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Document 32015Q0618(02)

Prozesskostenhilfeformular — Gericht

ABl. L 152 vom 18.6.2015, p. 31–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2015/618(2)/oj

18.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/31


PROZESSKOSTENHILFEFORMULAR

GERICHT

Natürliche und juristische Personen, die — ob anwaltlich vertreten oder nicht — im Hinblick auf die Erhebung einer Klage vor dem Gericht oder im Rahmen einer Rechtssache, in der sie Partei sind, Prozesskostenhilfe beantragen wollen, sind aufgefordert, die folgenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor sie die einzelnen Rubriken des Formulars ausfüllen.

1.   Rechtlicher Rahmen

Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe finden sich in der Verfahrensordnung des Gerichts (Art. 146 bis 150) und in den Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (Nrn. 16 bis 18, 31, 48, 54, 133, 134 und 238 bis 248).

Die Verfahrensordnung des Gerichts und die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts sind auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union (http://curia.europa.eu) unter der Rubrik Gericht/Verfahren abrufbar.

2.   Vorschriften über die Vertretung vor dem Gericht

Bei der Erhebung einer Klage beim Gericht muss eine natürliche oder juristische Person von einem Anwalt vertreten sein, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten (Art. 51 der Verfahrensordnung). In dieser Vorschrift ist der Grundsatz verankert, dass sich der Kläger von einem Anwalt vertreten lassen muss.

Ist diese Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außerstande, die Kosten des Verfahrens zu tragen, hat sie nach der Verfahrensordnung Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Art. 146 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Im Unterschied zur Klage, die von einem den Kläger vertretenden Anwalt erhoben werden muss, kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit oder ohne Beistand eines Anwalts gestellt werden.

3.   Zuständigkeiten des Gerichts und Zulässigkeitsvoraussetzungen

Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe nicht bewilligen, wenn es für die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzuständig ist (Art. 146 Abs. 2 der Verfahrensordnung).

Nach den Verträgen und dem Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Gericht zuständig für

Klagen Einzelner und von Mitgliedstaaten (1), die auf Nichtigerklärung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, auf Feststellung eines rechtswidrigen Unterlassens durch diese oder auf Schadensersatz gerichtet sind, sowie für Klagen, die aufgrund einer Schiedsklausel erhoben werden;

Klagen, die auf Aufhebung von Entscheidungen der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) gerichtet sind;

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union.

Daraus folgt, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Unzuständigkeit des Gerichts für die Klage abzulehnen ist, wenn er gestellt wird, um

die Rechtmäßigkeit von Handlungen nationaler Stellen (ob Verwaltungsbehörden oder Gerichte) in Frage zu stellen;

eine Entscheidung einer internationalen Stelle anzufechten, die nicht zum institutionellen System der Europäischen Union gehört (z. B. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).

Die Prozesskostenhilfe kann auch nicht gewährt werden, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend erscheint (Art. 146 Abs. 2 der Verfahrensordnung).

Daraus ergibt sich insbesondere, dass ein Antrag, der vor Erhebung der Klage, auf die er sich bezieht, aber nach Ablauf der Frist für die Erhebung dieser Klage gestellt wird, abgelehnt wird, weil die Klage wegen Verspätung als unzulässig abzuweisen wäre.

4.   Zwingend zu verwendendes Prozesskostenhilfeformular

Das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Prozesskostenhilfeformular ist auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union unter der Rubrik Verfahren/Gericht verfügbar.

Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe — sowohl vor Erhebung einer Klage als auch im Rahmen eines laufenden Verfahrens — ist zwingend dieses Formular zu verwenden. Ein nicht mittels dieses Formulars gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nicht berücksichtigt (Art. 147 der Verfahrensordnung und Nr. 238 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts).

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der gestellt wird, nachdem das Gericht über die Klage, auf die er sich bezieht, entschieden hat, wird nicht berücksichtigt.

5.   Inhalt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Belege

Das Prozesskostenhilfeformular soll dem Gericht die Angaben gemäß Art. 147 Abs. 3 und 4 der Verfahrensordnung an die Hand geben, die erforderlich sind, um sachgerecht über den Antrag entscheiden zu können. Dabei handelt es sich um

Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers

und,

sofern die Klage noch nicht erhoben worden ist, Angaben zu ihrem Gegenstand, zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen (Nr. 241 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts).

a)   Wirtschaftliche Lage des Antragstellers

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind alle Auskünfte und Belege beizufügen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie etwa eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Stelle über die wirtschaftliche Lage (Art. 147 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

Die finanzielle Lage des Antragstellers wird anhand der für seine Bedürftigkeit vorgelegten Nachweise beurteilt:

Eine natürliche Person kann sich daher nicht darauf beschränken, dem Gericht Angaben zu ihrem Einkommen vorzulegen, sondern muss z. B. auch Steuererklärungen, Gehaltsbescheinigungen, Bescheinigungen der Ämter für Sozialhilfe oder der Arbeitslosenversicherung, Erklärungen von Banken oder Kontoauszüge sowie Angaben vorlegen, die eine Beurteilung ihrer Vermögenslage erlauben (Wert des beweglichen und unbeweglichen Vermögens);

eine juristische Person kann sich nicht damit begnügen, ihre Zahlungsunfähigkeit geltend zu machen, sondern muss Angaben zu ihrer Gesellschaftsform, zum Bestehen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, zur Zahlungsfähigkeit ihres/ihrer Gesellschafter(s) oder ihrer Anteilseigner, wie z. B. Bilanzen oder andere Rechnungsführungsbelege, sowie Belege für eine geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverwaltung, Zahlungseinstellung oder gerichtliche Liquidation vorlegen.

Vom Antragsteller selbst ausgefüllte und unterzeichnete feierliche Erklärungen reichen nicht aus, um den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen.

Die in dem Formular gemachten Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und die Belege, die zur Stützung dieser Angaben eingereicht werden, sollen ein vollständiges Bild seiner wirtschaftlichen Lage vermitteln.

Ein Antrag, der nicht rechtlich hinreichend belegt, dass der Antragsteller außerstande ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wird abgelehnt.

b)   Gegenstand der beabsichtigten Klage

Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Erhebung der Klage, auf die er sich bezieht, gestellt, hat der Antragsteller deren Gegenstand, den Sachverhalt und das Vorbringen kurz darzulegen, das er zur Stützung seiner Klage geltend zu machen beabsichtigt. Hierfür ist im Prozesskostenhilfeformular eine Rubrik vorgesehen.

Von jedem Beleg, der für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit der späteren Klage erheblich ist, ist eine Kopie beizufügen. Es kann sich z. B. um den Briefwechsel mit dem möglichen Beklagten oder — im Fall einer Nichtigkeitsklage — um die angefochtene Entscheidung handeln.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte Prozesskostenhilfeformular und die Belege müssen aus sich heraus verständlich sein.

c)   Ergänzungen

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht durch die spätere Einreichung von Nachträgen ergänzt werden. Solche Nachträge werden zurückgewiesen, wenn sie eingereicht werden, ohne vom Gericht angefordert worden zu sein. Es ist daher sehr wichtig, alle erforderlichen Informationen in das Formular aufzunehmen und von jedem Dokument, das sie belegen kann, eine Kopie beizufügen.

In Ausnahmefällen können Belege zum Nachweis der Bedürftigkeit des Antragstellers gleichwohl später entgegengenommen werden, sofern ihre verspätete Einreichung angemessen erläutert wird (Nr. 246 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts).

6.   Einreichung des Antrags

a)   Durch den Antragsteller selbst

Ein Antragsteller, der nicht anwaltlich vertreten ist, hat die Papierfassung des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Formulars sowie die dort erwähnten Belege bei der Kanzlei einzureichen oder ihr zu übermitteln, und zwar unter folgender Adresse:

Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union

Rue du Fort Niedergrünewald

L-2925 Luxembourg

Vor der Übermittlung der Papierfassung des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Formulars oder ihrer Einreichung vor Ort kann dieses Formular per Telefax an folgende Nummer übersandt werden: (+ 352) 43 03 21 00.

Wird das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular per Telefax übermittelt,

wird es erst ab dem Zeitpunkt bearbeitet, zu dem das Original bei der Kanzlei eingeht;

ist für den Eingang des Formulars das Datum der Einreichung per Telefax maßgebend, sofern das handschriftlich unterzeichnete Original, das Gegenstand der Übermittlung per Telefax war, spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingeht; geht dieses Original nicht innerhalb dieser Frist von zehn Tagen ein, ist für den Eingang der Tag maßgebend, an dem die Kanzlei das Original tatsächlich erhalten hat;

ist es unverzüglich, unmittelbar nach seiner Übermittlung per Telefax, abzuschicken, ohne dass daran Korrekturen oder Änderungen, seien sie auch noch so gering, vorgenommen werden dürfen;

bei Abweichungen des handschriftlich unterzeichneten Formulars von der zuvor der Kanzlei per Telefax übermittelten Kopie ist nur der Tag des Eingangs des unterzeichneten Originalformulars maßgebend.

b)   Durch den Anwalt des Antragstellers

Ist der Antragsteller bei der Einreichung des Prozesskostenhilfeformulars anwaltlich vertreten, kann der Anwalt das Formular bei der Kanzlei des Gerichts entweder in Papierform, gegebenenfalls nach Übermittlung per Telefax, oder unter Beachtung der Vorgaben der „Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung e-Curia“ über diese Anwendung einreichen (Nr. 240 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts).

Wird das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular per Telefax übermittelt, gelten die Hinweise des vorstehenden Buchstabens a.

c)   Unterzeichnung des Formulars

Abgesehen von dem Fall, dass der Anwalt das Formular über die Anwendung e-Curia einreicht, ist es vom Antragsteller, wenn er den Antrag selbst einreicht, oder, wenn er sich vertreten lässt, von seinem Anwalt handschriftlich zu unterzeichnen. Ohne handschriftliche Unterschrift wird das Formular nicht bearbeitet.

7.   Hemmung und weiterer Lauf der Klagefrist

Die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hemmt für den Antragsteller den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses, mit dem über den Antrag entschieden wird, oder, wenn in diesem Beschluss kein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt wird, des Beschlusses, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wird (Art. 147 Abs. 7 der Verfahrensordnung).

Die Klagefrist läuft daher nicht, solange das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe prüft.

Nach der Zustellung des Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird, oder, wenn in diesem Beschluss kein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt wird, des Beschlusses, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wird, kann die für die Einreichung der Klageschrift verbleibende Klagefrist extrem kurz sein. Dem ordnungsgemäß anwaltlich vertretenen Prozesskostenhilfeempfänger wird daher empfohlen, besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist zu legen (Nr. 248 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts).

8.   Zusätzlicher Hinweis

Die Originale der eingereichten Belege werden nicht zurückgesandt. Es wird daher empfohlen, Fotokopien der Belege einzureichen.

ANTRAG AUF BEWILLIGUNG VON PROZESSKOSTENHILFE

GERICHT

ANTRAGSTELLER

NATÜRLICHE PERSON

Frau

Herr

Name: …

Vornamen: …

Anschrift: …

Postleitzahl: … Ort: …

Land: …

Telefon (Angabe nicht zwingend): …

Telefax (Angabe nicht zwingend): …

E-Mail (Angabe nicht zwingend): …

Derzeitiger Beruf oder Stand: …

JURISTISCHE PERSON (2)

Firma: …

Rechtsform: …

Gewinnerzielungsabsicht:

☐ Ja

☐ Nein

Anschrift: …

Postleitzahl: … Ort: …

Land: …

Telefon (Angabe nicht zwingend): …

Telefax (Angabe nicht zwingend): …

E-Mail (Angabe nicht zwingend): …

PARTEI, GEGEN DIE KLAGE ERHOBEN WERDEN SOLL  (3)

Sie werden erneut darauf hingewiesen, dass das Gericht für Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union zuständig ist. Nicht überprüfen kann das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen

internationaler Stellen, die nicht zum institutionellen System der Europäischen Union gehören, wie z. B. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

nationaler Behörden eines Mitgliedstaats,

nationaler Gerichte.

Geben Sie bitte die Partei(en) an, gegen die Klage erhoben werden soll:

BEKLAGTE(R)

ANSCHRIFT

 

 

Bei Platzmangel ergänzen Sie bitte diese Liste auf einem Ihrem Antrag beigefügten Blatt.

GEGENSTAND DER KLAGE  (4)

Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Klageerhebung eingereicht, so hat der Antragsteller den Gegenstand der beabsichtigten Klage, den Sachverhalt und das Vorbringen zur Stützung der Klage kurz darzulegen. Mit dem Antrag sind entsprechende Belege einzureichen (Art. 147 Abs. 4 der Verfahrensordnung).

Legen Sie bitte den Gegenstand der Klage, die Sie erheben möchten, den Sachverhalt und das Vorbringen zur Stützung der Klage dar:

 

Sämtliche Belege, die für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit der beabsichtigten Klage erheblich sind, sind dem vorliegenden Formular beizufügen und in der Liste der Belege aufzuführen.

Die Originale der eingereichten Belege werden nicht zurückgesandt.

WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES ANTRAGSTELLERS

NATÜRLICHE PERSON

EINKÜNFTE

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind alle Auskünfte und Belege beizufügen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie etwa eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Stelle über die wirtschaftliche Lage (Art. 147 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

Sind Ihre Einkünfte im Zeitpunkt Ihres Antrags seit dem vorangegangenen Jahr unverändert, sind die zu berücksichtigenden Einkünfte diejenigen, die Sie gegenüber den nationalen Behörden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erklärt haben.

Hat sich Ihre finanzielle Lage verändert, sind Ihre derzeitigen Einkünfte ab dem 1. Januar des laufenden Jahres bis zum Datum Ihres Antrags zu berücksichtigen.

 

Ihre Einkünfte

Einkünfte Ihres Ehepartners oder Lebensgefährten

Einkünfte einer anderen Person, die gewöhnlich in Ihrem Haushalt lebt (Kind oder unterhaltsberechtigte Person). Wenn ja, welche:

a.

Kein Einkommen

 (5)

 

 

b.

Der Steuer unterliegende Löhne und Gehälter nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (ausweislich Ihrer Gehaltsabrechnung)

 

 

 

c.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Einkünfte aus landwirtschaftlicher, gewerblicher oder nichtgewerblicher Tätigkeit)

 

 

 

d.

Familienbeihilfen

 

 

 

e.

Beihilfen wegen Arbeitslosigkeit

 

 

 

f.

Tagegelder (bei Krankheit, Mutterschaft, Berufskrankheit, Arbeitsunfall)

 

 

 

g.

Pensionen, Altersrenten, Renten und Vorruhestandsbezüge

 

 

 

h.

Unterhaltszahlungen (Betrag, der Ihnen tatsächlich gezahlt wurde)

 

 

 

i.

Andere Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Einkünfte aus Wertpapieren u. Ä.)

 

 

 

Bei Platzmangel ergänzen Sie bitte diese Liste auf einem Ihrem Antrag beigefügten Blatt.

Geben Sie bitte Art und Wert der beweglichen Vermögensgüter (Aktien, Obligationen, Kapital u. Ä.) an sowie Anschrift und Wert der unbeweglichen Vermögensgüter (Haus, Grundstück u. Ä.), über die Sie verfügen, selbst wenn diese keine Einkünfte bringen:

 

LASTEN

Geben Sie bitte Kinder und sonstige Personen an, denen gegenüber Sie unterhaltspflichtig sind oder die gewöhnlich bei Ihnen wohnen:

Name(n) und Vornamen

Verwandtschaftliche Beziehung

(z. B. Sohn, Neffe, Mutter)

Geburtsdatum

(TT/MM/JJJJ)

…/…/…

…/…/…

…/…/…

…/…/…

Bei Platzmangel ergänzen Sie bitte diese Liste auf einem Ihrem Antrag beigefügten Blatt.

Geben Sie bitte die Unterhaltszahlungen an, die Sie an Dritte leisten:

 

Etwaige weitere Angaben zu Ihrer Lage hinsichtlich Ihrer Einkünfte oder der von Ihnen zu tragenden Lasten:

 

Die oben gemachten Angaben müssen durch Unterlagen belegt werden, die eine Beurteilung Ihrer wirtschaftlichen Lage ermöglichen (Art. 147 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

Die Liste der Belege, einschließlich gegebenenfalls einer Bescheinigung einer zuständigen nationalen Behörde, die diese wirtschaftliche Lage bestätigt, ist dem vorliegenden Formular beizufügen.

Die Originale der eingereichten Belege werden nicht zurückgesandt.

JURISTISCHE PERSON

Wird Prozesskostenhilfe für eine juristische Person beantragt, fügen Sie dem vorliegenden Antrag bitte einen Nachweis jüngeren Datums für ihre Rechtspersönlichkeit bei (Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug oder eine andere amtliche Urkunde) (Art. 147 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 78 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

Legen Sie bitte die wirtschaftliche Lage des Antragstellers und gegebenenfalls seiner Gesellschafter oder Anteilseigner dar:

 

Die oben gemachten Angaben müssen durch Unterlagen belegt werden, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und gegebenenfalls seines/seiner Gesellschafter(s) oder Anteilseigner ermöglichen (Art. 147 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

Die Liste der Belege, einschließlich gegebenenfalls einer Bescheinigung einer zuständigen nationalen Behörde, die diese wirtschaftliche Lage bestätigt, ist dem vorliegenden Formular beizufügen.

Die Originale der eingereichten Belege werden nicht zurückgesandt.

EVENTUELLER VORSCHLAG ZUR BESTIMMUNG EINES ANWALTS

Falls Sie einen Anwalt gewählt haben, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, sind folgende Angaben erforderlich:

 

Rechtsanwalt: …

 

Anschrift: …

 

Postleitzahl: …Ort: …

 

Land: …

 

Telefon: …

 

Telefax (Angabe nicht zwingend): …

EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG

Der Unterzeichnende erklärt ehrenwörtlich, dass die in diesem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemachten Angaben zutreffend sind:

Datum: …/…/…

Unterschrift des Antragstellers oder seines Anwalts:

LISTE DER BELEGE

Belege, die eine Beurteilung Ihrer wirtschaftlichen Lage ermöglichen:

Falls die Klage noch nicht erhoben ist: Belege, die für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit der beabsichtigten Klage relevant sind:


(1)  Mit Ausnahme der Klagen, die die Satzung dem Gerichtshof vorbehält, und derjenigen, die in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union fallen.

(2)  Fügen Sie dem Antrag bitte einen Nachweis jüngeren Datums für Ihre Rechtspersönlichkeit bei (Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug oder eine andere amtliche Urkunde).

(3)  Werden die Klageschrift und der Prozesskostenhilfeantrag gleichzeitig eingereicht oder wird der Antrag nach Klageerhebung gestellt, braucht die Rubrik „Partei, gegen die Klage erhoben werden soll“ nicht ausgefüllt zu werden.

(4)  Werden die Klageschrift und der Prozesskostenhilfeantrag gleichzeitig eingereicht oder wird der Antrag nach Klageerhebung gestellt, braucht die Rubrik „Gegenstand der Klage“ nicht ausgefüllt zu werden.

(5)  Wird dieses Feld angekreuzt, hat der Antragsteller zu erläutern, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.


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