Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014Q0131(01)

    Praktische Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof

    ABl. L 31 vom 31.1.2014, p. 1–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2020; Aufgehoben und ersetzt durch 32020Q0214(01)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2014/131/oj

    31.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 31/1


    PRAKTISCHE ANWEISUNGEN FÜR DIE PARTEIEN IN DEN RECHTSSACHEN VOR DEM GERICHTSHOF

    Inhalt

    I.

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Abschnitte des Verfahrens vor dem Gerichtshof und ihre wesentlichen Merkmale

    Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshof

    Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und Prozesskostenhilfe

    Anonymität

    II.

    SCHRIFTLICHES VERFAHREN

    Zweck des schriftlichen Verfahrens

    Das schriftliche Verfahren bei Vorlagen zur Vorabentscheidung

    Das schriftliche Verfahren in Klageverfahren

    Klageschrift

    Klagebeantwortung

    Erwiderung und Gegenerwiderung

    Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens

    Anträge auf Aussetzung der Vollziehung oder auf einstweilige Anordnungen (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes)

    Das schriftliche Verfahren in Rechtsmittelverfahren

    Rechtsmittelschrift

    Rechtsmittelbeantwortung

    Anschlussrechtsmittel

    Anschlussrechtsmittelbeantwortung

    Erwiderung und Gegenerwiderung

    Rechtsmittel gemäß Art. 57 der Satzung

    Streithilfe in Klage- und Rechtsmittelverfahren

    Antrag auf Zulassung zur Streithilfe

    Streithilfeschriftsatz

    Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz

    Verspätete Anträge auf Zulassung zur Streithilfe

    Streithilfe im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz oder eines beschleunigten Verfahrens

    Ausschluss der Streithilfe in Vorabentscheidungssachen

    Form und Struktur der Verfahrensschriftstücke

    Einreichung und Übermittlung der Verfahrensschriftstücke

    III.

    MÜNDLICHES VERFAHREN

    Zweck der mündlichen Verhandlung

    Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

    Ladung zur mündlichen Verhandlung und Notwendigkeit einer raschen Beantwortung dieser Ladung

    Vorkehrungen im Hinblick auf die mündliche Verhandlung

    Üblicher Ablauf einer mündlichen Verhandlung

    Erster Abschnitt der mündlichen Verhandlung: mündliche Ausführungen

    Zweck der mündlichen Ausführungen

    Redezeit und deren etwaige Verlängerung

    Zahl der Vortragenden

    Zweiter Abschnitt der mündlichen Verhandlung: Fragen der Mitglieder des Gerichtshofs

    Dritter Abschnitt der mündlichen Verhandlung: Erwiderungen

    Bedeutung und Erfordernisse des Simultandolmetschens

    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung

    IV.

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    DER GERICHTSHOF —

    gestützt auf die Verfahrensordnung vom 25. September 2012 (1), insbesondere Art. 208,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 25. September 2012 hat der Gerichtshof mit Genehmigung des Rates unter Aufhebung der Verfahrensordnung vom 19. Juni 1991 in der zuletzt am 24. Mai 2011 geänderten Fassung eine neue Verfahrensordnung erlassen. Mit diesem am 1. November 2012 in Kraft getretenen Text sollen insbesondere Struktur und Inhalt der Verfahrensordnung des Gerichtshofs an die Entwicklung der von ihr geregelten Rechtssachen und vor allem an die steigende Zahl der von den Gerichten der Mitgliedstaaten der Union eingereichten Vorlagen zur Vorabentscheidung angepasst werden; zugleich werden die Vorschriften über den Ablauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof in mehreren wichtigen Aspekten ergänzt und präzisiert.

    (2)

    Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der besseren Lesbarkeit halber sind daher die auf der Grundlage der alten Verfahrensordnung erlassenen Praktischen Anweisungen für Klagen und Rechtsmittel zu ersetzen und den Parteien und ihren Vertretern Praktische Anweisungen an die Hand zu geben, die auf die neue Verfahrensordnung gestützt sind und insbesondere die im Zusammenhang mit deren Umsetzung erworbenen Erfahrungen berücksichtigen.

    (3)

    Diese neuen Anweisungen, die für alle beim Gerichtshof anhängigen Kategorien von Rechtssachen gelten, sollen die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und der Verfahrensordnung nicht ersetzen. Sie sollen es den Parteien und ihren Vertretern ermöglichen, die Tragweite dieser Bestimmungen besser zu verstehen und den Ablauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof genauer zu erfassen, insbesondere die Zwänge, denen der Gerichtshof vor allem hinsichtlich der Behandlung und Übersetzung der Verfahrensschriftstücke oder der Simultanverdolmetschung der in den mündlichen Verhandlungen abgegebenen Erklärungen unterliegt. In einem Kontext, der zum einen durch die stetig steigende Zahl der bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen und zum anderen durch die wachsende Komplexität der fraglichen Sachgebiete geprägt ist, stellen die Beachtung und Berücksichtigung der vorliegenden Anweisungen sowohl für die Parteien als auch für den Gerichtshof nämlich die beste Garantie für eine optimale Behandlung der Rechtssachen durch das Rechtsprechungsorgan dar.

    (4)

    Der Klarheit halber sind in diese neuen Anweisungen ferner einige Bestimmungen eher praktischer Art über die Einreichung und Zustellung von Verfahrensschriftstücken sowie den konkreten Ablauf des mündlichen Verfahrens aufzunehmen, die bisher in der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichtshofs oder den Ladungen zur mündlichen Verhandlung enthalten waren —

    ERLÄSST FOLGENDE PRAKTISCHE ANWEISUNGEN:

    I.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Abschnitte des Verfahrens vor dem Gerichtshof und ihre wesentlichen Merkmale

    1.

    Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) oder der Verfahrensordnung umfasst das Verfahren vor dem Gerichtshof in der Regel ein schriftliches und ein mündliches Verfahren. Das schriftliche Verfahren dient dem Zweck, dem Gerichtshof die Rügen, die Klage- und Verteidigungsgründe oder Argumente der Parteien des Verfahrens oder, in Vorlagesachen, die Erklärungen darzulegen, die die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten zu den von den Gerichten der Mitgliedstaaten der Union gestellten Fragen abgeben möchten. Das darauf folgende mündliche Verfahren soll es dem Gerichtshof ermöglichen, seine Kenntnis der Rechtssache durch eine etwaige Anhörung der Parteien oder Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls durch die Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts zu vervollständigen.

    Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshof

    2.

    Gemäß Art. 19 der Satzung müssen die Parteien im Verfahren vor dem Gerichtshof zwingend durch eine insoweit ordnungsgemäß ermächtigte Person vertreten sein. Anders als die Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden: EWR-Abkommen), die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden: EFTA) sowie die Unionsorgane, die durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, der für jede Sache bestellt wird, werden die anderen Parteien des Verfahrens durch einen Anwalt vertreten, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Der entsprechende Nachweis muss auf Verlangen in jedem Verfahrensstadium erbracht werden können. Den Anwälten gleichgestellt sind nach Art. 19 Abs. 7 der Satzung Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten.

    3.

    In Vorabentscheidungsverfahren trägt der Gerichtshof hinsichtlich der Vertretung der Parteien des Ausgangsrechtsstreits jedoch den vor dem vorlegenden Gericht geltenden Verfahrensvorschriften Rechnung. Jede Person, die vor diesem Gericht befugt ist, eine Partei zu vertreten, kann sie daher auch vor dem Gerichtshof vertreten. Schreiben die Verfahrensvorschriften keine Vertretung vor, können die Parteien des Ausgangsrechtsstreits selbst schriftliche und mündliche Ausführungen machen. Bestehen insoweit Zweifel, kann der Gerichtshof jederzeit Auskünfte von diesen Parteien, ihren Vertretern oder dem vorlegenden Gericht einholen.

    4.

    Unabhängig von ihrem Titel und ihrer Eigenschaft müssen die vor dem Gerichtshof auftretenden Personen eine Robe tragen. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, sollten die an dieser Verhandlung teilnehmenden Bevollmächtigten und Anwälte daher ihre eigene Robe mitbringen; der Gerichtshof hält einige Roben für Parteien oder Vertreter vor, die nicht über eine solche verfügen.

    Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und Prozesskostenhilfe

    5.

    Vorbehaltlich Art. 143 der Verfahrensordnung ist das Verfahren vor dem Gerichtshof kostenfrei; für die Erhebung einer Klage oder die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks fallen dem Gerichtshof gegenüber keinerlei Gebühren oder sonstige Abgaben an. Die in den Art. 137 ff. der Verfahrensordnung genannten Kosten umfassen ausschließlich die sogenannten „erstattungsfähigen“ Kosten, d. h. etwaige Leistungen an Zeugen und Sachverständige sowie die für das Verfahren vor dem Gerichtshof notwendigen Aufwendungen der Parteien im Zusammenhang mit der Vergütung ihres Vertreters und dessen Aufwendungen für die Reise und den Aufenthalt in Luxemburg, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Der Gerichtshof entscheidet im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten und setzt diese fest, während es in Vorlagesachen dem vorlegenden Gericht obliegt, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

    6.

    Ist eine Partei oder, in Vorlagesachen, eine Partei des Ausgangsrechtsstreits außerstande, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu bestreiten, so kann sie jederzeit unter den Voraussetzungen der Art. 115 bis 118 und 185 bis 189 der Verfahrensordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn ihm alle notwendigen Auskünfte und Belege beigefügt sind, die dem Gerichtshof eine Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen. Da der Gerichtshof in Vorlagesachen auf Ersuchen eines Gerichts eines Mitgliedstaats entscheidet, müssen die Parteien des Ausgangsrechtsstreits Prozesskostenhilfe vorrangig bei diesem Gericht oder den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats beantragen; die vom Gerichtshof gewährte Hilfe ist gegenüber der auf nationaler Ebene gewährten Hilfe nachrangig.

    7.

    Gibt der Gerichtshof einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe statt, trägt er ausschließlich — gegebenenfalls in den vom Spruchkörper festgesetzten Grenzen — die Kosten der Unterstützung und der Vertretung des Antragstellers vor dem Gerichtshof. Nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung können diese Kosten später mit der Entscheidung, mit der das Verfahren beendet und über die Kosten entschieden wird, vom Gerichtshof wieder zurückgefordert werden. Der Spruchkörper, der über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hat, kann diese außerdem jederzeit entziehen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen sie bewilligt wurde, im Lauf des Verfahrens ändern.

    Anonymität

    8.

    Hält eine Partei es für erforderlich, dass ihre Identität oder bestimmte sie betreffende Angaben im Rahmen einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache vertraulich behandelt werden, kann sie sich an den Gerichtshof wenden, damit dieser die betreffende Rechtssache gegebenenfalls vollständig oder teilweise anonymisiert. Ein solches Ersuchen muss allerdings, um wirksam zu sein, so rasch wie möglich gestellt werden. Wegen der zunehmenden Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ist es nämlich sehr viel schwieriger, eine Anonymisierung durchzuführen, wenn die Mitteilung zur betreffenden Rechtssache bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht oder, in Vorlagesachen, das Vorabentscheidungsersuchen — ungefähr einen Monat nach seiner Einreichung beim Gerichtshof — bereits an die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten zugestellt worden ist.

    II.   SCHRIFTLICHES VERFAHREN

    Zweck des schriftlichen Verfahrens

    9.

    Das schriftliche Verfahren spielt eine wesentliche Rolle bei der Befassung des Gerichtshofs mit der Rechtssache, da dieser Verfahrensabschnitt es ihm ermöglichen muss, sich durch die eingereichten Schriftsätze oder Erklärungen eine genaue Vorstellung vom Gegenstand der bei ihm anhängigen Rechtssache und deren Bedeutung zu machen. Auch wenn dies für alle beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen gilt, sind Ablauf und Konturen des schriftlichen Verfahrens bei den verschiedenen Verfahrensarten jedoch unterschiedlich. Während die Parteien in Klage- und Rechtsmittelverfahren aufgefordert sind, zu den von den anderen Parteien des Verfahrens eingereichten Schriftsätzen Stellung zu nehmen, ist das schriftliche Verfahren bei Vorlagen zur Vorabentscheidung nicht kontradiktorisch, da die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten lediglich aufgefordert sind, ihre etwaigen Erklärungen zu den Vorlagefragen eines nationalen Gerichts einzureichen, ohne grundsätzlich Kenntnis davon zu haben, wie sich die anderen Beteiligten zu diesen Fragen verhalten. Daraus ergeben sich andere Anforderungen sowohl hinsichtlich der Form und der Länge dieser Erklärungen als auch bezüglich des weiteren Ablaufs des Verfahrens.

    Das schriftliche Verfahren bei Vorlagen zur Vorabentscheidung

    10.

    Da das Vorabentscheidungsverfahren kein streitiges Verfahren ist, unterliegt die Einreichung der schriftlichen Erklärungen durch die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten keinen besonderen Formerfordernissen. Wird ihnen durch den Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zugestellt, können sie daher, wenn sie es wünschen, einen Schriftsatz einreichen, in dem sie zum Ersuchen des vorlegenden Gerichts Stellung nehmen. Der Zweck dieses Schriftsatzes — der innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten (zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen) ab Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens einzureichen ist — liegt darin, dem Gerichtshof Aufschluss über die Tragweite dieses Ersuchens und insbesondere darüber zu verschaffen, wie die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten sind.

    11.

    Diese Stellungnahme sollte zwar vollständig sein und vor allem die Argumentation enthalten, die die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen stützen kann, es ist jedoch nicht erforderlich, den in der Vorlageentscheidung dargelegten rechtlichen oder tatsächlichen Rahmen des Rechtsstreits noch einmal aufzugreifen, es sei denn, er gibt Anlass zu ergänzenden Bemerkungen. Vorbehaltlich besonderer Umstände oder spezieller Bestimmungen der Verfahrensordnung, in denen wegen der Dringlichkeit der Rechtssache eine Beschränkung der Länge der Schriftsätze vorgesehen ist, sollten die in einem Vorabentscheidungsverfahren eingereichten schriftlichen Erklärungen 20 Seiten nicht überschreiten.

    Das schriftliche Verfahren in Klageverfahren

    Klageschrift

    12.

    Da das Klageverfahren ein streitiges Verfahren ist, unterliegt sein schriftliches Verfahren strengeren Regeln. Diese sind in den Art. 119 ff. (Vierter Titel) der Verfahrensordnung niedergelegt und betreffen sowohl die Vorgabe, dass die Parteien durch einen Bevollmächtigten oder Anwalt vertreten sein müssen, als auch die formellen Anforderungen an den Inhalt und die Vorlage von Schriftsätzen. Insbesondere ergibt sich aus Art. 120 der Verfahrensordnung, dass in der Klageschrift neben Namen und Wohnsitz des Klägers und der Bezeichnung des Beklagten der Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente, gegebenenfalls durch Beweise oder Beweisangebote untermauert, sowie die Anträge des Klägers genau anzugeben sind. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben führt zur Unzulässigkeit der Klageschrift, die, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, 30 Seiten nicht überschreiten sollte.

    13.

    Nach Art. 120 Buchst. c der Verfahrensordnung ist der Klageschrift außerdem zwingend eine kurze Darstellung der Klagegründe beizufügen. Diese Darstellung — die nicht länger sein sollte als zwei Seiten — soll die Abfassung der Mitteilung zu jeder beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssache erleichtern, die nach Art. 21 Abs. 4 der Verfahrensordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist.

    Klagebeantwortung

    14.

    Für die in Art. 124 der Verfahrensordnung geregelte Klagebeantwortung gelten grundsätzlich dieselben Formerfordernisse wie für die Klageschrift. Sie ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen. Diese Frist — zu der die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen hinzukommt — kann nur ausnahmsweise verlängert werden; hierfür muss rechtzeitig ein gebührend begründeter Antrag gestellt werden, in dem die Umstände dargelegt sind, die eine solche Verlängerung rechtfertigen können.

    15.

    Da der rechtliche Rahmen des Verfahrens durch die Klageschrift festgelegt wird, ist das Vorbringen in der Klagebeantwortung so weit wie möglich anhand der in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe oder Rügen zu gliedern. Das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Lauf des Verfahrens ist unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Darüber hinaus ist der rechtliche und tatsächliche Rahmen des Rechtsstreits in der Klagebeantwortung nur insoweit vorzutragen, als seine Darstellung in der Klageschrift bestritten wird oder weiterer Angaben bedarf. Wie die Klageschrift sollte auch die Klagebeantwortung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, 30 Seiten nicht überschreiten.

    Erwiderung und Gegenerwiderung

    16.

    Wenn sie es für erforderlich halten, können Kläger und Beklagter ihr Vorbringen ergänzen, und zwar der Kläger durch eine Erwiderung und der Beklagte durch eine Gegenerwiderung. Für diese Schriftsätze gelten dieselben Formerfordernisse wie für die Klageschrift und die Klagebeantwortung, sie sind aufgrund ihres fakultativen und ergänzenden Charakters jedoch zwangsläufig kürzer als diese. Da der Rahmen des Rechtsstreits und die in Rede stehenden Klage- und Verteidigungsgründe oder Rügen in der Klageschrift und der Klagebeantwortung eingehend dargelegt (bzw. bestritten) wurden, liegt der Zweck der Erwiderung und der Gegenerwiderung allein darin, es dem Kläger und dem Beklagten zu ermöglichen, ihre Auffassung zu erläutern oder ihr Vorbringen zu einer wichtigen Frage zu präzisieren, wobei der Präsident im Übrigen gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung selbst auch festlegen kann, auf welche Punkte sich die Erwiderung und die Gegenerwiderung beziehen sollten. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, sollten Erwiderung und Gegenerwiderung daher nicht länger sein als etwa zehn Seiten. Sie sind innerhalb der vom Gerichtshof bestimmten Fristen bei der Kanzlei einzureichen; eine Verlängerung wird vom Präsidenten nur ausnahmsweise und auf gebührend begründeten Antrag gewährt.

    Antrag auf beschleunigtes Verfahren

    17.

    Erfordert die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung, kann der Kläger oder der Beklagte beantragen, die Rechtssache einem von den Bestimmungen der Verfahrensordnung abweichenden beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Diese in Art. 133 der Verfahrensordnung vorgesehene Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn mit gesondertem Schriftsatz ein entsprechender Antrag eingereicht wird, in dem ausführlich die Gründe dargelegt werden, die die Durchführung eines solchen Verfahrens rechtfertigen können. Wird dem Antrag stattgegeben, kommt es zu einer Anpassung des schriftlichen Verfahrens. Die üblichen Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen werden nämlich verkürzt, wie auch deren zulässige Länge gekürzt wird, und eine Erwiderung, eine Gegenerwiderung oder ein Streithilfeschriftsatz kann gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung nur dann eingereicht werden, wenn der Präsident dies für erforderlich hält.

    Anträge auf Aussetzung der Vollziehung oder auf einstweilige Anordnungen (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes)

    18.

    Mit einer Klage kann auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder ein Antrag auf einstweilige Anordnungen nach den Art. 278 bzw. 279 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) verbunden werden. Gemäß Art. 160 der Verfahrensordnung ist ein solcher Antrag jedoch nur dann zulässig, wenn er von dem Antragsteller, der die betreffende Handlung beim Gerichtshof angefochten hat, oder von einer anderen Partei des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits gestellt wird. Der Antrag ist mit gesondertem Schriftsatz einzureichen und muss sowohl den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit einer Entscheidung ergibt, als auch die den Erlass der beantragten Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen. In der Regel wird die Antragsschrift dann der anderen Partei des Verfahrens zugestellt, der vom Präsidenten eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gesetzt wird. Bei besonderer Dringlichkeit kann der Präsident dem Antrag auch schon vor einer solchen Stellungnahme vorläufig stattgeben. In diesem Fall kann die Entscheidung, mit der das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen wird, jedoch erst nach Anhörung dieser Partei erlassen werden.

    Das schriftliche Verfahren im Rechtsmittelverfahren

    19.

    Das schriftliche Verfahren im Rechtsmittelverfahren weist zahlreiche Ähnlichkeiten mit dem schriftlichen Verfahren in Klageverfahren auf. Die einschlägigen Vorschriften finden sich in den Art. 167 ff. (Fünfter Titel) der Verfahrensordnung, die auch den notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelschrift und einer Rechtsmittelbeantwortung sowie die Tragweite der darin enthaltenen Anträge regeln.

    Rechtsmittelschrift

    20.

    Wie sich aus den Art. 168 und 169 der Verfahrensordnung — die insoweit die Art. 56 bis 58 der Satzung ergänzen — ergibt, richtet sich ein Rechtsmittel nicht gegen eine Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, sondern gegen die Entscheidung des Gerichts, mit dem dieses in erster Instanz über eine Klage entschieden hat. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelanträge zwingend auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein müssen und sich nicht auf die Nichtigerklärung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung richten dürfen. Ferner müssen die in der Rechtsmittelschrift — die, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, 25 Seiten nicht überschreiten sollte — geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente die beanstandeten Punkte der Begründung dieser Entscheidung genau bezeichnen und substantiiert die Gründe darlegen, aus denen diese rechtsfehlerhaft sein soll; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.

    21.

    Um die Abfassung der Mitteilung zu erleichtern, die nach Art. 21 Abs. 4 der Verfahrensordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, muss der Rechtsmittelführer der Rechtsmittelschrift außerdem eine kurze Darstellung der Rechtsmittelgründe von höchstens zwei Seiten Länge beifügen und die Belegstücke und Unterlagen bei der Kanzlei hinterlegen, die die Einhaltung der in Art. 19 der Satzung festgelegten und in Art. 119 der Verfahrensordnung übernommenen Anforderungen bescheinigen.

    Rechtsmittelbeantwortung

    22.

    Innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Rechtsmittelschrift — zu der die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen hinzukommt — kann jede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. Deren Inhalt unterliegt den Anforderungen des Art. 173 der Verfahrensordnung, und die Anträge müssen nach Art. 174 der Verfahrensordnung auf die vollständige oder teilweise Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtet sein. Die Rechtsausführungen in der Rechtsmittelbeantwortung sollten so weit wie möglich anhand der vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe gegliedert sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits wiederzugeben, es sei denn, seine Darstellung in der Rechtsmittelschrift wird bestritten oder gibt Anlass zu Erläuterungen. Dagegen muss eine vollständige oder teilweise Unzulässigkeit des Rechtsmittels in der Rechtsmittelbeantwortung selbst gerügt werden, da die — in Art. 151 der Verfahrensordnung vorgesehene — Möglichkeit, mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage zu erheben, bei Rechtsmitteln nicht besteht. Wie die Rechtsmittelschrift sollte auch die Rechtsmittelbeantwortung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, 25 Seiten nicht überschreiten.

    Anschlussrechtsmittel

    23.

    Will eine Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, der die Rechtsmittelschrift zugestellt worden ist, die Entscheidung des Gerichts in einem Aspekt beanstanden, der in der Rechtsmittelschrift nicht aufgegriffen worden ist, muss sie ein Anschlussrechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts einlegen. Dieses Rechtsmittel ist mit gesondertem Schriftsatz innerhalb derselben, nicht verlängerbaren Frist, wie sie für die Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung gilt, einzulegen und muss den Anforderungen der Art. 177 und 178 der Verfahrensordnung entsprechen. Die geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente müssen sich von den in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten unterscheiden.

    Anschlussrechtsmittelbeantwortung

    24.

    Wird ein solches Anschlussrechtsmittel eingelegt, kann der Rechtsmittelführer ebenso wie jede andere Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Anschlussrechtsmittels hat, eine Beantwortung einreichen, deren Gegenstand auf die mit dem Anschlussrechtsmittel geltend gemachten Gründe zu begrenzen ist. Nach Art. 179 der Verfahrensordnung ist diese Anschlussrechtsmittelbeantwortung innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussrechtsmittelschrift (zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen) einzureichen.

    Erwiderung und Gegenerwiderung

    25.

    Die Rechtsmittelschrift und ihre Beantwortung sowie die Anschlussrechtsmittelschrift und ihre Beantwortung können durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung ergänzt werden, insbesondere damit die Parteien zu einer Unzulässigkeitseinrede oder zu in der Beantwortung geltend gemachten neuen Gesichtspunkten Stellung nehmen können. Im Unterschied zur Regelung bei den Klageverfahren setzt dies jedoch eine ausdrückliche Genehmigung durch den Präsidenten des Gerichtshofs voraus. Zu diesem Zweck muss der (Anschluss-)Rechtsmittelführer innerhalb von sieben Tagen (zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen) nach Zustellung der (Anschluss-)Rechtsmittelbeantwortung einen gebührend begründeten Antrag stellen, in dem er die Gründe darlegt, aus denen er eine Erwiderung für erforderlich hält. Dieser Antrag — der drei Seiten nicht überschreiten sollte — muss aus sich heraus verständlich sein, ohne dass es einer Heranziehung der (Anschluss-)Rechtsmittelschrift oder ihrer Beantwortung bedarf.

    26.

    Aufgrund der Besonderheit der Rechtsmittel, die auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt sind, kann der Präsident außerdem, wenn er dem Antrag auf Erwiderung stattgibt, den Gegenstand und die Seitenzahl dieses Schriftsatzes sowie der darauf folgenden Gegenerwiderung begrenzen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist wesentliche Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens. Das Überschreiten der zulässigen Seitenzahl oder das Aufwerfen anderer Fragen in der Erwiderung oder Gegenerwiderung führt dazu, dass der Schriftsatz seinem Verfasser zurückgesandt wird.

    Rechtsmittel gemäß Art. 57 der Satzung

    27.

    Die in den Nrn. 19 bis 26 der vorliegenden Anweisungen angeführten Regeln gelten allerdings nicht uneingeschränkt für die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts, mit denen ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe abgelehnt wird, oder solche, die auf einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach den Art. 278 oder 279 AEUV ergehen. Gemäß Art. 57 Abs. 3 der Satzung unterliegen solche Rechtsmittel nämlich demselben Verfahren wie ein unmittelbar beim Gerichtshof gestellter Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen. Den Parteien wird daher eine kurze Frist für die Einreichung etwaiger Stellungnahmen zum Rechtsmittel gesetzt, und der Gerichtshof entscheidet über dieses ohne zusätzliches schriftliches Verfahren und ohne mündliches Verfahren.

    Streithilfe in Klage- und Rechtsmittelverfahren

    Antrag auf Zulassung zur Streithilfe

    28.

    Gemäß Art. 40 der Satzung können zum einen die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane und zum anderen, unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 dieses Artikels, dritte Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die EFTA-Überwachungsbehörde, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, um die Anträge einer Partei in vollem Umfang oder teilweise zu unterstützen. Ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe kann nur berücksichtigt werden, wenn er innerhalb der Frist des Art. 130 Abs. 1 (Klageverfahren) oder des Art. 190 Abs. 2 (Rechtsmittelverfahren) der Verfahrensordnung gestellt wird und den Anforderungen des Art. 130 Abs. 2 bis 4 der Verfahrensordnung entspricht.

    Streithilfeschriftsatz

    29.

    Wird dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben, werden dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt, mit Ausnahme gegebenenfalls der geheimen oder vertraulichen Belegstücke oder Dokumente. Der Streithelfer verfügt über einen Monat nach Erhalt dieser Schriftstücke, um einen Streithilfeschriftsatz einzureichen. Dieser Schriftsatz muss den Anforderungen des Art. 132 Abs. 2 der Verfahrensordnung genügen, dabei aber inhaltlich knapper gefasst sein als der Schriftsatz der unterstützten Partei; er sollte nicht länger als zehn Seiten sein. Da die Streithilfe akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien ist, hat sich der Streithelfer einer Wiederholung der in den Schriftsätzen der von ihm unterstützten Partei enthaltenen Gründe oder Argumente in seinem Schriftsatz zu enthalten und darf nur zusätzliche Gründe oder Argumente darlegen, die die Auffassung dieser Partei bestätigen. Eine Wiedergabe des rechtlichen und tatsächlichen Rahmens des Rechtsstreits ist überflüssig, es sei denn, seine Darstellung in den Schriftsätzen der Hauptparteien wird bestritten oder bedarf zusätzlicher Angaben.

    Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz

    30.

    Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes kann der Präsident, wenn er es für erforderlich erachtet, eine Frist für die Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu diesem Schriftsatz setzen. Die Einreichung dieser Stellungnahme, deren Länge fünf Seiten nicht überschreiten sollte, ist jedoch fakultativ. Eine solche Stellungnahme dient allein dazu, es den Hauptparteien zu ermöglichen, auf unzutreffende Behauptungen einzugehen oder sich zu neuen Gründen oder Argumenten zu äußern, die der Streithelfer vorgebracht hat. Sind solche Gesichtspunkte nicht gegeben, sollte von einer Einreichung einer Stellungnahme abgesehen werden, um das schriftliche Verfahren nicht unnötig zu verlängern.

    Verspätete Anträge auf Zulassung zur Streithilfe

    31.

    Soweit er den Anforderungen des Art. 130 Abs. 2 bis 4 der Verfahrensordnung entspricht, kann auch ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe berücksichtigt werden, der nach Ablauf der in Art. 130 Abs. 1 oder Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung bezeichneten Frist gestellt wird, vorausgesetzt, er geht vor der in Art. 60 Abs. 4 der Verfahrensordnung vorgesehenen Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beim Gerichtshof ein. In diesem Fall kann der Streithelfer in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen, wenn eine solche stattfindet.

    Streithilfe im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz oder eines beschleunigten Verfahrens

    32.

    Das Gleiche gilt grundsätzlich im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz oder bei Durchführung eines beschleunigten Verfahrens. Außer bei besonderen Umständen, die die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen rechtfertigen, kann sich die in einem solchen Verfahren zur Streithilfe zugelassene Person oder Stelle nur mündlich äußern, falls eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

    Ausschluss der Streithilfe in Vorabentscheidungssachen

    33.

    Die vorstehenden Regeln zur Streithilfe gelten dagegen nicht für Vorlagen zur Vorabentscheidung. Da es sich bei dieser Kategorie von Rechtssachen nicht um streitige Verfahren handelt und der Gerichtshof, wenn er sich im Wege der Vorabentscheidung zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts äußert, eine besondere Funktion ausübt, können nur die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten schriftliche oder mündliche Erklärungen zu den dem Gerichtshof von den Gerichten der Mitgliedstaaten vorgelegten Fragen abgeben.

    Form und Struktur der Verfahrensschriftstücke

    34.

    Abgesehen vom Vorstehenden und den Vorgaben zum Inhalt von Verfahrensschriftstücken, die sich aus der Satzung und der Verfahrensordnung ergeben, müssen die beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätze und schriftlichen Erklärungen bestimmten zusätzlichen Anforderungen genügen, um dem Gerichtshof ihre Lektüre und Behandlung, insbesondere auf elektronischem Weg, zu erleichtern. Diese Anforderungen betreffen sowohl die Form und Einreichung der Verfahrensschriftstücke als auch ihre Struktur und Länge.

    35.

    Zunächst ist es im Hinblick auf die Form unerlässlich, dass die Schriftsätze und schriftlichen Erklärungen so eingereicht werden, dass sie vom Gerichtshof elektronisch verwaltet, insbesondere gescannt und mit Texterkennungsprogrammen bearbeitet werden können. In diesem Zusammenhang sollte deshalb Folgendes beachtet werden:

    der Schriftsatz oder die Erklärungen sind auf weißem unliniertem Papier in DIN-A4-Format abgefasst, das nur einseitig (also nicht auf Vorder- und Rückseite) beschrieben wird;

    es ist eine gängige Schrifttype (z. B. Times New Roman, Courrier oder Arial) mit einer Schriftgröße von mindestens 12 pt im Haupttext und 10 pt in den Fußnoten zu verwenden, bei einem Zeilenabstand von 1,5 sowie einem Abstand von mindestens 2,5 cm (zum linken und rechten sowie zum oberen und unteren Rand);

    sämtliche Absätze des Schriftsatzes oder der Erklärungen sind fortlaufend zu nummerieren;

    dies gilt auch für die Seiten des Schriftsatzes oder der Erklärungen, einschließlich ihrer etwaigen Anlagen und des Anlagenverzeichnisses, die in der rechten oberen Ecke fortlaufend zu nummerieren sind;

    die Seiten des Schriftsatzes oder der Erklärungen sind, wenn sie dem Gerichtshof nicht auf elektronischem Weg zugesandt werden, so miteinander zu verbinden, dass die Verbindung leicht entfernt werden kann, d. h., sie sollen z. B. nicht mit Klebstoff oder Heftklammern fest zusammengefügt werden.

    36.

    Über diese formalen Anforderungen hinaus sind die beim Gerichtshof eingereichten Verfahrensschriftstücke so abzufassen, dass ihre Struktur und Tragweite von den ersten Seiten an verstanden werden können. Nachdem auf der ersten Seite die Bezeichnung des Schriftstücks, die Nummer der Rechtssache (sofern von der Kanzlei bereits mitgeteilt) und die von ihr betroffenen Parteien (Parteien des Ausgangsrechtsstreits, Kläger und Beklagter oder Parteien der Rechtssache vor dem Gericht) angegeben worden sind, beginnen der Schriftsatz oder die Erklärungen mit einer kurzen Darstellung der vom Verfasser gewählten Gliederung oder mit einem Inhaltsverzeichnis. Der Schriftsatz oder die Erklärungen enden zwingend mit den Anträgen des Verfassers oder, in Vorlagesachen, mit den Antworten, die er auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu geben vorschlägt.

    37.

    Die dem Gerichtshof übermittelten Schriftstücke unterliegen zwar — mit Ausnahme der sich aus der Satzung oder der Verfahrensordnung ergebenden — keinen weiteren inhaltlichen Vorgaben, es ist jedoch zu beachten, dass sie die Grundlage für das Aktenstudium durch den Gerichtshof bilden und dass sie in der Regel vom Gerichtshof oder vom Organ, von dem sie stammen, übersetzt werden müssen. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs und im eigenen Interesse der Parteien sind die eingereichten Schriftsätze oder Erklärungen daher in einfacher und klarer Sprache ohne Verwendung von Fachbegriffen eines nationalen Rechtssystems abzufassen. Wiederholungen sind zu vermeiden, und kurze Sätze sind langen und komplexen Sätzen mit Einschüben und Nebensätzen möglichst vorzuziehen.

    38.

    Berufen sich die Parteien in ihren Schriftsätzen oder Erklärungen auf eine bestimmte Vorschrift oder Regelung des nationalen oder des Unionsrechts, ist die entsprechende Fundstelle genau anzugeben, sowohl bezüglich des Zeitpunkts ihres Erlasses und, wenn möglich, ihrer Veröffentlichung als auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Anwendbarkeit. Wird aus einer Gerichtsentscheidung oder Schlussanträgen eines Generalanwalts zitiert, ist sowohl die Bezeichnung als auch die Nummer der betreffenden Rechtssache als auch die genaue Fundstelle des fraglichen Auszugs oder der fraglichen Passage anzugeben.

    39.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Argumentation der Parteien oder der in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten in den Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen und nicht in den eventuell beigefügten Anlagen, die in der Regel nicht übersetzt werden, enthalten sein muss. Nur die Unterlagen, die im Text des Schriftsatzes oder der Erklärungen erwähnt werden und erforderlich sind, um den Inhalt zu verdeutlichen oder zu stützen, sind dem Schriftsatz oder den Erklärungen als Anlagen beizufügen. Gemäß Art. 57 Abs. 4 der Verfahrensordnung werden Anlagen nur entgegengenommen, wenn sie mit einem Anlagenverzeichnis eingereicht werden. Dieses Verzeichnis muss für jedes beigefügte Schriftstück folgende Angaben enthalten: die Nummer der Anlage, eine kurze Angabe ihrer Art sowie die Angabe, auf welcher Seite oder in welchem Absatz des Schriftsatzes oder der Erklärungen das Schriftstück angeführt wird, wodurch seine Einreichung gerechtfertigt ist.

    Einreichung und Übermittlung der Verfahrensschriftstücke

    40.

    Nur die in den Verfahrensvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Schriftstücke können bei der Kanzlei eingereicht werden. Sie sind innerhalb der gesetzten Fristen unter Einhaltung der Anforderungen des Art. 57 der Verfahrensordnung einzureichen. Dies kann auf elektronischem Weg oder auf dem Postweg oder auch durch eine gegenständliche Übergabe des fraglichen Schriftstücks in der Kanzlei des Gerichtshofs oder, außerhalb ihrer Öffnungszeiten, an der Rezeption der Gebäude des Gerichtshofs (Rue du Fort Niedergrünewald) erfolgen, wo der diensthabende Pförtner den Empfang des Schriftstücks bestätigt und darauf Tag und Stunde der Einreichung vermerkt.

    41.

    Die sicherste und schnellste Art, ein Verfahrensschriftstück einzureichen, ist die Einreichung im Wege der Anwendung e-Curia. Diese Anwendung, die den drei Gerichten, aus denen sich der Gerichtshof der Europäischen Union zusammensetzt, gemeinsam ist, steht seit 2011 zur Verfügung. Sie ermöglicht es, Verfahrensschriftstücke auf ausschließlich elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen, ohne dass es einer Erstellung beglaubigter Kopien des dem Gerichtshof übermittelten Schriftstücks oder dessen zusätzlicher Übersendung auf dem Postweg bedarf. Die Modalitäten des Zugangs zur Anwendung e-Curia und die Voraussetzungen für ihre Nutzung sind im Beschluss des Gerichtshofs vom 13. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia sowie in den Voraussetzungen für die Nutzung, auf die der Beschluss verweist, genau beschrieben. Diese Dokumente sind auf der Website des Gerichtshofs (unter der Rubrik „Gerichtshof — Verfahren“) verfügbar.

    42.

    Wird ein Verfahrensschriftstück dem Gerichtshof nicht über diese Anwendung übermittelt, kann es auch auf dem Postweg an den Gerichtshof gerichtet werden. Die das Schriftstück enthaltende Sendung ist an die Kanzlei des Gerichtshofs, Rue du Fort Niedergrünewald — L-2925 Luxemburg, zu richten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 57 Abs. 7 der Verfahrensordnung für die Berechnung der Verfahrensfristen allein der Tag und die Uhrzeit des Eingangs des Originals bei der Kanzlei maßgebend sind. Um eine Verfristung zu vermeiden, wird daher nachdrücklich empfohlen, die fragliche Sendung einige Tage vor Ablauf der für die Einreichung des Schriftstücks gesetzten Frist per Einschreiben oder per Eilbrief zu versenden.

    43.

    Derzeit ist es auch möglich, der Kanzlei die Kopie des unterzeichneten Originals eines Verfahrensschriftstücks per Telefax [(+ 352) 43 37 66] oder als Anlage zu einer E-Mail (ecj.registry@curia.europa.eu) zu übermitteln. Die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks auf einem dieser Wege ist jedoch für die Wahrung der Verfahrensfristen nur dann maßgebend, wenn das unterzeichnete Original des Schriftstücks mit den in Art. 57 Abs. 2 der Verfahrensordnung genannten Anlagen und Kopien spätestens zehn Tage nach Übermittlung des Faxes oder der E-Mail bei der Kanzlei eingeht. Das Original ist daher unverzüglich, unmittelbar nach der Übermittlung der Kopie abzuschicken, ohne dass an ihm irgendwelche Korrekturen oder Änderungen, seien sie auch noch so unbedeutend, vorgenommen werden. Bei Abweichungen zwischen dem unterzeichneten Original und der zuvor übermittelten Kopie wird nur der Tag des Eingangs des unterzeichneten Originals berücksichtigt.

    III.   MÜNDLICHES VERFAHREN

    44.

    Wie sich aus Art. 20 Abs. 4 der Satzung ergibt, umfasst die mündliche Verhandlung im Wesentlichen zwei getrennte Abschnitte: die Anhörung der Parteien oder der in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten und die Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts. Nach Art. 20 Abs. 5 der Satzung kann der Gerichtshof, wenn er der Auffassung ist, dass die Rechtssache keine neue Rechtsfrage aufwirft, jedoch beschließen, ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die Sache zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung wird nicht systematisch durchgeführt.

    Zweck der mündlichen Verhandlung

    45.

    In Anbetracht der Bedeutung, die dem schriftlichen Verfahren im Rahmen der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen zukommt, ist vorbehaltlich der Anwendung von Art. 76 Abs. 3 der Verfahrensordnung für die Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, nicht entscheidend darauf abzustellen, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, sondern darauf, wie der Gerichtshof den Beitrag beurteilt, den diese Verhandlung zur Entscheidung des Rechtsstreits oder der Ermittlung der Antworten auf die von einem mitgliedstaatlichen Gericht gestellten Fragen leisten könnte. Eine mündliche Verhandlung wird vom Gerichtshof daher stets dann durchgeführt, wenn sie zu einem besseren Verständnis der Rechtssache und deren Bedeutung beitragen kann, unabhängig davon, ob die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

    Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

    46.

    Halten die Parteien oder Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer Rechtssache für erforderlich, müssen sie, nachdem sie über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens unterrichtet worden sind, dem Gerichtshof jedenfalls schriftlich die Gründe mitteilen, aus denen sie von ihm gehört werden möchten. Diese Begründung — die nicht mit einem Schriftsatz oder schriftlichen Erklärungen zu verwechseln ist und drei Seiten nicht überschreiten sollte — muss sich aus einer konkreten Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung für die betreffende Partei ergeben, und es ist anzugeben, in Bezug auf welche Aktenbestandteile oder Ausführungen diese Partei eine eingehendere Darlegung oder Widerlegung in einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält. Eine allgemeine Begründung unter Bezugnahme auf die Bedeutung der Rechtssache oder der vom Gerichtshof zu behandelnden Fragen genügt als solche nicht.

    Ladung zur mündlichen Verhandlung und Notwendigkeit einer raschen Beantwortung dieser Ladung

    47.

    Beschließt der Gerichtshof, in einer bestimmten Rechtssache eine mündliche Verhandlung durchzuführen, setzt er hierfür den genauen Tag und die genaue Uhrzeit fest. Die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten werden umgehend von der Kanzlei geladen, die sie auch über die Besetzung des Spruchkörpers, an den der Gerichtshof die Rechtssache verwiesen hat, über von ihm beschlossene prozessleitende Maßnahmen und gegebenenfalls über das Unterbleiben von Schlussanträgen des Generalanwalts unterrichtet. Damit der Gerichtshof die mündliche Verhandlung unter den bestmöglichen Bedingungen durchführen kann, werden die Parteien oder Beteiligten gebeten, das Schreiben der Kanzlei rasch zu beantworten und dabei insbesondere mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, an der Sitzung tatsächlich teilzunehmen, sowie den Namen des Anwalts oder Bevollmächtigten anzugeben, der sie in der Sitzung vertreten wird. Eine späte Antwort auf die Ladungen der Kanzlei gefährdet die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowohl hinsichtlich der Redezeit, die der Gerichtshof der betreffenden Partei gewährt, als auch hinsichtlich der Erfordernisse, die sich aus der Verwaltung des Dolmetscherdienstes ergeben.

    Vorkehrungen im Hinblick auf die mündliche Verhandlung

    48.

    Sowohl aufgrund der bisweilen schwierigen Verkehrsverhältnisse in Luxemburg als auch wegen der für den Zugang zu den Gebäuden des Gerichtshofs geltenden Sicherheitsmaßnahmen wird empfohlen, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um sich am betreffenden Tag einige Zeit vor der für die Eröffnung der Sitzung festgelegten Uhrzeit im Sitzungssaal einzufinden. Vor Beginn der Sitzung bitten die Mitglieder des Spruchkörpers nämlich üblicherweise die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten zu einer kurzen Unterredung über die Gestaltung der Sitzung. Der Berichterstatter und der Generalanwalt können die Parteien oder Beteiligten bei dieser Gelegenheit auffordern, in der Sitzung zusätzliche Erläuterungen zu bestimmten Fragen abzugeben oder den einen oder anderen besonderen Aspekt der fraglichen Rechtssache zu vertiefen.

    Üblicher Ablauf einer mündlichen Verhandlung

    49.

    Auch wenn ihr Ablauf je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls verschieden sein kann, umfasst eine mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof in der Regel drei getrennte Teile: die eigentlichen mündlichen Ausführungen, Fragen von Mitgliedern des Gerichtshofs und Erwiderungen.

    Erster Abschnitt der mündlichen Verhandlung: mündliche Ausführungen

    Zweck der mündlichen Ausführungen

    50.

    Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, beginnt die Sitzung üblicherweise mit den mündlichen Ausführungen der Parteien oder der in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten. Mit diesen mündlichen Ausführungen soll in erster Linie etwaigen Aufforderungen zur Konzentration der mündlichen Ausführungen nachgekommen und Fragen des Gerichtshofs beantwortet werden, die dieser den Parteien oder Beteiligten vor der Sitzung nach Art. 61 oder 62 der Verfahrensordnung möglicherweise gestellt hat; sodann sollen gegebenenfalls die Gesichtspunkte hervorgehoben werden, die nach Ansicht des Vortragenden für die Entscheidung des Gerichtshofs von besonderer Bedeutung sind, insbesondere, in Vorlagesachen, im Hinblick auf die von den anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten schriftlichen Erklärungen.

    51.

    In Anbetracht der Kenntnis, die der Gerichtshof am Ende des schriftlichen Verfahrens bereits von der Rechtssache hat, ist es unnötig, in der mündlichen Verhandlung den Inhalt der eingereichten Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen, insbesondere den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen der Rechtssache, zu wiederholen. Nur die für die Entscheidung des Gerichtshofs maßgeblichen Gesichtspunkte sind diesem zur Kenntnis zu bringen. Hat der Gerichtshof vor der Sitzung die Parteien oder die Beteiligten aufgefordert, ihre mündlichen Ausführungen auf eine Frage oder einen bestimmten Aspekt der Rechtssache zu konzentrieren, ist in diesen Ausführungen grundsätzlich allein auf diese Frage oder diesen Aspekt einzugehen. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung, die die gleiche Auffassung vertreten oder den gleichen Standpunkt einnehmen, sollten sich so weit wie möglich vor der Sitzung absprechen, um zu vermeiden, dass bereits vorgetragene Argumente erneut dargelegt werden.

    Redezeit und deren etwaige Verlängerung

    52.

    Die Redezeit wird vom Präsidenten des Spruchkörpers nach Anhörung des Berichterstatters und gegebenenfalls des für die Rechtssache bestimmten Generalanwalts festgelegt. In der Regel beträgt die Redezeit unabhängig davon, an welchen Spruchkörper die Rechtssache verwiesen wurde, 15 Minuten; sie kann jedoch je nach Art oder besonderer Komplexität der Rechtssache, der Zahl und der Verfahrensstellung der Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung sowie etwaiger prozessleitender Maßnahmen verlängert oder verkürzt werden. Der Präsident des Spruchkörpers kann ausnahmsweise auf gebührend begründeten Antrag einer Partei oder eines in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten eine längere Redezeit gewähren. Ein solcher Antrag kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn er von der Partei oder dem Beteiligten in der Antwort auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung gestellt wird und jedenfalls spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin beim Gerichtshof eingeht.

    Zahl der Vortragenden

    53.

    Aus Gründen des ordnungsgemäßen Ablaufs der Sitzung darf für die in der Sitzung auftretenden Parteien oder Beteiligten jeweils nur eine Person mündlich vortragen. Ausnahmsweise kann gleichwohl eine zweite Person zum Vortrag zugelassen werden, wenn die Art oder die besondere Komplexität der Rechtssache dies rechtfertigt und ein entsprechender, gebührend begründeter Antrag in der Antwort der Partei oder des Beteiligten auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung jedenfalls spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin gestellt wird. Die Zulassung einer zweiten Person bedeutet jedoch keine Verlängerung der Redezeit; die beiden Vortragenden müssen sich vielmehr die der betreffenden Partei eingeräumte Redezeit teilen.

    Zweiter Abschnitt der mündlichen Verhandlung: Fragen der Mitglieder des Gerichtshofs

    54.

    Unabhängig von den Fragen oder Erläuterungen, die die Mitglieder des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung stellen oder erbitten können, können die Vortragenden nach ihren mündlichen Ausführungen aufgefordert werden, zusätzliche Fragen der Mitglieder des Gerichtshofs zu beantworten. Diese Fragen dienen dazu, die Aktenkenntnis der Mitglieder des Gerichtshofs zu vervollständigen, und ermöglichen es den Vortragenden, bestimmte Punkte zu erläutern oder zu vertiefen, die nach dem schriftlichen Verfahren und den mündlichen Ausführungen gegebenenfalls noch zusätzlicher Erläuterungen bedürfen.

    Dritter Abschnitt der mündlichen Verhandlung: Erwiderungen

    55.

    Nach diesem Austausch haben die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten schließlich die Möglichkeit, eine kurze Erwiderung abzugeben, wenn sie es für erforderlich halten. Diese Erwiderungen von jeweils höchstens fünf Minuten Dauer stellen keine zweite Runde mündlicher Ausführungen dar. Sie dienen allein dazu, es den Vortragenden zu ermöglichen, kurz auf die von den anderen Teilnehmern an der mündlichen Verhandlung oder den Mitgliedern des Gerichtshofs in der Sitzung abgegebenen Stellungnahmen oder gestellten Fragen einzugehen. Sind für eine Partei zwei Vortragende zugelassen worden, darf nur einer von ihnen erwidern.

    Bedeutung und Erfordernisse des Simultandolmetschens

    56.

    Unabhängig davon, ob es sich um die mündlichen Ausführungen, die Erwiderungen oder die Beantwortung von Fragen handelt, müssen sich die Vortragenden bewusst sein, dass die Mitglieder des Spruchkörpers ihren Ausführungen häufig in einer simultan gedolmetschten Fassung folgen. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Sitzung und zur Gewährleistung der Qualität des Dolmetschens sollten die Vertreter der Parteien oder der in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten daher, wenn sie über einen — auch kurzen — Text, Notizen oder eine Gliederung für ihre Ausführungen verfügen, diese(n) per Fax ([+ 352] 43 03 36 97) oder E-Mail (interpret@curia.europa.eu) vorab der Direktion Dolmetschen übermitteln. Dieser Text bzw. diese Notizen sind ausschließlich für die Dolmetscher bestimmt und werden weder an die Mitglieder des Spruchkörpers oder den für die Rechtssache bestimmten Generalanwalt weitergeleitet noch zu den Akten der Rechtssache genommen.

    57.

    Es wird jedoch davon abgeraten, in der Sitzung selbst einen Text zu verlesen. Um das Dolmetschen zu erleichtern, sollte anhand gut gegliederter Notizen frei gesprochen werden. Es ist jedenfalls unerlässlich, in einem natürlichen Rhythmus, nicht zu schnell und ruhig in das Mikrofon zu sprechen und dabei vorab die Gliederung der Ausführungen anzugeben und kurze und einfache Sätze zu verwenden.

    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung

    58.

    Die aktive Teilnahme der Parteien oder der in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten endet nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Vorbehaltlich des außergewöhnlichen Falles einer Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung können die Parteien oder Beteiligten keine schriftlichen oder mündlichen Erklärungen insbesondere in Reaktion auf die Schlussanträge des Generalanwalts mehr abgeben, wenn der Präsident des Spruchkörpers die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt hat.

    IV.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    59.

    Die Praktischen Anweisungen für Klagen und Rechtsmittel vom 15. Oktober 2004 (ABl. L 361, S. 15) in der am 27. Januar 2009 geänderten Fassung (ABl. L 29, S. 51) werden durch diese Praktischen Anweisungen aufgehoben und ersetzt.

    60.

    Diese Praktischen Anweisungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg, den 25. November 2013.


    (1)  ABl. L 265 vom 29. September 2012, S. 1, in der Fassung vom 18. Juni 2013 (ABl. L 173 vom 26. Juni 2013, S. 65).


    Top