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Document 32014R0902

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 902/2014 der Kommission vom 19. August 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates hinsichtlich der Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands des Vereinigten Königreichs in bestimmten Fanggebieten

    ABl. L 245 vom 20.8.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/902/oj

    20.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 902/2014 DER KOMMISSION

    vom 19. August 2014

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates hinsichtlich der Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands des Vereinigten Königreichs in bestimmten Fanggebieten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 wird eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6 erlassen. Dementsprechend wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates (2) der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für diese Fanggebiete und Fischereien festgesetzt.

    (2)

    Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats den Fischereiaufwand zwischen Gebieten oder Bereichen umverteilen, damit der Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten voll ausschöpfen kann.

    (3)

    Am 2. Juni 2014 hat das Vereinigte Königreich die Kommission ersucht, 30 000 kW-Tage vom ICES-Gebiet VII auf das ICES-Gebiet VIII zu übertragen. Am 16. Juni 2014 übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Informationen über die Ausschöpfung der Quoten und die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge im ICES-Gebiet VIII. Die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen rechtfertigen die beantragte Umverteilung von Fischereiaufwand zwischen den betreffenden Gebieten.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004

    In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 erhält die Spalte, in der der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für Grundfischarten für das Vereinigte Königreich in Tabelle A „Grundfischarten mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 fallenden Arten“ festgesetzt ist, folgende Fassung:

    Insgesamt

    „50 021 901

    ICES V, VI

    24 017 229

    ICES VII

    25 756 266

    ICES VIII

    248 406

    ICES IX

    0

    ICES X

    0

    Copace 34.1.1

    0

    Copace 34.1.2

    0

    Copace 34.2.0

    0“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. August 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien (ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 1).


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