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Document 32015D1198

    Beschluss (EU) 2015/1198 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    ABl. L 194 vom 22.7.2015, p. 1–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1198/oj

    22.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 194/1


    BESCHLUSS (EU) 2015/1198 DES RATES

    vom 13. Juli 2015

    über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Anhang des Abkommens in Form eines Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Anhang“).

    (2)

    Im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

    (3)

    Um die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen und eine einheitliche Anwendung durch die beiden Parteien zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Anhang zu ändern, so dass der Entwicklung der Ursprungsregeln im regionalen Pan-Europa-Mittelmeerkontext gemäß dem Übereinkommen Rechnung getragen wird.

    (4)

    Dementsprechend muss der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss einen Beschluss über die Ersetzung des Anhangs durch einen neuen Anhang fassen, der erforderlichenfalls an die Bestimmungen des Übereinkommens angepasst wird.

    (5)

    Daher sollte die Union im Gemischten Ausschuss den Standpunkt einnehmen, der in dem dem vorliegenden Beschluss als Entwurf beigefügten Beschluss ausgeführt ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt der Union in dem mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Anhangs dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch einen neuen Anhang, der erforderlichenfalls an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angepasst wird, ist in dem dem vorliegenden Beschluss als Entwurf beigefügten Beschluss des Gemischten Ausschusses ausgeführt.

    Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. ETGEN


    (1)  ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 14.

    (2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-ANDORRA

    vom

    zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (1), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 11 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf den Anhang über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über dieMaßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Anhang“).

    (2)

    Nach Artikel 17 Absatz 8 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändern.

    (3)

    Um die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen und eine einheitliche Anwendung durch die beiden Parteien zu gewährleisten, sollte der Anhang geändert werden, um der Entwicklung der Ursprungsregeln im regionalen Pan-Europa-Mittelmeerkontext des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) Rechnung zu tragen.

    (4)

    Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, sollte der Gemischte Ausschuss den gesamten Anhang durch eine neue Fassung ersetzen, die in einem einzigen Text alle betroffenen Bestimmungen wiedergibt, was die Arbeit von Nutzern und Zollverwaltungen erleichtert —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in …“ oder „Ursprungswaren“ und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem …

    Geschehen zu …

    Für den Gemischten Ausschuss

    Der Vorsitzende


    (1)  ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 16.

    (2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

    ANHANG

    über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    INHALTSVERZEICHNIS

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 3

    Bilaterale Ursprungskumulierung

    Artikel 4

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    Artikel 5

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    Artikel 6

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    Artikel 7

    Maßgebende Einheit

    Artikel 8

    Warenzusammenstellungen

    Artikel 9

    Neutrale Elemente

    TITEL III

    TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN

    Artikel 10

    Territorialitätsprinzip

    Artikel 11

    Unmittelbare Beförderung

    Artikel 12

    Ausstellungen

    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 13

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 14

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 15

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 16

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 17

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 18

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

    Artikel 19

    Buchmäßige Trennung

    Artikel 20

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung

    Artikel 21

    Ermächtigter Ausführer

    Artikel 22

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    Artikel 23

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Artikel 24

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    Artikel 25

    Belege

    Artikel 26

    Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

    Artikel 27

    Abweichungen und Formfehler

    Artikel 28

    In Euro ausgedrückte Beträge

    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 29

    Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Artikel 30

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    Artikel 31

    Streitbeilegung

    Artikel 32

    Sanktionen

    Artikel 33

    Freizonen

    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 34

    Anwendung des Anhangs

    Artikel 35

    Besondere Vorschriften

    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 36

    Änderungen des Anhangs

    Liste der Anlagen

    Anlage I:

    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anlage II

    Anlage II:

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    Anlage III:

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und eines Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Anlage IV:

    Wortlaut der Ursprungserklärung

    Gemeinsame Erklärungen

    Gemeinsame Erklärung zu der Republik San Marino

    Gemeinsame Erklärung zur Überarbeitung der Ursprungsregeln des Anhangs über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Behandlungen;

    b)

    „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

    c)

    „Erzeugnis“ eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

    d)

    „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

    e)

    „Zollwert“ den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 festgelegt wird;

    f)

    „Ab-Werk-Preis“ den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in deren Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

    g)

    „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

    h)

    „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;

    i)

    „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragspartei, mit der die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

    j)

    „Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt);

    k)

    „Einreihen“ das Einreihen von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

    l)

    „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

    m)

    „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;

    n)

    „Vertragspartei“ einen Mitgliedstaat oder mehrere oder alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union oder Andorra;

    o)

    „Zollbehörden“ für die Europäische Union alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeine Vorschriften

    Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei:

    a)

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

    b)

    Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3

    Bilaterale Ursprungskumulierung

    Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei sind, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.

    Artikel 4

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)   Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten

    a)

    dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    b)

    dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c)

    dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d)

    Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e)

    dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    f)

    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

    g)

    Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    h)

    dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

    i)

    bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    j)

    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

    k)

    dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

    (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

    a)

    die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Andorra ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

    b)

    die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Andorras fahren;

    c)

    die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Andorras oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Andorra hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Andorras sind und bei der — im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Andorra oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien gehört;

    d)

    deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Andorras besteht,

    und

    e)

    deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Andorras besteht.

    Artikel 5

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage II dieses Anhangs erfüllt sind.

    In diesen Bedingungen sind die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

    (2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anlage II dieses Anhangs nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, wenn

    a)

    ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    b)

    keiner der gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes überschritten wird.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

    Artikel 6

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a)

    Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

    b)

    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    c)

    Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

    d)

    Bügeln von Textilien;

    e)

    einfaches Anstreichen oder Polieren;

    f)

    Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

    g)

    Behandlungen zum Färben von Zucker oder zum Formen von Würfelzucker;

    h)

    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

    i)

    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

    j)

    Sieben, Aussondern, Sortieren, Einordnen, Einstufen, Abgleichen (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

    k)

    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    l)

    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

    m)

    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

    n)

    Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

    o)

    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

    p)

    Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen;

    q)

    Schlachten von Tieren.

    (2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

    Artikel 7

    Maßgebende Einheit

    (1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Daraus ergibt sich,

    a)

    dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b)

    dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

    (2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 8

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 9

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:

    a)

    Energie und Brennstoffe,

    b)

    Anlagen und Ausrüstung,

    c)

    Maschinen und Werkzeuge,

    d)

    Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

    TITEL III

    TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN

    Artikel 10

    Territorialitätsprinzip

    (1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden.

    (2)   Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass

    a)

    die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

    b)

    die wiedereingeführten Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    (3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb einer Vertragspartei an aus der Vertragspartei ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

    a)

    die ausgeführten Vormaterialien in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und

    b)

    den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

    i)

    dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind und

    ii)

    dass die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

    (4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb einer Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anlage II dieses Anhangs für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.

    (5)   Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff „insgesamt erzielte Wertsteigerung“ alle außerhalb einer Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

    (6)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anlage II dieses Anhangs nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

    (7)   Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb einer Vertragspartei wird im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

    Artikel 11

    Unmittelbare Beförderung

    (1)   Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechen und die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

    (2)   Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

    a)

    ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

    b)

    eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    i)

    genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

    ii)

    Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel,

    und

    iii)

    Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder,

    c)

    falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 12

    Ausstellungen

    (1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

    a)

    ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

    b)

    dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;

    c)

    die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

    d)

    die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)   Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

    (3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 13

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    (1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in den Vertragsparteien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

    (2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in einer Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

    (3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

    (4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 8, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

    (5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter diesen Anhang fallen.

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 14

    Allgemeine Vorschriften

    (1)   Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern:

    a)

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster n Anlage III dieses Anhangs vorgelegt wird;

    b)

    in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anlage IV dieses Anhangs.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 24 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

    Artikel 15

    Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

    (2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage III dieses Anhangs aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Landes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

    (4)   Unbeschadet des Absatzes 5 wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Andorras ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Andorras angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

    (5)   Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungsführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

    (7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    Artikel 16

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a)

    wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder

    b)

    wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2)   In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

    (3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    „ISSUED RETROSPECTIVELY“.

    (5)   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    Artikel 17

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2)   Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

    „DUPLICATE“.

    (3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    (4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 18

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

    Werden Ursprungserzeugnisse in einer Vertragspartei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in einer Vertragspartei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

    Artikel 19

    Buchmäßige Trennung

    (1)   Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten „Methode der buchmäßigen Trennung“ (im Folgenden „Methode“) zu verwalten.

    (2)   Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

    (3)   Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (4)   Die Anwendung der Methode ist nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, aufzuzeichnen.

    (5)   Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

    (6)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfüllt.

    Artikel 20

    Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung

    (1)   Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

    a)

    von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 oder

    b)

    von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Andorras angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

    (3)   Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

    (4)   Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage IV dieses Anhangs nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

    (5)   Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

    (6)   Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 21

    Ermächtigter Ausführer

    (1)   Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig im Einklang mit den Bestimmungen dieses Anhangs Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung (Bewilligung) beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und für die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

    (2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

    (4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 22

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1)   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung in der einführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.

    (2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3)   In allen anderen Fällen können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 23

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

    Artikel 24

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 25

    Belege

    Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

    a)

    unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

    b)

    Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    c)

    Belege über die in einer Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

    d)

    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

    e)

    geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb der jeweiligen Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

    Artikel 26

    Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

    (1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (2)   Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (3)   Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (4)   Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 27

    Abweichungen und Formfehler

    (1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungsnachweis und den Angaben in der Unterlage, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wird, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieser Nachweis sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Nachweis entstehen lassen.

    Artikel 28

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 24 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.

    (2)   Für die Begünstigungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 24 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

    (3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

    (4)   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

    (5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 29

    Zusammenarbeit der Verwaltungen

    (1)   Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Ursprungserklärungen zuständig sind.

    (2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Ursprungserklärung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

    Artikel 30

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

    (2)   In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

    (3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

    (4)   Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

    (5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

    (6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Artikel 31

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 30, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 30, sondern mit der Auslegung dieses Anhangs entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

    Artikel 32

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen verhängt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 33

    Freizonen

    (1)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Anhang entspricht.

    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 34

    Anwendung des Anhangs

    (1)   Der Begriff „Europäische Union“ schließt Ceuta und Melilla nicht ein.

    (2)   Ursprungserzeugnisse Andorras erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Andorra gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.

    (3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieser Anhang vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 35 sinngemäß.

    Artikel 35

    Besondere Vorschriften

    (1)   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 11 unmittelbar befördert worden sind, gelten

    1.

    als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas

    a)

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

    b)

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

    i)

    diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder

    ii)

    dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen.

    2.

    als Ursprungserzeugnisse Andorras

    a)

    Erzeugnisse, die in Andorra vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in Andorra unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i)

    dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder

    ii)

    dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgehen.

    (2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Andorra“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.

    (4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.

    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 36

    Änderungen des Anhangs

    Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändern.

    ANLAGE I

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANLAGE II

    Anmerkung 1:

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs angesehen werden können.

    Anmerkung 2:

    2.1.

    Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2.

    In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten; die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    2.3.

    Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    2.4.

    Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Anmerkung 3

    3.1.

    Die Bestimmungen des Artikels 5 dieses Anhangs für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob diese Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.

    3.2.

    Die Regel in der Liste legt das Mindestmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.3.

    Besagt eine Regel, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, so können unbeschadet der Anmerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

    Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen mit derselben Warenbeschreibung wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

    3.4.

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    3.5.

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 19.04 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    3.6.

    Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    ANLAGE II

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3) oder (4)

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

     

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnis-se; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließ-lich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex 0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

    Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

     

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    der Wert aller verwen-deten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    0902

    Tee, auch aromatisiert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex ex 0910

    Gewürzmischungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex 1106

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

    Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

     

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1301

    Schellack; natürliche Gum-men, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzen-auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

    Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausge-nommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

     

     

    Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

     

    andere

    Herstellen aus Fleisch oder genieß-baren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeug-nissen von Hausgeflügel der Position 0207

     

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

     

     

    Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

    feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex 1505

    Lanolin, raffiniert

    Herstellen aus Wollfett der Position 1505

     

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

     

     

    feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1507 bis 1515

    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

     

     

    Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

    Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwen-deten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vor-materialien des Kapitels 2 voll-ständig gewonnen oder hergestellt sind und

    alle verwendeten pflanz-lichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

     

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen:

    aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

    bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex ex 1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

     

    chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

     

    andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

     

    ex ex 1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    Herstellen:

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    Herstellen:

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

     

    andere

    Herstellen:

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

    20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem

    alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

     

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen,

    Herstellen:

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

    bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte „Zea Indurata“ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt ist und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

     

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex 2001

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex ex 2004 und ex ex 2005

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex ex 2008

    Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

     

    Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

    Herstellen:

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen:

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    Herstellen:

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

     

     

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

     

    Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex ex 2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005

     

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

    bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

     

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    Herstellen

    aus Vormaterialien aus jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, und

    bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, und

    bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

     

    ex ex 2301

    Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex ex 2303

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

    Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

     

    ex ex 2306

    Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

     

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ex ex 2403

    Rauchtabak

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

     

    ANLAGE III

    MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND EINES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

    Druckanweisungen

    1.

    Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2.

    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

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    ANMERKUNGEN

    1.

    Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebiets bestätigt werden.

    2.

    Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

    3.

    Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

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    ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

    Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

    ERKLÄRT,

    dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

    BESCHREIBT

    den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

    LEGT

    die folgenden Nachweise vor (1):

    VERPFLICHTET SICH,

    auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;

    BEANTRAGT

    die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

    Ort …,

    Datum …

    (Unterschrift)


    (1)  Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

    ANLAGE IV

    WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

    Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Bulgarische Fassung

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

    Kroatische Fassung

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi… (2) preferencijalnog podrijetla.

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

    Lettische Fassung

    To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

    Litauische Fassung

    Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės produktai.

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

    Portugiesische Fassung

    O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira no. … (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

    Rumänische Fassung

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

    Slowakische Fassung

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa N:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

    Katalanische Fassung

    L'exportador dels productes determinats en el present document (Autorització duanera no (1)) declara que, llevat que s'indiqui el contrari, aquests productes tenen l'origen preferencial… (2)

     (3)

    (Ort und Datum)

     (4)

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


    (1)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

    (2)  Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

    (3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    (4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DER REPUBLIK SAN MARINO

    (1)

    Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Andorra als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.

    (2)

    Der Anhang betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    (1)

    Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei die Ursprungsregeln im Anhang betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu überarbeiten und die notwendigen Änderungen zu erörtern. Bei diesen Erörterungen berücksichtigen die Vertragsparteien die technische Entwicklung, die Produktionsverfahren, die Preisschwankungen und alle sonstigen Faktoren, die Änderungen an diesen Regeln rechtfertigen könnten.

    (2)

    Anlage II des Anhangs betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird entsprechend den regelmäßigen Änderungen des Harmonisierten Systems angepasst.


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