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Document 32014R0148

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 148/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 hinsichtlich der Kategorien und Handelsklassen für die Feststellung der Marktpreise im Rindfleischsektor und hinsichtlich der Marktpreise für Schweineschlachtkörper

ABl. L 46 vom 18.2.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R1182

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/148/oj

18.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 148/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 hinsichtlich der Kategorien und Handelsklassen für die Feststellung der Marktpreise im Rindfleischsektor und hinsichtlich der Marktpreise für Schweineschlachtkörper

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe s,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (2) werden die Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Marktpreise gemäß Artikel 43 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (3) festgelegt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt.

(2)

Gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die Kategorien A, C und E des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren, kastrierten männlichen Tieren bzw. weiblichen Tieren. Darüber hinaus wurde diesem Handelsklassenschema mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine neue Kategorie Z für Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Tieren hinzugefügt. Deshalb ist es erforderlich, die Kategorien und Handelsklassen anzupassen, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Preise für die einzelstaatlichen Märkte und den Unionsmarkt festgestellt werden müssen.

(3)

Was das Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper betrifft, so wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Klasse S für einen Muskelfleischanteil von 60 v. H. und mehr des Schlachtkörpergewichts als obligatorische Klasse eingeführt und die Klasse E für einen Muskelfleischanteil von 55 oder mehr, jedoch weniger als 60 v H. festgelegt. Daher muss die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008, auf deren Grundlage die Marktpreise von Schweineschlachtkörpern in den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Preisfeststellung für die einzelstaatlichen Märkte und den Unionsmarkt anhand des in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper erfolgt wöchentlich und erstreckt sich auf die folgenden Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen für die in Anhang IV Teil A Abschnitt II derselben Verordnung genannten Kategorien:

a)

Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Tieren: U2, U3, R2, R3, O2, O3;

b)

Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren: U2, U3, R2, R3, O2, O3;

c)

Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren: R3;

d)

Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren: U2, U3, U4, R3, R4, O3, O4;

e)

Schlachtkörper von weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben: R3, R4, O2, O3, O4, P2, P3;

f)

Schlachtkörper von anderen mindestens 12 Monate alten weiblichen Tieren: U2, U3, R2, R3, R4, O2, O3, O4.

2.

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Preis gemäß Absatz 1 wird anhand der für die folgenden Kategorien festgestellten Notierungen bestimmt:

a)

Schlachtkörper von 60 bis weniger als 120 kg: E, S;

b)

Schlachtkörper von 120 bis weniger als 180 kg: R.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.“


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