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Document 32014R0432

    Verordnung (EU) Nr. 432/2014 des Rates vom 22. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

    ABl. L 126 vom 29.4.2014, p. 1–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/432/oj

    29.4.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 126/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2014 DES RATES

    vom 22. April 2014

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2014 festgesetzt.

    (2)

    Die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in norwegischen und färöischen Gewässern sowie für norwegische und färöische Schiffe in Unionsgewässern und die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu den Ressourcen in den jeweiligen Gewässern werden jedes Jahr nach Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem in den Fischereiabkommen oder Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (2) und den Färöern (3) vorgesehenen Verfahren festgelegt. In Erwartung des Abschlusses dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2014 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände festgelegt. Die Konsultationen mit Norwegen bzw. den Färöern wurden am 12. März 2014 bzw. am 13. März 2014 abgeschlossen. Darüber hinaus wurden am 28. März 2014 die Konsultationen zwischen den Küstenstaaten in Bezug auf Blauen Wittling und zwischen der Union, Island, Norwegen und der Russischen Föderation in Bezug auf skandinavischen Atlantikhering abgeschlossen. Dies ermöglichte es Norwegen und der Union gegenseitige Vereinbarungen über den gegenseitigen Zugang zu Ressourcen in ihren Gewässern zu diskutieren. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (3)

    Nach dem Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Norwegen kann die Union Fangtätigkeiten von Unionsschiffen von bis zu 10 % über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus mit der Maßgabe genehmigen, dass die über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus in Anspruch genommenen Mengen von ihrer Quote für das Jahr 2015 abgezogen werden. Desgleichen kann die Union nicht in Anspruch genommene Mengen von bis zu 10 % der Quote, die ihr im Jahr 2014 zur Verfügung stand, im Jahr 2015 nutzen. Es ist angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Flexibilität bei der Festsetzung dieser Fangmöglichkeiten zu ermöglichen, um gleiche Ausgangsbedingungen für Unionsschiffe zu gewährleisten, indem den Mitgliedstaaten insbesondere gestattet wird, sich für die Nutzung einer Flexibilitätsquote zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat sich nicht für die Nutzung einer Flexibilitätsquote in Bezug auf einen bestimmten Bestand entschieden, so sollten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 weiterhin Anwendung finden.

    (4)

    Auf ihrer zweiten Jahrestagung 2014 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (im Folgenden „SPFO“) Fangmöglichkeiten bestehend aus einer zulässigen Gesamtfangmenge (im Folgenden „TAC“) für Bastardmakrele angenommen. Darüber hinaus hat die SPFO den spezifischen Bereich neu definiert, in dem Aufwands- und Fangbeschränkungen für Grundfischereien ab dem 4. Mai 2014 gelten werden. Diese Bestimmungen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

    (5)

    Einige Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Bestände, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Seezunge im westlichen Ärmelkanal und eine besondere Berichterstattungspflicht im Rahmen der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch sollten geklärt werden.

    (6)

    Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fang- und Aufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar bzw. dem 1. Februar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend Fangbeschränkungen und Fischereiaufwand sollten daher ab denselben Zeitpunkten gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für Grundfischereien in dem von der SPFO ausgewiesenen Gebiet sollten jedoch ab dem 4. Mai 2014 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen und Aufwandsregelungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen beeinflusst, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014

    Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.

    2.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 18a

    Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

    (1)   Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

    a)

    Schellfisch in dem Gebiet IV; dem Gebiet IIa (Unionsgewässer);

    b)

    Blauer Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer);

    c)

    Makrele in den Gebieten IIIa und IV; den Gebieten IIa, IIIb, IIIc und IIId (Unionsgewässer);

    d)

    Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; dem Gebiet Vb (Unions- und internationale Gewässer), den Gebieten IIa, XII und XIV (internationale Gewässer);

    e)

    Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X; dem Gebiet CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer);

    f)

    Makrele in den Gebieten IIa und IVa (norwegische Gewässer);

    g)

    Hering in den Gebieten I und II (Unions-, norwegische und internationale Gewässer);

    h)

    Seelachs (Nordsee);

    i)

    Scholle (Nordsee);

    j)

    Hering (Nordsee, nördlich von 53° N);

    k)

    Hering in den Gebieten IVc und VIId;

    l)

    Schellfisch in dem Gebiet IIIa.

    (2)   In Bezug auf jeden Bestand, der in Absatz 1 aufgeführt ist, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um bis zu 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung schriftlich mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilte Quote.

    (3)   Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2014 in Anspruch genommenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2015 für den betreffenden Bestand abgezogen (t = t).

    (4)   Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht in Anspruch genommenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2015 für den betreffenden Bestand hinzugefügt.

    (5)   Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der nicht in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

    (6)   Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so finden die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung auf diesen Bestand.“

    3.

    Artikel 31 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 31

    Grundfischereien

    Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen während dieses Zeitraums Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums.“

    4.

    Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im vorausgegangenen Jahr gesammelten Informationen vor dem 31. Januar 2014.“

    5.

    Anhang IA wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    6.

    Anhang IB wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    7.

    Anhang IJ erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

    8.

    Anhang IIC wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

    9.

    Anhang III erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung.

    10.

    Anhang VIII erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

    Allerdings gilt

    a)

    Artikel 1 Nummer 3 ab dem 4. Mai 2014 und

    b)

    Artikel 1 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Februar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. April 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. KOURKOULAS


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).

    (2)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

    (3)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).


    ANHANG I

    Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag für Lumb in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    V, VI und VII (Unions- und internationale Gewässer)

    (USK/567EI.)

    Deutschland

    13

     

     

    Spanien

    46

     

     

    Frankreich

    548

     

     

    Irland

    53

     

     

    Vereinigtes Königreich

    264

     

     

    Sonstige

    13 (1)

     

     

    Union

    937

     

     

    Norwegen

    2 923 (2)  (3)  (4)

     

     

    TAC

    3 860

     

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    2.

    Der Eintrag für Lumb in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    IV (norwegische Gewässer)

    (USK/04-N.)

    Belgien

    0

     

     

    Dänemark

    165

     

     

    Deutschland

    1

     

     

    Frankreich

    0

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4

     

     

    Union

    170

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    3.

    Der Eintrag für Eberfisch in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Eberfisch

    Caproidae

    Gebiet:

    VI, VII und VIII (Unions- und internationale Gewässer)

    (BOR/678-)

    Dänemark

    31 291

     

     

    Irland

    88 115

     

     

    Vereinigtes Königreich

    8 103

     

     

    Union

    127 509

     

     

    TAC

    127 509“

     

    Analytische TAC

    4.

    Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Hering (5)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    IIIa

    (HER/03A.)

    Dänemark

    19 357 (6)

     

     

    Deutschland

    310 (6)

     

     

    Schweden

    20 248 (6)

     

     

    Union

    39 915 (6)

     

     

    Färöer

    600 (7)

     

     

    TAC

    46 750

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    5.

    Der Eintrag für Hering in den Unionsgewässern und den norwegischen Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Hering (8)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unions- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N

    (HER/4AB.)

    Dänemark

    80 026

     

     

    Deutschland

    49 675

     

     

    Frankreich

    23 226

     

     

    Niederlande

    59 291

     

     

    Schweden

    4 782

     

     

    Vereinigtes Königreich

    65 022

     

     

    Union

    282 022

     

     

    Norwegen

    136 311 (9)

     

     

    TAC

    470 037

     

    Analytische TAC

    6.

    Der Eintrag für Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Hering (11)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HER/04-N.)

    Schweden

    866 (11)

     

     

    Union

    866

     

     

    TAC

    470 037

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    7.

    Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Hering (12)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    IIIa

    (HER/03A-BC)

    Dänemark

    5 692

     

     

    Deutschland

    51

     

     

    Schweden

    916

     

     

    Union

    6 659

     

     

    TAC

    6 659

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    8.

    Der Eintrag für Hering in den Gebieten IV und VIId und in den Unionsgewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Hering (13)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    IV, VIId und Unionsgewässer des Gebiets IIa

    (HER/2A47DX)

    Belgien

    65

     

     

    Dänemark

    12 526

     

     

    Deutschland

    65

     

     

    Frankreich

    65

     

     

    Niederlande

    65

     

     

    Schweden

    61

     

     

    Vereinigtes Königreich

    238

     

     

    Union

    13 085

     

     

    TAC

    13 085

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    9.

    Der Eintrag für Hering in den Gebieten IVc und VIId erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Hering (14)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    IVc, VIId  (15)

    (HER/4CXB7D)

    Belgien

    9 229 (16)

     

     

    Dänemark

    1 153 (16)

     

     

    Deutschland

    716 (16)

     

     

    Frankreich

    12 800 (16)

     

     

    Niederlande

    22 837 (16)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4 969 (16)

     

     

    Union

    51 704

     

     

    TAC

    470 037

     

    Analytische TAC

    10.

    Der Eintrag für Hering in den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VIIg (17), VIIh (17), VIIj (17) und VIIk (17)

    (HER/7G-K.)

    Deutschland

    248

     

     

    Frankreich

    1 380

     

     

    Irland

    19 324

     

     

    Niederlande

    1 380

     

     

    Vereinigtes Königreich

    28

     

     

    Union

    22 360

     

     

    TAC

    22 360

     

    Analytische TAC

    11.

    Der Eintrag für Kabeljau im Skagerrak erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Skagerrak

    (COD/03AN.)

    Belgien

    10 (18)

     

     

    Dänemark

    3 177 (18)

     

     

    Deutschland

    80 (18)

     

     

    Niederlande

    20 (18)

     

     

    Schweden

    556 (18)

     

     

    Union

    3 843

     

     

    TAC

    3 972

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    12.

    Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet IV, IIa (Unionsgewässer), und dem Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    IV; IIa (Unionsgewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

    (COD/2A3AX4)

    Belgien

    821 (19)

     

     

    Dänemark

    4 720 (19)

     

     

    Deutschland

    2 992 (19)

     

     

    Frankreich

    1 015 (19)

     

     

    Niederlande

    2 667 (19)

     

     

    Schweden

    31 (19)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    10 827 (19)

     

     

    Union

    23 073

     

     

    Norwegen

    4 726 (20)

     

     

    TAC

    27 799

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    13.

    Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (COD/04-N.)

    Schweden

    382 (21)

     

     

    Union

    382

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    14.

    Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet VIId erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    VIId

    (COD/07D.)

    Belgien

    70 (22)

     

     

    Frankreich

    1 360 (22)

     

     

    Niederlande

    40 (22)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    150 (22)

     

     

    Union

    1 620

     

     

    TAC

    1 620

     

    Analytische TAC

    15.

    Der Eintrag für Seeteufel in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    IV (norwegische Gewässer)

    (ANF/04-N.)

    Belgien

    45

     

     

    Dänemark

    1 152

     

     

    Deutschland

    18

     

     

    Niederlande

    16

     

     

    Vereinigtes Königreich

    269

     

     

    Union

    1 500

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    16.

    Der Eintrag für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

    (ANF/8C3411)

    Spanien

    2 191

     

     

    Frankreich

    2

     

     

    Portugal

    436

     

     

    Union

    2 629

     

     

    TAC

    2 629“

     

    Analytische TAC

    17.

    Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IIIA und in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    (HAD/3A/BCD)

    Belgien

    11

     

     

    Dänemark

    1 898

     

     

    Deutschland

    121

     

     

    Niederlande

    2

     

     

    Schweden

    224

     

     

    Union

    2 256

     

     

    TAC

    2 355“

     

    Analytische TAC

    18.

    Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IV und in den Unionsgewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    IV; IIa (Unionsgewässer)

    (HAD/2AC4.)

    Belgien

    238

     

     

    Dänemark

    1 637

     

     

    Deutschland

    1 042

     

     

    Frankreich

    1 816

     

     

    Niederlande

    179

     

     

    Schweden

    165

     

     

    Vereinigtes Königreich

    27 002

     

     

    Union

    32 079

     

     

    Norwegen

    6 205

     

     

    TAC

    38 284

     

    Analytische TAC

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (HAD/*04N-)

    Union

    23 862“

    19.

    Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus 

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HAD/04-N.)

    Schweden

    707 (23)

     

     

    Union

    707

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    20.

    Der Eintrag für Wittling im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus 

    Gebiet:

    IIIa

    (WHG/03A.)

    Dänemark

    929

     

     

    Niederlande

    3

     

     

    Schweden

    99

     

     

    Union

    1 031

     

     

    TAC

    1 050“

     

    Vorsorgliche TAC

    21.

    Der Eintrag für Wittling im Gebiet IV und in den Unionsgewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    IV; IIa (Unionsgewässer)

    (WHG/2AC4.)

    Belgien

    326

     

     

    Dänemark

    1 410

     

     

    Deutschland

    367

     

     

    Frankreich

    2 119

     

     

    Niederlande

    815

     

     

    Schweden

    3

     

     

    Vereinigtes Königreich

    10 193

     

     

    Union

    15 233

     

     

    Norwegen

    859 (24)

     

     

    TAC

    16 092

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    22.

    Der Eintrag für Wittling in den Gebieten VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus 

    Gebiet:

    VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

    (WHG/7X7A-C)

    Belgien

    202

     

     

    Frankreich

    12 400

     

     

    Irland

    5 747

     

     

    Niederlande

    101

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 218

     

     

    Union

    20 668

     

     

    TAC

    20 668“

     

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    23.

    Der Eintrag für Wittling und Pollack in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Wittling und Pollack

    Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (WHG/04-N.) für Wittling;

    (POL/04-N.) für Pollack

    Schweden

    190 (25)

     

     

    Union

    190

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    24.

    Der Eintrag für Blauen Wittling in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou 

    Gebiet:

    I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

    (WHB/1X14)

    Dänemark

    28 325 (26)

     

     

    Deutschland

    11 013 (26)

     

     

    Spanien

    24 013 (26)  (27)

     

     

    Frankreich

    19 712 (26)

     

     

    Irland

    21 934 (26)

     

     

    Niederlande

    34 539 (26)

     

     

    Portugal

    2 231 (26)  (27)

     

     

    Schweden

    7 007 (26)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    36 751 (26)

     

     

    Union

    185 525 (26)  (28)

     

     

    Norwegen

    100 000

     

     

    Färöer

    15 000

     

     

    TAC

    1 200 000

     

    Analytische TAC

    25.

    Der Eintrag für Blauen Wittling in den Unionsgewässern der Gebiete II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou 

    Gebiet:

    Unionsgewässer II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W

    (WHB/24A567)

    Norwegen

    177 983 (29)  (30)

     

     

    Färöer

    25 000 (31)  (32)

     

     

    TAC

    1 200 000

     

    Analytische TAC

    26.

    Der Eintrag für Blauleng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

    (BLI/5B67-)

    Deutschland

    24

     

     

    Estland

    4

     

     

    Spanien

    74

     

     

    Frankreich

    1 693

     

     

    Irland

    6

     

     

    Litauen

    1

     

     

    Polen

    1

     

     

    Vereinigtes Königreich

    431

     

     

    Sonstige

    6 (33)

     

     

    Union

    2 240

     

     

    Norwegen

    150 (34)

     

     

    Färöer

    150 (35)

     

     

    TAC

    2 540

     

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    27.

    Der Eintrag für Leng in den Unionsgewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    IV (Unionsgewässer)

    (LIN/04-C.)

    Belgien

    16

     

     

    Dänemark

    243

     

     

    Deutschland

    150

     

     

    Frankreich

    135

     

     

    Niederlande

    5

     

     

    Schweden

    10

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 869

     

     

    Union

    2 428

     

     

    TAC

    2 428“

     

    Analytische TAC

    28.

    Der Eintrag für Leng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

    (LIN/6X14.)

    Belgien

    32

     

     

    Dänemark

    6

     

     

    Deutschland

    115

     

     

    Spanien

    2 332

     

     

    Frankreich

    2 487

     

     

    Irland

    623

     

     

    Portugal

    6

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 863

     

     

    Union

    8 464

     

     

    Norwegen

    5 500 (36)  (37)  (38)

     

     

    Färöer

    200 (39)  (40)

     

     

    TAC

    14 164

     

    Analytische TAC

    Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

    29.

    Der Eintrag für Leng in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    IV (norwegische Gewässer)

    (LIN/04-N.)

    Belgien

    7

     

     

    Dänemark

    835

     

     

    Deutschland

    23

     

     

    Frankreich

    9

     

     

    Niederlande

    1

     

     

    Vereinigtes Königreich

    75

     

     

    Union

    950

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    30.

    Der Eintrag für Kaisergranat in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus 

    Gebiet:

    IV (norwegische Gewässer)

    (NEP/04-N.)

    Dänemark

    947

     

     

    Deutschland

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    53

     

     

    Union

    1 000

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    31.

    Der Eintrag für Tiefseegarnele im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Tiefseegarnelen

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    IIIa

    (PRA/03A.)

    Dänemark

    2 308

     

     

    Schweden

    1 243

     

     

    Union

    3 551

     

     

    TAC

    6 650“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    32.

    Der Eintrag für Tiefseegarnele in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Tiefseegarnelen

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (PRA/04-N.)

    Dänemark

    357

     

     

    Schweden

    123 (41)

     

     

    Union

    480

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    33.

    Der Eintrag für Scholle im Skagerrak erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Skagerrak

    (PLE/03AN.)

    Belgien

    60

     

     

    Dänemark

    7 830

     

     

    Deutschland

    40

     

     

    Niederlande

    1 506

     

     

    Schweden

    419

     

     

    Union

    9 855

     

     

    TAC

    10 056“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    34.

    Der Eintrag für Scholle im Gebiet IV, den Unionsgewässern des Gebiets IIa und dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    IV; IIa (Unionsgewässer) der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (PLE/2A3AX4)

    Belgien

    6 407 (42)

     

     

    Dänemark

    20 823 (42)

     

     

    Deutschland

    6 007 (42)

     

     

    Frankreich

    1 202 (42)

     

     

    Niederlande

    40 045 (42)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    29 633 (42)

     

     

    Union

    104 117

     

     

    Norwegen

    7 514

     

     

    TAC

    111 631

     

    Analytische TAC

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (PLE/*04N-)

    Union

    42 723

    35.

    Der Eintrag für Scholle in den Gebieten VIId und VIIe erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIId und VIIe

    (PLE/7DE.)

    Belgien

    871 (43)

     

     

    Frankreich

    2 903 (43)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 548 (43)

     

     

    Union

    5 322

     

     

    TAC

    5 322

     

    Analytische TAC

    36.

    Der Eintrag für Seelachs in den Gebieten IIIa und IV sowie in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

    (POK/2A34.)

    Belgien

    27

     

     

    Dänemark

    3 189

     

     

    Deutschland

    8 054

     

     

    Frankreich

    18 953

     

     

    Niederlande

    81

     

     

    Schweden

    438

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6 175

     

     

    Union

    36 917

     

     

    Norwegen

    40 619 (44)

     

     

    TAC

    77 536

     

    Analytische TAC

    37.

    Der Eintrag für Seelachs im Gebiet VI und in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    VI; Vb, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

    (POK/56/-14.)

    Deutschland

    367

     

     

    Frankreich

    3 647

     

     

    Irland

    403

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 128

     

     

    Union

    7 545

     

     

    Norwegen

    500 (45)

     

     

    TAC

    8 045

     

    Analytische TAC

    38.

    Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62oN erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (POK/04-N.)

    Schweden

    880 (46)

     

     

    Union

    880

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    39.

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV und in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    IIa und IV (Unionsgewässer); Vb und VI (Unions- und internationale Gewässer)

    (GHL/2A-C46)

    Dänemark

    11

     

     

    Deutschland

    20

     

     

    Estland

    11

     

     

    Spanien

    11

     

     

    Frankreich

    185

     

     

    Irland

    11

     

     

    Litauen

    11

     

     

    Polen

    11

     

     

    Vereinigtes Königreich

    729

     

     

    Union

    1 000

     

     

    Norwegen

    1 000 (47)

     

     

    TAC

    2 000

     

    Analytische TAC

    40.

    Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV; in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

    (MAC/2A34.)

    Belgien

    768 (48)

     

     

    Dänemark

    26 530 (49)

     

     

    Deutschland

    800 (49)

     

     

    Frankreich

    2 417 (49)

     

     

    Niederlande

    2 434 (49)

     

     

    Schweden

    7 101 (49)  (49)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 254 (49)

     

     

    Union

    42 304 (48)  (49)

     

     

    Norwegen

    256 936 (50)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    41.

    Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer) und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer) und IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

    (MAC/2CX14-)

    Deutschland

    31 490

     

     

    Spanien

    33

     

     

    Estland

    262

     

     

    Frankreich

    20 996

     

     

    Irland

    104 967

     

     

    Lettland

    194

     

     

    Litauen

    194

     

     

    Niederlande

    45 922

     

     

    Polen

    2 217

     

     

    Vereinigtes Königreich

    288 666

     

     

    Union

    494 941

     

     

    Norwegen

    22 179 (51)  (52)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    42.

    Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

    (MAC/8C3411)

    Spanien

    46 677 (53)

     

     

    Frankreich

    310 (53)

     

     

    Portugal

    9 648 (53)

     

     

    Union

    56 635

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    43.

    Der Eintrag für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    IIa und IVa (norwegische Gewässer)

    (MAC/2A4A-N)

    Dänemark

    19 437 (54)

     

     

    Union

    19 437 (54)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    44.

    Der Eintrag für Gemeine Seezunge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    IIa und IV (Unionsgewässer)

    (SOL/24-C.)

    Belgien

    991

     

     

    Dänemark

    453

     

     

    Deutschland

    793

     

     

    Frankreich

    198

     

     

    Niederlande

    8 945

     

     

    Vereinigtes Königreich

    510

     

     

    Union

    11 890

     

     

    Norwegen

    10 (55)

     

     

    TAC

    11 900

     

    Analytische TAC

    45.

    Der Eintrag für Seezunge in den Gebieten VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Seezunge

    Solea spp.

    Gebiet:

    VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

    (SOO/8CDE34)

    Spanien

    403

     

     

    Portugal

    669

     

     

    Union

    1 072

     

     

    TAC

    1 072“

     

    Vorsorgliche TAC

    46.

    Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    IIIa

    (SPR/03A.)

    Dänemark

    22 300 (56)

     

     

    Deutschland

    47 (56)

     

     

    Schweden

    8 437 (56)

     

     

    Union

    30 784

     

     

    TAC

    33 280

     

    Vorsorgliche TAC

    47.

    Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    IIa und IV (Unionsgewässer)

    (SPR/2AC4-C.)

    Belgien

    1 546 (57)

     

     

    Dänemark

    122 383 (58)

     

     

    Deutschland

    1 546 (58)

     

     

    Frankreich

    1 546 (58)

     

     

    Niederlande

    1 546 (58)

     

     

    Schweden

    1 330 (58)  (58)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    5 103 (58)

     

     

    Union

    135 000

     

     

    Norwegen

    9 000

     

     

    TAC

    144 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    48.

    Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IVb, IVc und VIId erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    IVb, IVc und VIId (Unionsgewässer)

    (JAX/4BC7D)

    Belgien

    31 (59)

     

     

    Dänemark

    13 397 (61)

     

     

    Deutschland

    1 183 (60)  (61)

     

     

    Spanien

    249 (61)

     

     

    Frankreich

    1 111 (59)  (61)

     

     

    Irland

    843 (61)

     

     

    Niederlande

    8 065 (59)  (61)

     

     

    Portugal

    28 (61)

     

     

    Schweden

    75 (61)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 188 (59)  (61)

     

     

    Union

    28 170

     

     

    Norwegen

    3 550 (61)

     

     

    TAC

    31 720

     

    Vorsorgliche TAC

    49.

    Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IVa, den Gebieten VI, IIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer) sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    IIa und IVa (Unionsgewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer) XII und XIV (internationale Gewässer)

    (JAX/2A-14)

    Dänemark

    11 432 (62)  (63)

     

     

    Deutschland

    8 920 (62)  (64)  (64)

     

     

    Spanien

    12 167 (64)

     

     

    Frankreich

    4 591 (62)  (63)  (64)

     

     

    Irland

    29 708 (62)  (64)

     

     

    Niederlande

    35 790 (62)  (63)  (64)

     

     

    Portugal

    1 172 (64)

     

     

    Schweden

    675 (62)  (64)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    10 757 (62)  (63)  (64)

     

     

    Union

    115 212

     

     

    Färöer

    1 700 (65)

     

     

    TAC

    116 912

     

    Analytische TAC

    50.

    Der Eintrag für Stintdorsch und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa und den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Trisopterus esmarki

    Gebiet:

    IIIa; IIa und IV (Unionsgewässer)

    (NOP/2A3A4.)

    Dänemark

    106 152 (66)

     

     

    Deutschland

    20 (66)  (67)

     

     

    Niederlande

    78 (66)  (67)

     

     

    Union

    106 250 (66)

     

     

    Norwegen

    15 000

     

     

    Färöer

    7 000 (68)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    51.

    Der Eintrag für Stintdorsch und die dazugehörigen Beifänge in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Trisopterus esmarki

    Gebiet:

    IV (norwegische Gewässer)

    (NOP/04-N.)

    Dänemark

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    52.

    Der Eintrag für Industriefisch in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Industriefisch

    Gebiet:

    IV (norwegische Gewässer)

    (I/F/04-N.)

    Schweden

    800 (69)  (70)

     

     

    Union

    800

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    53.

    Der Eintrag für andere Arten in den Unionsgewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Vb, VI und VII (Unionsgewässer)

    (OTH/5B67-C)

    Union

    Entfällt

     

     

    Norwegen

    140 (71)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    54.

    Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    IV (norwegische Gewässer)

    (OTH/04-N.)

    Belgien

    40

     

     

    Dänemark

    3 625

     

     

    Deutschland

    409

     

     

    Frankreich

    168

     

     

    Niederlande

    290

     

     

    Schweden

    Entfällt (72)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 719

     

     

    Union

    7 250 (73)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    55.

    Der Eintrag für andere Arten in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (Unionsgewässer)

    (OTH/2A46AN)

    Union

    Entfällt

     

     

    Norwegen

    4 000 (74)  (75)

     

     

    Färöer

    150 (76)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC


    (1)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (2)  In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

    (3)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-):

    3 000

    (4)  Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten Vb, VI und VII nur mit Langleinen gefischt werden:

    Leng (LIN/*5B67-)

    5 500

    Lumb (USK/*5B67-)

    2 923

    (5)

    Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar:

    2 000“

    (5)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (6)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets IV (*HER/04-C.) gefangen werden.

    (7)  Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) befischt werden.“

    (8)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt.

    (9)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/* 4AB-C) gefischt werden.

    50 000

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HER*/04N-) ()

     

    Union

    50 000

     

    ()  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt..“

    (10)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt..“

    (11)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen..“

    (12)  Nur für Anlandungen von Hering, der als Beifang in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.“

    (13)  Nur für Anlandungen von Hering, der als Beifang in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.“

    (14)  Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (15)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

    (16)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.“.

    (17)  Dieses Gebiet ist erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

    im Norden 52°30′ N,

    im Süden 52°00′ N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.“

    (18)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

    (19)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (20)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (COD/*04N-)

    Union

    20 254“

    (21)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

    (22)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

    (23)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

    (24)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (WHG/*04N-)

    Union

    10 320“

    (25)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

    (26)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu folgendem Prozentsatz in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden:

    61,4 %

    (27)  Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

    (28)  Besondere Bedingung: Davon darf maximal die folgende Menge in Färöer Gewässern gefischt werden (WHB/*05-F.).

    25 000“

    (29)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    (30)  Besondere Bedingung: Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

    44 496

    Diese Fangbeschränkung in IV macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus:

    25 %

    (31)  Diese Fangbeschränkung in IV macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus:

    (32)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet. Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet VIb (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in IVa dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

    6 250“

    (33)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (34)  In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

    (35)  Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den EU-Gewässern des Gebiets VIa nördlich von 56°30′N und des Gebiets VIb zu fischen.“

    (36)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.):

    2 000

    (37)  Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden und belaufen sich auf::

    Leng (LIN/*5B67-)

    5 500

    Lumb (USK/*5B67-)

    2 923

    (38)  Die Leng- und Lumbquoten für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

    3 000

    (39)  Einschließlich Lumb. Darf den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden

    (40)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VIa und VIb dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.):

    75“

    (41)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

    (42)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

    (43)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“

    (44)  Darf nur in den Unionsgewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.“

    (45)  Nördlich von 56° 30′ N (POK/*5614N) zu fangen.“

    (46)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

    (47)  In den Unionsgewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).“

    (48)  Besondere Bedingung: Einschließlich folgende Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden muss (MAC/*04N-):

    247

    Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (49)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden (MAC/*4AN.).

    (50)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

    74 500

    Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen folgende Menge im Gebiet IIIa (MAC/*03A.).

    3 000

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in folgenden Bereichen gefischt werden:

     

    IIIa

    IIIa und IVbc

    IVb

    IVc

    VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2014 und im Dezember 2014

     

    (MAC/*03A.)

    (MAC/*3A4BC)

    (MAC/*04 B.)

    (MAC/*04C)

    (MAC/*2A6)

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    15 918

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    4 112

    Vereinigtes Königreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Norwegen

    3 000

    0

    0

    0

    0“

    (51)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

    (52)  Zusätzliche pm t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630):

    51 387

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IVa (Unions- und norwegische Gewässer) vom 1. Januar bis 15. Februar 2014 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2014

    IIa (norwegische Gewässer)

     

    (MAC/*4A-EN)

    (MAC/*2AN-)

    Deutschland

    19 005

    2 557

    Frankreich

    12 671

    1 703

    Irland

    63 351

    8 524

    Niederlande

    27 715

    3 727

    Vereinigtes Königreich

    174 223

    23 445

    Union

    296 965

    39 956“

    (53)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIb

    (MAC/*08B.)

    Spanien

    3 920

    Frankreich

    26

    Portugal

    810“

    (54)  Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.“

    (55)  Darf nur in den Unionsgewässern des Gebiets IV gefangen werden (SOL/*04-C.).“

    (56)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.).“

    (57)  Einschließlich Sandaal.

    (58)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).“

    (59)  Besondere Bedingung; Bis zu 5 % der in Division VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die nachstehenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (Unionsgewässer); Vb (Unions- und internationale Gewässer) und XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14).

    (60)  Dürfen nur in den Unionsgewässern des Gebiets IV (JAX/*04-C.) gefischt werden, jedoch nicht im Gebiet VIId.

    (61)  Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*4BC7D).“

    (62)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2014 in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

    (63)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefangen werden (JAX/*07D.).

    (64)  Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*42A-14).

    (65)  Begrenzt auf die Gebiete IVa, VIa (nur nördlich von 56°30′ N), VIIe, VIIf und VIIh.“

    (66)  Bei mindestens 95 % der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Stintdorsch handeln. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OT2/*2A3A4).

    (67)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.“

    (68)  Ein Selektionsgitter ist zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

    (69)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (70)  Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrele (JAX/*04-N.).“

    (71)  Nur Fänge mit Langleinen.“

    (72)  Quote für ‚andere Arten‘, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

    (73)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.“

    (74)  Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C).

    (75)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

    (76)  In den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (OTH/*46AN) zu fischen.“


    ANHANG II

    Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag für Hering in den Unions-, norwegischen und internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    I und II (Unions-, norwegische und internationale Gewässer)

    (HER/1/2-)

    Belgien

    9 (1)

     

     

    Dänemark

    9 333 (1)

     

     

    Deutschland

    1 635 (1)

     

     

    Spanien

    31 (1)

     

     

    Frankreich

    403 (1)

     

     

    Irland

    2 417 (1)

     

     

    Niederlande

    3 341 (1)

     

     

    Polen

    472 (1)

     

     

    Portugal

    31 (1)

     

     

    Finnland

    145 (1)

     

     

    Schweden

    3 459 (1)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    5 968 (1)

     

     

    Union

    27 244 (1)

     

     

    Norwegen

    24 519 (2)

     

     

    TAC

    418 487

     

    Analytische TAC

    2.

    Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (COD/1N2AB.)

    Deutschland

    2 480

     

     

    Griechenland

    307

     

     

    Spanien

    2 766

     

     

    Irland

    307

     

     

    Frankreich

    2 276

     

     

    Portugal

    2 766

     

     

    Vereinigtes Königreich

    9 622

     

     

    Union

    20 524

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    3.

    Der Eintrag für Kabeljau in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 und den grönländischen Gewässern des Gebiets XIX erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO 1 (grönländische Gewässer) und XIV (grönländische Gewässer)

    (COD/N1GL14)

    Deutschland

    1 800 (3)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    400 (3)

     

     

    Union

    2 200 (3)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    4.

    Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I und IIb erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    I und IIb

    (COD/1/2B.)

    Deutschland

    7 667 (6)

     

     

    Spanien

    14 260 (6)

     

     

    Frankreich

    3 718 (6)

     

     

    Polen

    3 035 (6)

     

     

    Portugal

    2 806 (6)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    5 172 (6)

     

     

    Übrige Mitgliedstaaten

    250 (4)  (6)

     

     

    Union

    36 908 (5)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    5.

    Der Eintrag für Kabeljau und Schellfisch in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Kabeljau und Schellfisch

    Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Färöer-Gewässer von Vb

    (COD/05B-F.) für Kabeljau; (HAD/05B-F.) für Schellfisch

    Deutschland

    19

     

     

    Frankreich

    114

     

     

    Vereinigtes Königreich

    817

     

     

    Union

    950

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    6.

    Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Atlantischer Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet:

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (HAL/514GRN)

    Portugal

    125

     

     

    Union

    125

     

     

    Norwegen

    75 (7)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    7.

    Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Atlantischer Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet:

    NAFO 1 (grönländische Gewässer)

    (HAL/N1GRN.)

    Union

    125

     

     

    Norwegen

    75 (8)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    8.

    Der Eintrag für Grenadierfische in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (GRV/514GRN)

    Union

    40 (9)

     

     

    TAC

    Entfällt (10)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    9.

    Der Eintrag für Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    NAFO 1 (grönländische Gewässer)

    (GRV/N1GRN.)

    Union

    40 (11)

     

     

    TAC

    Entfällt (12)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    10.

    Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (HAD/1N2AB.)

    Deutschland

    257

     

     

    Frankreich

    154

     

     

    Vereinigtes Königreich

    789

     

     

    Union

    1 200

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    11.

    Der Eintrag für Blauen Wittling in färöischen Gewässern erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Färöische Gewässer

    (WHB/2A4AXF)

    Dänemark

    880

     

     

    Deutschland

    60

     

     

    Frankreich

    96

     

     

    Niederlande

    84

     

     

    Vereinigtes Königreich

    880

     

     

    Union

    2 000

     

     

    TAC

    1 200 000 (13)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    12.

    Der Eintrag für Leng und Blauleng in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Leng und Blauleng

    Molva molva und Molva dypterygia

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (LIN/05B-F.) für Leng;

    (BLI/05B-F.) für Blauleng

    Deutschland

    439

     

     

    Frankreich

    975

     

     

    Vereinigtes Königreich

    86

     

     

    Union

    1 500 (14)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    13.

    Der Eintrag für Tiefseegarnele in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Tiefseegarnelen

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (PRA/514GRN)

    Dänemark

    1 325

     

     

    Frankreich

    1 325

     

     

    Union

    2 650

     

     

    Norwegen

    2 550

     

     

    Färöer

    1 300

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    14.

    Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (POK/1N2AB.)

    Deutschland

    2 040

     

     

    Frankreich

    328

     

     

    Vereinigtes Königreich

    182

     

     

    Union

    2 550

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    15.

    Der Eintrag für Seelachs in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (POK/05B-F.)

    Belgien

    60

     

     

    Deutschland

    372

     

     

    Frankreich

    1 812

     

     

    Niederlande

    60

     

     

    Vereinigtes Königreich

    696

     

     

    Union

    3 000

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    16.

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (GHL/1N2AB.)

    Deutschland

    25 (15)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    25 (15)

     

     

    Union

    50 (15)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    17.

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    NAFO 1 (grönländische Gewässer)

    (GHL/N1GRN.)

    Deutschland

    1 925

     

     

    Union

    1 925 (16)

     

     

    Norwegen

    575

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    18.

    Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (GHL/514GRN)

    Deutschland

    3 781

     

     

    Vereinigtes Königreich

    199

     

     

    Union

    3 980 (17)

     

     

    Norwegen

    575

     

     

    Färöer

    110

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    19.

    Der Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (RED/1N2AB.)

    Deutschland

    766 (18)

     

     

    Spanien

    95 (18)

     

     

    Frankreich

    84 (18)

     

     

    Portugal

    405 (18)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    150 (18)

     

     

    Union

    1 500 (18)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    20.

    Der Eintrag für Rotbarsch (pelagisch) in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Rotbarsch (pelagisch)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO 1F (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

    (RED/N1G14P)

    Deutschland

    1 927 (19)  (20)  (21)

     

     

    Frankreich

    10 (19)  (20)  (21)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    14 (19)  (20)  (21)

     

     

    Union

    1 950 (19)  (20)  (21)

     

     

    Norwegen

    800

     

     

    Färöer

    250 (22)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    21.

    Der Eintrag für Rotbarsch in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (RED/05B-F.)

    Belgien

    9

     

     

    Deutschland

    1 196

     

     

    Frankreich

    81

     

     

    Vereinigtes Königreich

    14

     

     

    Union

    1 300

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    22.

    Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    I und II (norwegische Gewässer)

    (OTH/1N2AB.)

    Deutschland

    117 (23)

     

     

    Frankreich

    47 (23)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    186 (23)

     

     

    Union

    350 (23)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    23.

    Der Eintrag für andere Arten in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Andere Arten (24)

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (OTH/05B-F.)

    Deutschland

    322

     

     

    Frankreich

    289

     

     

    Vereinigtes Königreich

    189

     

     

    Union

    800

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    24.

    Der Eintrag für Plattfische in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Plattfische

    Gebiet:

    Vb (färöische Gewässer)

    (FLX/05B-F.)

    Deutschland

    54

     

     

    Frankreich

    42

     

     

    Vereinigtes Königreich

    204

     

     

    Union

    300

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    (1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, Unionsgewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

    (2)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Menge darf in den Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen

    (HER/*2AJMN)

     

    24 519“

    (3)  Mit der Ausnahme für Beifänge finden auf diese Quoten die folgenden Bedingungen Anwendung:

    1.

    Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2014 gefischt werden.

    2.

    Die dürfen nur in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und ICES XIV in mindestens 2 der folgenden 4 Gebiete gefischt werden:

    Codes

    Geografische Begrenzung

    COD/GRL1

    Der Teil des grönländischen Fischereigebiets nördlich von 63°45'N und östlich von 35°15'W.

    COD/GRL2

    Der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 62°30'N und 63°45'N östlich von 44°00'W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets nördlich von 63°45'N und zwischen 44°00'W und 35°15'W.

    COD/GRL3

    Der Teil des grönländischen Fischereigebiets südlich von 59°00'N und östlich von 42°00'W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 59°00'N und 62°30'N östlich von 44°00'W.

    COD/GRL4

    Der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 60°45'N und 59°00'N westlich von 44°00'W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets südlich von 59°00'N und westlich von 42°00'W.“

    (4)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

    (5)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die EU in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

    (6)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.“

    (7)  Mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN).“

    (8)  Mit Langleinen zu fangen (HAL/*N1GRN).“

    (9)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

    (10)  Norwegen wird folgende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann:

    60

    Besondere Bedingung:

    Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.“

    (11)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

    (12)  Norwegen wird folgende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann.

    60

    Besondere Bedingung:

    Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.“

    (13)  Nach den Konsultationen zwischen der Union, den Färöern, Norwegen und Island festgesetzte TAC.“

    (14)  Beifänge von Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch können bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

    500“

    (15)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

    (16)  Südlich von 68° N zu fangen.“

    (17)  Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.“

    (18)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

    (19)  Darf nur in tiefen pelagischen Gewässern vom 10. Mai bis zum 31. Dezember 2014 befischt werden.

    (20)  Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets mit den folgenden Koordinaten befischt werden::

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    64°45'N

    28°30'W

    2

    62°50'N

    25°45'W

    3

    61°55'N

    26°45'W

    4

    61°00'N

    26°30'W

    5

    59°00'N

    30°00'W

    6

    59°00'N

    34°00'W

    7

    61°30'N

    34°00'W

    8

    62°50'N

    36°00'W

    9

    64°45'N

    28°30'W

    (21)  Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des obengenannten Rotbarsch-Schutzgebiets RED/*5-14P) gefischt werden.

    (22)  Darf nur in grönländischen Gewässern in den Gebieten V und XIV (RED/*514GN) gefischt werden.“

    (23)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

    (24)  Außer Fischarten ohne Marktwert.“


    ANHANG III

    „ANHANG IJ

    SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus murphyi

    Gebiet:

    SPFO -Übereinkommensbereich

    (CJM/SPRFMO)

    Deutschland

    6 552,08

     

     

    Niederlande

    7 101,78

     

     

    Litauen

    4 559,1

     

     

    Polen

    7 839,05

     

     

    Union

    26 052

     

     

    TAC

    Entfällt“

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    ANHANG IV

    Anhang IIC Nummer 7.1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 erhält folgende Fassung:

    „(7.1)

    Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2014 entweder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.“


    ANHANG V

    ANHANG III

    Höchstzahl der fanggenehmigungen für Unionsschiffe in drittlandsgewässern

    Fanggebiet

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    77

    DK: 25

    DE: 5

    FR: 1

    IE: 8

    NL: 9

    PL: 1

    SV: 10

    UK: 18

    57

    Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

    80

    DE: 16

    IE: 1

    ES: 20

    FR: 18

    PT: 9

    UK: 14

    Nicht zugeteilt: 2

    50

    Makrele

    Entfällt

    Entfällt

    70 (1)

    Industriearten, südlich von 62° 00′ N

    480

    DK: 450

    UK: 30

    150

    Färöische Gewässer

    Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

    26

    BE: 0

    DE: 4

    FR: 4

    UK: 18

    13

    Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

    8 (2)

    Not relevant

    4

    Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

    70

    BE: 0

    DE: 10

    FR: 40

    UK: 20

    26

    Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W.

    70

    DE: 8 (3)

    FR: 12 (3)

    UK: 0 (3)

    20 (4)

    Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

    70

    Not relevant

    22 (2)

    Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

    34

    DE: 3

    DK: 19

    FR: 2

    NL: 5

    UK: 5

    20

    Leinenfischerei

    10

    UK: 10

    6

    Makrele

    12

    DK: 12

    12

    Heringsfischerei nördlich von 61° N

    21

    DK: 7

    DE: 1

    IE: 2

    FR: 0

    NL: 3

    SV: 3

    UK: 5

    21“


    (1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

    (2)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

    (3)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

    (4)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.


    ANHANG VI

    ANHANG VIII

    Mengenmässige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandsschiffe in Unionsgewässern

    Flaggenstaat

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    20

    20

    Färöer

    Makrele, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

    Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

    14

    14

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    21

    21

    Hering, IIIa

    4

    4

    Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

    15

    15

    Leng und Lumb

    20

    10

    Blauer Wittling, II, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12° 00′ W)

    20

    20

    Blauleng

    16

    16

    Venezuela (1)

    Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

    45

    45“


    (1)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.


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