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Document 32014R1057

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1057/2014 des Rates vom 8. Oktober 2014 zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

ABl. L 293 vom 9.10.2014, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1057/oj

9.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1057/2014 DES RATES

vom 8. Oktober 2014

zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2)

Am 11. Februar, 18. März, 16. Mai, 30. Juli sowie 20. August 2014 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert und geändert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LUPI


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.


ANHANG

I.   Die nachstehenden Einträge werden der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 hinzugefügt

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Qari Rahmat (Aliasname: Kari Rahmat).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Seit mindestens Februar 2010 Taliban-Befehlshaber. Anschrift: a) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. b) Provinz Nangarhar, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1981, b) 1982. Geburtsort: Shadal (Variante: Shadaal) Bazaar, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Treibt im Auftrag der Taliban Steuern und Bestechungsgelder bei; b) dient als Verbindungsperson und versorgt Taliban-Kämpfer in der Provinz Nangarhar, Afghanistan, mit Informationen, Anleitungen, Unterkünften und Waffen und hat unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) in Stellung gebracht und Anschläge gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und afghanische Truppen durchgeführt. Tag der VN-Bezeichnung: 21.8.2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Qari Rahmat war mindestens seit Februar 2010 ein Taliban-Befehlshaber. Anfang 2013 war er ein Taliban-Befehlshaber in der Region Shadaal Bazaar im Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Rahmat führte die Aktivitäten von ungefähr 300 Taliban-Kämpfern im Bezirk Achin an und versorgte diese mit Einsatzanleitungen und Waffen. Ende 2012 führte Rahmat einen Anschlag auf afghanische Truppen im Bezirk Kot, Provinz Nangarhar, Afghanistan an. Seit Mitte 2012 diente Rahmat unter dem Schattenbezirksleiter der Taliban im Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Während dieser Zeit beschaffte Rahmat für die Taliban unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, brachte diese in Stellung und führte Anschläge auf die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und afghanische Truppen durch.

 

Rahmat treibt außerdem im Auftrag der Taliban Steuern und Bestechungsgelder bei. Seit Anfang 2013 trieb Rahmat im Auftrag der Taliban Steuern von Drogenhändlern in Shadaal Bazaar, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar bei. Seit Mitte 2012 war Rahmat mit der Beitreibung von Steuern von Drogenhändlern für die Taliban beauftragt.

 

Rahmat versorgt die Taliban mit nachrichtendienstlichen Informationen. Seit Beginn 2013 versorgte Rahmat seine Taliban-Vorgesetzten mit Informationen über die Tätigkeiten der afghanischen Regierungsbeamten und der afghanischen Sicherheitskräfte im Bezirk Achin, Provinz Nangarhar. Rahmat trug seit Mitte 2012 Informationen von Beschäftigten der afghanischen Regierung für die Taliban zusammen und führte darüber hinaus Ermittlungen durch, um Informanten der ISAF und der afghanischen Regierung für die Taliban zu enttarnen.

 

Rahmat hat zudem Taliban-Kämpfer mit letalen Waffen, Unterkünften und Anleitungen versorgt. Seit Ende 2012 beschaffte Rahmat den Taliban Panzerfäuste, leichte Maschinengewehre des Modells PKM und Sturmgewehre vom Typ AK-47. Ferner brachte Rahmat Taliban-Kämpfer in seinem Gästehaus unter und versorgte sie in dieser Zeit mit taktischer Anleitung. Seit Ende 2011 verfügte Rahmat im Bezirk Achin über ein Gästehaus, in dem sich die Mitglieder der Taliban oft aufhielten.

2.

Qari Saifullah Tokhi (Aliasnamen: a) Qari Saifullah, b) Qari Saifullah Al Tokhi, c) Saifullah Tokhi, d) Qari Sahab).

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Schattengouverneur der Taliban und Befehlshaber in der Provinz Zabul, Afghanistan. Anschrift: Region Chalo Bawari, Quetta-Stadt, Provinz Baluchistan, Pakistan. Geburtsdatum: Um 1964. Geburtsort: Dorf Daraz, Bezirk Jaldak wa Tarnak, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) verantwortlich für das Legen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und die Organisation von Selbstmordanschlägen; c) Personenbeschreibung: Größe: 180 cm; Gewicht: rund 90 kg; Körperbau: athletisch; Augenfarbe: braun; Haarfarbe: rot; Gesichtsfarbe: mittelbraun; d) besondere Kennzeichen: großes rundes Gesicht, Vollbart und leicht hinkender Gang wegen einer Prothese anstelle des linken Unterschenkels;

e) ethnische Zugehörigkeit: Paschtune, gehört dem Stamm der Tokhi (alternative Schreibweise: Torchi), Unterstamm der Barkozai (alternative Schreibweise: Bakorzai), Klan der Kishta Barkorzai (Barkorzai), an; f) Familienstand: verheiratet; g) Name des Vaters: Agha Mohammad; h) Name des Bruders: Humdullah. Tag der VN-Bezeichnung: 19.3.2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Qari Saifullah Tokhi ist der stellvertretende Schattengouverneur der Taliban und ein Befehlshaber in der Provinz Zabul im Osten Afghanistans. Er hat über direkte Befehlsgewalt über zwei Gruppen von rund 50 Taliban-Kämpfern verfügt und hatte Befehlsgewalt über Taliban-Befehlshaber in der Provinz Zabul. Qari Saifullah Tokhi hat unter Einsatz dieser Gruppen terroristische Aktivitäten gegen die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und die Koalitionstruppen in der östlichen Provinz Zabul organisiert. Qari Saifullah Tokhi erteilte außerdem Befehle an seine Untergebenen, die dann in der Provinz Zabul Anschläge mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), Kleinfeuerwaffen und Raketen durchführten.

 

In der Nacht vom 2. Dezember 2012 wurden drei Taliban-Kämpfer im Bezirk Qalat, Provinz Zabul, Afghanistan, getötet. Sie wurden beim Legen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen gefasst und daraufhin getötet. Diese drei Männer waren als Männer des Qari Saifullah Tokhi bekannt.

 

Am 14. Januar 2012 griffen sechs Taliban-Rebellen, Untergebene von Qari Saifullah Tokhi, einen Konvoi der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) an. Die Taliban-Rebellen griffen den Konvoi in der Nähe des Dorfes Abdul Haq Kalay im Bezirk Tarnak Wa Jaldak mit Panzerfäusten (RPG) an.

 

Am 28. September 2011 planten zwei Selbstmordattentäter unter Anleitung des Taliban-Befehlshabers Qari Saifullah Tokhi Anschläge. Ein Selbstmordattentäter plante einen Anschlag auf das Regionale Wiederaufbauteam im Bezirk Qalat, Provinz Zabul. Der zweite Selbstmordattentäter plante einen Anschlag auf eine Basis der ISAF im Bezirk Shajoy. Die Selbstmordattentäter hatten geplant, die Anschläge auf die Koalitionstruppen zwischen dem 29. September und dem 1. Oktober 2011 durchzuführen.

 

Am 20. April 2011 befahlen die Taliban unter Führung von Qari Saifullah Tokhi lokalen Mobiltelefonnetzbetreibern die Einstellung ihrer Dienstleistungen in der Provinz Zabul. Wenn diese Dienste nicht entsprechend der Anweisungen der Taliban eingestellt würden, drohten die Taliban mit der Zerstörung der Antennen entlang der Straßen in der Provinz Zabul.

 

Am 25. November 2010 befahl Qari Saifullah Tokhi einem Taliban-Befehlshaber und Schattenuntergouverneur der Taliban im Bezirk Atghar, Provinz Zabul, leichte Waffen nach Qalat-Stadt, Hauptstadt der Provinz Zabul, zu transportieren. Die Ladung umfasste rund 25 Kalaschnikow-Gewehre, 10 Maschinengewehre, fünf Panzerfäuste (RPG) und 20 Granaten. Selbstmordattentäter planten, diese Waffen gegen ISAF-Truppen und afghanische Nationale Sicherheitskräfte einzusetzen, insbesondere gegen die Zweite Brigade der afghanischen Nationalarmee und die Polizeihauptquartiere.

3.

Yahya Haqqani (Aliasnamen: a) Yaya b) Qari Sahab)

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ranghohes Mitglied des Haqqani Network. Anschrift: Eine Haqqani Madrassa im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan. Geburtsdatum: a) 1982, b) 1978. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Eng an den militärischen, finanziellen und Propaganda-Aktivitäten der Gruppe beteiligt; b) Beinverletzung; c) Name des Vaters: Hajji Meyawar Khan (verstorben). Tag der VN-Bezeichnung: 31.7.2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Yahya Haqqani ist ein ranghohes Mitglied des Haqqani Network und war eng an den militärischen, finanziellen und Propaganda-Aktivitäten der Gruppe beteiligt. Yahya übernahm während der Abwesenheit der ranghöchsten Anführer — Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Yahyas Schwager), Badruddin Haqqani (verstorben, vorher auf der Liste geführt) und Khalil Haqqani — de facto die Leitung der Gruppe. Yahya hat darüber hinaus für das Haqqani Network logistische Aufgaben übernommen und Hilfestellung geleistet bei der Beschaffung von Finanzmitteln für dessen Befehlshaber, darunter Sangin Zadran Sher Mohammad, ein mittlerweile verstorbener Befehlshaber, und Abdul Rauf Zakir, zuständig für Selbstmordanschläge des Haqqani Network. Yahya hat zudem für Sirajuddin Jallaloudine Haqqani als Arabisch-Dolmetscher und Nachrichtenübermittler gedient.

 

Mit seinen Beschaffungstätigkeiten hat Yahya Anschläge und andere Aktivitäten des Haqqani Network erheblich unterstützt. Anfang 2013 hat er Hilfestellung bei der Beschaffung von Finanzmitteln für Kämpfer des Haqqani Network geleistet. Ebenfalls zu Beginn des Jahres 2013 koordinierte Yahya den Transport von Proviant aus den Vereinigten Arabischen Emiraten zu dem ranghohen Anführer des Haqqani Network, Khalil Haqqani. 2012 koordinierte Yahya die Weiterleitung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und von Kommunikationsausrüstung und überprüfte außerdem die Vorbereitungen für den Anschlag des Haqqani Network vom 7. August 2012 gegen die vorgeschobene Einsatzbasis der Koalition in der Provinz Logar, Afghanistan, bei dem dreizehn Menschen, darunter elf afghanische Zivilisten, verwundet wurden. Yahya wusste wahrscheinlich im Voraus von dem Anschlag auf das Hotel Intercontinental in Kabul, Afghanistan, vom Juni 2011, der von Sirajuddin Haqqani und Badruddin Haqqani angeführt wurde. Bei diesem Anschlag kamen achtzehn Menschen ums Leben und zwölf wurden verletzt. Seit 2011 überbrachte Yahya Befehlshabern des Haqqani Network Geld von Sirajuddin Haqqani für Operationen.

 

Manchmal dient Yahya als Verbindungsmann zwischen dem Haqqani Network und Al-Qaida; er hat Verbindungen zu Al-Qaida mindestens seit Mitte 2009 unterhalten. In dieser Eigenschaft hat Yahya Mitgliedern von Al-Qaida in der Region Geld für persönliche Ausgaben beschafft. Seit Mitte 2009 diente er dem Haqqani Network als wichtigste Verbindungsperson zu ausländischen Kämpfern, darunter Araber, Usbeken und Tschetschenen.

 

Darüber hinaus hat Yahya Medien- und Propaganda-Aktivitäten des Haqqani Network und der Taliban durchgeführt und geleitet. Seit Beginn 2012 traf sich Yahya regelmäßig mit Sirajuddin Haqqani, um die endgültige Zustimmung für die von ihm hergestellten Taliban-Propagandavideos zu erhalten. Yahya hat seit mindestens 2009 für das Haqqani Network Medienaktivitäten durchgeführt, als er von einem Studio in einer Madrassa des Haqqani Network aus arbeitete und Videos von Kämpfern in Afghanistan bearbeitete. Seit Ende 2011 erhielt Yahya das Geld für die Medienausgaben des Haqqani Network von Sirajuddin Haqqani oder einem von dessen Stellvertretern.

 

Seit Beginn 2012 fuhr Yahya zwei Mal monatlich (manchmal zusammen mit Saidullah Jan) zu Nasiruddin Haqqani, dem mittlerweile verstorbenen Finanzemissär des Haqqani Network.

4.

Saidullah Jan (Aliasname: Abid Khan).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Seit 2013 ranghohes Mitglied des Haqqani Network. Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Bezirk Giyan, Provinz Paktika, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Leistete Fahrern und Fahrzeugen, mit denen Munition des Haqqani Network transportiert wurde, wesentliche Unterstützung; b) seit 2011 auch an den Rekrutierungsbemühungen der Gruppe beteiligt; c) Name des Vaters: Bakhta Jan. Tag der VN-Bezeichnung: 31.7.2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Saidullah Jan wurde am 31. Juli 2014 gemäß Nummer 2 der Resolution 2160 (2014) wegen „der Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung“ derjenigen benannten und sonstigen mit den Taliban verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die eine Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans darstellen, und „der anderweitigen Unterstützung dieser Handlungen und Aktivitäten“ in die Liste aufgenommen.

 

Saidullah Jan ist seit 2013 ein ranghohes Mitglied des Haqqani Network und hat bisweilen auch als Stellvertreter des Haqqani Network, als Befehlshaber des Haqqani Network für die nördliche Zone Afghanistans oder als ein wichtiger Koordinator für Logistik gedient.

 

Ende 2013 leistete Saidullah Fahrern und Fahrzeugen, mit denen Munition des Haqqani Network transportiert wurde, wesentliche Unterstützung. Seit Ende 2011 war Saidullah auch an den Rekrutierungsbemühungen der Gruppe beteiligt und führte die Beurteilung von mindestens einem Rekruten des Haqqani Network durch.

 

Ende 2013 reiste Saidullah in die Golfregion und wurde dabei von Khalil Ahmed Haqqani (TI.H.150.11.), der für das Haqqani Network Finanzmittel beschafft, Fazl Rabi und anderen Mitgliedern des Haqqani Network, darunter ein Organisator von Anschlägen, begleitet. 2010 reiste Saidullah mit einer Gruppe von führenden Mitgliedern des Haqqani Network, darunter der mittlerweile verstorbene Ahmed Jan Wazir Akhtar Mohammad, in die Golfregion.

 

Ende 2013 wurde Saidullah angeblich von Al-Qaida-Mitgliedern als enger Mitarbeiter des Haqqani Network Vertrauen entgegengebracht, der bei Problemen, wie Inhaftierungen, aushelfen könne.

 

Seit Beginn 2012 reiste Saidullah Jan gelegentlich mit Yahya Haqqani zu Nasiruddin Haqqani, dem mittlerweile verstorbenen Finanzemissär des Haqqani Network.

5.

Muhammad Omar Zadran (Aliasname: Mohammad-Omar Jadran).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Seit 2013 im Rahmen des Haqqani Network Befehlshaber von über 100 Kämpfern in der Provinz Khost, Afghanistan. Geburtsdatum: 1958. Geburtsort: Dorf Sultan Kheyl, Bezirk Spera, Provinz Khost, Afghanistan. Anschrift: Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan. Weitere Angaben: Beteiligt an der Vorbereitung von Anschlägen gegen afghanische und internationale Truppen in Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung: 31.7.2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Muhammad Omar Zadran (Omar) ist ein Führer des Haqqani Network und seit 2013 Befehlshaber von über 100 Kämpfern in der Provinz Khost, Afghanistan. Omar diente als Schattenbezirksgouverneur des Haqqani Network und seit 2005 als Befehlshaber unter Haqqani-Network-Führer Sirajuddin Jallaloudine Haqqani; er hat seit mindestens 2006 im Auftrag des Haqqani Network Anschläge geplant oder ist mit der Planung von Anschlägen beauftragt worden. Omar hat mit den Taliban zusammengearbeitet und diente 2010 als Mitglied der Schura, dem Obersten Rat der Taliban, der von den Taliban zur Beratung logistischer Fragen für Aufständische, Fragen des Bedarfs, für Schulungen, Ernennungen zu Befehlshabern sowie Entsendungen von Terrorzellen in den Südosten Afghanistans eingerichtet worden war. 2010 erhielt Omar außerdem Befehle von Sirajuddin Haqqani.

 

Omar hat an der Vorbereitung und Planung von Anschlägen auf afghanische Bürger, die afghanische Regierung und Personal der Koalition in Afghanistan sowohl im Auftrag des Haqqani Network als auch der Taliban teilgenommen. Zu Beginn des Jahres 2013 war Omar für das Schmuggeln von Sprengstoff nach Afghanistan zuständig. 2012 war Omar mit Dutzenden anderer Mitglieder des Haqqani Network an einem Autobombenanschlag gegen ein Lager der Koalitionstruppen und an einer Anschlagsplanung gegen Truppen in der Provinz Paktiya, Afghanistan, beteiligt. Seit 2011 war Omar an der Planung von Selbstmordanschlägen beteiligt. 2010 wurde Omar von einem Befehlshaber des Haqqani Network mit der Entführung und Ermordung lokaler Afghanen beauftragt, die für die Koalitionstruppen in den Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Baghlan, Afghanistan, arbeiteten.

 

2010 vereinbarten Omar und andere militante Anführer in der Region, die Anschläge gegen die afghanische Regierung und die Koalitionstruppen zu intensivieren, verschiedene Bezirke einzunehmen und zu kontrollieren, die Wahlen zur Nationalversammlung und Straßenbauarbeiten zu stören und vor Ort Jugendliche zu rekrutieren.

II.   Die Einträge in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Malik Noorzai (Aliasnamen: a) Hajji Malik Noorzai, b) Hajji Malak Noorzai, c) Haji Malek Noorzai, d) Haji Maluk, e) Haji Aminullah).

Titel: Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geldgeber der Taliban. Anschrift: a) Boghra Straße, Dorf Miralzei, Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan, b) Kalay Rangin, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1957, b) 1960, c)1. Januar 1963. Geburtsort: a) Stadt an der Grenze zum Bezirk Chaman, Pakistan, b) Pishin, Provinz Baluchistan, Pakistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: Pakistanischer Reisepass Nr. FA0157612, ausgestellt am 23. Juli 2009, gültig bis 22. Juli 2014, amtlich seit 2013 für ungültig erklärt, ausgestellt für den Namen Allah Muhammad. Nationale Kennziffer: Pakistanische nationale Kennziffer 54201-247561-5, seit 2013 amtlich für ungültig erklärt. Weitere Angaben: a) Besitzt Unternehmen in Japan und reist häufig nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) und nach Japan; b) unterstützt seit 2009 Aktivitäten der Taliban, unter anderem durch Rekrutierungen und die Bereitstellung von logistischer Unterstützung; c) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten; d) gehört dem Stamm der Noorzai an; e) Bruder von Faizullah Khan Noorzai; f) Name des Vaters: Haji Akhtar Muhammad. Tag der VN-Bezeichnung: 4.10.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Malik Noorzai ist ein in Pakistan lebender Geschäftsmann, der finanzielle Unterstützung für die Taliban bereitgestellt hat. Malik und sein Bruder Faizullah Noorzai Akhtar Mohammed Mira Khan haben für die Taliban Millionen von Dollar in verschiedene Unternehmen investiert. Ende 2008 wandten sich Taliban-Vertreter an Malik als Geschäftsmann, um Gelder der Taliban bei ihm anzulegen. Seit mindestens 2005 hat Malik auch persönlich Zehntausende Dollar eingebracht und Hunderttausende Dollar an die Taliban verteilt, die teils von Gebern in der Golfregion und in Pakistan und teils aus Maliks eigenen Mitteln stammten. Malik unterhielt ferner ein Hawala-Konto in Pakistan, auf das alle paar Monate Zehntausende Dollar aus der Golfregion überwiesen wurden, um Aktivitäten der Taliban zu unterstützen. Malik unterstützte auch die Aktivitäten der Taliban. Malik war 16 Jahre lang (Stand 2009) Hauptverwalter einer Religionsschule (Madrassa) in der afghanisch-pakistanischen Grenzregion, die von den Taliban zur Indoktrinierung und Ausbildung von Rekruten genutzt wurde. So stellte er unter anderem Mittel zur Unterstützung der Madrassa bereit. Zusammen mit seinem Bruder hat Malik auch eine Rolle bei der Lagerung von Fahrzeugen gespielt, die für Selbstmordattentate der Taliban genutzt werden sollten, und er hat bei der Verlegung von Taliban-Kämpfern in der afghanischen Provinz Helmand geholfen. Malik besitzt Unternehmen in Japan und reist häufig aus geschäftlichen Gründen nach Dubai und Japan. Bereits 2005 besaß Malik ein Fahrzeugimportunternehmen in Afghanistan, das Fahrzeuge aus Dubai und Japan einführte. Er hat Autos und Autoteile sowie Bekleidung aus Dubai und Japan für seine Unternehmen eingeführt, in die zwei Taliban-Befehlshaber investiert hatten. Mitte 2010 haben Malik und sein Bruder die Freigabe von Hunderten Frachtcontainern mit einem gemeldeten Wert von mehreren Millionen Dollar bewirkt, die von den pakistanischen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2010 beschlagnahmt worden waren, weil sie annahmen, dass die Empfänger mit dem Terrorismus in Verbindung standen.

2.

Khairullah Barakzai Khudai Nazar (Aliasnamen: a) Haji Khairullah, b) Haji Khair Ullah, c) Haji Kheirullah, d) Haji Karimullah, e) Haji Khair Mohammad).

Titel: Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Miteigentümer von Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange. Geburtsdatum: 1965. Geburtsort: a) Dorf Zumbaleh, Bezirk Nahr-e Saraj, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Mirmadaw, Bezirk Gereshk, Provinz Helmand, Afghanistan; c) Qilla Abdullah, Provinz Baluchistan, Pakistan. Reisepass-Nr.: BP4199631 (pakistanischer Reisepass, gültig bis 25. Juni 2014, seit 2013 amtlich für ungültig erklärt). Nationale Kennziffer: Pakistanische nationale Kennziffer 5440005229635, seit 2013 amtlich für ungültig erklärt. Anschrift: Abdul Manan Chowk, Pashtunabad, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan. Weitere Angaben: a) Auch verbunden mit Abdul Satar Abdul Manan; b) gehört dem Stamm der Barakzai an; c) Name des Vaters: Haji Khudai Nazar; d) sein Vater ist auch unter dem Namen Nazar Mohammad bekannt. Tag der VN-Bezeichnung: 29.6.2012.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Khairullah Barakzai Khudai Nazar ist Miteigentümer und Mitbetreiber von Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange (HKHS). Seit Ende 2009 waren Khairullah und Abdul Satar Abdul Manan gleichberechtigte Partner bei der HKHS. Sie betrieben gemeinsam Hawalas (informelle Finanztransferdienste) unter der Bezeichnung HKHS in Afghanistan, Pakistan und Dubai und leiteten eine HKHS-Niederlassung im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan. Seit Anfang 2010 war Khairullah Leiter der HKHS-Niederlassung in Kabul. Im Jahr 2010 war Khairullah Hawala-Geschäftspartner für die oberste Führung der Taliban und leistete den Taliban finanzielle Unterstützung. Zusammen mit seinem Geschäftspartner Satar stellte Khairullah den Taliban Tausende Dollar bereit, um ihre Tätigkeiten in Afghanistan zu unterstützen. Seit 2008 sammelten Khairullah und Satar Geld bei Gebern und gaben diese Mittel über ihre Hawala an die Taliban weiter.

3.

Ahmed Shah Noorzai Obaidullah (Aliasnamen: a) Mullah Ahmed Shah Noorzai, b) Haji Ahmad Shah, c) Haji Mullah Ahmad Shah, d) Maulawi Ahmed Shah, e) Mullah Mohammed Shah).

Titel: a) Mullah; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Erbrachte Finanzdienstleistungen für Ghul Agha Ishakzai und andere Taliban in der Provinz Helmand. Geburtsdatum: a) 1. Januar 1985; b) 1981. Geburtsort: Quetta, Pakistan. Reisepass-Nr.: Pakistanischer Reisepass Nr. NC5140251, ausgestellt am 23. Oktober 2009, gültig bis 22. Oktober 2014, seit 2013 amtlich für ungültig erklärt. Nationale Kennziffer: Pakistanische nationale Kennziffer 54401-2288025-9, seit 2013 amtlich für ungültig erklärt. Anschrift: Quetta, Pakistan. Weitere Angaben: a) Besitzt und betreibt Roshan Money Exchange. Tag der VN-Bezeichnung: 26.2.2013.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Ahmed Shah Noorzai Obaidullah besitzt und betreibt Roshan Money Exchange, das die Taliban finanziell, materiell und technologisch unterstützt bzw. ihnen oder zu ihrer Unterstützung finanzielle und andere Dienste leistet. Roshan Money Exchange verwahrt und transferiert Finanzmittel zur Unterstützung der militärischen Einsätze der Taliban und ihrer Rolle im Drogenhandel in Afghanistan. Ab 2011 stellte Roshan Money Exchange für die Funktionsträger der Taliban in der Provinz Helmand einen der wichtigsten Geldtransferdienstleister (oder „hawalas“) dar.

 

Ahmed Shah leistete den Anführern der Taliban in der Provinz Helmand mehrere Jahre lang Geldtransferdienste und war seit 2011 ein Geldtransferdienstleister, dem die Taliban Vertrauen entgegenbrachten. Anfang 2012 beauftragten die Taliban Ahmed Shah mit dem Transfer von Geld an eine Reihe von Geldtransferleistern in Lashkar Gah, Provinz Helmand, von wo aus ein leitender Befehlshaber der Taliban anschließend die Verteilung der Mittel vornahm.

 

Ende 2011 führte Ahmed Shah Hunderttausende von US-Dollar zusammen, übergab sie der Finanzkommission der Taliban und transferierte Hunderttausende von US-Dollar für die Taliban, einschließlich an leitende Befehlshaber. Ebenfalls Ende 2011 erhielt Ahmed Shah durch seine Geldtransferfiliale in Quetta, Pakistan, eine Überweisung im Auftrag der Taliban, die teilweise zum Kauf von Düngemitteln und Bauteilen für unbekannte Spreng- und Brandvorrichtungen einschließlich Batterien und Sprengkabeln verwendet wurde. Mitte 2011 beauftragte der Leiter der Finanzkommission der Taliban, Gul Agha Ishakzai, Ahmed Shah mit der Einzahlung von mehreren Millionen US-Dollar zugunsten der Taliban bei Rohan Money Exchange. Gul Agha erklärte, er werde Ahmed Shah den Empfänger bei den Taliban nennen, wenn eine Geldüberweisung erforderlich wäre.

 

Ahmed Shah würde dann die erforderlichen Mittel über sein Geldtransfersystem bereitstellen. Ab Mitte 2010 verschob Ahmed Shah für Befehlshaber der Taliban und Drogenhändler Geld zwischen Pakistan und Afghanistan. Neben diesen Schiebertätigkeiten spendete Ahmed Shah den Taliban 2011 beträchtliche Summen, deren genaue Höhe nicht bekannt ist.

4.

Jalaluddin Haqqani (Aliasnamen: a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Grenzangelegenheiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1942, b) um 1948. Geburtsort: a) Garda-Saray-Gebiet, Bezirk Waza Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan; b) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (verstorben); b) Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani; c) aktiver Taliban-Führer; d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; e) Vorsitzender der Miram-Shah-Schura der Taliban (2008); f) gehört dem Stamm der Zadran an. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Jalaluddin Haqqani hat enge Beziehungen zu Mohammed Omar und hatte enge Beziehungen zu Osama bin Laden (verstorben). Er ist der Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, Nasiruddin Haqqani und Badruddin Haqqani (verstorben) sowie der Bruder von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani. Er ist ein aktiver Taliban-Führer. Jalaluddin Haqqani stellte ferner 2007 die Verbindung zwischen Al-Qaida und den Taliban dar. Er war im Juni 2008 Vorsitzender des Miram-Shah-Rates der Taliban.

 

Er war ursprünglich ein Befehlshaber der Mwalawi Hezbi Islami Party in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia. Er schloss sich später den Taliban an und wurde zum Minister für Grenzangelegenheiten ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes flüchtete er zusammen mit Taliban- und Al-Qaida-Kräften nach Nordwaziristan und begann mit dem Wiederaufbau seiner Milizen für den Kampf gegen die Regierung Afghanistans.

 

Haqqani wurde beschuldigt, an dem Bombenanschlag auf die indische Botschaft in Kabul im Jahr 2008 und an dem Mordversuch an Präsident Karzai während einer Militärparade in Kabul Anfang 2008 beteiligt gewesen zu sein. Haqqani war ferner im Februar 2009 an einem Anschlag auf Ministerialgebäude in Kabul beteiligt.

 

Jalaluddin Haqqani ist der Gründer des Haqqani Network.

5.

Nasiruddin Haqqani (Aliasnamen: a) Naseer Haqqani, b) Dr. Naseer Haqqani, c) Nassir Haqqani, d) Nashir Haqqani, e) Naseruddin, f) Dr. Alim Ghair).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Einer der Führer des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) in Pakistan operiert. Geburtsdatum: Ungefähr im Zeitraum 1970-1973. Geburtsort: Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Pakistan. Weitere Angaben: a) Sohn von Jalaluddin Haqqani; b) reiste nach Saudi-Arabien und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen; c) soll 2013 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung: 20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Das Haqqani Network ist eine mit den Taliban verbundene Gruppe von Aktivisten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Es stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani Network besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani, darunter Nasiruddin Haqqani.

 

Nasiruddin Haqqani ist ein Emissär des Haqqani Network, der sich hauptsächlich mit der Beschaffung von Finanzmitteln befasst. 2004 reiste er mit einem Taliban-Komplizen nach Saudi-Arabien, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. 2004 stellte er außerdem Aktivisten in Afghanistan Geldmittel zur Verfügung, um die afghanischen Präsidentschaftswahlen zu stören. Spätestens ab 2005 bis mindestens 2008 hat Nasiruddin Haqqani zahlreiche Reisen unternommen, um Finanzmittel für das Haqqani Network zu beschaffen; in diesem Zusammenhang reiste er 2007 regelmäßig in die Vereinigten Arabischen Emirate und 2008 in einen anderen Golfstaat.

 

Angeblich sollen Haqqani ab Mitte 2007 drei Hauptfinanzquellen zur Verfügung gestanden haben: Spenden aus der Golfregion, Drogenhandel und Zahlungen von Al-Qaida. Gegen Ende 2009 gingen Nasiruddin Haqqani mehrere hunderttausend Dollar von mit der Al-Qaida verbündeten Einzelpersonen aus der Arabischen Halbinsel zur Unterstützung der Aktivitäten des Haqqani Network zu.

6.

Abdul Habib Alizai (Aliasnamen: a) Haji Agha Jan Alizai, b) Hajji Agha Jan, c) Agha Jan Alazai, d) Haji Loi Lala, e) Loi Agha, f) Abdul Habib, g) Agha Jan Alizai

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(früher unter diesem Namen gelistet)).

Titel: Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Kopf eines Drogenschmuggelrings in der Provinz Helmand, Afghanistan. Geburtsdatum: a)15.10.1963, b)14.2.1973, c) 1967, d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Yatimchai, Bezirk Musa Qala, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Unternahm regelmäßig Reisen nach Pakistan. Tag der VN-Bezeichnung: 4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Agha Jan Alizai leitete eines der größten Drogenhandelsnetze in Helmand, Afghanistan, und versorgte die Taliban mit Finanzmitteln als Gegenleistung für den durch die Taliban gewährten Schutz seiner Drogenhandelsaktivitäten. 2008 willigte eine Gruppe von Drogenhändlern, darunter Alizai, ein, den Taliban als Gegenleistung für deren Zusicherung, den Drogentransport zu organisieren, eine Steuer auf Mohnanbauflächen zu entrichten. Die Taliban stimmten ferner zu, für die Sicherheit der Drogenhändler und ihrer Lagerstätten zu sorgen, während die Drogenhändler wiederum den Taliban-Kämpfern Obdach gewähren und für ihren Transport sorgen würden. Alizai war außerdem in den Kauf von Waffen für die Taliban verwickelt und reiste regelmäßig nach Pakistan, um dort hochrangige Taliban-Führer zu treffen. Alizai vermittelte ferner die Beschaffung von gefälschten iranischen Pässen für Taliban-Mitglieder, so dass diese zur Ausbildung nach Iran reisen konnten. 2009 versorgte Alizai einen Taliban-Führer mit einem Pass und Finanzmitteln für die Reise nach Iran.

7.

Ahmed Jan Wazir Akhtar Mohammad (Aliasnamen: a) Ahmed Jan Kuchi, b) Ahmed Jan Zadran).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bedeutender Befehlshaber des Haqqani Network, dessen Basis sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan befindet; b) dient als Stellvertreter, Sprecher und Berater des hochrangigen Führers des Haqqani Network Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Geburtsdatum: 1963. Geburtsort: Dorf Barlach, Bezirk Qareh Bagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Beamter des Finanzministeriums während des Taliban-Regimes; b) Verbindungsperson zum Obersten Rat der Taliban; c) hat Reisen ins Ausland unternommen; d) dient als Verbindungsperson zu den Taliban-Befehlshabern in der Provinz Ghazni, Afghanistan, und stellt diesen Geld, Waffen, Kommunikationsausrüstung und Proviant zur Verfügung; e) soll 2013 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung: 6.1.2012.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Ahmed Jan Wazir ist ein bedeutender Befehlshaber des Haqqani Network, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die aus dem Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan heraus operiert. Ahmed Jan Wazir dient als Stellvertreter, Berater und Sprecher von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, einem hochrangigen Führer des Haqqani Network, und führt im Auftrag des Haqqani Network Treffen durch. Ende 2010 reiste Ahmed Jan Wazir mit hochrangigen Mitgliedern des Haqqani Network in die Golfregion.

 

Ahmed Jan Wazir hat das Haqqani Network bei der Taliban-Schura vertreten und als Verbindungsmann zwischen dem Haqqani Network und den Taliban in der Provinz Ghazni, Afghanistan, gedient. 2008 ernannten Aktivisten der Taliban und von Al-Qaida Ahmed Jan Wazir zum Taliban-Befehlshaber in der Provinz Ghazni. Er versorgte andere Taliban-Befehlshaber in der Provinz Ghazni mit Geld und Vorräten, einschließlich Waffen und Kommunikationsausrüstung. Während des Taliban-Regimes war er Angestellter des Finanzministeriums.

8.

Bakht Gul (Aliasnamen: a) Bakhta Gul, b) Bakht Gul Bahar, c) Shuqib).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Kommunikationsassistent von Badruddin Haqqani (verstorben); b) koordiniert außerdem Bewegungen von Aufständischen, die dem Haqqani Network angehören, von ausländischen Kämpfern und von Waffen im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan. Geburtsdatum: 1980. Geburtsort: Dorf Aki, Bezirk Zadran, Provinz Paktiya, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Miram Shah, Nordwaziristan, Stammesgebiete unter Bundesverwaltung, Pakistan. Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Zadran an. Tag der VN-Bezeichnung: 27.6.2012.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bakht Gul ist mindestens seit 2009 als führender Kommunikationsfunktionär für das Haqqani Network tätig (in jenem Jahr wurde sein Vorgänger in Afghanistan festgenommen). Ab 2011 war Gul weiterhin unmittelbar Badruddin Haqqani (verstorben) unterstellt, einem der obersten Führer des Haqqani Network, und diente als Mittler für die Kontaktaufnahme mit diesem. Zu Guls Aufgaben gehört die Weitergabe von Berichten der Befehlshaber in Afghanistan an die obersten Führer des Haqqani Network, die Medienfunktionäre der Taliban und legale Medien in Afghanistan. Gul arbeitet auch mit Funktionsträgern des Haqqani Network einschließlich Badruddin Haqqani bei der Koordinierung der Bewegungen von Aufständischen, die dem Haqqani Network angehören, von ausländischen Kämpfern und von Waffen im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan und in Ostafghanistan zusammen. Seit 2010 gab Gul Einsatzbefehle von Badruddin Haqqani an Kämpfer in Afghanistan weiter. Ende 2009 verteilte Gul Geld an die nachgeordneten Befehlshaber des Haqqani Network auf deren Reisen zwischen Miram Shah und Afghanistan.

9.

Abdul-Haq Wassiq (Aliasnamen: a)Abdul-Haq Wasseq, b) Abdul Haq Wasiq).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1975; b) 1971. Geburtsort: Dorf Gharib, Bezirk Khogyani, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Gefängnis Guantanamo-Bay. Weitere Angaben: In Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika (2011). Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul-Haq Wassiq ist ein Verbündeter von Gulbuddin Hekmatyar. Unter dem Taliban-Regime hatte er nacheinander die Funktion des örtlichen Kommandeurs in den Provinzen Nimroz und Kandahar inne. Anschließend wurde er Stellvertretender Generaldirektor des Nachrichtendienstes (Intelligence) und war als solcher Qari Ahmadullah unterstellt. In dieser Funktion war er für die Beziehungen zu den ausländischen Al-Qaida-Kämpfern und ihren Ausbildungslagern in Afghanistan zuständig. Bekannt war er auch für seine repressiven Methoden gegenüber Taliban-Gegnern im Süden Afghanistans.

10.

Abdul Jalil Haqqani Wali Mohammad (Aliasnamen: a) Abdul Jalil Akhund, b) Akhter Mohmad, c) Haji Gulab Gul, d) Abdul Jalil Haqqani, e) Nazar Jan).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Seit Mai 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban, b) Mitglied der Finanzkommission des Taliban-Rates, c) zuständig für die Logistik für die Taliban und seit Mitte 2013 auch als Geschäftsmann in persönlicher Funktion tätig, d) stellvertretender Außenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Dorf Khwaja Malik, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Kandahar-Stadt, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: a) Nummer des Reisepasses: OR 1961825 (erteilt unter dem Namen Akhter Mohmad, Sohn von Noor Mohmad, geboren 1965 in Kandahar — am 4.2.2003 vom afghanischen Konsulat in Quetta, Pakistan, ausgestellter und am 2.2.2006 abgelaufener Reisepass). b) Nummer des Reisepasses: TR024417 (erteilt unter dem Namen Haji Gulab Gul, Sohn von Haji Hazrat Gul, geboren 1955 in Logar, Afghanistan) — ausgestellt am 20.12.2003 von der zentralen Passabteilung in Kabul, Afghanistan, abgelaufen am 29. Dezember 2006. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) gehört dem Stamm der Alizai an; c) Bruder von Atiqullah Wali Mohammad. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Jalil Haqqani Wali Mohammad war seit Mai 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban, und er war Mitglied der Finanzkommission des Taliban-Rates.

11.

Abdulhai Motmaen (Aliasname: Abdul Haq).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1973. Geburtsort: a) Dorf Shinkalai, Bezirk Nad-e-Ali, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Afghanischer Reisepass Nr. OA462456 (erteilt unter dem Namen Abdul Haq, Sohn von M. Anwar Khan) — ausgestellt am 31.1.2012 (11-11-1390) vom Afghanischen Generalkonsulat in Peshawar, Pakistan. Weitere Angaben: a) Familie stammt ursprünglich aus Zabul, hat sich aber später in Helmand niedergelassen; b) seit 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Sprecher von Mullah Mohammed Omar; c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; d) gehört dem Stamm der Kharoti an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdulhai Motmaen war ranghoher Sprecher der Taliban und gab häufig Erklärungen zur Außenpolitik der Taliban ab. Er war zudem ein enger Mitarbeiter von Mohammed Omar (TI.O.4.01). Er war seit 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Sprecher von Mullah Mohammed Omar.

12.

Najibullah Haqqani Hidayatullah (Aliasname: Najibullah Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Finanzminister während des Taliban-Regimes, b) Taliban-Mitglied, seit Ende 2010 zuständig für die Provinz Laghman. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Dorf Moni, Bezirk Shigal, Provinz Kunar. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Nationale Kennziffer: Nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira) Nr. 545167, ausgestellt 1974. Weitere Angaben: a) Cousin von Moulavi Noor Jalal; b) Name des Großvaters: Salam; c) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Najibullah Haqqani Hydayetullah diente ferner als stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regimes. Diese Bezeichnung wurde am 18. Juli 2007 in die Liste aufgenommen. Am 27. September 2007 wurde der Eintrag aktualisiert, indem die ursprüngliche Bezeichnung als „Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes“ gestrichen wurde.

 

Najibullah Haqqani Hydayatullah war im Mai 2007 Mitglied des Taliban-Rates in der Provinz Kunar, Afghanistan. Er ist ein Cousin von Noor Jalal.

 

Im Juni 2008 übertrug ihm die Taliban-Führung die Verantwortung für militärische Aktivitäten in der Provinz Kunar.

 

Najibullah Haqqani Hidayatullah war seit Ende 2010 als Taliban-Mitglied für die Provinz Laghman zuständig.

13.

Abdul Raqib Takhari.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Repatriierung während des Taliban-Regimes, b) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan (Dezember 2009). Geburtsdatum: Zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Dorf Zardalu Darra, Bezirk Kalafgan, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Als am 17. Februar in Peshawar, Pakistan getötet und in der Provinz Takhar, Afghanistan, beerdigt bestätigt. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Raqib Takhari war im Dezember 2009 als Mitglied des Obersten Rates der Taliban zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan.

14.

Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad (Aliasname: Saleh Mohammad).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad ist ein Drogenhändler, der ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, angeführt hat, das für den logistischen und finanziellen Bedarf der Taliban tätig war. Geburtsdatum: a) Um 1962, b) 1961. Geburtsort: a) Dorf Nalghan, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Dorf Sangesar, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Leitete ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan; b) betrieb zuvor Labors zur Heroinherstellung in Band-e-Temur, Provinz Kandahar, Afghanistan; c) besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Mirwais Mena, Bezirk Dand in der Provinz Kandahar, Afghanistan; d) im Februar 2014 aus der Haft in Afghanistan entlassen; e) durch Heirat familiäre Verbindung zu Mullah Ubaidullah Akhund Yar Mohammad Akhund; f) gehört dem Stamm der Kakar an. Tag der VN-Bezeichnung: 4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad ist ein Drogenhändler, der ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, angeführt hat, das für den logistischen und finanziellen Bedarf der Taliban tätig war. Vor seiner Festnahme durch afghanische Behörden betrieb Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad unter dem Schutz der Taliban Labors zur Heroinherstellung in der Region Band-e-Timor der Provinz Kandahar.

 

Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad unterhielt Kontakte zu leitenden Taliban-Führern, trieb in deren Namen Geld bei Drogenhändlern ein und verwaltete und versteckte Gelder führender Taliban-Mitglieder. Er war ferner verantwortlich für die Abwicklung von Steuerzahlungen an die Taliban im Auftrag von Drogenhändlern. Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Kandahar und hat den Taliban Fahrzeuge zur Verwendung bei Selbstmordattentaten bereitgestellt.


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