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Document 32015D1357

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1357 der Kommission vom 4. August 2015 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den den Niederlanden bei der Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Jahren 2011, 2012 und 2013 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5342)

    ABl. L 209 vom 6.8.2015, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1357/oj

    6.8.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 209/9


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1357 DER KOMMISSION

    vom 4. August 2015

    zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den den Niederlanden bei der Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Jahren 2011, 2012 und 2013 entstandenen Kosten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5342)

    (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) sind die Vorschriften für die Zahlung einer finanziellen Beteiligung der Union an Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung bestimmter Tierseuchen, einschließlich der Aviären Influenza, festgelegt. In Artikel 7 der genannten Verordnung sind die von den um eine Finanzhilfe der Union ansuchenden Mitgliedstaaten einzureichenden Nachweise aufgeführt sowie die Fristen dafür festgelegt.

    (2)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/667/EU der Kommission (3) wurde die finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten, die den Niederlanden bei der Finanzierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2011 entstanden sind, auf 429 425,74 EUR festgesetzt.

    (3)

    Der Durchführungsbeschluss 2013/775/EU der Kommission (4) sieht eine finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten vor, die den Niederlanden durch die Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2009/470/EG des Rates (5) zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Jahren 2012 und 2013 entstanden sind. Dementsprechend wurde diesem Mitgliedstaat als Teil der finanziellen Beteiligung der Union für 2012 eine erste Tranche von 210 000 EUR und für 2013 eine erste Tranche von 250 000 EUR ausgezahlt. Der Durchführungsbeschluss 2013/775/EU sieht außerdem vor, dass der Betrag der Finanzhilfe der Union in einem weiteren Beschluss festgelegt wird, der nach dem darin vorgesehenen Verfahren zu erlassen ist.

    (4)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sind an die Mitgliedstaaten in solchen Fällen Zahlungen zu entrichten. Zu diesem Zweck ist der Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der finanziellen Beteiligung vorgesehen. Mit der genannten Verordnung wurde zugleich der Beschluss 2009/470/EG aufgehoben, und Verweise auf diesen Beschluss gelten als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014.

    (5)

    Mit den Durchführungsbeschlüssen 2012/667/EU und 2013/775/EU wurde den Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere Artikel 84, entsprochen.

    (6)

    Infolge des von der zuständigen Auditstelle durchgeführten Audits vor Ort wurden zusätzliche Ausgaben in Höhe von 13 278,64 EUR als förderfähig im Sinne des in Erwägungsgrund 2 erwähnten Beschlusses eingestuft, und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union für 2011 kann auf 442 704,38 EUR festgesetzt werden. Daher sollte in Ergänzung der bereits geleisteten Zahlung eine abschließende Tranche in Höhe von 13 278,64 EUR gewährt werden.

    (7)

    Am 14. Februar 2014 legten die Niederlande der Kommission einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung vor, dem eine Ausgabenaufstellung und Nachweise sowie ein epidemiologischer Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere gekeult und beseitigt wurden, beigefügt waren. Beantragt wird die Erstattung von insgesamt 417 663,71 EUR für das Jahr 2012 und 616 592,33 EUR für das Jahr 2013. Jedoch ergab eine Prüfung der von dem Mitgliedstaat vorgelegten Unterlagen, dass Beträge von 17 548,46 EUR bzw. 40 018,73 EUR nicht für eine Erstattung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 in Betracht kommen.

    (8)

    Daher beläuft sich die endgültige Beteiligung für 2012 auf 400 115,25 EUR und für 2013 auf 576 573,60 EUR; dies entspricht der Differenz zwischen dem beantragten Erstattungsbetrag und dem nicht erstattungsfähigen Betrag. Nach Abzug der in Erwägungsgrund 3 erwähnten ersten Tranchen beläuft sich der an die Niederlande für die Jahre 2012 und 2013 zu zahlende Restbetrag auf 190 115,25 EUR bzw. 326 573,60 EUR.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die endgültige zusätzliche finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten, die den Niederlanden 2011 durch Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza entstanden sind, wird auf 13 278,64 EUR festgesetzt.

    Artikel 2

    (1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten, die den Niederlanden 2012 durch Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza entstanden sind, wird auf 400 115,25 EUR festgesetzt.

    (2)   Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung der Union, der noch an die Niederlande gezahlt werden muss, wird somit auf 190 115,25 EUR festgesetzt.

    Artikel 3

    (1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten, die den Niederlanden 2013 durch Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza entstanden sind, wird auf 576 573,60 EUR festgesetzt.

    (2)   Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung der Union, der noch an die Niederlande gezahlt werden muss, wird somit auf 326 573,60 EUR festgesetzt.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

    Brüssel, den 4. August 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12).

    (3)  Durchführungsbeschluss 2012/667/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2011 entstandenen Kosten (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 47).

    (4)  Durchführungsbeschluss 2013/775/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden in den Jahren 2012 und 2013 sowie in Dänemark und Spanien im Jahr 2013 (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 44).

    (5)  Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

    (6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


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