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Dokument 32015D2103
Council Decision (EU) 2015/2103 of 16 November 2015 on the signing, on behalf of the European Union, and provisional application of the Protocol setting out the fishing opportunities and the financial contribution provided for by the Fisheries Partnership Agreement between the European Community on the one hand, and the Government of Denmark and the Home Rule Government of Greenland, on the other hand
Beschluss (EU) 2015/2103 des Rates vom 16. November 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
Beschluss (EU) 2015/2103 des Rates vom 16. November 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
ABl. L 305 vom 21.11.2015, lk 1—2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Kehtivad
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2103/oj
21.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2103 DES RATES
vom 16. November 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 28. Juni 2007 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 753/2007 (1) über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) an. |
(2) |
Das derzeitige Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen läuft zum 31. Dezember 2015 aus. |
(3) |
Der Rat ermächtigte die Kommission, ein neues Protokoll zum Partnerschaftsabkommen auszuhandeln, das Unionsschiffen Fangmöglichkeiten in der grönländischen Fischereizone einräumt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 20. März 2015 ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert. |
(4) |
Damit die Unionsschiffe ihre Fangtätigkeiten fortführen können, und gemäß Artikel 14 des Protokolls, sollte dieses ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet werden. |
(5) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (im Folgenden „Protokoll“) wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird gemäß Artikel 14 des Protokolls ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. ETGEN
(1) Verordnung (EG) Nr. 753/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1).