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Document 32014R0747
Council Regulation (EU) No 747/2014 of 10 July 2014 concerning restrictive measures in view of the situation in Sudan and repealing Regulations (EC) No 131/2004 and (EC) No 1184/2005
Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005
Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005
ABl. L 203 vom 11.7.2014, p. 1–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/09/2024
11.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 747/2014 DES RATES
vom 10. Juli 2014
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 10. Januar 2004 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP (2) angenommen, um das mit dem Ratsbeschluss 94/165/GASP (3) gegen Sudan verhängte Waffenembargo aufrechtzuerhalten. Am 26. Januar 2004 erließ der Rat zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 (4). |
(2) |
Am 30. Juli 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1556 (2004) verabschiedet, um gegen Sudan ein Waffenembargo zu verhängen. Am 29. März 2005 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1591 (2005) verabschiedet, um bestimmte restriktive Maßnahme gegen Personen zu verhängen, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und der Region darstellen, das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechtsnormen verletzen oder sonstige Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen oder für bestimmte militärische Angriffsflüge in und über der Region Darfur verantwortlich sind. |
(3) |
Am 30. Mai 2005 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP (5) angenommen, um die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP verhängten Maßnahmen und die Maßnahmen zur Umsetzung der Resolution 1591 (2005) in einem einzigen Rechtsakt zusammenzuführen. |
(4) |
Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates (6) zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP und zur Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen, erlassen. |
(5) |
Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2001/423/GASP (7) angenommen, mit dem der Geltungsbereich des Waffenembargos auf Südsudan ausgeweitet wurde. |
(6) |
Am 10. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/450/CFSP angenommen, um die Maßnahmen in Bezug auf Sudan abzutrennen und in einen eigenen Rechtsakt aufzunehmen. |
(7) |
Aus Gründen der Klarheit sollten die Maßnahmen in Bezug auf Sudan von den Maßnahmen in Bezug auf Südsudan getrennt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 sollten daher aufgehoben und — insoweit sie Sudan betreffen — durch diese Verordnung ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 131/2004 sollte — insoweit sie Südsudan betrifft — durch die Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates (8) ersetzt werden. |
(8) |
Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der Situation in Sudan ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/450/GASP herzustellen, vom Rat ausgeübt werden. |
(9) |
Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß dieser Verordnung sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen. |
(10) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung unmittelbar in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Vermittlungsdienste“
|
b) |
„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
|
c) |
„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen; |
d) |
„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; |
e) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
f) |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; |
g) |
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
h) |
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
|
i) |
„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 3 der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde; |
j) |
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein; |
k) |
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums. |
Artikel 2
Es ist verboten,
a) |
technische Hilfe oder Vermittlerdienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder an diese weiterzugeben; |
b) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe mittelbar oder unmittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan bereitzustellen. |
Artikel 3
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller und technischer Unterstützung sowie Vermittlungsdiensten genehmigen, wenn sie sich auf Folgendes beziehen:
a) |
nichtletales militärisches Gerät, das die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen (VN), der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist; |
b) |
Material, das für den Einsatz bei Krisenbewältigungsmaßnahmen der Europäischen Union, der VN und der AU bestimmt ist; |
c) |
Ausrüstung und Material zur Verwendung bei der Minenräumung. |
Artikel 4
Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal, Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Sudan ausgeführt werden.
Artikel 5
(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Anhang I umfasst die vom Sanktionsausschuss benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und in der Region darstellen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte oder andere Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen und/oder für offensive militärische Flüge in und über der Region Darfur verantwortlich sind.
Artikel 6
(1) Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
|
b) |
der betreffende Mitgliedstaat hat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben. |
(2) Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem die festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss sie gebilligt hat.
Artikel 7
Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Ansprüche verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung festgestellt worden ist, |
c) |
das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung, |
d) |
die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und |
e) |
der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert. |
Artikel 8
(1) Artikel 5 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten der in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die einschlägige zuständige Behörde über solche Geschäfte.
(2) Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten, |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder |
c) |
Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 7, |
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.
Artikel 9
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) |
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln und |
b) |
mit den in der Liste in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten. |
(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 10
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2 und 5 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 11
(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben und im Einklang mit dieser Verordnung, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 12
(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
a) |
den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
b) |
sonstigen natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. |
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Artikel 13
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
a) |
nach Artikel 5 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 6, 7 und 8 erteilte Genehmigungen, |
b) |
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Artikel 14
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Artikel 15
(1) Nimmt der Sicherheitsrat der VN oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(3) Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
Artikel 16
Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 18
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Internetseiten in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Artikel 19
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
c) |
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
d) |
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
e) |
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. |
Artikel 20
Die Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 werden hiermit aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und Verordnung (EU) Nr. 748/2014.
Artikel 21
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Siehe Seite 106 dieses Amtsblatts.
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2004/31/GASP des Rates vom 9. Januar 2004 zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 55).
(3) Beschluss des Rates 94/165/GASP vom 15. März 1994 betreffend den vom Rat auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Gemeinsamen Standpunkt zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan (ABl. L 75 vom 17.3.1994, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 131/2004 des Rates vom 26. Januar 2004 über die Verhängung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 1).
(5) Gemeinsamer Standpunkt 2005/411/GASP des Rates vom 30. Mai 2005 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP (ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 25).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 9).
(7) Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 20).
(8) Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Süd-Sudan (siehe Seite 13 dieses Amtsblatts).
(9) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(10) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
ANHANG I
LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 5
A. Natürliche Personen
1. |
Nachname : ELHASSANVorname(n) : Gaffar Mohammed Aliasname : Gaffar Mohmed Elhassan Geburtsdatum/Geburtsort/Staatsangehörigkeit/Wohnort : Geburtsdatum24. Juni 1952; wohnhaft in El Waha, Omdurman, Sudan. Reisepass/Identifizierungsinformationen/Status : Aus der sudanesischen Armee in den Ruhestand entlassen. Ausweis eines ehemaligen Armeeangehörigen Nr.: 4302. Benennung/Begründung : Generalmajor und Kommandant („Major-General and Commander“) der westlichen Militärregion für die sudanesischen Streitkräfte (SAF). Die Sachverständigengruppe berichtet, dass Generalmajor Gaffar Mohammed Elhassan ihnen gegenüber erklärt habe, dass er während seiner Zeit als Kommandant der westlichen Militärregion die direkte operative Führung (hauptsächlich taktische Führung) aller Elemente der sudanesischen Streitkräfte in Darfur ausgeübt habe. Elhassan hatte diese Position als Kommandant des westlichen Militärgebiets von November 2004 (ungefähr) bis Anfang 2006 inne. Nach Informationen der Sachverständigengruppe war Elhassan für Verstöße gegen Nummer 7 der Resolution 1591(2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verantwortlich, da er in dieser Position (von Khartum aus) den Transfer militärischer Ausrüstungsgegenstände nach Darfur ohne vorherige Genehmigung des nach der Resolution 1591 eingesetzten Ausschusses anforderte und genehmigte (seit dem 29. März 2005). Elhassan selbst gab der Sachverständigengruppe gegenüber zu, dass zwischen dem 29. März 2005 und Dezember 2005 Flugzeuge, Flugzeugmotoren und weitere militärische Ausrüstungsgegenstände aus anderen Teilen Sudans nach Darfur verbracht wurden. Er unterrichtete die Sachverständigengruppe beispielsweise darüber, dass zwei Mi-24-Kampfhubschrauber zwischen dem 18. und 21. September 2005 ohne Genehmigung nach Darfur verbracht wurden. Es besteht zudem die begründete Annahme, dass Elhassan als Kommandant des westlichen Militärgebiets direkt für die Genehmigung militärischer Angriffsflüge am 23./24. Juli 2005 im Gebiet um Abu Hamra und am 19. November 2005 im Gebiet Jebel Moon in West-Darfur verantwortlich war. Mi-24-Kampfhubschrauber waren an beiden Operationen beteiligt und sollen laut Berichten in beiden Fällen das Feuer eröffnet haben. Die Sachverständigengruppe berichtet, dass Elhassan ihr gegenüber erklärt habe, dass er selbst in seiner Eigenschaft als Kommandant des westlichen Militärgebiets Anforderungen für Luftunterstützung und Luftoperationen genehmigt habe. (Siehe Bericht S/2006/65 der Sachverständigengruppe, Nummern 266-269.) Mit diesen Handlungen hat Generalmajor Gaffar Mohammed Elhassan gegen die einschlägigen Bestimmungen der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrates verstoßen und erfüllt somit die Kriterien, um vom Ausschuss für die Aufnahme in die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, benannt zu werden. Tag der Benennung durch die VN : 25. April 2006. |
2. |
Nachname : ALNSIEMVorname(n) : Musa Hilal Abdalla Aliasname : Sheikh Musa Hilal; Abd Allah; Abdallah; AlNasim; Al Nasim; AlNaseem; Al Naseem; AlNasseem; Al Nasseem Geburtsdatum/Geburtsort/Staatsangehörigkeit/Wohnort : Geburtsdatum: 1. Januar 1964 oder 1959; Geburtsort: Kutum; wohnhaft in Kabkabiya und in der Stadt Kutum, Nord-Darfur, früher wohnhaft in Khartum. Reisepass/Identifizierungsinformationen/Status : Diplomatenpass Nr.: D014433, ausgestellt am 21. Februar 2013; gültig bis zum 21. Februar 2015. Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. A0680623. Mitglied der Nationalversammlung Sudans. 2008 vom Präsidenten Sudans zum Sonderberater des Ministeriums für Bundesangelegenheiten ernannt. Benennung/Begründung : Oberster Führer des Jalul-Stamms in Nord-Darfur. Aus einem Bericht von Human Rights Watch geht hervor, dass man eine Notiz einer lokalen Regierungsstelle in Nord-Darfur vom 13. Februar 2004 hat, in der der Befehl an die „Sicherheitseinheiten des Ortes“ ergeht, „die Fortsetzung der Tätigkeiten der Mudschaheddin und der Freiwilligen unter dem Kommando von Sheikh Musa Hilal in den Gebieten von [Nord-Darfur] zuzulassen und deren wesentliche Bedürfnisse sicherzustellen“. Am 28. September 2005 griffen 400 Angehörige arabischer Milizen die Dörfer Aro Sharrow (einschließlich des dortigen Binnenflüchtlingslagers), Acho und Gozmena in West-Darfur an. Ferner wird angenommen, dass Musa Hilal beim Angriff auf das Flüchtlingslager in Aro Sharrow anwesend war: sein Sohn war bei einem Angriff der sudanesischen Befreiungsarmee auf Shareia getötet worden, so dass er nunmehr an einer persönlichen Blutfehde beteiligt war. Es besteht die begründete Annahme, dass er als oberster Führer direkt für diese Handlungen sowie für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte und andere Gräueltaten verantwortlich war. Tag der Benennung durch die VN : 25. April 2006. |
3. |
Nachname : SHARIFVorname(n) : Adam Yacub Aliasname : Adam Yacub Shant; Adam Yacoub Geburtsdatum/Geburtsort/Staatsangehörigkeit/Wohnort : Geburtsdatum: circa 1976. Reisepass/Identifizierungsinformationen/Status: : Soll am 7. Juni 2012 verstorben sein. Benennung/Begründung : Kommandant der Befreiungsarmee Sudans (SLA). Soldaten der SLA unter dem Kommando von Adam Yacub Shant verstießen gegen das Waffenstillstandsabkommen, indem sie am 23. Juli 2005 ein Militärkontingent der Regierung Sudans angriffen, das einen Lkw-Konvoi in der Nähe von Abu Hamra in Nord-Darfur eskortierte; dabei wurden drei Soldaten getötet. Nach dem Angriff wurden militärische Waffen und Munition der Regierung geplündert. Die Sachverständigengruppe verfügt über Informationen, aus denen hervorgeht, dass der Angriff der Soldaten der SLA stattgefunden hat und eindeutig organisiert war; er war folglich sorgfältig geplant. Es besteht deshalb die begründete Annahme, dass Shant als bestätigter Kommandeur der SLA in dem Gebiet von dem Angriff gewusst haben muss und ihn gebilligt oder befohlen hat; zu diesem Schluss kam auch die Sachverständigengruppe. Er trägt daher die direkte Verantwortung für den Angriff und erfüllt die Kriterien, um in die Liste aufgenommen zu werden. Tag der Benennung durch die VN : 25. April 2006. |
4. |
Nachname : MAYUVorname(n) : Jibril Abdulkarim Ibrahim Aliasname : General Gibril Abdul Kareem Barey; „Tek“; Gabril Abdul Kareem Badri Geburtsdatum/Geburtsort/Staatsangehörigkeit/Wohnort : Geburtsdatum: 1. Januar 1967; Geburtsort: Nile District, El-Fasher, El-Fasher, Nord-Darfur; Staatsangehörigkeit: gebürtiger Sudanese; wohnhaft in Tine auf der sudanesischen Seite der Grenze zu Tschad. Reisepass/Identifizierungsinformationen/Status : Nationale Kennziffer: 192-3238459-9; Nachweis der durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit: Nr. 302581 Benennung/Begründung : Feldkommandeur der Nationalen Bewegung für Reform und Entwicklung (NMRD). Mayu ist verantwortlich für die Entführung von Personal der Mission der Afrikanischen Union in Sudan (AMIS) in Darfur im Oktober 2005. Mayu versucht offen, die AMIS-Mission durch Einschüchterung zu vereiteln; so drohte er beispielsweise im November 2005 damit, Hubschrauber der Afrikanischen Union (AU) im Gebiet von Jebel Moon abzuschießen. Mit solchen Handlungen hat Mayu eindeutig gegen die Resolution1591 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstoßen, indem er die Stabilität in Darfur bedrohte; er erfüllt somit die Kriterien, um vom Ausschuss für die Aufnahme in die Liste der Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden, benannt zu werden. Tag der Benennung durch die VN : 25. April 2006. |
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
ANHANG II
INTERNETSEITEN MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION
BELGIEN
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TSCHECHISCHE REPUBLIK
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http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf
FRANKREICH
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ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
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MALTA
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NIEDERLANDE
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RUMÄNIEN
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SLOWENIEN
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SLOWAKEI
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