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Document 32015R0045

Verordnung (EU) 2015/45 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verringerung der CO 2 -Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 9 vom 15.1.2015, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/45/oj

15.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/1


VERORDNUNG (EU) 2015/45 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2015

zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht vor, dass CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erreicht werden, für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines jeden Herstellers herangezogen werden sollten. Ausführliche Regeln für die Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission (4) beschrieben.

(2)

Um die durch den Einsatz innovativer Technologien erreichten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen jedes Herstellers zu berücksichtigen und um eine effiziente Überwachung der spezifischen CO2-Einsparungen für einzelne Fahrzeuge zu gewährleisten, müssen mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge im Rahmen der Typgenehmigung zertifiziert werden und die Einsparungen müssen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 gesondert sowohl in den Typgenehmigungsunterlagen als auch in der Übereinstimmungsbescheinigung nach Richtlinie 2007/46/EG angegeben werden.

(3)

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die im Typgenehmigungsverfahren verwendeten Unterlagen zu ändern, um den Angaben zu Ökoinnovationen angemessen Rechnung zu tragen.

(4)

Mit der Änderung der Unterlagen, die für die Typgenehmigung verwendet werden, sollen einerseits den Genehmigungsbehörden angemessene Angaben für die Zertifizierung von mit Ökoinnovationen ausgestatteten leichten Nutzfahrzeugen an die Hand gegeben werden und andererseits die CO2-Einsparungen aufgrund der Ökoinnovationen als ein Teil der repräsentativen Angaben über einen bestimmten Typ, eine bestimmte Variante oder Version eines Fahrzeugs in diese einbezogen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (5) enthält die Verwaltungsvorschriften für die Prüfung der Übereinstimmung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und die Anforderungen an die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs dieser Fahrzeuge.

(6)

Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Den Herstellern und den nationalen Behörden sollte eine ausreichende Vorlaufzeit gewährt werden, um ihre Verfahren an die neuen Bestimmungen anzupassen.

(8)

Die Hersteller sollten die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis die Zertifizierung von CO2-Einsparungen aufgrund des Einsatzes innovativer Technologien vor dem Geltungsbeginn der neuen Vorschriften zu beantragen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung dürfen nationale Behörden die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeugtypen, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, nicht verweigern.

Ab dem 1. Januar 2016 werden Typgenehmigungen für Fahrzeugtypen, die mit innovativen Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen ausgestattet sind, nach der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung erteilt.

Spätestens ab dem 1. Januar 2016 stellen die Hersteller für alle Neufahrzeuge Übereinstimmungsbescheinigungen aus, die der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).


ANHANG I

Anhang I und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhalten die Nummern 3.5.6 und 3.5.6.1 folgende Fassung:

„3.5.6.

Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)

3.5.6.1

Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) (soweit zutreffend):“

;

2.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 49 von Teil I, Seite 2 — Fahrzeugklasse N1 (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) des Musters der EG-Übereinstimmungsbescheinigung werden die folgenden Nummern 3, 3.1 und 3.2 eingefügt:

„3.

Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (1)

3.1.

Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (p1):

3.2.

Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (p2) (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen): .“

;

b)

Unter Nummer 49 von Teil II, Seite 2 — Fahrzeugklasse N1 (Unvollständige Fahrzeuge) des Musters der EG-Übereinstimmungsbescheinigung werden die folgenden Nummern 3, 3.1 und 3.2 eingefügt:

„3.

Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (1)

3.1.

Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (p1):

3.2.

Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (p2) (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen): .“

.


ANHANG II

Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4.3.5.1 erhält folgende Fassung:

„4.3.5.1

Bei Fahrzeugen, die im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer oder mehreren Ökoinnovationen ausgestattet sind, wird die Übereinstimmung mit dem Fahrzeugtyp hinsichtlich der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass die Prüfungen durchgeführt werden, die in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der jeweiligen Ökoinnovation vorgesehen sind.“

;

b)

In Anlage 3 erhalten die Nummern 3.5.6 und 3.5.6.1 folgende Fassung:

„3.5.6.

Fahrzeug, das im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (*)

3.5.6.1

Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) (**)“

;

2.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 4.1 und 4.2 erhalten folgende Fassung:

„4.1.

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeuge der Klasse M1) und Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeuge der Klasse N1) beantragt ein Hersteller, der von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch die CO2-Einsparungen infolge einer (oder mehrerer) Ökoinnovation(en) profitieren will, bei einer Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung für das mit der Ökoinnovation ausgestattete Fahrzeug.

4.2.

Für die Zwecke der Typgenehmigung werden die eingesparten CO2-Emissionen des mit einer Ökoinnovation ausgestatteten Fahrzeugs nach dem Verfahren und der Prüfmethode ermittelt, die in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) angegeben sind.“

;

b)

Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:

„4.4.

Die Typgenehmigung wird nicht erteilt, wenn die Verminderung der Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs gegenüber denen des Vergleichsfahrzeugs gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) nicht wenigstens 1 g CO2/km beträgt.“


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