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Document 32015R0186

Verordnung (EU) 2015/186 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan und Samen von Ambrosia Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 31 vom 7.2.2015, p. 11–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/186/oj

7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/11


VERORDNUNG (EU) 2015/186 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2015

zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan und Samen von Ambrosia

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2)

Es wurden neue Daten vorgelegt, nach denen die aktuellen Höchstgehalte für Arsen, Fluor und Blei in kohlensaurem Muschelkalk nicht erreicht werden können. Daher sollten die Höchstgehalte für Arsen, Fluor und Blei in kohlensaurem Muschelkalk angehoben werden, um die Verfügbarkeit von kohlensaurem Muschelkalk für die Tierernährung sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier zu erhalten.

(3)

In der Heimtierfutterindustrie werden viele Neben- und Folgeprodukte der Lebensmittelindustrie als Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet, das Hunden und Katzen eine ausgewogene Ernährung bieten und ihren Bedarf an Aminosäuren, Kohlenhydraten, Proteinen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen decken soll. Die Höchstgehalte für Quecksilber, die derzeit für diese zur Herstellung von Tierfutter bestimmten Neben- und Folgeprodukte gelten, sind strenger als die für Muskelfleisch von Fisch für den menschlichen Verzehr geltenden Höchstgehalte für Quecksilber. Folglich gibt es einen Versorgungsengpass für solche Neben- und Folgeprodukte, die den hinsichtlich der Verwendung in Heimtierfutter geltenden Höchstgehalten für Quecksilber entsprechen; dies führt dazu, dass — entgegen den Grundsätzen der nachhaltigen Fischerei — kleinere Fische mit einem niedrigeren Gehalt an Quecksilber für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden müssen. Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Quecksilber in Fisch und sonstigen Wassertieren sowie den daraus gewonnenen Produkten, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind, anzupassen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit zu erhalten.

(4)

Aus der Bewertung neuerer Daten über das Vorhandensein von Endosulfan in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen ging hervor, dass die Höchstgehalte für Endosulfan in Ölsamen und Mais sowie in daraus gewonnenen Erzeugnissen gesenkt werden können.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission (2) wurde in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG fälschlicherweise eine Fußnote über das Vorhandensein von Samen von Ambrosia in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gestrichen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass manche Bestimmungen der Fußnote verstärkt werden müssen, um die Verbreitung von Samen von Ambrosia in der Umwelt zu vermeiden. Es ist daher angezeigt, die Fußnote in dem genannten Anhang wieder einzuführen.

(6)

Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Cadmium, Blei, Nitrite, flüchtiges Senföl und schädliche botanische Verunreinigungen (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 86).


ANHANG

Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

„1.

Arsen (1)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

ausgenommen:

2

Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel

4

Palmkernkuchen

4 (2)

Phosphate, kohlensaurer Algenkalk

10

Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10), kohlensaurer Muschelkalk

15

Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat

20

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse

25 (2)

Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

40 (2)

Als Tracer verwendete Eisenpartikel

50

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

ausgenommen:

30

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Di-Kupferchlorid-tri-Hydroxid, Eisencarbonat

50

Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid

100

Ergänzungsfuttermittel,

ausgenommen:

4

Mineralfuttermittel

12

Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten

10 (2)

Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

30

Alleinfuttermittel,

ausgenommen:

2

Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere

10 (2)

Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten

10 (2)“

2.

Abschnitt I Zeile 3, Fluor, Zeile 4, Blei, und Zeile 5, Quecksilber, erhalten folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

„3.

Fluor (7)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

ausgenommen:

150

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Meereskrebstiere, wie z. B. Krill, kohlensaurer Muschelkalk

500

Meereskrebstiere, wie z. B. Krill

3 000

Phosphate

2 000

Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

350

Magnesiumoxid

600

kohlensaurer Algenkalk

1 000

Vermiculit (E 561)

3 000

Ergänzungsfuttermittel

 

mit ≤ 4 % Phosphor (8)

500

mit > 4 % Phosphor (8)

125 je 1 % Phosphor (8)

Alleinfuttermittel,

ausgenommen:

150

Alleinfuttermittel für Schweine

100

Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Küken) und Fische

350

Alleinfuttermittel für Küken

250

Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen

 

– –

laktierend

30

– –

sonstige

50

4.

Blei (11)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

ausgenommen:

10

Grünfutter (3)

30

Phosphate, kohlensaurer Algenkalk und kohlensaurer Muschelkalk

15

Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

20

Hefen

5

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

ausgenommen:

100

Zinkoxid

400

Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat

200

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel,

ausgenommen:

30

Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith

60

Vormischungen (6)

200

Ergänzungsfuttermittel,

ausgenommen:

10

Mineralfuttermittel

15

Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

60

Alleinfuttermittel

5

5.

Quecksilber (4)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

ausgenommen:

0,1

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse

0,5 (13)

Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

0,3

Mischfuttermittel,

ausgenommen:

0,1

Mineralfuttermittel

0,2

Mischfuttermittel für Fische

0,2

Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere

0,3“

3.

Die folgende Endnote 13 wird am Ende des Abschnitts I eingefügt:

„(13)

Der Höchstgehalt gilt auf Frischgewichtbasis für Fisch und sonstige Wassertiere sowie den daraus gewonnene Produkte, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind.“

4.

Abschnitt IV Zeile 6, Endosulfan, erhält folgende Fassung:

„Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

6.

Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

ausgenommen:

0,1

Baumwollsamen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Baumwollsamenöl

0,3

Sojabohnen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Sojabohnenöl

0,5

rohes Pflanzenöl

1,0

Alleinfuttermittel für Fische, ausgenommen Salmoniden

0,005

Alleinfuttermittel für Salmoniden

0,05“

5.

Abschnitt VI: „Schädliche botanische Verunreinigungen“ erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT VI: SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1.

Unkrautsamen und nicht gemahlene oder zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glucoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder zusammen, darunter:

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

3 000

Datura sp.

1 000

2.

Crotalaria spp.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

100

3.

Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse (1), einzeln oder insgesamt

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

10 (2)

4.

Buchecker, ungeschält — Fagus sylvatica L.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein

5.

Purgierstrauch — Jatropha curcas L.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein

6.

Samen von Ambrosia spp.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (3),

ausgenommen:

50

Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.l.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind (3)

200

Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten

50

7.

Samen von

Indischer Braunsenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.

Sareptasenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea

Chinesischer Senf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin

Schwarzer Senf — Brassica nigra (L.) Koch

Abessinischer (äthiopischer) Senf — Brassica carinata A. Braun

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

Samen dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein


(1)  Soweit mikroskopisch bestimmbar.

(2)  Einschließlich Teile von Samenschalen.

(3)  Sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Körner und Samen zum Mahlen oder Schroten bestimmt sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, unter der Voraussetzung, dass

die Sendung als Ganzes zur Mühle oder Verkleinerungsanlage verbracht wird und die Betreiber der Anlage im Voraus über den hohen Gehalt an Samen von Ambrosia spp. informiert werden, so dass sie zusätzliche Vorbeugemaßnahmen ergreifen können, um die Verbreitung der Samen in der Umwelt zu verhindern;

stichhaltig nachgewiesen wird, dass Vorbeugemaßnahmen ergriffen werden, um während der Verbringung zur Mühle oder Verkleinerungsanlage die Verbreitung von Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern;

die zuständige Behörde der Verbringung zustimmt, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Sendung vor einer Verbringung in die EU gereinigt werden, wobei die Siebrückstände angemessen zu vernichten sind.“


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