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Document 32015B1686

Beschluss (EU) 2015/1686 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013

ABl. L 255 vom 30.9.2015, p. 340-341 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Statutul juridic al documentului care nu mai este în vigoare, Data încetării: 31/12/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1686/oj

30.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/340


BESCHLUSS (EU) 2015/1686 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2015

zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten von Eurojust (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der Eurojust für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 — C8-0054/2015),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (5), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6),

gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0091/2015),

1.   

stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;

2.   

billigt den Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 282.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


Sus