Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0853

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 853/2014 der Kommission vom 5. August 2014 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 233 vom 6.8.2014, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/853/oj

6.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 853/2014 DER KOMMISSION

vom 5. August 2014

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da in Sonnenblumenöl aus der Ukraine hohe Konzentrationen an mineralischem Paraffin festgestellt wurden, gilt seit dem 1. Januar 2010 die Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission (2) mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist. Gemäß der genannten Verordnung muss ein bevollmächtigter Vertreter des ukrainischen Gesundheitsministeriums eine systematische Bescheinigung vornehmen, mit der bestätigt wird, dass in die Europäische Union ausgeführte Sendungen mit Sonnenblumenöl beprobt und untersucht wurden und dass sie höchstens 50 mg/kg mineralisches Paraffin enthalten. Mit der Ziehung einer zusätzlichen Stichprobe durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Einfuhr in die Union wird dann nochmals sichergestellt, dass die Sendung höchstens 50 mg/kg mineralisches Paraffin enthält.

(2)

Da die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten seit Inkrafttreten der genannten Verordnung keine nichtkonformen Proben gemeldet haben, sollten diese Sondervorschriften aufgehoben werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 36).


Top