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Document 32015D1160

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1160 der Kommission vom 13. Juli 2015 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H7N7 im Vereinigten Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4978) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 187 vom 15.7.2015, p. 88–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1160/oj

    15.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/88


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1160 DER KOMMISSION

    vom 13. Juli 2015

    mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H7N7 im Vereinigten Königreich

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4978)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

    (2)

    Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, unter bestimmten Umständen kann es jedoch auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

    (3)

    Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

    (4)

    In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

    (5)

    Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

    (6)

    Die Kommission hat diese Maßnahmen zusammen mit dem Vereinigten Königreich geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen dieser von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

    (7)

    Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sollten die Schutz- und die Überwachungszone im Vereinigten Königreich rasch in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene festgelegt werden.

    (8)

    Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone im Vereinigten Königreich, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 13. Juli 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


    ANHANG

    Teil A

    Schutzzone gemäß Artikel 1:

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Code

    (falls verfügbar)

    Bezeichnung

    Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG)

    UK

    Vereinigtes Königreich

    Postleitzahl/ADNS-Code

    Das Gebiet umfasst

     

     

     

    PR1-PR2/00151

    in Preston (Lancashire, Nordwestengland) das Gebiet im Umkreis von 3 Kilometern um den Koordinatenpunkt SD5685637176 der Reihe Ordnance Survey Landranger 1:250 000 (Koordinaten 53.829045, -2.656974).

    2.8.2015

    Teil B

    Überwachungszone gemäß Artikel 1:

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Code

    (falls verfügbar)

    Bezeichnung

    Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG)

    UK

    Vereinigtes Königreich

    Postleitzahl/ADNS-Code

    Das Gebiet umfasst

     

     

     

    PR1-PR2/00151

    in Preston (Lancashire, Nordwestengland) das Gebiet im Umkreis von 10 Kilometern um den Koordinatenpunkt SD5685637176 der Reihe Ordnance Survey Landranger 1:250 000 (Koordinaten 53.829045, -2.656974), das außerhalb des in Teil A beschriebenen Kreises liegt;

    11.8.2015

     

     

     

    in Preston (Lancashire, Nordwestengland) das Gebiet im Umkreis von 3 Kilometern um den Koordinatenpunkt SD5685637176 der Reihe Ordnance Survey Landranger 1:250 000 (Koordinaten 53.829045, -2.656974).

    3.8.—11.8.2015


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