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Document 32015R0047

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/47 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Alpha-Amylase aus Bacillus licheniformis (DSM 21564) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Milchkühe (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o.) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 9 vom 15.1.2015, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/47/oj

    15.1.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 9/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/47 DER KOMMISSION

    vom 14. Januar 2015

    zur Zulassung einer Zubereitung aus Alpha-Amylase aus Bacillus licheniformis (DSM 21564) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Milchkühe (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o.)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Alpha-Amylase aus Bacillus licheniformis (DSM 21564) gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Alpha-Amylase aus Bacillus licheniformis (DSM 21564) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Milchkühe.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 15. Juni 2012 (2) und vom 9. Oktober 2013 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Alpha-Amylase aus Bacillus licheniformis (DSM 21564) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde stellte außerdem fest, dass der Zusatzstoff den Milchertrag in der ersten Hälfte der Laktationszeit erheblich erhöht. Nach Auffassung der Behörde gilt diese Feststellung jedoch nicht für die gesamte Laktationszeit. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Die Bewertung der Zubereitung aus Alpha-Amylase aus Bacillus licheniformis (DSM 21564) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Genehmigung

    Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Januar 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  EFSA Journal 2012;10(7):2777.

    (3)  EFSA Journal 2013;11(10):3434.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

    4a21

    DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.

    Alpha-Amylase

    EC 3.2.1.1

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Alpha-Amylase, gewonnen aus Bacillus licheniformis (DSM 21564) mit einer Mindestaktivität von

     

    fest: 160 KNU (1)/g

     

    flüssig: 240 KNU/g

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Alpha-Amylase EC 3.2.1.1., gewonnen aus Bacillus licheniformis (DSM 21564).

    Analysemethode  (2)

    Bestimmung von Alpha-Amylase:

    Kolorimetrisches Verfahren auf Basis der Quantifizierung der gefärbten Fragmente, die durch die Einwirkung von Alpha-Amylase auf ein Substrat aus rot eingefärbter Stärke entstehen.

    Milchkühe

    300 KNU

    1.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Zur Verwendung bis zur vierzehnten Woche der Laktationszeit.

    3.

    Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

    4. Februar 2025


    (1)  1 KNU ist die Enzymmenge, die 6 Mikromol p-Nitrophenol in der Minute bei einem pH-Wert von 7,0 und einer Temperatur von 37 °C aus 1,86 mM Ethyliden-G7-p-Nitrophenyl-maltoheptaosid freisetzt.

    (2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


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