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Document 32015R0049
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/49 of 14 January 2015 amending Council Implementing Regulation (EU) No 1106/2013 imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of certain stainless steel wires originating in India and amending Council Implementing Regulation (EU) No 861/2013 imposing a definitive countervailing duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of certain stainless steel wires originating in India
Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien
Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien
ABl. L 9 vom 15.1.2015, p. 17–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2015; Aufgehoben durch 32015R1019
15.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/49 DER KOMMISSION
vom 14. Januar 2015
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1106/2013 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren in die Union von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl,
der seinen Ursprung in Indien hat und derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“). |
(2) |
Bei der Untersuchung, die zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls führte, arbeitete eine große Zahl ausführender Hersteller aus Indien mit. Daher bildete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Stichprobe der zu untersuchenden ausführenden indischen Hersteller. |
(3) |
Der Rat führte unternehmensspezifische Zollsätze auf die Einfuhren der betroffenen Ware ein, die für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zwischen 0 und 12,5 % lagen, und den gewogenen durchschnittlichen Zoll von 5 % für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. |
(4) |
Ferner führte der Rat einen landesweiten Zoll von 12,5 % für alle anderen Unternehmen ein, die sich entweder nicht gemeldet hatten oder an der Untersuchung nicht mitarbeiteten. |
(5) |
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 gilt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller aus Indien der Kommission hinreichende Beweise dafür vor,
so kann Artikel 1 Absatz 2 der besagten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass dem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz, also der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 5 %, zugestanden wird. |
B. ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(6) |
Die indischen Unternehmen Superon Schweisstechnik India Ltd (im Folgenden „erster Antragsteller“) und Anand ARC Ltd (im Folgenden „zweiter Antragsteller“) beantragten die Gewährung des für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatzes (im Folgenden „Neuausführerbehandlung“). |
(7) |
Um festzustellen, ob die Antragsteller die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 aufgeführten Kriterien für eine Neuausführerbehandlung erfüllen, wurde eine Überprüfung durchgeführt. |
(8) |
Den Antragstellern wurde ein Fragebogen zugesandt mit der Bitte um Belege dafür, dass sie alle genannten Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllen. |
(9) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob die Antragsteller die drei Voraussetzungen für die Gewährung der Neuausführerbehandlung erfüllen; anschließend prüfte sie diese Informationen. Kontrollbesuche wurden in folgenden Betriebsstätten durchgeführt:
|
(10) |
Der erste Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass er die drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllt. Er konnte nämlich belegen,
folglich kann diesem Antragsteller nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 der Zollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen von 5 % gewährt werden, und dementsprechend sollte der Antragsteller in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden indischen Hersteller aufgenommen werden. |
(11) |
Der zweite Antragsteller erfüllte dagegen das erste Kriterium nicht, weil er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in die Union ausführte. Sein Antrag auf Neuausführerbehandlung wurde daher abgelehnt. |
(12) |
Die Kommission benachrichtigte die Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Union von den oben genannten Feststellungen und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen aber keine Stellungnahmen ein. |
(13) |
Aufgrund dieser Verordnung wird dem Unternehmen Superon Schweisstechnik India Ltd. mit seiner Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates (3) der TARIC-Zusatzcode B781 zugewiesen. Nur aus Gründen der technischen Integration im TARIC (integrierter Zolltarif der Europäischen Union) sollte derselbe Code auch bei dem für das Unternehmen geltenden Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates eingeführt wurde, zur Anwendung kommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das nachstehend genannte Unternehmen wird in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden (TARIC-Zusatzcode B781), in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 aufgenommen.
Name des Unternehmens |
Ort |
Superon Schweisstechnik India Ltd |
Gurgaon, Haryana, Indien |
Artikel 2
In der Tabelle des Artikels 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates wird der Eintrag „B999“ ersetzt durch „B999 (für Superon Schweisstechnik India Ltd, Gurgaon, Haryana, Indien gilt der TARIC-Zusatzcode B781)“.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1).