellers.

    3.   Wahrscheinliches Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    3.1.   Ermittlung des Normalwerts

    (29)

    Die vom mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland übermittelten Informationen wurden als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für China nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung herangezogen.

    (30)

    Die Kommission untersuchte zunächst, ob das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland repräsentativ war. Auf die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer entfielen mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe von PSC-Drähten und -Litzen in Drittländer, die für die Berechnung des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung herangezogen wurden. Davon ausgehend waren die vom mitarbeitenden Hersteller der gleichartigen Ware getätigten Inlandsgesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt im Vergleichsland repräsentativ.

    (31)

    Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den Warentypen identisch oder vergleichbar waren, die zur Ausfuhr in die für die Dumpingberechnung herangezogenen Drittländer verkauft wurden.

    (32)

    Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können.

    (33)

    Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

    a)

    die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

    b)

    der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

    (34)

    In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

    (35)

    Der Normalwert ist der tatsächliche Inlandspreis eines Warentyps unter alleiniger Zugrundelegung der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

    a)

    die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

    b)

    der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps niedriger ist als die Produktionsstückkosten.

    (36)

    Bei einem Warentyp, für den auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes keine Inlandsverkäufe festzustellen waren, wurde der Normalwert durch Aufschlag eines gewissen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten auf den gewogenen Durchschnitt der Herstellkosten der gleichartigen Ware nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

    (37)

    Nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung basierte dieser Betrag auf den tatsächlichen Daten über Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr durch den mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland.

    3.2.   Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises

    (38)

    Angesichts der fehlenden Mitarbeit ausführender Hersteller in China musste der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden.

    (39)

    Die Kommission analysierte die Statistiken von Eurostat. Danach wurde die Ware nur in sehr begrenzten Mengen aus China eingeführt und die Preise wurden daher als nicht repräsentativ angesehen.

    (40)

    Die Kommission analysierte auch die chinesischen Handelsstatistiken. In diesen Statistiken wurde die betroffene Ware nach HS-Codes klassifiziert, die andere, erheblich höherwertige Waren umfassten, wie Waren aus Edelstahl und Kabel oder Seile aus Stahl. Die Kommission vertrat deshalb die Ansicht, dass die chinesischen Handelsstatistiken zur Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises der betroffenen Ware nicht geeignet waren.

    (41)

    Die Kommission wählte daher die größten Zielmärkte (Brasilien, Japan, Malaysia, Südkorea, USA und Vietnam) für die chinesischen Ausfuhren aus, und zwar unter Zugrundelegung der HS-Codes, die auch die betroffene Ware umfassten. Dann untersuchte die Kommission anhand der Einfuhrstatistiken dieser Länder, ob PSC-Drähte und -Litzen als die betroffene Ware ermittelt werden konnten und ob sich zeigte, dass solche PSC-Drähte und -Litzen in erheblichen Mengen eingeführt worden waren. Da nur die Handelsstatistiken einiger dieser Länder diese beiden Kriterien erfüllten, wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis anhand derartiger Handelsstatistiken über Einfuhren aus China ermittelt.

    3.3.   Vergleich

    (42)

    Der Normalwert und der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe FOB China miteinander verglichen.

    (43)

    Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. So wurden, soweit erforderlich, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer sowie bei Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen.

    3.4.   Wahrscheinliches Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (44)

    In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts betrug die wahrscheinliche Dumpingspanne im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung 27,2 %.

    4.   Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

    4.1.   Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

    (45)

    Wegen der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden folgende Quellen herangezogen:

    Informationen des Antragstellers,

    allgemein zugängliche Veröffentlichungen,

    Informationen aus der Ausgangsuntersuchung.

    (46)

    Die chinesische Stahlbranche ist bekanntermaßen mit großem Abstand die weltweit größte. Den Angaben des Antragstellers zufolge lag der jährliche Output Chinas 2013 zwischen 2,5 und 3 Mio. Tonnen PSC-Drähte und -Litzen und die geschätzte Kapazität zwischen 4 und 5 Mio. Tonnen. Aus dieser Produktion wurden zwischen 1 und 1,5 Mio. Tonnen in Drittländer ausgeführt und zwischen 1 und 2 Mio. Tonnen auf dem Inlandsmarkt verkauft. Die Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen nach China waren unerheblich. Die nicht genutzten Kapazitätsreserven in China (1,5 und 2 Mio. Tonnen) übersteigen das Volumen des Unionsmarkts um mindestens das Dreifache.

    (47)

    Nach Einschätzung des Antragstellers liegt die jährliche Produktionskapazität für PSC-Drähte und -Litzen in China bei weit über 11 Mio. Tonnen. Bei Inlands- und Ausfuhrverkäufen von 6 bis 7 Mio. Tonnen pro Jahr lägen die gesamten Kapazitätsreserven dann bei über 4 Mio. Tonnen.

    (48)

    Diesbezüglich sei festgestellt, dass die Einfuhren aus China vor Einführung der Maßnahmen innerhalb von drei Jahren um das Siebenfache auf nahezu 87 000 Tonnen anstiegen (das entspricht 8,2 % des Verbrauchs in der Ausgangsuntersuchung, jedoch 17 % des Verbrauch in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung).

    (49)

    Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, besteht somit die erhebliche Gefahr, dass chinesische ausführende Hersteller erhebliche Mengen von PSC-Drähten und -Litzen auf dem Unionsmarkt verkaufen.

    4.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

    (50)

    Wegen der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller beruhen die Feststellungen auf den verfügbaren Informationen. Die Bewertung der Gefahr der Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen basiert in diesem Zusammenhang auf öffentlich zugänglichen Quellen.

    (51)

    Der Unionsmarkt hat mit einem Wert von geschätzten 365 Mio. EUR im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliche Bedeutung. Außerdem wurde bei dieser Untersuchung im Vergleich zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union eine Preisunterbietungsspanne von 47 % bei den chinesischen Ausfuhren in die relevanten Drittländer, die in Erwägungsgrund 41 aufgeführt sind, festgestellt. Diese Preisunterschiede zeigen deutlich die Attraktivität des Unionsmarkts und die Konkurrenzfähigkeit der chinesischen Preise im Falle der Aufhebung der Maßnahmen.

    (52)

    Einige Parteien brachten nach der Unterrichtung zusätzlich zu dem Aspekt der Preise auf dem Unionsmarkt Argumente für die Attraktivität des Unionsmarkts vor. Dazu gehören:

    transparente und kalkulierbare Ausschreibungsverfahren,

    vorteilhafte Zahlungsbedingungen,

    Großabnehmer, die große Mengen von PSC-Drähten und -Litzen ordern,

    Erholung der Baubranche in einigen Mitgliedstaaten.

    Diese Punkte zeigen, dass nicht allein der Preis die Union zu einem attraktiven Markt für chinesische Ausführer macht.

    (53)

    In Anbetracht dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die erhebliche Gefahr einer Handelsumlenkung weg von weniger attraktiven Drittländern hin zum Unionsmarkt besteht, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

    5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

    (54)

    Die verfügbaren Kapazitätsreserven in China und die Attraktivität des Unionsmarkts lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Risiko besteht, dass die gedumpten chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware erheblich zunehmen.

    D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

    (55)

    Im Bezugszeitraum wurde die gleichartige Ware von 21 Herstellern in der Union gefertigt. Diese 21 Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

    1.   Unionsverbrauch

    (56)

    Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren aus China und anderen Drittländern unter Heranziehung von Eurostat-Daten auf TARIC-Code-Ebene (integrierter Zolltarif der Europäischen Union).

    (57)

    Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar:

    Tabelle 1

    Unionsverbrauch

     

    2010

    2011

    2012

    2013

    RIP

    Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

    564 973

    561 342

    504 591

    508 226

    497 708

    Index

    100

    99

    89

    90

    88

    Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten.

    (58)

    Der Unionsverbrauch nahm im Bezugszeitraum um 12 % ab. Dieser Nachfragerückgang war in erster Linie 2011-2012 festzustellen und spiegelt die allgemeine Entwicklung in der Baubranche nach der Finanzkrise wider.

    2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    2.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (59)

    Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China wurden auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.

    (60)

    Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 2

    Einfuhrmenge und Marktanteil Chinas

    Land

     

    2010

    2011

    2012

    2013

    UZÜ

    China

    Volumen (in Tonnen)

    676

    5

    503

    76

    99

    Index

    100

    1

    74

    11

    15

    Marktanteil

    0,1 %

    0,0 %

    0,1 %

    0,0 %

    0,0 %

    Quelle: Eurostat (TARIC).

    (61)

    Durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen wurden so gut wie keine chinesischen Einfuhren mehr getätigt. Im Bezugszeitraum waren die Einfuhren aus China sehr gering; sie gingen von 676 Tonnen im Jahr 2010 (0,1 % des Unionsmarktes) auf 99 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück.

    2.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (62)

    Die sehr wenigen Verkäufe der betroffenen Ware aus China an die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lassen aussagekräftige Schlussfolgerungen nicht zu.

    (63)

    Da es nicht möglich war, die chinesischen Handelsstatistiken über chinesische Ausfuhren auf andere Märkte heranzuziehen (siehe Erwägungsgrund 40), wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis auf der Basis bestimmter Drittlandshandelsstatistiken über Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen aus China ermittelt (siehe Erwägungsgrund 41).

    (64)

    Es wurden die Preise der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Ware und die auf der Stufe CIF frei Grenze der Union berichtigten Preise für in China hergestellte und an bestimmte Drittländer verkaufte PSC-Drähte und -Litzen miteinander verglichen.

    (65)

    Der Preisvergleich ergab eine erhebliche wahrscheinliche Preisunterbietungsspanne von 47 %.

    3.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind

    (66)

    Die Menge, der Marktanteil und die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 3

    Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

    Land

     

    2010

    2011

    2012

    2013

    RIP

    Thailand

    Volumen (in Tonnen)

    11 454

    12 889

    11 371

    8 061

    6 416

    Index

    100

    113

    99

    70

    56

    Marktanteil

    2,0 %

    2,3 %

    2,3 %

    1,6 %

    1,3 %

    Südafrika

    Volumen (in Tonnen)

    1 681

    561

    1 727

    6 682

    6 463

    Index

    100

    33

    103

    397

    384

    Marktanteil

    0,3 %

    0,1 %

    0,3 %

    1,3 %

    1,3 %

    Andere

    Volumen (in Tonnen)

    12 981

    15 867

    16 690

    12 036

    10 911

    Index

    100

    122

    129

    93

    84

    Marktanteil

    2,3 %

    2,8 %

    3,3 %

    2,4 %

    2,2 %

    Alle Drittländer (außer China)

    Volumen (in Tonnen)

    26 112

    29 316

    29 788

    26 779

    23 790

    Index

    100

    112

    114

    103

    91

    Marktanteil

    4,6 %

    5,2 %

    5,9 %

    5,3 %

    4,8 %

    Quelle: Eurostat (TARIC).

    (67)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern (außer China) war im Bezugszeitraum mit 4,6 % bis 5,9 % relativ stabil. Mehr als die Hälfte dieser Einfuhren stammte aus Thailand und Südafrika. Andere Ausfuhrländer waren Indien, Russland und die Ukraine.

    4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    (68)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

    4.1.   Makroökonomische Indikatoren

    4.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (69)

    Die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung der Union insgesamt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 4

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2010

    2011

    2012

    2013

    RIP

    Produktionsmenge (in Tonnen)

    687 576

    657 933

    609 099

    615 466

    602 692

    Index

    100

    96

    89

    90

    88

    Produktionskapazität

    1 047 810

    1 043 810

    922 270

    934 170

    858 170

    Index

    100

    100

    88

    89

    82

    Kapazitätsauslastung

    66 %

    63 %

    66 %

    66 %

    70 %

    Index

    100

    96

    101

    100

    107

    Quelle: Fragebogenantworten (alle Hersteller).

    (70)

    Die Produktion in der Union nahm im Bezugszeitraum um 12 % ab. Aufgrund der Stabilität des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich die Produktion sehr ähnlich wie der Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt.

    (71)

    Der Wirtschaftszweig der Union reagierte auf diesen Produktionsrückgang mit erheblichen Umstrukturierungsbemühungen. Die Umstrukturierung führte im Bezugszeitraum zu einer Abnahme der Produktionskapazitäten um 18 %, was über dem Nachfragerückgang lag.

    (72)

    Infolgedessen stieg die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum von 66 % auf 70 %. Sie blieb jedoch unter ihrem optimalen Wert, was vermuten lässt, dass es im Wirtschaftszweig der Union weiterhin Überkapazitäten gibt.

    4.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (73)

    Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich in der Union im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 5

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2010

    2011

    2012

    2013

    UZÜ

    Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

    538 185

    532 021

    474 300

    481 370

    473 819

    Index

    100

    99

    88

    89

    88

    Marktanteil

    95,3 %

    94,8 %

    94,0 %

    94,7 %

    95,2 %

    Index

    100

    99

    99

    99

    100

    Quelle: Fragebogenantworten (alle Hersteller).

    (74)

    Die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum parallel zum Unionsverbrauch um 12 % zurück.

    (75)

    Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum weitgehend stabil. Der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union lag in den letzten drei Jahren des untersuchten Zeitraums 10 % unter dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern und war davor weitgehend ähnlich.

    4.1.3.   Wachstum

    (76)

    Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm in derselben Weise ab wie der Unionsverbrauch, was zu einem stabilen Marktanteil von 95,2 % führte.

    4.1.4.   Beschäftigung und Produktivität

    (77)

    Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 6

    Beschäftigung und Produktivität

     

    2010

    2011

    2012

    2013

    RIP

    Zahl der Beschäftigten

    1 580

    1 544

    1 435

    1 405

    1 267

    Index

    100

    98

    91

    89

    80

    Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

    435

    426

    424

    438

    476

    Index

    100

    98

    98

    101

    109

    Quelle: Fragebogenantworten (alle Hersteller).

    (78)

    Durch die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs sank die Beschäftigtenzahl des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erheblich: von 1 580 Beschäftigten im Jahr 2010 auf 1 267 Beschäftigte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

    (79)

    Die Produktivität stieg im Bezugszeitraum um 9 %. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Beschäftigtenzahl rascher zurückging als die Produktion in der Union.

    4.2.   Mikroökonomische Indikatoren

    4.2.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (80)

    Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 7

    Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union

     

    2010

    2011

    2012

    2013

    UZÜ

    Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit in der Union (in EUR je Tonne)

    767

    822

    782

    741

    726

    Index

    100

    107

    102

    97

    95

    Produktionsstückkosten (in EUR je Tonne)

    784

    834

    789

    741

    726

    Index

    100

    106

    101

    95

    93

    Quelle: Fragebogenantworten (in die Stichprobe einbezogene Hersteller).

    (81)

    Der durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 5 %. Die Zunahme zwischen 2010 und 2011 und der anschließende Rückgang im folgenden Jahr spiegelten in erster Linie die gestiegenen Rohstoffpreise wider. Der darauf folgende Preisrückgang hängt eher mit dem Preisdruck zusammen, der durch die kombinierte Wirkung der Abnahme des Unionsverbrauchs und der Überkapazität des Wirtschaftszweigs der Union zustande kam.

    (82)

    Die Produktionsstückkosten gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Wie bereits oben erwähnt, wurde die in den ersten beiden Jahren beobachtete Zunahme durch einen Anstieg der Rohstoffpreise verursacht. Aufgrund der erheblichen Umstrukturierungsbemühungen, der Verbesserung der Kapazitätsauslastung und der Produktivität gelang es dem Wirtschaftszweig im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, die Produktionskosten und die durchschnittlichen Verkaufspreise auszugleichen.

    4.2.2.   Arbeitskosten

    (83)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

     

    2010

    2011

    2012

    2013

    UZÜ

    Durchschnittslöhne je Beschäftigen (in EUR)

    41 351

    43 035

    44 440

    43 429

    43 942

    Index

    100

    104

    107

    105

    106

    Quelle: Fragebogenantworten (in die Stichprobe einbezogene Hersteller).

    (84)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen um 6 %. Abgesehen vom Inflationseffekt ist dies ein Indiz für die Konzentration von Arbeitsplatzverlusten in Ländern mit niedrigen Lohnkosten und für die Bemühungen zur Verbesserung der Produktivität.

    4.2.3.   Lagerbestände

    (85)

    Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Lagerbestände

     

    2010

    2011

    2012

    2013

    UZÜ

    Schlussbestände (in Tonnen)

    16 885

    15 314

    17 596

    16 073

    17 352

    Index

    100

    91

    115

    91

    108

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

    2,5 %

    2,3 %

    2,9 %

    2,6 %

    2,9 %

    Index

    100

    95

    118

    106

    117

    Quelle: Fragebogenantworten (in die Stichprobe einbezogene Hersteller).

    (86)

    Insgesamt nahmen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 8 % zu. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion wiesen jedoch einen stabilen und niedrigen Prozentsatz der Unionsproduktion auf.

    4.2.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (87)

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    2010

    2011

    2012

    2013

    UZÜ

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    – 3,2 %

    – 2,7 %

    – 1,5 %

    –0,8 %

    – 0,5 %

    Index

    100

    116

    153

    174

    183

    Cashflow (in EUR)

    – 3,1 %

    – 1,3 %

    0,3 %

    1,5 %

    0,6 %

    Index

    100

    158

    211

    248

    221

    Investitionen (in EUR)

    3 204 173

    1 851 350

    1 300 200

    1 464 117

    1 673 643

    Index

    100

    58

    41

    46

    52

    Kapitalrendite

    – 13 %

    – 16 %

    – 9 %

    – 8 %

    – 6 %

    Index

    100

    82

    130

    141

    153

    Quelle: Fragebogenantworten (in die Stichprobe einbezogene Hersteller).

    (88)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt als Prozentsatz des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Insgesamt verbesserte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Bezugszeitraum von sehr niedrigen – 3,2 % und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Rentabilitätsschwelle.

    (89)

    Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow wies denselben Trend auf wie die Rentabilität, d. h. eine stetige Verbesserung im Bezugszeitraum und eine deutliche Verbesserung in den letzten drei Zeitabschnitten bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

    (90)

    Die Investitionen nahmen im Bezugszeitraum um 48 % ab. Dabei handelte es sich in erster Linie um für die Wartung notwendige Investitionen.

    (91)

    Wie bei den anderen Finanzindikatoren war die Kapitalrendite aus Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware negativ, verbesserte sich jedoch ab 2011. Der prozentuale Unterschied gegenüber den anderen Finanzindikatoren ist ein Zeichen für die niedrige Kapitalintensität des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Abnahme des Nettovermögens aufgrund begrenzter Investitionen.

    (92)

    In einem wirtschaftlichen Kontext, der gekennzeichnet war von einem eingeschränkten Zugang zu Finanzmitteln, insbesondere für mit dem Baugewerbe zusammenhängende Branchen, und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union war der Zugriff auf neues Kapital für diesen Wirtschaftszweig extrem begrenzt.

    4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne

    (93)

    Die Untersuchung ergab, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings in erheblichem Ausmaß wahrscheinlich ist. Daher kann die Höhe nicht als geringfügig angesehen werden.

    4.2.6.   Erholung von früherem Dumping

    (94)

    Die untersuchten Makroindikatoren belegen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, zwar teilweise erreicht wurde, der Wirtschaftszweig der Union sich aber nach wie vor in einer sehr prekären Lage befindet und sehr anfällig ist. Die Produktionsmenge verringerte sich im Bezugszeitraum um 12 %, die Menge der Verkäufe an unabhängige Arbeitnehmer in der EU schrumpfte um 12 %, und die Beschäftigung ging um 20 % zurück. Im gesamten Bezugszeitraum machte der Wirtschaftszweig der Union Verluste. Mithin war keine vollständige Erholung von dem früheren Dumping festzustellen; und die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union sehr anfällig ist.

    5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (95)

    Die wichtigsten Schadensindikatoren weisen einen negativen Trend auf, der mit den Auswirkungen der Krise im Baugewerbe zusammenhängt. So gingen Produktion und Verkaufsmengen im Bezugszeitraum um 12 % zurück.

    (96)

    Die Maßnahmen zeigten jedoch Wirkung und halfen dem Wirtschaftszweig der Union, diese Krise zu überwinden und erhebliche Umstrukturierungen vorzunehmen, die sich in einer Abnahme der Produktionskapazität und der Beschäftigung niederschlugen.

    (97)

    In den letzten Jahren des Bezugszeitraums gab es Anzeichen für eine Erholung, die sich als Zunahme der Produktivität und der Kapazitätsauslastung manifestierte. Zudem wurden die Produktionskosten in etwa dem durchschnittlichen Verkaufspreis angenähert.

    (98)

    Dennoch bleibt die Lage des Wirtschaftszweigs der Union prekär. Obwohl sich die meisten Finanzindikatoren verbesserten, haben sie noch kein nachhaltiges Niveau erreicht. Verbrauch und Preise sind nach wie vor niedrig, und es gibt Anzeichen für eine anhaltende Überkapazität in der Union.

    (99)

    Das Ziel der Antidumpingmaßnahmen wurde teilweise erreicht, indem die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung infolge der gedumpten Einfuhren aus China zum Teil beseitigt wurde. Obwohl sich Finanzindikatoren wie Rentabilität und Kapitalrendite im Bezugszeitraum verbesserten, sind sie nach wie vor negativ. Auch der Cashflow verbesserte sich und wurde leicht positiv. Der Wirtschaftszweig der Union hat sich somit eindeutig noch nicht vollständig von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt und befindet sich weiterhin in einer prekären Lage, sodass er sehr empfindlich auf erneute Einfuhren zu gedumpten Preisen reagieren würde.

    (100)

    Auch wenn die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union als bedeutende Schädigung eingestuft wurde, so kann dies nicht auf die Einfuhren aus China zurückgeführt werden, auf das ein Marktanteil am Unionsmarkt von weniger als 1 % entfällt. Ohne Preisdruck aus China konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil halten und seine Verluste senken.

    F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    1.   Vorbemerkung

    (101)

    Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich verbessert, ist jedoch nach wie vor prekär. Im gesamten Bezugszeitraum war die Menge der chinesischen Einfuhren unerheblich. Wie in den Erwägungsgründen 20 bis 54 dargelegt, hat die Untersuchung jedoch gezeigt, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ein erneutes Auftreten von Dumping zur Folge hätte.

    2.   Auswirkungen der voraussichtlichen chinesischen Einfuhrmengen und -preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

    (102)

    Die Kommission hat für den Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung, d. h. potenzielle Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union, nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bewertet.

    (103)

    Dabei lag der Schwerpunkt auf den Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller und ihrem Preisverhalten bei der Ausfuhr in andere Länder.

    (104)

    Wie in Erwägungsgrund 46 aufgeführt, wurden die Kapazitätsreserven für die Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen in China im Jahr 2013 auf rund 1,7 Mio. Tonnen geschätzt. Diese Menge überstieg bei weitem den gesamten Unionsverbrauch im selben Zeitraum.

    (105)

    Daraus kann geschlossen werden, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest ein Teil der genannten Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt gelenkt würde.

    (106)

    Wie in Erwägungsgrund 48 festgestellt, stiegen die Einfuhren aus China vor Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen innerhalb von drei Jahren um das Siebenfache und lagen bei nahezu 87 000 Tonnen, d. h. 8,2 % des Verbrauchs in der vorausgegangenen Untersuchung oder 17 % des derzeitigen Verbrauchs in der Union. Dies macht deutlich, wie rasch die chinesischen Einfuhren bei Aufhebung der Maßnahmen den Unionsmarkt durchdringen könnten.

    (107)

    Wie in Erwägungsgrund 65 aufgezeigt, dürften die chinesischen Einfuhrpreise ohne Antidumpingmaßnahmen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union mit 47 % erheblich unterbieten. Durch die sehr hohe wahrscheinliche Preisunterbietungsspanne, die auf einem Vergleich der chinesischen Ausfuhrpreise in Drittländer und der Preise des Wirtschaftszweigs der Union basiert, wird der Unionsmarkt für chinesische Ausfuhren attraktiver als andere Drittlandsmärkte. Im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen könnten die chinesischen ausführenden Hersteller nämlich zu Preisen in die Union exportieren, die über denen in Drittländer lägen, gleichwohl aber die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterböten.

    (108)

    Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die ausführenden chinesischen Hersteller bei Aufhebung der Maßnahmen den Preisdruck auf den Unionsmarkt wahrscheinlich erhöhen und ihren Marktanteil steigern würden, was den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen würde.

    3.   Schlussfolgerung

    (109)

    In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, nämlich der geschätzten Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller und der zu erwartenden Preisniveaus chinesischer Einfuhren, ist davon auszugehen, dass die Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ein erneutes Auftreten der Schädigung sowie eine weitere Verschlechterung der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme chinesischer Einfuhren zu gedumpten, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte.

    G.   UNIONSINTERESSE

    (110)

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Lieferanten und der Verwender.

    (111)

    Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

    (112)

    Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

    1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (113)

    Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen gegen chinesische Einfuhren wahrscheinlich ein erneutes Auftreten einer bedeutenden Schädigung zur Folge hätte.

    (114)

    Sollten die Maßnahmen aufrechterhalten bleiben, ist zu erwarten, dass der Wirtschaftszweig der Union vollumfänglich seine Umstrukturierung fortsetzen und schließlich seine Rentabilität verbessern kann.

    (115)

    Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegen China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

    2.   Interesse der Einführer/Händler

    (116)

    Kein Einführer/Händler meldete sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung.

    (117)

    Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einführung der Maßnahmen negative Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hatte, sind die Einführer nicht von China abhängig und können PSC-Drähte und -Litzen über andere Länder wie Thailand und Südafrika beziehen.

    3.   Interesse der Lieferanten

    (118)

    Drei Lieferanten unterstützten die Maßnahmen. Zwei von ihnen waren Hersteller von Walzdraht und waren mit dem Antragsteller verbunden. Das dritte Unternehmen lieferte Schmierstoffe und Chemikalien an den Wirtschaftszweig der Union.

    (119)

    Der an den Wirtschaftszweig der Union verkaufte Walzdraht stellt nur einen kleinen Teil des Umsatzes der Branche dar, und die Aufhebung der Maßnahmen dürfte daher keine erheblichen Auswirkungen auf die Lieferanten haben. Gleichwohl liegt es im Interesse der Walzdrahthersteller, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

    4.   Interesse der Verwender

    (120)

    Zwölf Verwender meldeten sich bei dieser Untersuchung und brachten ihre Unterstützung für die Maßnahmen zum Ausdruck, dabei auch ein Unternehmen mit einem großen Einkaufsvolumen der gleichartigen Ware.

    (121)

    Kein Verwender beantwortete unseren Fragebogen vollständig. In der Ausgangsuntersuchung war jedoch festgestellt worden, dass auf PSC-Drähte und -Litzen 5 % ihrer Produktionskosten entfielen und unter 1 % auf die Kosten ihrer Endabnehmer.

    (122)

    Bei ausbleibenden Maßnahmen für andere Länder als China haben die Verwender Zugang zu alternativer Bezugsquellen. Zudem haben die größten Unionshersteller ähnliche Marktanteile, wodurch der interne Wettbewerb nach wie vor hoch ist.

    (123)

    Die Verwender, die sich meldeten, waren besorgt, dass die Aufhebung der Maßnahmen zur Destabilisierung des Wirtschaftszweigs der Union führen und somit die Zuverlässigkeit der Versorgungskette beeinträchtigen würde. Sie legten größeren Wert auf die Versorgungssicherheit als auf mögliche Kosteneinsparungen.

    5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (124)

    Aus den vorgenannten Gründen sprechen laut Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen China.

    H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (125)

    Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden.

    (126)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Sätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (127)

    Ein Unternehmen kann die weitere Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (6) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für ihn geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (128)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von nicht überzogenem Draht aus nicht legiertem Stahl, von überzogenem oder verzinktem Draht aus nicht legiertem Stahl sowie von Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106111, 7312106191, 7312106511, 7312106591, 7312106911 und 7312106991) eingereiht werden. Vom geltenden Antidumpingzoll ausgenommen sind galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch oder weniger als 3 % größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der sechs anderen Drähte.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    Kiswire Qingdao, Ltd, Qingdao

    0 %

    A899

    Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang

    31,1 %

    A952

    Alle übrigen Unternehmen

    46,2 %

    A999

    (3)   Die Anwendung des für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Juni 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012 des Rates vom 22. Oktober 2012 zur Präzisierung des Geltungsbereichs der mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähten und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 1).

    (4)  ABl. C 270 vom 19.9.2013, S. 12.

    (5)  ABl. C 138 vom 8.5.2014, S. 33.

    (6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgien.


    ANHANG

    Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde:

    1.

    Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

    2.

    Folgende Erklärung:

    „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] PSC-Drähte und -Litzen von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

    Datum und Unterschrift“


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