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Document 32015R0387

Durchführungsverordnung (EU) 2015/387 der Kommission vom 5. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 65 vom 10.3.2015, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/387/oj

10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/387 DER KOMMISSION

vom 5. März 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein elektrischer Apparat, bestehend aus einem zylinderförmigen Metallgehäuse mit einer Lampe, die ultraviolette Strahlen (UV) abgibt, und einem elektronischen Modul mit Kontrollleuchten für die Statusanzeige des Apparates. Die Leistung des UV-Lichts reicht von 14 bis 39 W. Der Apparat ist für eine Standardspannung von 220 V ausgelegt.

Er ist zur Verwendung für die photochemische Reinigung von Wasser bestimmt. Die Reinigung erfolgt durch die Bestrahlung des Umgebungswassers mit UV-Licht, wodurch Bakterien, Viren und andere darin befindliche Mikroorganismen abgetötet werden. Der Apparat ist für die Verwendung im Haushalt, medizinischen oder industriellen Umfeld bestimmt.

8421 21 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8421 und 8421 21 00.

Der Zweck des Apparates ist die Reinigung von Wasser, welches eine Funktion ist, die im Wortlaut der Position 8421 beschrieben wird. Der Umstand, dass Bakterien, Viren und andere Mikroorganismen nicht physisch vom Wasser getrennt, sondern abgetötet werden, schließt eine Einreihung in diese Position nicht aus. Zu dieser Position gehören Filter und Reiniger jeder Ausführungsart (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8421, Ziffer II). Eine Einreihung in die Position 8543 als elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ist folglich ausgeschlossen.

Der Apparat ist daher in den KN-Code 8421 21 00 als Apparat zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser einzureihen.


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