EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015D1388

Beschluss (EU) 2015/1388 des Rates vom 7. August 2015 über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel hinsichtlich des Entwurfs der Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

ABl. L 214 vom 13.8.2015, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1388/oj

13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/26


BESCHLUSS (EU) 2015/1388 DES RATES

vom 7. August 2015

über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel hinsichtlich des Entwurfs der Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über den Waffenhandel trat am 24. Dezember 2014 in Kraft und wurde von 26 Mitgliedstaaten ratifiziert. Die Union ist keine Vertragspartei des Vertrags über den Waffenhandel.

(2)

Nach Artikel 17 des Vertrags über den Waffenhandel muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel von dem vorläufigen, nach Artikel 18 des Vertrags eingerichteten Sekretariat eine Konferenz der Vertragsstaaten einberufen werden. Die Konferenz der Vertragsstaaten muss auf ihrer ersten Tagung, die vom 24. bis 27. August 2015 stattfindet, ihre Geschäftsordnung durch Konsens beschließen.

(3)

Einige Bestimmungen des Vertrags über den Waffenhandel betreffen Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, weil sie in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Handelspolitik fallen oder die Binnenmarktregeln für die Weitergabe von konventionellen Waffen und Explosivstoffen berühren.

(4)

Die Konferenz der Vertragsparteien muss unter anderem die Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel überprüfen, Empfehlungen zur Durchführung und Wirkungsweise des Vertrags prüfen und beschließen und Fragen prüfen, die sich aus der Auslegung des Vertrags ergeben, und sie kann Änderungen des Vertrags prüfen. Ihre Geschäftsordnung regelt, wie die Konferenz der Vertragsstaaten arbeitet und Entscheidungen trifft, einschließlich in Bezug auf Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Daher ist ihre Geschäftsordnung als ein rechtswirksamer Akt im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV anzusehen.

(5)

Folglich sollte der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel vom Rat festgelegt und danach von den Mitgliedstaaten gemeinsam im Interesse der Union zum Ausdruck gebracht werden.

(6)

Am Rande der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Beschlusses untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten und sich genau abstimmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt zur Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel, der im Namen der Union auf der vom 24. bis 27. August 2015 stattfindenden ersten Tagung der Konferenz zu vertreten ist, entspricht diesem Beschluss, einschließlich seines Anhangs, und wird von den Mitgliedstaaten gemeinsam im Interesse der Union vertreten.

(2)   Bezüglich der Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, werden die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel sind, ermächtigt, gemeinsam im Interesse der Union die Geschäftsordnung anzunehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung dieses Beschlusses untereinander und mit der Kommission eng zusammen und stimmen sich genau ab.

Insbesondere wenn Vorschläge an Ort und Stelle unterbreitet werden, die Angelegenheiten betreffen, zu denen die Union noch keinen Standpunkt festgelegt hat und die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, wird der Standpunkt der Union zu dem betreffenden Vorschlag im Wege der Koordinierung nach Unterabsatz 1 festgelegt, auch an Ort und Stelle, bevor die Konferenz der Vertragsstaaten über diesen Vorschlag befindet.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. August 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


ANHANG

In Bezug auf die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel, die auf der ersten Tagung der Konferenz vom 24. bis 27. August 2015 in Mexiko beschlossen werden soll, stellen die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel sind, gemeinsam im Interesse der Union nach besten Kräften sicher, dass die Interessen der Union bei der Annahme der Geschäftsordnung auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel auf angemessene Weise gewahrt und gesichert werden. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicher, dass die Geschäftsordnung es ermöglicht, die Interessen der Union bei Beschlüssen der Konferenz der Vertragsstaaten auf angemessene Weise zu wahren und zu sichern.


Top