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Document 32015B1618

    Beschluss (EU, Euratom) 2015/1618 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (ehemals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) für das Haushaltsjahr 2013

    ABl. L 255 vom 30.9.2015, p. 99–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1618/oj

    30.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 255/99


    BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2015/1618 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 29. April 2015

    über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (ehemals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) für das Haushaltsjahr 2013

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (1),

    unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)510 — C8-0140/2014) (2),

    unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (ehemals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) für das Haushaltsjahr 2013 (3),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)607)) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)285, SWD(2014)286),

    unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2013 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2014)615) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)293),

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (ehemals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur (4),

    unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05305/2015 — C8-0048/2015),

    gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

    gestützt auf den Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (10),

    unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (11),

    gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0101/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

    1.   

    erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (vormals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2013;

    2.   

    legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

    3.   

    beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur kleine und mittlere Unternehmen (ehemals Exekutivagentur Wettbewerbsfähigkeit und Innovation), dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Martin SCHULZ

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.

    (2)  ABl. C 403 vom 13.11.2014, S. 1.

    (3)  ABl. C 408 vom 15.11.2014, S. 6.

    (4)  ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 74.

    (5)  ABl. C 403 vom 13.11.2014, S. 128.

    (6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (7)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (8)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    (9)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

    (10)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.

    (11)  ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73.


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