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Document 32015R0186
Commission Regulation (EU) 2015/186 of 6 February 2015 amending Annex I to Directive 2002/32/EC of the European Parliament and of the Council as regards maximum levels for arsenic, fluorine, lead, mercury, endosulfan and Ambrosia seeds Text with EEA relevance
Verordnung (EU) 2015/186 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan und Samen von Ambrosia Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2015/186 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan und Samen von Ambrosia Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 31 vom 7.2.2015, p. 11–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/11 |
VERORDNUNG (EU) 2015/186 DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2015
zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan und Samen von Ambrosia
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten. |
(2) |
Es wurden neue Daten vorgelegt, nach denen die aktuellen Höchstgehalte für Arsen, Fluor und Blei in kohlensaurem Muschelkalk nicht erreicht werden können. Daher sollten die Höchstgehalte für Arsen, Fluor und Blei in kohlensaurem Muschelkalk angehoben werden, um die Verfügbarkeit von kohlensaurem Muschelkalk für die Tierernährung sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier zu erhalten. |
(3) |
In der Heimtierfutterindustrie werden viele Neben- und Folgeprodukte der Lebensmittelindustrie als Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet, das Hunden und Katzen eine ausgewogene Ernährung bieten und ihren Bedarf an Aminosäuren, Kohlenhydraten, Proteinen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen decken soll. Die Höchstgehalte für Quecksilber, die derzeit für diese zur Herstellung von Tierfutter bestimmten Neben- und Folgeprodukte gelten, sind strenger als die für Muskelfleisch von Fisch für den menschlichen Verzehr geltenden Höchstgehalte für Quecksilber. Folglich gibt es einen Versorgungsengpass für solche Neben- und Folgeprodukte, die den hinsichtlich der Verwendung in Heimtierfutter geltenden Höchstgehalten für Quecksilber entsprechen; dies führt dazu, dass — entgegen den Grundsätzen der nachhaltigen Fischerei — kleinere Fische mit einem niedrigeren Gehalt an Quecksilber für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden müssen. Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Quecksilber in Fisch und sonstigen Wassertieren sowie den daraus gewonnenen Produkten, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind, anzupassen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit zu erhalten. |
(4) |
Aus der Bewertung neuerer Daten über das Vorhandensein von Endosulfan in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen ging hervor, dass die Höchstgehalte für Endosulfan in Ölsamen und Mais sowie in daraus gewonnenen Erzeugnissen gesenkt werden können. |
(5) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission (2) wurde in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG fälschlicherweise eine Fußnote über das Vorhandensein von Samen von Ambrosia in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gestrichen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass manche Bestimmungen der Fußnote verstärkt werden müssen, um die Verbreitung von Samen von Ambrosia in der Umwelt zu vermeiden. Es ist daher angezeigt, die Fußnote in dem genannten Anhang wieder einzuführen. |
(6) |
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Cadmium, Blei, Nitrite, flüchtiges Senföl und schädliche botanische Verunreinigungen (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 86).
ANHANG
Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:
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2. |
Abschnitt I Zeile 3, Fluor, Zeile 4, Blei, und Zeile 5, Quecksilber, erhalten folgende Fassung:
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3. |
Die folgende Endnote 13 wird am Ende des Abschnitts I eingefügt:
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4. |
Abschnitt IV Zeile 6, Endosulfan, erhält folgende Fassung:
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5. |
Abschnitt VI: „Schädliche botanische Verunreinigungen“ erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT VI: SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN
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(1) Soweit mikroskopisch bestimmbar.
(2) Einschließlich Teile von Samenschalen.
(3) Sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Körner und Samen zum Mahlen oder Schroten bestimmt sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, unter der Voraussetzung, dass
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die Sendung als Ganzes zur Mühle oder Verkleinerungsanlage verbracht wird und die Betreiber der Anlage im Voraus über den hohen Gehalt an Samen von Ambrosia spp. informiert werden, so dass sie zusätzliche Vorbeugemaßnahmen ergreifen können, um die Verbreitung der Samen in der Umwelt zu verhindern; |
— |
stichhaltig nachgewiesen wird, dass Vorbeugemaßnahmen ergriffen werden, um während der Verbringung zur Mühle oder Verkleinerungsanlage die Verbreitung von Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern; |
— |
die zuständige Behörde der Verbringung zustimmt, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Sendung vor einer Verbringung in die EU gereinigt werden, wobei die Siebrückstände angemessen zu vernichten sind.“