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Document 32014R0262

Verordnung (EU) Nr. 262/2014 des Rates vom 14. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

ABl. L 76 vom 15.3.2014, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/262/oj

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 262/2014 DES RATES

vom 14. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/109/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates (2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(2)

Am 10. Dezember 2013 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2128 (2013) an, durch die das gemäß Nummer 2 der Resolution 1521 (2003) verhängte und durch die Nummern 1 und 2 der Resolution 1683 (2006), Nummer 1b) der Resolution 1731 (2006), die Nummern 3, 4, 5 und 6 der Resolution 1903 (2009) und Nummer 3 der Resolution 1961 (2010) geänderte Waffenembargo bekräftigt und die damit verbundenen Anforderungen im Zusammenhang mit der Notifizierung geändert werden.

(3)

Der Rat hat am 14. März 2014 den Beschluss 2014/141/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2008/109/GASP entsprechend geändert wird.

(4)

Da einige dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

technische Unterstützung im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die beabsichtigen, der Regierung Liberias Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder sonstigen Aktivitäten des Sicherheitssektors nach Artikel 1 zu leisten, sind verpflichtet, zuvor die auf den in Anhang I aufgeführten Internetseiten genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben, darüber zu informieren. Diese Informationen müssen alle relevanten Angaben, gegebenenfalls auch über Zweck und Endnutzer, die technischen Spezifikationen und die Menge der verbrachten Ausrüstung, den Lieferanten, geplante Liefertermine, die Beförderungsart und Transportwege, enthalten. Nach Erhalt der einschlägigen Informationen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat in Rücksprache mit der Regierung von Liberia den Sanktionsausschuss, sofern die Regierung von Liberia diese Unterrichtung nicht bereits nach Ziffer 2b ii und iii der Resolution 2128 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgenommen hat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CHRISOCHOIDIS


(1)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 26.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003, ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1.

(3)  Beschluss 2014/141/GASP des Rates vom 14. März 2014 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).


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