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Document 32015R0049

Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

ABl. L 9 vom 15.1.2015, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2015; Aufgehoben durch 32015R1019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/49/oj

15.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/49 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1106/2013 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren in die Union von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl,

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

der seinen Ursprung in Indien hat und derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(2)

Bei der Untersuchung, die zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls führte, arbeitete eine große Zahl ausführender Hersteller aus Indien mit. Daher bildete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Stichprobe der zu untersuchenden ausführenden indischen Hersteller.

(3)

Der Rat führte unternehmensspezifische Zollsätze auf die Einfuhren der betroffenen Ware ein, die für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zwischen 0 und 12,5 % lagen, und den gewogenen durchschnittlichen Zoll von 5 % für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(4)

Ferner führte der Rat einen landesweiten Zoll von 12,5 % für alle anderen Unternehmen ein, die sich entweder nicht gemeldet hatten oder an der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(5)

Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 gilt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller aus Indien der Kommission hinreichende Beweise dafür vor,

a)

dass er die betroffene Ware im Zeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen (1. April 2011 bis 31. März 2012, im Folgenden „Untersuchungszeitraum“), nicht in die Europäische Union ausführte,

b)

dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit der besagten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

c)

dass er tatsächlich mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union erst nach dem Untersuchungszeitraum begann oder erst nach dem Untersuchungszeitraum eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer nennenswerten Menge der betroffenen Ware in die Union einging,

so kann Artikel 1 Absatz 2 der besagten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass dem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz, also der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 5 %, zugestanden wird.

B.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(6)

Die indischen Unternehmen Superon Schweisstechnik India Ltd (im Folgenden „erster Antragsteller“) und Anand ARC Ltd (im Folgenden „zweiter Antragsteller“) beantragten die Gewährung des für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatzes (im Folgenden „Neuausführerbehandlung“).

(7)

Um festzustellen, ob die Antragsteller die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 aufgeführten Kriterien für eine Neuausführerbehandlung erfüllen, wurde eine Überprüfung durchgeführt.

(8)

Den Antragstellern wurde ein Fragebogen zugesandt mit der Bitte um Belege dafür, dass sie alle genannten Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllen.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob die Antragsteller die drei Voraussetzungen für die Gewährung der Neuausführerbehandlung erfüllen; anschließend prüfte sie diese Informationen. Kontrollbesuche wurden in folgenden Betriebsstätten durchgeführt:

Superon Schweisstechnik India Ltd, Gurgaon,

Anand ARC Ltd, Mumbai.

(10)

Der erste Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass er die drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllt. Er konnte nämlich belegen,

i)

dass er die betroffene Ware in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 nicht in die Union ausführte,

ii)

dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien verbunden ist, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, und

iii)

dass er ab Oktober 2012 die nennenswerte Menge von 30 Tonnen der betroffenen Ware tatsächlich in die Union ausführte;

folglich kann diesem Antragsteller nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 der Zollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen von 5 % gewährt werden, und dementsprechend sollte der Antragsteller in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden indischen Hersteller aufgenommen werden.

(11)

Der zweite Antragsteller erfüllte dagegen das erste Kriterium nicht, weil er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in die Union ausführte. Sein Antrag auf Neuausführerbehandlung wurde daher abgelehnt.

(12)

Die Kommission benachrichtigte die Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Union von den oben genannten Feststellungen und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen aber keine Stellungnahmen ein.

(13)

Aufgrund dieser Verordnung wird dem Unternehmen Superon Schweisstechnik India Ltd. mit seiner Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates (3) der TARIC-Zusatzcode B781 zugewiesen. Nur aus Gründen der technischen Integration im TARIC (integrierter Zolltarif der Europäischen Union) sollte derselbe Code auch bei dem für das Unternehmen geltenden Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates eingeführt wurde, zur Anwendung kommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das nachstehend genannte Unternehmen wird in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden (TARIC-Zusatzcode B781), in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 aufgenommen.

Name des Unternehmens

Ort

Superon Schweisstechnik India Ltd

Gurgaon, Haryana, Indien

Artikel 2

In der Tabelle des Artikels 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates wird der Eintrag „B999“ ersetzt durch „B999 (für Superon Schweisstechnik India Ltd, Gurgaon, Haryana, Indien gilt der TARIC-Zusatzcode B781)“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1).


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