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Document 32014R0875
Commission Implementing Regulation (EU) No 875/2014 of 8 August 2014 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 240 vom 13.8.2014, p. 9–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 875/2014 DER KOMMISSION
vom 8. August 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. August 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Martine REICHERTS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||
Eine Ware (sogenannte LED-Kachel) in einem Gehäuse aus Aluminium, mit Abmessungen von etwa 40 × 40 × 7 cm mit folgenden Bestandteilen:
Die Ware ist zur Verwendung in modularen LED-Videowänden aufgemacht. Sie enthält keinen Video-Prozessor. Die LED-Kachel kann auch in Verbindung mit anderen Kacheln keine Videobilder aus einer Videoquelle direkt wiedergeben. Sie kann nur Signale wiedergeben, die von einem speziell dafür vorgesehenen Video-Prozessor (einen sogenannten Digitalisierer) ausgehen, der die Signale verarbeitet und auf alle Kacheln in einer LED-Videowand verteilt. Wenn die Kachel an den Video-Prozessor angeschlossen ist, kann sie Bilder in einer Vielzahl von Farben (281 Billionen) wiedergeben. Siehe Abbildungen (1). |
8529 90 92 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale, wie des Vorhandenseins von Befestigungsteilen, Anschlüssen sowie der Fähigkeit zur Anzeige von Bildern in einer Vielzahl von Farben, ist die LED-Kachel dazu bestimmt, in einer Videowand der Unterposition 8528 59 mit anderen LED-Kacheln verbunden und an einen speziell dafür vorgesehenen externen Video-Prozessor angeschlossen zu werden. Das ursprüngliche Videosignal wird verarbeitet und vom Video-Prozessor zur LED-Videowand übertragen. Der Video-Prozessor verteilt das Videosignal auf alle Kacheln. Fehlt eine Kachel oder ist defekt, kann das Videosignal nicht vollständig von der Videowand wiedergegeben werden. Daher wird jede einzelne Kachel als ein wesentlicher Bestandteil für den Betrieb der gesamten LED-Videowand betrachtet. Eine Einreihung gemäß Anmerkung 2 a zu Abschnitt XVI ist ausgeschlossen, da die LED-Kachel, auch in Verbindung mit anderen Kacheln, nur zusammen mit dem Video-Prozessor funktionsfähig ist. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8528 als Monitor oder in die Position 8531 als Sichtsignalgerät ausgeschlossen. Die Ware ist daher in den KN-Code 8529 90 92 als andere Teile für Geräte der Position 8528 einzureihen. |
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(1) Die Abbildungen dienen nur zur Information.