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Document 32015D0904

Beschluss (EU) 2015/904 des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls

ABl. L 148 vom 13.6.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/904/oj

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13.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/1


BESCHLUSS (EU) 2015/904 DES RATES

vom 17. Dezember 2014

über die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (1) über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) auszuhandeln.

(2)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen worden.

(3)

Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die der Demokratischen Volksrepublik Algerien die Teilnahme an bestimmten Programmen der Union ermöglichen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen stellt eine Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit dar, durch die Zugang zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die von der Union entsprechend den Programmen der Union zu leisten ist. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, deren maßgebliche Rechtsgrundlagen die Möglichkeit einer Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls stellt deshalb keine Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken dar, die mit den Programmen verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück.

(4)

Das Protokoll sollte im Namen der Union bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union im Namen der Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an jedem einzelnen Programm der Union, insbesondere den zu leistenden finanziellen Beitrag, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. L. GALLETI


(1)  ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.

(2)  Der Tag der Unterzeichnung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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