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Document 32014R1169

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine

    ABl. L 314 vom 31.10.2014, p. 28–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1169/oj

    31.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/28


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2014 DER KOMMISSION

    vom 31. Oktober 2014

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht eine Präferenzregelung für die Zölle auf die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission (3) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine bis zum 31. Oktober 2014 eröffnet und deren Verwaltung geregelt.

    (3)

    Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Die Änderung betrifft vor allem die Verlängerung des Geltungszeitraums der Verordnung (EU) Nr. 374/104 bis zum 31. Dezember 2015 sowie die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

    2.

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen. Anträge können nicht mehr eingereicht werden

    a)

    für das Jahr 2014 nach Freitag, 12. Dezember 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit);

    b)

    für das Jahr 2015 nach Freitag, 11. Dezember 2015, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit).“

    3.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen

    Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beginnt am Tag der tatsächlichen Erteilung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und endet am Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung. In jedem Fall endet die Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 2014 für das Jahr 2014 und am 31. Dezember 2015 für das Jahr 2015.“

    4.

    Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 2. November 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Oktober 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 53).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).


    ANHANG

    „ANHANG

    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zeitraum

    Mengen in Tonnen

    09.4306

    1001 99 (00)

    Dinkel, Weichweizen und Mengkorn, anderer als zur Aussaat

    Jahr 2014

    Jahr 2015

    950 000

    950 000

    1101 00 (15-90)

    Mehl von Weichweizen und Dinkel, Mehl von Mengkorn

    1102 90 (90)

    Mehl von anderem Getreide als Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais, Gerste, Hafer, Reis

    1103 11 (90)

    Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Dinkel

    1103 20 (60)

    Pellets von Weizen

    09.4307

    1003 90 (00)

    Gerste, nicht zur Aussaat

    Jahr 2014

    Jahr 2015

    250 000

    250 000

    1102 90 (10)

    Gerstenmehl

    ex 1103 20 (25)

    Pellets von Gerste

    09.4308

    1005 90 (00)

    Mais, nicht zur Aussaat

    Jahr 2014

    Jahr 2015

    400 000

    400 000“

    1102 20 (10-90)

    Maismehl

    1103 13 (10-90)

    Grobgrieß und Feingrieß von Mais

    1103 20 (40)

    Pellets von Mais

    1104 23 (40-98)

    Maiskörner, bearbeitet


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