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Document 32014R0508R(07)

    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014)

    ABl. L 88 vom 31.3.2017, p. 22–26 (BG, ES, CS, DA, EL, EN, HR, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, SV)
    ABl. L 88 vom 31.3.2017, p. 22–27 (ET, GA, FI)
    ABl. L 88 vom 31.3.2017, p. 22–25 (FR, IT)
    ABl. L 88 vom 31.3.2017, p. 22–29 (DE)
    ABl. L 88 vom 31.3.2017, p. 22–32 (LV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/508/corrigendum/2017-03-31/oj

    31.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 88/22


    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 20. Mai 2014 )

    1.

    Seite 2, Erwägungsgrund 6 Satz 2

    Anstatt:

    „Die Ressourcen sollten gebündelt werden, um die Ziele und Vorsätze im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu erreichen, besonders in Bezug auf Beschäftigung, Klimawandel, Nachhaltigkeit der Energie, Bekämpfung von Armut sowie soziale Inklusion; und um durch eine stärkere Konzentration auf Ergebnisse die Effizienz zu erhöhen.“

    muss es heißen:

    „Die Ressourcen sollten gebündelt werden, um die Ziele und Sollvorgaben im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu erreichen, besonders in Bezug auf Beschäftigung, Klimawandel, Nachhaltigkeit der Energie, Bekämpfung von Armut sowie soziale Inklusion; und um durch eine stärkere Konzentration auf Ergebnisse die Effizienz zu erhöhen.“

    2.

    Seite 3, Erwägungsgrund 10 Satz 1

    Anstatt:

    „Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Vorhaben der Umweltpolitik der Union und der Strategie Europa 2020 erreicht werden sollen.“

    muss es heißen:

    „Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Sollvorgaben der Umweltpolitik der Union und der Strategie Europa 2020 erreicht werden sollen.“

    3.

    Seite 4, Erwägungsgrund 24 Satz 4

    Anstatt:

    „Mit jedem Programm sollte eine Strategie zur Erreichung der Ziele in Zusammenhang mit den Prioritäten der Union für den EMFF und eine Auswahl von Maßnahmen festgelegt werden.“

    muss es heißen:

    „Mit jedem Programm sollte eine Strategie zur Erreichung der Sollvorgaben in Zusammenhang mit den Prioritäten der Union für den EMFF und eine Auswahl von Maßnahmen festgelegt werden.“

    4.

    Seite 6, Erwägungsgrund 41

    Anstatt:

    „In Übereinstimmung mit dem Kernziel der Strategie Europa 2020 zur Eindämmung des Klimawandels und zur Energieeffizienz sollte es möglich sein, dass der EMFF Investitionen an Bord von Schiffen und Energieaudits unterstütz.“

    muss es heißen:

    „In Übereinstimmung mit der Kern-Sollvorgabe der Strategie Europa 2020 zur Eindämmung des Klimawandels und zur Energieeffizienz sollte es möglich sein, dass der EMFF Investitionen an Bord von Schiffen und Energieaudits unterstützt.“

    5.

    Seite 17, Artikel 13 Absatz 2

    Anstatt:

    „(2)   4 340 800 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten, für Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung sowie für Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten gemäß Titel V Kapitel I, II, III, IV und VII, mit Ausnahme von Artikel 67, bereitgestellt.“

    muss es heißen:

    „(2)   4 340 800 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, für Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung sowie für Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten gemäß Titel V Kapitel I, II, III, IV und VII, mit Ausnahme von Artikel 67, bereitgestellt.“

    6.

    Seite 19, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii

    Anstatt:

    „i)

    für jede in dem Programm berücksichtigte Priorität der Union auf Grundlage der gemeinsamen Ergebnisindikatoren nach Artikel 109 dieser Verordnung angemessene Ziele festgelegt wurden;

    ii)

    sich die Auswahl der entsprechenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Ex-ante- Bewertung und der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Analyse logisch aus den einzelnen für das Programm ausgewählten Prioritäten der Union ergibt. Was die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nach Artikel 34 dieser Verordnung betrifft, so sollte die Beschreibung der Strategie die Ziele und die Maßnahmen enthalten, die im Hinblick auf die Verringerung der Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergreifen sind. Auch ist eine Beschreibung der Methode zur Berechnung der Ausgleichszahlungen, die nach den Artikeln 33 und 34 dieser Verordnung gewährt werden sollen, beizufügen;

    iii)

    die Aufteilung der Finanzmittel auf die im Programm berücksichtigten Prioritäten der Union im Hinblick auf die festgelegten Ziele gerechtfertigt und angemessenen ist;“

    muss es heißen:

    „i)

    für jede in dem Programm berücksichtigte Priorität der Union auf Grundlage der gemeinsamen Ergebnisindikatoren nach Artikel 109 dieser Verordnung angemessene Sollvorgaben festgelegt wurden;

    ii)

    sich die Auswahl der entsprechenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Ex-ante- Bewertung und der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Analyse logisch aus den einzelnen für das Programm ausgewählten Prioritäten der Union ergibt. Was die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nach Artikel 34 dieser Verordnung betrifft, so sollte die Beschreibung der Strategie die Sollvorgaben und die Maßnahmen enthalten, die im Hinblick auf die Verringerung der Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergreifen sind. Auch ist eine Beschreibung der Methode zur Berechnung der Ausgleichszahlungen, die nach den Artikeln 33 und 34 dieser Verordnung gewährt werden sollen, beizufügen;

    iii)

    die Aufteilung der Finanzmittel auf die im Programm berücksichtigten Prioritäten der Union im Hinblick auf die festgelegten Sollvorgaben gerechtfertigt und angemessenen ist;“

    7.

    Seite 21, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d

    Anstatt:

    „d)

    Änderungen nach Artikel 20 Absatz 3 sowie sonstige Änderungen des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe n genannten Abschnitts des operationellen Programms.“

    muss es heißen:

    „d)

    Änderungen nach Artikel 20 Absatz 3 sowie sonstige Änderungen des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o genannten Abschnitts des operationellen Programms.“

    8.

    Seite 22, Artikel 26 Absatz 1

    Anstatt:

    „(1)   Zur Förderung von Innovation im Fischereisektor können aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, …“

    muss es heißen:

    „(1)   Zur Förderung von Innovation im Fischereisektor können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, …“

    9.

    Seite 23, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a

    Anstatt:

    „a)

    Machbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Beurteilung der Realisierbarkeit von Projekten, die für eine Unterstützung unter diesem Kapitel in Betracht kommen könnten;“

    muss es heißen:

    „a)

    Machbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Beurteilung der Realisierbarkeit von Vorhaben, die für eine Unterstützung unter diesem Kapitel in Betracht kommen könnten;“

    10.

    Seite 28, Artikel 39 Absatz 1

    Anstatt:

    „und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und die Auswirkungen für geschützte Räuber zu verringern, …“

    muss es heißen:

    „und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und die Auswirkungen von geschützten Räubern zu verringern, …“

    11.

    Seite 28, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d

    Anstatt:

    „d)

    die Vorbereitungsarbeiten einschließlich Studien sowie Erstellung, Begleitung und Aktualisierung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für fischereibezogene Tätigkeiten, die Natura-2000-Gebiete oder besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG und andere besondere Schutzgebiete betreffen;“

    muss es heißen:

    „d)

    die Vorbereitungsarbeiten einschließlich Studien sowie Erstellung, Begleitung und Aktualisierung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für fischereibezogene Tätigkeiten, die Natura-2000-Gebiete oder räumliche Schutzmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG und andere besondere Schutzgebiete betreffen;“

    12.

    Seite 31, Artikel 44 Absatz 2

    Anstatt:

    „(2)   Investitionen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen junger Fischer gemäß Artikel 31 können — mit Ausnahme der Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe jenes Artikels- unter den dort genannten Bedingungen aus dem EMFF unterstützt werden.“

    muss es heißen:

    „(2)   Investitionen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen junger Fischer gemäß Artikel 31 können — mit Ausnahme der Anforderung nach Absatz 2 Buchstaben b und d jenes Artikels — unter den dort genannten Bedingungen aus dem EMFF unterstützt werden.“

    13.

    Seite 31, Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe a

    Anstatt:

    „a)

    die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von Natura-2000-Gebieten, die von Fangtätigkeiten und von der Sanierung von Binnengewässern gemäß der Richtlinie 2000/60/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates betroffen sind, einschließlich Laichgründen und Routen wandernder Arten, unbeschadet des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung, gegebenenfalls unter Beteiligung von Binnenfischern;“

    muss es heißen:

    „a)

    die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von Natura-2000-Gebieten, die von Fangtätigkeiten betroffen sind, und die Sanierung von Binnengewässern gemäß der Richtlinie 2000/60/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich Laichgründen und Routen wandernder Arten, unbeschadet des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung, gegebenenfalls unter Beteiligung von Binnenfischern;“

    14.

    Seite 33, Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b und dazugehörige Fußnote

    Anstatt:

    „b)

    Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sinne der Richtlinien 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie92/43/EWG;

    muss es heißen:

    „b)

    Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Richtlinie 92/43/EWG;

    15.

    Seite 36, Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a und dazugehörige Fußnote

    Anstatt:

    „a)

    die Kosten für die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur im Einklang mit der Entscheidung 2009/470/EG des Rates (3) einschließlich der Betriebskosten für die Erfüllung der Auflagen eines Tilgungsplans;

    muss es heißen:

    „a)

    die Kosten für die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) einschließlich der Betriebskosten für die Erfüllung der Auflagen eines Tilgungsplans;

    16.

    Seite 38, Artikel 61 Absatz 4

    Anstatt:

    „(4)   Wird die auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so muss das FLAG-Gremium für die Auswahl der EMFF-unterstützten Projekte ebenfalls die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen.“

    muss es heißen:

    „(4)   Wird die auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so muss das FLAG-Gremium für die Auswahl der EMFF-unterstützten Vorhaben ebenfalls die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen.“

    17.

    Seite 44, Artikel 76 Absätze 3 und 4

    Anstatt:

    „(3)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben h bis l kommen nur für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen Stelle beziehen.

    (4)   Im Falle der in Absatz 2 Buchstaben d und h genannten Maßnahmen benennen die betreffenden Mitgliedstaaten die Verwaltungsbehörden, die für das Vorhaben zuständig sind.“

    muss es heißen:

    „(3)   Die Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstaben h bis l kommen nur für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen Stelle beziehen.

    (4)   Im Falle der in Absatz 2 Buchstaben d und h genannten Vorhaben benennen die betreffenden Mitgliedstaaten die Verwaltungsbehörden, die für das Vorhaben zuständig sind.“

    18.

    Seite 52, Artikel 100 Absatz 1

    Anstatt:

    „(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgelisteten Kriterien für eine Unterbrechung kann der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung auswirken können, für die eine Zwischenzahlung beantragt wurde.“

    muss es heißen:

    „(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgelisteten Kriterien für eine Unterbrechung kann der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Zahlungsfrist für einen Zahlungsantrag unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einem Zahlungsantrag auswirken können, für den eine Zwischenzahlung beantragt wurde.“

    19.

    Seite 52, Artikel 100 Absatz 3

    Anstatt:

    „(3)   Die Unterbrechung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Antrag auf Zahlung abgedeckt sind muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.“

    muss es heißen:

    „(3)   Die Unterbrechung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Zahlungsantrag abgedeckt sind, muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.“

    20.

    Seite 52, Artikel 101 Absatz 1

    Anstatt:

    „(1)   Zusätzlich zu Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung auswirken können, für die eine Zwischenzahlung beantragt wurde.“

    muss es heißen:

    „(1)   Zusätzlich zu Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einem Zahlungsantrag auswirken können, für den eine Zwischenzahlung beantragt wurde.“

    21.

    Seite 52, Artikel 101 Absatz 3

    Anstatt:

    „(3)   Die Aussetzung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Antrag auf Zahlung abgedeckt sind, muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.“

    muss es heißen:

    „(3)   Die Aussetzung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Zahlungsantrag abgedeckt sind, muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.“

    22.

    Seite 53 Artikel 105 Absatz 1 Buchstaben a und b

    Anstatt:

    „a)

    bei den in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben Fälle der Nichteinhaltung der Pflichten durch den Begünstigten im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegen, die vom Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden,

    b)

    in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachte Ausgaben durch Fälle von schwerwiegenden Verstößen gegen GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die eine Aussetzung der Zahlung nach Artikel 101 dieser Verordnung zur Folge hatten, wobei der betroffene Mitgliedstaat nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um künftig die Einhaltung der geltenden Vorschriften und deren Durchsetzung zu gewährleisten.“

    muss es heißen:

    „a)

    bei den in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben Fälle der Nichteinhaltung der Pflichten durch den Begünstigten im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegen, die vom Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden,

    b)

    in einem Zahlungsantrag geltend gemachte Ausgaben durch Fälle von schwerwiegenden Verstößen gegen GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die eine Aussetzung der Zahlung nach Artikel 101 dieser Verordnung zur Folge hatten, wobei der betroffene Mitgliedstaat nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um künftig die Einhaltung der geltenden Vorschriften und deren Durchsetzung zu gewährleisten.“

    23.

    Seite 54, Artikel 109 Absatz 2

    Anstatt:

    „(2)   Die gemeinsamen Indikatoren sind an die Etappenziele und Ziele geknüpft, die in den operationellen Programmen im Sinne der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 festgelegt wurden. Diese gemeinsamen Indikatoren werden für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet und erlauben eine Beurteilung der Fortschritte, der Effektivität und der Effizienz der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Vorgaben auf Unions- und Programmebene.“

    muss es heißen:

    „(2)   Die gemeinsamen Indikatoren sind an die Etappenziele und Sollvorgaben geknüpft, die in den operationellen Programmen im Sinne der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 festgelegt wurden. Diese gemeinsamen Indikatoren werden für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet und erlauben eine Beurteilung der Fortschritte, der Effektivität und der Effizienz der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Sollvorgaben auf Unions- und Programmebene.“

    24.

    Seite 54, Artikel 110 Absatz 1

    Anstatt:

    „(1)   Die wichtigsten für die Begleitung und Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des operationellen Programms,über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des Begünstigten und des Projekts, werden elektronisch erfasst und gespeichert.“

    muss es heißen:

    „(1)   Die wichtigsten für die Begleitung und Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des operationellen Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des Begünstigten und des Vorhabens, werden elektronisch erfasst und gespeichert.“

    25.

    Seite 55, Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe d

    Anstatt:

    „d)

    Informationen über ergriffene Maßnahmen zur Erfüllung von Artikel 41 Absatz 10 dieser Verordnung;“

    muss es heißen:

    „d)

    Informationen über ergriffene Maßnahmen zur Erfüllung von Artikel 41 Absatz 8 dieser Verordnung;“

    26.

    Seite 56, Artikel 116

    Anstatt:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des operationellen Programms, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, der Ausarbeitung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Programmziele beteiligt wird.“

    muss es heißen:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des operationellen Programms, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, der Ausarbeitung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Sollvorgaben des Programms beteiligt wird.“

    27.

    Seite 58, Artikel 125 Buchstabe a

    Anstatt:

    „a)

    bis zum 31. März 2017 einen Zwischenbewertungsbericht …“

    muss es heißen:

    „a)

    gemäß Artikel 15 einen Zwischenbewertungsbericht …“

    28.

    Seite 60, Anhang I, Tabelle „Spezifische Beihilfeintensität“, Spalte „Art der Vorhaben“, Zeile 7

    Anstatt:

    „Bei Vorhaben gemäß Artikel 78 über die Überwachung und Durchsetzung mögliche Erhöhung um“

    muss es heißen:

    „Bei Vorhaben gemäß Artikel 76 über die Überwachung und Durchsetzung mögliche Erhöhung um“

    29.

    Seite 60, Anhang I, Tabelle „Spezifische Beihilfeintensität“, Spalte „Art der Vorhaben“, Zeile 8

    Anstatt:

    „Bei Vorhaben gemäß Artikel 78 über die Überwachung und Durchsetzung im Zusammenhang mit der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um“

    muss es heißen:

    „Bei Vorhaben gemäß Artikel 76 über die Überwachung und Durchsetzung im Zusammenhang mit der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um“



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