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Document 32015L1480R(02)
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität (Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 29. August 2015)
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität (Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 29. August 2015)
C/2020/1659
ABl. L 94 vom 27.3.2020, p. 53–53
(CS, DE, FI)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/1480/corrigendum/2020-03-27/oj
27.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/53 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität
( Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 29. August 2015 )
Seite 9, Anhang II Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich zur Änderung von Anhang III Abschnitt C Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG:
Anstatt:
„— |
Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (d. h., bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie sollte die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (d. h., Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein, und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein);“ |
muss es heißen:
„— |
Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (d. h., die Luft sollte grundsätzlich in einem Bogen von mindestens 270° bzw. — bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie — von 180° frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (d. h., Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein, und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein);“. |