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Document 32015D1993

    Beschluss (EU) 2015/1993 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Genehmigung des Abschlusses — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits durch die Europäische Kommission

    ABl. L 290 vom 6.11.2015, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1993/oj

    Related international agreement

    6.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 290/14


    BESCHLUSS (EU) 2015/1993 DES RATES

    vom 22. Oktober 2015

    zur Genehmigung des Abschlusses — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (1) andererseits durch die Europäische Kommission

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 21. Juni 2013 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Kosovo über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (im Folgenden „Abkommen“). Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 25. Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen.

    (2)

    Das Abkommen betrifft auch Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) fallen.

    (3)

    Das Abkommen sollte daher in Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden.

    (4)

    In Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

    (5)

    Das Abkommen berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovo, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden.

    (6)

    Darüber hinaus stellen die in diesem Beschluss und dem Wortlaut des Abkommens verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen sowie die Verweise auf die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Rechtsgrundlagen weder eine Anerkennung des Kosovo als unabhängiger Staat durch die Gemeinschaft noch eine derartige Anerkennung des Kosovo durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht einen solchen Schritt unternommen haben.

    (7)

    Der Abschluss des Abkommens durch die Europäische Kommission im Namen der Gemeinschaft sollte daher in Bezug auf die Fragen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, und dem Kosovo andererseits durch die Europäische Kommission wird genehmigt (2).

    Artikel 2

    Dieser Beschluss berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten und der Union zum Status des Kosovo.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. ETGEN


    (1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

    (2)  Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Union beigefügt.


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