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Document 32015D0356

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/356 des Rates vom 2. März 2015 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG, in bestimmten Gebieten die Steuern auf Kraftstoffe zu staffeln

ABl. L 61 vom 5.3.2015, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/356/oj

5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/356 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG, in bestimmten Gebieten die Steuern auf Kraftstoffe zu staffeln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 2. Februar 2014 beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf Gasöl und unverbleites Benzin, das als Kraftstoff für Fahrzeuge ausgeliefert wird, in den nachstehend genannten, am Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses den folgenden Postleitzahlen zugeordneten Gebieten anzuwenden: IV54 (Highland — Scotland), IV26 (Highland — Scotland), IV27 (Highland — Scotland), NE48 (Northumberland — England), PH41 (Highland — Scotland), KW12 (Highland — Scotland), PA80 (Argyll and Bute — Scotland), PH36 (Highland — Scotland), IV22 (Highland — Scotland), PA38 (Argyll and Bute — Scotland), PH23 (Highland — Scotland), PH19 (Highland — Scotland), IV21 (Highland — Scotland), LA17 (Cumbria — England), EX35 (Devon — England), IV14 (Highland — Scotland) und in dem Gebiet, das am Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses den Postort Hawes (North Yorkshire — England) umfasst. Das Vereinigte Königreich übermittelte am 3. Juni und am 17. September 2014 zusätzliche Informationen und Erläuterungen.

(2)

In diesen Gebieten liegen die Preise für Gasöl und unverbleites Benzin, das als Kraftstoff für Fahrzeuge ausgeliefert wird, über den Durchschnittspreisen im übrigen Vereinigten Königreich, wodurch lokalen Kraftstoffverbrauchern Nachteile entstehen. Der Preisunterschied ist auf höhere Einheitskosten infolge der geografischen Lage dieser Gebiete, ihrer geringen Bevölkerungszahl und der relativ geringen Liefermengen zurückzuführen.

(3)

Die ermäßigten Verbrauchsteuersätze sollten über den Mindestsätzen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

(4)

Die Maßnahme wird in Anbetracht der besonderen Lage der Gebiete, für die sie gilt, und der mäßigen Senkung des Steuersatzes, welche die in den betreffenden Gebieten anfallenden höheren Kosten nur teilweise ausgleicht, voraussichtlich keine Bewegungen zur Lieferung von Kraftstoff auslösen.

(5)

Daher ist die Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig sowie mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

(6)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach diesem Artikel gewährte Ermächtigung zeitlich strikt begrenzt sein. Um den betroffenen Unternehmen und Verbrauchern ein ausreichendes Maß an Sicherheit zu bieten, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden. Damit die allgemeine Weiterentwicklung des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht beeinträchtigt wird, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und die im vorliegenden Beschluss erteilte Ermächtigung mit dem geänderten System nicht mehr in Einklang steht, vorgesehen werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, ab dem die Bestimmungen des geänderten Systems gelten.

(7)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf unverbleites Benzin und Gasöl, das als Kraftstoff für Fahrzeuge ausgeliefert wird, in den Gebieten anzuwenden, die am Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses den folgenden Postleitzahlen zugeordnet sind: IV54 (Highland — Scotland), IV26 (Highland — Scotland), IV27 (Highland — Scotland), NE48 (Northumberland — England), PH41 (Highland — Scotland), KW12 (Highland — Scotland), PA80 (Argyll and Bute — Scotland), PH36 (Highland — Scotland), IV22 (Highland — Scotland), PA38 (Argyll and Bute — Scotland), PH23 (Highland — Scotland), PH19 (Highland — Scotland), IV21 (Highland — Scotland), LA17 (Cumbria — England), EX35 (Devon — England), IV14 (Highland — Scotland) und in dem Gebiet, das am Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses dem Postort Hawes (in North Yorkshire — England) zuzuordnen ist.

Um jegliche Überkompensierung zu vermeiden, darf die Ermäßigung gegenüber dem normalen nationalen Steuersatz für Gasöl beziehungsweise unverbleites Benzin nicht über den Zusatzkosten bei Einzelhandelsverkäufen in diesen Gebieten — im Vergleich zu den Durchschnittskosten bei Einzelhandelsverkäufen im Vereinigten Königreich — liegen und die Ermäßigung darf höchstens 50 GBP (64 EUR) je 1 000 Liter des Erzeugnisses betragen.

(2)   Die ermäßigten Steuersätze müssen die Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere die Mindeststeuerbeträge gemäß deren Artikel 7 einhalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Seine Geltungsdauer endet sechs Jahre danach. Ändert jedoch der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 AEUVdas allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen, sodass die Ermächtigung mit dem geänderten System gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses nicht mehr in Einklang stünde, so endet die Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses an dem Tag, ab dem die Bestimmungen dieses geänderten Systems gelten.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


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