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Document 32015D0204

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/204 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Kanada in der Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 554) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 33 vom 10.2.2015, p. 45–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/204/oj

    10.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 33/45


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/204 DER KOMMISSION

    vom 6. Februar 2015

    zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Kanada in der Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 554)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die, die Durchfuhr durch die und die Lagerung in der Europäische(n) Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden „Waren“).

    (2)

    In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG werden die Gebiete von Drittländern abgegrenzt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union aus tiergesundheitlichen Gründen beschränkt ist. In Teil 2 des genannten Anhangs sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren der betreffenden Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

    (3)

    Kanada ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Land aufgeführt, aus dem u. a. Waren in die Union eingeführt werden dürfen, die aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnen wurden und einer unspezifischen Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs („Behandlung A“) unterzogen wurden, sofern das Fleisch, aus denen die Waren hergestellt wurden, den Tiergesundheitsvorschriften für frisches Fleisch entspricht, darunter die Anforderung gemäß der Musterbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG, der zufolge das Fleisch aus einem Drittland oder aus Teilen eines Drittlands stammen muss, das bzw. die frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) ist bzw. sind.

    (4)

    Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (3) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in Kanada getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

    (5)

    Es wurden HPAI-Ausbrüche des Subtyps H5N2 in Geflügelbetrieben in der kanadischen Provinz British Columbia bestätigt.

    (6)

    Angesichts der derzeit in Kanada vorherrschenden Seuchenlange in Bezug auf HPAI reicht Behandlung A nicht aus, um die Tiergesundheitsrisiken in Verbindung mit der Einfuhr in die Union von Waren, die aus Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild gewonnen wurden, zu beseitigen. Die genannten Waren sollten mindestens „Behandlung D“ nach Maßgabe von Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG („Behandlung D“) unterzogen werden, damit der HPAI-Virus nicht in die Union eingeschleppt wird.

    (7)

    Kanada hat Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt, und die Kommission hat diese Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und den von Kanada gegebenen Garantien erscheint Behandlung D ausreichend, um die Risiken einer Einfuhr in die Union von Waren abzudecken, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild aus dem betroffenen Gebiet gewonnen wurden, für das die kanadischen Tiergesundheitsbehörden infolge der HPAI-Ausbrüche Beschränkungen festgelegt haben. Dementsprechend sollte Anhang II Teile 2 und 4 der Entscheidung 2007/777/EG geändert werden.

    (8)

    Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. Februar 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

    (3)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3), das mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.


    ANHANG

    Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil 1 wird zwischen dem Eintrag für Brasilien und dem Eintrag für China folgender Eintrag für Kanada eingefügt:

    „Kanada

    CA

    01/2014

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    CA-1

    01/2014

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet CA-2

    CA-2

    01/2014

    Das als ‚Primary Control Zone‘ bezeichnete Gebiet Kanadas,

    das wie folgt begrenzt wird:

    im Westen durch den Pazifischen Ozean

    im Süden durch die Grenze zu den Vereinigten Staaten von Amerika

    im Norden durch den Highway 16

    im Osten durch die Grenze zwischen der Provinz British Columbia und der Provinz Alberta“

    2.

    In Teil 2 erhält der Eintrag für Kanada folgende Fassung:

    „CA

    Kanada CA

    A

    A

    A

    A

    XXX

    XXX

    A

    A

    A

    XXX

    A

    XXX

    A

    Kanada CA-1

    A

    A

    A

    A

    A

    A

    A

    A

    A

    XXX

    A

    A

    A

    Kanada CA-2

    A

    A

    A

    A

    D

    D

    A

    A

    A

    XXX

    A

    D

    A“


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