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Document 32014L0045R(04)

Berichtigung der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014)

ABl. L 219 vom 22.8.2019, p. 25–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219 vom 22.8.2019, p. 25–77 (NL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/45/corrigendum/2019-08-22/oj

22.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/25


Berichtigung der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 127 vom 29. April 2014 )

Auf Seite 67, Anhang I, Nummer 3 erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

0.   IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS

0.1.

Kennzeichenschild (falls vorgeschrieben)1

Sichtprüfung

a)

Kennzeichenschild(er) fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können)

 

X

 

b)

Beschriftung fehlt oder ist unleserlich

 

X

 

c)

Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen

 

X

 

0.2.

Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer

Sichtprüfung

a)

Fehlt oder ist unauffindbar

 

X

 

b)

Unvollständig, unleserlich, offensichtlich gefälscht oder entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten

 

X

 

c)

Unleserliche Fahrzeugdokumente oder Unstimmigkeiten

X

 

 

1.   BREMSANLAGE

1.1.   Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1.

Bremspedal-/Bremshebellagerung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)

Pedalachse schwergängig

 

X

 

b)

Übermäßige Abnutzung oder Spiel

 

X

 

1.1.2.

Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)

Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden

 

X

 

b)

Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt

X

 

 

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

 

X

 

c)

Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenutzt

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

1.1.3.

Unterdruckpumpe oder Kompressor und Behälter

Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Überdruckventils kontrollieren.

a)

Luftdruck bzw. Unterdruck unzureichend für mindestens vier Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone),

 

X

 

unzureichend für mindestens zwei Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)

 

 

X

b)

Aufbau des Luftdrucks/Unterdrucks bis zu einem sicheren Betriebswert erfolgt nicht in der vorgegebenen Zeitspanne1.

 

X

 

c)

Mehrkreisschutzventil oder Überdruckventil funktioniert nicht.

 

X

 

d)

Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt.

 

X

 

e)

Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion der Bremsanlage

 

X

 

Mindestbremswirkung der Hilfsbremse nicht erreicht

 

 

X

1.1.4.

Druckwarnanzeige, Manometer

Funktionsprüfung

Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft.

X

 

 

Zu niedriger Druck ist nicht feststellbar.

 

X

 

1.1.5.

Handbremsventil

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt

 

X

 

b)

Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher

 

X

 

c)

Verbindungen locker oder Leckage im System

 

X

 

d)

Funktion ungenügend

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

1.1.6.

Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Ratsche sperrt nicht einwandfrei

 

X

 

b)

Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus

X

 

 

Übermäßiger Verschleiß

 

X

 

c)

Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung

 

X

 

d)

Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam

 

X

 

e)

Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an.

 

X

 

1.1.7.

Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt

 

X

 

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

 

 

X

b)

Übermäßiger Ölverlust am Kompressor

X

 

 

c)

Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

 

d)

Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage

 

X

 

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

 

 

X

1.1.8.

Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch)

Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

a)

Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft

X

 

 

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

 

X

 

b)

Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert

X

 

 

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

 

X

 

c)

Übermäßige Leckage

 

X

 

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

d)

Mangelhafte Funktion

 

X

 

Bremsfunktion beeinträchtigt

 

 

X

1.1.9.

Energievorratsbehälter/Druckluftbehälter

Sichtprüfung

a)

Behälter leicht beschädigt oder leicht korrodiert

X

 

 

Behälter schwer beschädigt, korrodiert oder undicht

 

X

 

b)

Funktion der Entwässerungsvorrichtung beeinträchtigt

X

 

 

Entwässerungsvorrichtung unwirksam

 

X

 

c)

Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

 

1.1.10.

Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

a)

Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam

 

X

 

Keine Funktion

 

 

X

b)

Hauptbremszylinder schadhaft, aber Bremse funktioniert noch

 

X

 

Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht

 

 

X

c)

Hauptbremszylinder unsicher, aber Bremse funktioniert noch

 

X

 

Hauptbremszylinder unsicher.

 

 

X

d)

Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat, unterhalb der Mindeststandanzeige

X

 

 

Bremsflüssigkeitsvorrat erheblich unterhalb der Mindeststandanzeige

 

X

 

Keine Bremsflüssigkeit sichtbar

 

 

X

e)

Verschluss für den Ausgleichsbehälter des Hauptbrems zylinders fehlt

X

 

 

f)

Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt

X

 

 

g)

Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand

X

 

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

1.1.11.

Starre Bremsleitungen

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

a)

Unmittelbare Ausfall- oder Bruchgefahr

 

 

X

b)

Leitungen oder Anschlüsse undicht (Druckluftbremssysteme)

 

X

 

Leitungen oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme)

 

 

X

c)

Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert

 

X

 

Beeinträchtigung der Bremsfunktion durch Blockieren oder unmittelbare Gefahr einer Leckage

 

 

X

d)

Leitungen falsch verlegt

X

 

 

Gefahr einer Beschädigung

 

X

 

1.1.12.

Flexible Bremsschläuche

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

a)

Unmittelbare Ausfall- oder Bruchgefahr

 

 

X

b)

Bremsschläuche beschädigt, angescheuert, verdreht oder zu kurz

X

 

 

Bremsschläuche beschädigt oder scheuern

 

X

 

c)

Bremsschläuche oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme)

 

X

 

Bremsschläuche oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme)

 

 

X

d)

Schlauchausbeulung unter Druck

 

X

 

Cord schadhaft

 

 

X

e)

Schläuche porös

 

X

 

1.1.13.

Bremsbeläge und Bremsklötze

Sichtprüfung

a)

Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (Mindeststärkenanzeige erreicht)

 

X

 

Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (Mindeststärkenanzeige nicht sichtbar)

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

b)

Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.)

 

X

 

Bremswirkung beeinträchtigt

 

 

X

c)

Belag oder Klotz fehlt oder falsch montiert

 

 

X

1.1.14.

Bremstrommeln, Bremsscheiben

Sichtprüfung

a)

'Trommel oder Scheibe abgenutzt

 

X

 

Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, mit übermäßiger Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen

 

 

X

b)

Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.)

 

X

 

Bremswirkung beeinträchtigt

 

 

X

c)

Trommel oder Scheibe fehlt

 

 

X

d)

Ankerplatte unsicher

 

X

 

1.1.15.

Bremsseile, -zugstangen, -hebel, -gestänge

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

a)

Seile beschädigt oder verknotet

 

X

 

Bremswirkung beeinträchtigt

 

 

X

b)

Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert

 

X

 

Bremswirkung beeinträchtigt

 

 

X

c)

Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher

 

X

 

d)

Seilführung schadhaft

 

X

 

e)

Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt

 

X

 

f)

Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßiger Abnutzung

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

1.1.16.

Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

a)

Radbremszylinder eingerissen oder beschädigt

 

X

 

Bremswirkung beeinträchtigt

 

 

X

b)

Radbremszylinder undicht

 

X

 

Bremswirkung beeinträchtigt

 

 

X

c)

Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

 

Bremswirkung beeinträchtigt

 

 

X

d)

Radbremszylinder übermäßig korrodiert

 

X

 

Gefahr des Versagens

 

 

X

e)

Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran

 

X

 

Bremswirkung beeinträchtigt (zu wenig Reserveweg)

 

 

X

f)

Staubabdichtung beschädigt

X

 

 

Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt.

 

X

 

1.1.17.

Bremskraftregler

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

a)

Gestänge schadhaft

 

X

 

b)

Gestänge falsch eingestellt.

 

X

 

c)

Ventil klemmt oder ist unwirksam (ABS funktioniert)

 

X

 

Ventil klemmt oder ist unwirksam

 

 

X

d)

Ventil fehlt (sofern vorgeschrieben)

 

 

X

e)

Schild mit Angaben zur Einstellung fehlt

X

 

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

f)

Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

1.1.18.

Automatische Gestängesteller und -anzeige

Sichtprüfung

a)

Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf

 

X

 

b)

Gestängesteller schadhaft

 

X

 

c)

Unsachgemäß montiert oder ersetzt

 

X

 

1.1.19.

Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben

Sichtprüfung

a)

Anschlüsse oder Befestigungen unsicher

X

 

 

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

 

X

 

b)

System offensichtlich schadhaft oder nicht vorhanden

 

X

 

1.1.20.

Automatische Betätigung der Anhängerbremsen

Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird

 

 

X

1.1.21.

Vollständiges Bremssystem

Sichtprüfung

a)

Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind derart äußerlich beschädigt oder übermäßig korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist.

 

X

 

Bremswirkung beeinträchtigt

 

 

X

b)

Luft- oder Frostschutzmittelaustritt

X

 

 

Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt

 

X

 

c)

Ein Bauteil oder mehrere Bauteile unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

 

d)

Sicherheitskritische Veränderung eines Bauteils oder mehrerer Bauteile3

 

X

 

Bremswirkung beeinträchtigt

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

1.1.22.

Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)

Fehlen

 

X

 

b)

Beschädigt

X

 

 

Unbrauchbar oder undicht

 

X

 

1.1.23.

Auflaufbremse

Sichtprüfung und Betätigung

Wirksamkeit unzureichend

 

X

 

1.2   Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1.

Wirkung

Bremsen auf einem Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während einer Straßenprüfung bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen

a)

Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

 

X

 

Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

 

 

X

b)

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle einer Straßenprüfung, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.

 

X

 

Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft.

 

 

X

c)

Bremskraft nicht abstufbar ('Rupfen')

 

X

 

d)

Ansprechzeit der Bremse an einem der Räder zu lang

 

X

 

e)

Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

1.2.2.

Wirksamkeit

Prüfung auf einem Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät zur Ermittlung der Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten

Fahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigenHöchstmasse über 3,5 Tonnen müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder nach einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden.

Straßenprüfungen sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden.

Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht (1):

1.

Fahrzeuge mit Erstzulassung nach dem 1.1.2012:

Klasse M1: 58 %

Klassen M2 und M3: 50 %

Klasse N1: 50 %

Klassen N2 und N3: 50 %

Klassen O2, O3 und O4:

Sattelanhänger: 45 % (2)

Deichselanhänger: 50 %

 

X

 

2.

Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1.1.2012:

Klassen M1, M2 und M3: 50 % (3)

Klasse N1: 45 %

Klassen N2 und N3: 43 % (4)

Klassen O2, O3 und O4: 40 % (5)

 

X

 

3.

Andere Klassen:

Klassen L (beide Bremsen gemeinsam):

Klasse L1e: 42 %

Klassen L2e, L6e: 40 %

Klasse L3e: 50 %

Klasse L4e: 46 %

Klassen L5e, L7e: 44 %

Klassen L (Hinterradbremse):

Alle Klassen 25 % der Gesamtmasse des Fahrzeugs

 

X

 

Weniger als 50 % der oben genannten Werte erreicht

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

1.3.   Hilfsbremse (Notbremse): Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

1.3.1.

Wirkung

Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.

a)

Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

 

X

 

Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

 

 

X

b)

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle einer Straßenprüfung, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.

 

X

 

Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft.

 

 

X

c)

Bremskraft nicht abstufbar (‚Rupfen‘).

 

X

 

1.3.2.

Wirksamkeit

Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.2 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.

Wirksamkeit von weniger als 50 % (6) der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse

 

X

 

Weniger als 50 % der oben genannten Wirksamkeitswerte erreicht

 

 

X

1.4.   Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1.

Wirkung

Betätigung der Bremse bei der Prüfung auf einem Bremsprüfstand

Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden

 

X

 

Weniger als 50 % der unter Nummer 1.4.2 genannten Wirksamkeitswerte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

1.4.2.

Wirksamkeit

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; andernfalls Prüfung in einem Straßentest mit einem anzeigenden oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel

Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination (es gilt der höhere Wert).

 

X

 

Weniger als 50 % der oben genannten Wirksamkeitswerte erreicht

 

 

X

1.5.

Wirkung des Dauerbremssystems

Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion

a)

Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen)

 

X

 

b)

System funktioniert nicht

 

X

 

1.6.

Antiblockiersystem (ABS)

Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

Warnvorrichtung schadhaft

 

X

 

b)

Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an.

 

X

 

c)

Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt.

 

X

 

d)

Kabel beschädigt

 

X

 

e)

Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt.

 

X

 

f)

System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

1.7.

Elektronisches Bremssystem (EBS)

Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

Warnvorrichtung schadhaft

 

X

 

b)

Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an.

 

X

 

c)

System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.

 

X

 

1.8.

Bremsflüssigkeit

Sichtprüfung

Bremsflüssigkeit verschmutzt oder weist

 

X

 

Ablagerungen auf. Unmittelbare Ausfallgefahr

 

 

X

2.   LENKUNG

2.1.   Mechanischer Zustand

2.1.1.

Zustand des Lenkgetriebes

Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind oder auf Drehtellern stehen. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes

a)

Getriebe schwergängig

 

X

 

b)

Gelenkwelle verzogen oder Keilwelle verschlissen

 

X

 

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

 

 

X

c)

Gelenkwelle übermäßig abgenutzt

 

X

 

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

 

 

X

d)

Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf.

 

X

 

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

 

 

X

e)

Leckage

X

 

 

Tropfenbildung

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

2.1.2.

Befestigung des Lenkgetriebes

Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell

a)

Lenkgetriebe nicht ausreichend befestigt

 

X

 

Befestigungen gefährlich locker oder Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau sichtbar

 

 

X

b)

Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet

 

X

 

Befestigungen stark beeinträchtigt

 

 

X

c)

Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen.

 

X

 

Befestigungen stark beeinträchtigt

 

 

X

d)

Lenkgetriebe gebrochen

 

X

 

Stabilität oder Befestigung des Gehäuses beeinträchtigt

 

 

X

2.1.3.

Zustand des Lenkgestänges

Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit

a)

Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten

 

X

 

Übermäßiges Spiel oder Gefahr des Lösens der Verbindungen

 

 

X

b)

Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen.

 

X

 

Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen

 

 

X

c)

Ein Bauteil gebrochen oder verformt

 

X

 

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

 

 

X

d)

Sicherungseinrichtungen fehlen.

 

X

 

e)

Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft

 

X

 

f)

Sicherheitskritische Veränderung3

 

X

 

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

g)

Staubabdichtung beschädigt oder schadhaft

X

 

 

Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt.

 

X

 

2.1.4.

Funktion des Lenkgestänges

Ruckartiges Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit

a)

Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen festen Teil des Fahrgestells.

 

X

 

b)

Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen.

 

X

 

2.1.5.

Servolenkung

Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und Prüfung des Füllstands des Hydraulikbehälters (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft

a)

Flüssigkeitsleck oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

 

X

 

b)

Flüssigkeitsvorrat unzureichend (unterhalb der Mindeststandanzeige)

X

 

 

Flüssigkeitsvorrat unzureichend

 

X

 

c)

Mechanismus funktioniert nicht.

 

X

 

Lenkung beeinträchtigt

 

 

X

d)

Mechanismus gebrochen oder unsicher

 

X

 

Lenkung beeinträchtigt

 

 

X

e)

Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen aneinander.

 

X

 

Lenkung beeinträchtigt

 

 

X

f)

Sicherheitskritische Veränderung3

 

X

 

Lenkung beeinträchtigt

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

g)

Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert

 

X

 

Lenkung beeinträchtigt

 

 

X

2.2.   Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange

2.2.1.

Zustand des Lenkrads/der Lenkstange

Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen im rechten Winkel zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke

a)

Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung

 

X

 

Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen

 

 

X

b)

Sicherungseinrichtung auf Lenkradnabe fehlt

 

X

 

Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen

 

 

X

c)

Lenkradnabe, -kranz oder -speichen gebrochen oder locker

 

X

 

Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen

 

 

X

2.2.2.

Lenksäule/Gabeljoch und Gabel sowie Lenkungsdämpfer

Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinklig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht; Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke

a)

Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg der Lenkradmitte

 

X

 

b)

Übermäßiges Radialspiel der Lenksäule

 

X

 

c)

Flexible Kupplung beschädigt

 

X

 

d)

Befestigung schadhaft

 

X

 

Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen

 

 

X

e)

Sicherheitskritische Veränderung3

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

2.3.

Lenkungsspiel

Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (möglichst mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind; Sichtprüfung der Freigängigkeit

Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz beträgt mehr als ein Fünftel des Lenkraddurchmessers) oder Spiel nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

Sichere Lenkung beeinträchtigt

 

 

X

2.4.

Spureinstellung (X)2

Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit geeigneten Geräten

Spureinstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder ist nicht vorschriftsgemäß1..

X

 

 

Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigt

 

X

 

2.5.

Drehkranz

Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors

a)

Bauteil leicht beschädigt

 

X

 

Bauteil schwer beschädigt oder eingerissen

 

 

X

b)

Übermäßiges Spiel

 

X

 

Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigt

 

 

X

c)

Befestigung schadhaft

 

X

 

Befestigung stark beeinträchtigt

 

 

X

2.6.

Elektronische Servolenkung (EPS)

Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf einen Fehler im System hin.

 

X

 

b)

Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder

 

X

 

Lenkung beeinträchtigt

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

c)

Servolenkung funktioniert nicht.

 

X

 

d)

System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.

 

X

 

3.   SICHT

3.1.

Sichtfeld

Sichtprüfung vom Fahrersitz aus

Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine Sicht nach vorne oder zur Seite beeinträchtigt wird (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)

X

 

 

Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar

 

X

 

3.2.

Zustand der Scheiben

Sichtprüfung

a)

Glas- oder (falls zugelassen) Kunststoffscheiben gesprungen oder verfärbt (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)

X

 

 

Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar

 

X

 

b)

Glas- oder Kunststoffscheiben (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß1 (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)

X

 

 

Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar

 

X

 

c)

Glas- oder Kunststoffscheiben in unzulässigem Zustand

 

X

 

Sicht im Wischbereich der Scheibenwischer stark beeinträchtigt

 

 

X

3.3.

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtungen

Sichtprüfung

a)

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß1 (mindestens zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden).

 

X

 

Weniger als zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

b)

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung leicht beschädigt oder locker

X

 

 

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, schwer beschädigt, locker oder unsicher

 

X

 

c)

Erforderliches Sichtfeld nicht erfasst

 

X

 

3.4.

Scheibenwischer

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Scheibenwischer funktionieren nicht, fehlen oder sind nicht vorschriftsgemäß1..

 

X

 

b)

Wischerblatt schadhaft

X

 

 

Wischblatt fehlt oder offensichtlich schadhaft

 

X

 

3.5.

Windschutzscheiben-Waschanlage

Sichtprüfung und Betätigung

Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet).

X

 

 

Waschanlage funktioniert nicht.

 

X

 

3.6.

Antibeschlagsystem (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt.

X

 

 

4.   LEUCHTEN, REFLEKTIERENDE EINRICHTUNGEN UND ELEKTRISCHE ANLAGE

4.1.   Frontscheinwerfer

4.1.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Scheinwerfer/Lichtquelle ist defekt oder fehlt (Mehrfach-Scheinwerfer/mehrere Lichtquellen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig).

X

 

 

Einzel-Scheinwerfer/Einzel-Lichtquellen; bei LED Sicht stark beeinträchtigt

 

X

 

b)

Projektionssystem (Reflektor und Linse bzw. Streu-/Abschlussscheibe) leicht beschädigt

X

 

 

Projektionssystem (Reflektor und Linse bzw. Streu-/Abschlussscheibe) schwer beschädigt oder nicht vorhanden

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

c)

Leuchte nicht sicher befestigt

 

X

 

4.1.2.

Ausrichtung

Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder unter Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen1.

 

X

 

b)

System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.

 

X

 

4.1.3.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung oder Ver wendung der elektronischen Fahrzeug schnittstelle

a)

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1 (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer)

X

 

 

Höchstzulässige Lichtstärke nach vorn überschritten

 

X

 

b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

 

X

 

c)

System gibt eine über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.

 

X

 

4.1.4.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Scheinwerfer, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1.

 

X

 

b)

Gegenstände auf der Streu-/Abschlussscheibe oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Lichtfarbe verändern

 

X

 

c)

Lichtquelle und Scheinwerfer nicht kompatibel

 

X

 

4.1.5.

Niveauregulierungsvorrichtungen (falls vorgeschrieben)

Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

Vorrichtung funktioniert nicht.

 

X

 

b)

Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden.

 

X

 

c)

System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

4.1.6.

Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)

Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich)

Vorrichtung funktioniert nicht.

X

 

 

Bei Gasentladungsleuchten

 

X

 

4.2.   Begrenzungs- und Schlussleuchten, Seitenmarkierungsleuchten, Umrissleuchten sowie Tagfahrleuchten

4.2.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Lichtquelle defekt

 

X

 

b)

Streu-/Abschlussscheibe schadhaft

 

X

 

c)

Leuchte nicht sicher befestigt

X

 

 

Sehr große Gefahr des Herabfallens

 

X

 

4.2.2.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

Schlussleuchten und Seitenmarkierungsleuchten können ausgeschaltet werden, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind.

 

X

 

b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

 

X

 

4.2.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft.

 

X

 

b)

Gegenstände auf der Streu-/Abschlussscheibe oder der Lichtquelle, die die Leuchtkraft reduzieren oder die Lichtfarbe verändern

X

 

 

Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

4.3.   Bremsleuchten

4.3.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED bis zu1/3 nicht funktionstüchtig)

X

 

 

Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig

 

X

 

Keine Lichtquelle funktionstüchtig

 

 

X

b)

Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)

X

 

 

Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)

 

X

 

c)

Leuchte nicht sicher befestigt

X

 

 

Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt

 

X

 

4.3.2.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Funktionsverzögerung

 

X

 

Keine Funktion

 

 

X

b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

 

X

 

c)

System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle.

 

X

 

d)

Notbremslicht funktioniert nicht oder nicht ordnungsgemäß.

 

X

 

4.3.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

4.4.   Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

4.4.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig)

X

 

 

Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig

 

X

 

b)

Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)

X

 

 

Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)

 

X

 

c)

Leuchte nicht sicher befestigt

X

 

 

Sehr große Gefahr des Herabfallens

 

X

 

4.4.2.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Keine Funktion

 

X

 

4.4.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

4.4.4.

Blinkfrequenz

Sichtprüfung und Betätigung

Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß1 (Blinkfrequenz weicht um mehr als 25 % ab)

X

 

 

4.5.   Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

4.5.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig)

X

 

 

Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig

 

X

 

b)

Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)

X

 

 

Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

c)

Leuchte nicht sicher befestigt

X

 

 

Sehr große Gefahr, dass die Leuchte abfällt oder der Gegenverkehr geblendet wird

 

X

 

4.5.2.

Ausrichtung (X)2

Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts

Nebelscheinwerfer nicht korrekt waagrecht eingestellt, wenn die Lichtverteilung eine Hell-Dunkel-Grenze hat (Hell-Dunkel-Grenze zu niedrig)

X

 

 

Hell-Dunkel-Grenze über der der Scheinwerfer für Abblendlicht

 

X

 

4.5.3.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Keine Funktion

 

X

 

4.5.4.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

b)

Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

4.6.   Rückfahrscheinwerfer

4.6.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Lichtquelle defekt

X

 

 

b)

Streu-/Abschlussscheibe defekt

X

 

 

c)

Leuchte nicht sicher befestigt

X

 

 

Sehr große Gefahr des Herabfallens

 

X

 

4.6.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

b)

Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

4.6.3.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Rückfahrscheinwerfer kann eingeschaltet werden, obwohl Rückwärtsgang nicht eingelegt ist.

 

X

 

4.7.   Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4.7.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Leuchte strahlt direktes oder weißes Licht nach hinten aus

X

 

 

b)

Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle)

X

 

 

Lichtquelle defekt (Einzel-Lichtquelle)

 

X

 

c)

Leuchte nicht sicher befestigt

X

 

 

Sehr große Gefahr des Herabfallens

 

X

 

4.7.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

4.8.   Rückstrahler, auffällige (retroflektierende) Markierung und hintere Kennzeichnungstafeln

4.8.1.

Zustand

Sichtprüfung

a)

Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt

X

 

 

Rückstrahlung beeinträchtigt

 

X

 

b)

Rückstrahler nicht sicher befestigt

X

 

 

Gefahr des Herabfallens

 

X

 

4.8.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung

Vorrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Fehlen gänzlich oder strahlen rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten zurück

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

4.9.   Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem

4.9.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung und Betätigung

Kontrollleuchten funktionieren nicht.

X

 

 

Funktionieren nicht für Fernlicht oder Nebelschlussleuchte

 

X

 

4.9.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften1

Sichtprüfung und Betätigung

Nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

4.10.

Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

Sichtprüfung; falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung

a)

Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt

X

 

 

Stecker locker

 

X

 

b)

Isolierung beschädigt oder schadhaft

X

 

 

Gefahr eines Kurzschlusses

 

X

 

c)

Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei.

 

X

 

Bremsleuchten des Anhängers funktionieren nicht.

 

 

X

4.11.

Elektrische Leitungen

Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

a)

Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert

X

 

 

Halterungen locker, berühren scharfe Kanten, Anschlüsse könnten sich lösen

 

X

 

Leitungen könnten heiße Teile, rotierende Teile oder den Boden berühren; Anschlüsse haben sich gelöst (für Bremsen und Lenkung wichtige Teile).

 

 

X

b)

Leitungen leicht schadhaft

X

 

 

Leitungen schwer beschädigt

 

X

 

Leitungen äußerst schadhaft (für Bremsen und Lenkung wichtige Teile)

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

c)

Isolierung beschädigt oder schadhaft

X

 

 

Gefahr eines Kurzschlusses

 

X

 

Unmittelbar bevorstehende Brandgefahr, Funkenbildung

 

 

X

4.12.

Nicht obligatorische Scheinwerfer/Leuchten und Rückstrahler (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Eine eingebaute Leuchte/ein eingebauter Rückstrahler ist nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt/reflektiert

 

X

 

b)

Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Aufgrund der Anzahl gleichzeitig leuchtender Scheinwerfer wird die zulässige Helligkeit überschritten; rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten aus- bzw. rückgestrahlt.

 

X

 

c)

Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt

X

 

 

Sehr große Gefahr des Herabfallens

 

X

 

4.13.

Batterie(n)

Sichtprüfung

a)

Unsicher

X

 

 

Unsachgemäß befestigt; Gefahr eines Kurzschlusses

 

X

 

b)

Leckage

X

 

 

Austritt gefährlicher Stoffe

 

X

 

c)

Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt

 

X

 

d)

Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt

 

X

 

e)

Belüftung (sofern vorgeschrieben) unzureichend

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

5.   ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG

5.1.   Achsen

5.1.1.

Achsen

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)

Achse gebrochen oder verbogen

 

 

X

b)

Unsichere Befestigung am Fahrzeug

 

X

 

Stabilität beeinträchtigt, Funktionsfähigkeit beeinträchtigt; übermäßiges Spiel an den Befestigungspunkten

 

 

X

c)

Sicherheitskritische Veränderung3

 

X

 

Stabilität und Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, Abstand zu anderen Fahrzeugteilen oder Bodenfreiheit unzureichend

 

 

X

5.1.2.

Achsschenkel

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Aufbringen einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Ausmaßes der Bewegung zwischen Achsträger und Achsschenkel

a)

Achsschenkel gebrochen

 

 

X

b)

Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt

 

X

 

Kann/können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt

 

 

X

c)

Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger

 

X

 

Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt

 

 

X

d)

Achsschenkelbolzen in der Lagerung locker

 

X

 

Kann/können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt

 

 

X

5.1.3.

Radlager

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Aufbringen einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel

a)

Übermäßiges Spiel in einem Radlager Richtungsstabilität beeinträchtigt;

 

X

 

Gefahr der Zerstörung

 

 

X

b)

Radlager schwergängig oder klemmt

 

X

 

Gefahr der Überhitzung; Gefahr der Zerstörung

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

5.2.   Räder und Reifen

5.2.1.

Radnabe

Sichtprüfung

a)

Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker.

 

X

 

Befestigung fehlt oder ist so locker, dass die Verkehrssicherheit in hohem Maße beeinträchtigt ist.

 

 

X

b)

Nabe abgenutzt oder beschädigt

 

X

 

Nabe abgenutzt oder beschädigt, sodass die sichere Be festigung der Räder beeinträchtigt ist

 

 

X

5.2.2.

Räder

Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

a)

Bruch oder defekte Schweißung

 

 

X

b)

Felgenringe unsachgemäß montiert

 

X

 

Gefahr des Lösens

 

 

X

c)

Rad stark verbogen oder abgenutzt

 

X

 

Sichere Befestigung an der Radnabe beeinträchtigt; sichere Befestigung des Reifens beeinträchtigt

 

 

X

d)

Radgröße, Bauart, oder Radtyp nicht vorschriftsgemäß1 oder kompatibel, sodass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird

 

X

 

5.2.3.

Reifen

Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder bei Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder beim Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube

a)

Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitskategorie nicht vorschriftsgemäß1, sodass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird

 

X

 

Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitskategorie für den tatsächlichen Gebrauch, Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, sodass die Fahrsicherheit beeinträchtigt ist

 

 

X

b)

Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

c)

Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse

 

X

 

d)

Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten

 

X

 

Cord sichtbar oder beschädigt

 

 

X

e)

Profiltiefe der Reifen: Abnutzungsanzeiger wird sichtbar

 

X

 

Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß1

 

 

X

f)

Reifen scheuern an anderen Bauteilen (flexible Spritzschutzvorrichtungen)

X

 

 

Reifen scheuern an anderen Bauteilen (Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt)

 

X

 

g)

Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

Cord-Schutzschicht beeinträchtigt

 

 

X

h)

Reifendrucküberwachungssystem defekt oder im Reifen offensichtlich zu geringer Luftdruck

X

 

 

Offensichtlich nicht funktionstüchtig

 

X

 

5.3.   Aufhängung

5.3.1.

Federn und Stabilisatoren

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)

Federn unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt

 

X

 

Relativbewegung sichtbar; Befestigungen extrem locker

 

 

X

b)

Federbauteil beschädigt oder gebrochen

 

X

 

Hauptfeder(-blatt) oder zusätzliche Federblätter in hohem Maße beeinträchtigt

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

c)

Feder fehlt

 

X

 

Hauptfeder(-blatt) oder zusätzliche Federblätter in hohem Maße beeinträchtigt

 

 

X

d)

Sicherheitskritische Veränderung3

 

X

 

Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; Federungssystem nicht funktionstüchtig

 

 

X

5.3.2.

Schwingungsdämpfer

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden

a)

Schwingungsdämpfer unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt

X

 

 

Schwingungsdämpfer locker

 

X

 

b)

Schwingungsdämpfer beschädigt und Anzeichen für eine erhebliche Leckage oder Funktionsstörung

 

X

 

5.3.2.1.

Wirksamkeit der Dämpfung (X)2

Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links und rechts

a)

Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts

 

X

 

b)

Mindestwerte nicht erreicht

 

X

 

5.3.3.

Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)

Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt

 

X

 

Gefahr des Lockerns; Richtungsstabilität beeinträchtigt

 

 

X

b)

Bauteil beschädigt oder übermäßig korrodiert

 

X

 

Stabilität des Bauteils beeinträchtigt oder Bauteil gebrochen

 

 

X

c)

Sicherheitskritische Veränderung3

 

X

 

Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; System nicht funktionstüchtig

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

5.3.4.

Aufhängungsgelenke

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)

Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt

 

X

 

Gefahr des Lockerns; Richtungsstabilität beeinträchtigt

 

 

X

b)

Staubabdichtung stark verschlissen

X

 

 

Staubabdichtung nicht vorhanden oder gerissen

 

X

 

5.3.5.

Luftfederung

Sichtprüfung

a)

Keine Funktion

 

 

X

b)

Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde

 

X

 

Funktionsfähigkeit des Systems stark beeinträchtigt

 

 

X

c)

Hörbare Systemleckage

 

X

 

6.   FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE

6.1.   Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile

6.1.1.

Allgemeiner Zustand

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

a)

Längs- oder Querträger des Rahmens leicht rissig oder verformt

 

X

 

Längs- oder Querträger des Rahmens stark rissig oder verformt

 

 

X

b)

Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher

 

X

 

Mehrzahl der Befestigungen locker; Festigkeit der Teile unzureichend

 

 

X

c)

Übermäßig korrodiert, sodass die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird

 

X

 

Festigkeit der Teile unzureichend

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

6.1.2.

Auspuffrohre und Schalldämpfer

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

a)

Auspuffanlage unsicher oder undicht

 

X

 

b)

Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastraum ein.

 

X

 

Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen

 

 

X

6.1.3.

Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG/LNG-Systemen mittels Leckagedetektor

a)

Tank oder Leitungen unsicher, dadurch besondere Brandgefahr

 

 

X

b)

Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel

 

X

 

Brandgefahr; übermäßiger Austritt gefährlicher Stoffe

 

 

X

c)

Leitungen angescheuert

X

 

 

Leitungen beschädigt

 

X

 

d)

Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei.

 

X

 

e)

Brandgefahr aufgrund von

Kraftstoffaustritt

mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff

Zustand des Motorraums

 

 

X

f)

LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß, Teil des Systems defekt1

 

 

X

6.1.4.

Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz

Sichtprüfung

a)

Locker oder beschädigt, Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt

 

X

 

Teile können abfallen; Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigt

 

 

X

b)

Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

6.1.5.

Reserveradhalter (falls montiert)

Sichtprüfung

a)

Reserveradhalter nicht in einwandfreiem Zustand

X

 

 

b)

Reserveradhalter gebrochen oder unsicher

 

X

 

c)

Reserverad unsicher am Halter befestigt

 

X

 

Sehr große Gefahr des Abfallens des Reserverads

 

 

X

6.1.6.

Mechanische Verbindungs- und Abschleppeinrichtungen

Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf angebrachte Sicherungsvorrichtung, und/oder Verwenden einer Prüfleere

a)

Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn nicht in Betrieb)

 

X

 

Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn in Betrieb)

 

 

X

b)

Bauteil übermäßig abgenutzt

 

X

 

Unterhalb des Verschleißmaßes

 

 

X

c)

Befestigung schadhaft

 

X

 

Befestigung locker, dadurch sehr große Gefahr des Herunterfallens

 

 

X

d)

Sicherungsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei

 

X

 

e)

Anzeigeeinrichtung für die geschlossene und gesicherte Stellung funktioniert nicht

 

X

 

f)

Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Verwendung)

X

 

 

Kennzeichen nicht lesbar (wenn nicht in Verwendung)

 

X

 

g)

Sicherheitskritische Veränderung3 (sekundäre Teile)

 

X

 

Sicherheitskritische Veränderung3 (primäre Teile)

 

 

X

h)

Verbindungseinrichtung zu schwach

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

6.1.7.

Kraftübertragung

Sichtprüfung

a)

Sicherungsbolzen locker oder fehlen

 

X

 

Sicherungsbolzen locker oder nicht vorhanden mit ernsthafter Gefährdung der Verkehrssicherheit

 

 

X

b)

Antriebswellenlager übermäßig abgenutzt

 

X

 

Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens

 

 

X

c)

Antriebswellengelenke oder Antriebsketten/-riemen übermäßig abgenutzt

 

X

 

Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens

 

 

X

d)

Flexible Kupplung beschädigt

 

X

 

Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens

 

 

X

e)

Welle beschädigt oder verbogen

 

X

 

f)

Lagergehäuse gebrochen oder unsicher

 

X

 

Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens

 

 

X

g)

Staubabdichtung stark verschlissen

X

 

 

Staubabdichtung nicht vorhanden oder gerissen

 

X

 

h)

Unzulässige Veränderung am Antriebssystem

 

X

 

6.1.8.

Motorbefestigungen

Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss

Befestigungen schadhaft, eindeutig und schwer beschädigt

 

X

 

Befestigungen locker oder gebrochen

 

 

X

6.1.9.

Motorleistung (X)2

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

Steuerung verändert, dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder des Umweltverhaltens

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

b)

Motor verändert, dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder des Umweltverhaltens

 

 

X

6.2.   Führerhaus und Karosserie

6.2.1.

Zustand

Sichtprüfung

a)

Verkleidung oder Bauteil locker oder beschädigt und Gefahr von Verletzungen

 

X

 

Gefahr des Herabfallens

 

 

X

b)

Karosseriesäule unsicher

 

X

 

Stabilität beeinträchtigt

 

 

X

c)

Eindringen von Motor- oder Abgasen

 

X

 

Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen

 

 

X

d)

Sicherheitskritische Veränderung3

 

X

 

Ungenügender Abstand zu rotierenden oder bewegten Teilen und ungenügende Bodenfreiheit

 

 

X

6.2.2.

Aufbau

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

a)

Karosserie oder Führerhaus unsicher

 

X

 

Stabilität beeinträchtigt

 

 

X

b)

Karosserie/Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell.

 

X

 

c)

Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder nicht vorhanden, falls symmetrisch

 

X

 

Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder nicht vorhanden, sodass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet ist

 

 

X

d)

Befestigungspunkte der selbsttragenden Karosserie übermäßig korrodiert

 

X

 

Stabilität beeinträchtigt

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

6.2.3.

Türen und Türanschläge

Sichtprüfung

a)

Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei

 

X

 

b)

Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Schiebetüren).

 

X

 

Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Drehtüren).

 

 

X

c)

Tür, Scharniere, Anschläge oder Holm schadhaft

X

 

 

Tür, Scharniere, Anschläge oder Holm fehlen oder sind locker.

 

X

 

6.2.4.

Boden

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

Boden unsicher oder schwer beschädigt

 

X

 

Stabilität unzureichend

 

 

X

6.2.5.

Fahrersitz

Sichtprüfung

a)

Sitzstruktur defekt

 

X

 

Sitz locker

 

 

X

b)

Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei.

 

X

 

Sitz nicht einrastbar/Rückenlehne kann nicht festgestellt werden.

 

 

X

6.2.6.

Andere Sitze

Sichtprüfung

a)

Sitze defekt oder unsicher (sekundäre Teile)

X

 

 

Sitze defekt oder unsicher (primäre Teile)

 

X

 

b)

Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Zulässige Anzahl der Sitze überschritten; Anordnung der Sitze nicht genehmigungsgemäß

 

X

 

6.2.7.

Betätigungseinrichtungen

Sichtprüfung und Betätigung

Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei.

 

X

 

Sicherer Betrieb beeinträchtigt

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

6.2.8.

Trittstufen/Einstieg

Sichtprüfung

a)

Stufe oder Sprosse unsicher

X

 

 

Stabilität unzureichend

 

X

 

b)

Zustand von Stufe oder Sprosse birgt Verletzungsgefahr für Nutzer.

 

X

 

6.2.9.

Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen

Sichtprüfung

a)

Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt

 

X

 

b)

Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Zubehörteile können Verletzungen verursachen; sicherer Betrieb beeinträchtigt.

 

X

 

c)

Hydraulische Einrichtung undicht Übermäßiger

X

 

 

Austritt gefährlicher Stoffe

 

X

 

6.2.10.

Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutzvorrichtung

Sichtprüfung

a)

Fehlen, sind locker oder stark korrodiert

X

 

 

Können Verletzungen verursachen; Gefahr des Herabfallens

 

X

 

b)

Ungenügender Abstand zum Rad (Spritzschutz)

X

 

 

Ungenügender Abstand zum Rad (Radabdeckungen)

 

X

 

c)

Nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Unzureichende Abdeckung der Reifenlauffläche

 

X

 

6.2.11.

Ständer

Sichtprüfung

a)

Fehlen, sind locker oder stark korrodiert

 

X

 

b)

Nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

c)

Gefahr des Aufklappens während der Fahrt

 

 

X


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

6.2.12.

Griffe und Fußstützen

Sichtprüfung

a)

Fehlen, sind locker oder stark korrodiert

 

X

 

b)

Nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

7.   SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

7.1.   Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme

7.1.1.

Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

Sichtprüfung

a)

Verankerungspunkt schwer beschädigt

 

X

 

Stabilität beeinträchtigt

 

 

X

b)

Verankerung locker

 

X

 

7.1.2.

Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert.

 

X

 

b)

Sicherheitsgurt beschädigt

X

 

 

Einschnitt oder Anzeichen für Überdehnung

 

X

 

c)

Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

d)

Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.

 

X

 

e)

Retraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.

 

X

 

7.1.3.

Gurtkraftbegrenzer

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

Kraftbegrenzer fehlt offensichtlich oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet.

 

X

 

b)

System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

7.1.4.

Gurtstraffer

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

Gurtstraffer fehlt offensichtlich oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet.

 

X

 

b)

System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.

 

X

 

7.1.5.

Airbag

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

Airbags fehlen offensichtlich oder sind nicht für das Fahrzeug geeignet.

 

X

 

b)

System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.

 

X

 

c)

Airbag offensichtlich nicht funktionstüchtig

 

X

 

7.1.6.

Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)

Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL) und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.

 

X

 

b)

System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.

 

X

 

7.2.

Feuerlöscher (X)2

Sichtprüfung

a)

Fehlt

 

X

 

b)

Nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Falls vorgeschrieben (z. B. Taxis, Stadt- und Reisebusse usw.)

 

X

 

7.3.

Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs.

X

 

 

b)

Defekt

 

X

 

Sperrt oder blockiert unbeabsichtigt

 

 

X

7.4.

Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X)2

Sichtprüfung

a)

Fehlt oder ist unvollständig

X

 

 

b)

Nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

7.5.

Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X)2

Sichtprüfung

Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

7.6.

Unterlegkeil(e) (falls vorgeschrieben) (X)2

Sichtprüfung

Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand, unzureichende Stabilität oder falsche Abmessungen

 

X

 

7.7.

Akustische Warnvorrichtung

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Funktioniert nicht ordnungsgemäß

X

 

 

Keine Funktion

 

X

 

b)

Betätigungseinrichtung unsicher

X

 

 

c)

Nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Erzeugter Ton kann mit offiziellen Sirenen verwechselt werden.

 

X

 

7.8.

Geschwindigkeitsmesser

Sichtprüfung oder Betrieb während eines Straßentests oder elektronische Prüfung

a)

Nicht vorschriftsgemäß eingebaut1

X

 

 

Fehlt (falls vorgeschrieben)

 

X

 

b)

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

X

 

 

Keine Funktion

 

X

 

c)

Keine ausreichende Beleuchtung

X

 

 

Keine Beleuchtung

 

X

 

7.9.

Kontrollgerät (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)

Nicht vorschriftsgemäß eingebaut1

 

X

 

b)

Keine Funktion

 

X

 

c)

Verplombung schadhaft oder fehlt

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

d)

Einbauschild fehlt, ist unleserlich oder veraltet

 

X

 

e)

Offensichtlich unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich

 

X

 

f)

Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern

 

X

 

7.10.

Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung und Betätigung (falls Prüfgerät vorhanden)

a)

Nicht vorschriftsgemäß eingebaut1

 

X

 

b)

Offensichtlich keine Funktion

 

X

 

c)

Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft)

 

X

 

d)

Verplombung schadhaft oder fehlt

 

X

 

e)

Einbauschild fehlt oder ist unleserlich

 

X

 

f)

Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern.

 

X

 

7.11.

Kilometerzähler (falls vorhanden) (X)2

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

Offensichtlich manipuliert (Betrug), um den Kilometerstand eines Fahrzeugs zu verringern oder falsch darzustellen

 

X

 

b)

Offensichtlich keine Funktion

 

X

 

7.12.

Fahrdynamikrege lung (Elektronisches Stabilitätsprogramm, ESP) (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle

a)

Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt.

 

X

 

b)

Kabel beschädigt

 

X

 

c)

Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt.

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

 

d)

Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.

 

X

 

e)

ESP-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.

 

X

 

f)

System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle.

 

X

 

8.   UMWELTBELASTUNG

8.1.   Geräuschpegel

8.1.1.

Geräuschdämpfungssystem

Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Geräuschpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Schallpegelmessgerät durchzuführen)

a)

Geräuschpegel übersteigt den in den Vorschriften festgelegten Maximalwert1.

 

X

 

b)

Ein Bauteil des Geräuschdämpfungssystems ist locker, beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart verändert, dass der Geräuschpegel beeinträchtigt wird.

 

X

 

Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt

 

 

X

8.2.   Auspuffemissionen

8.2.1.   Emissionen von Fremdzündungsmotoren

8.2.1.1.

Abgasnachbehandlungssystem

Sichtprüfung

a)

Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich beschädigt

 

X

 

b)

Die Emissionsmessungen beeinträchtigende Leckagen

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

8.2.1.2.

Gasförmige Emissionen

Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V (7):

Messung mit Hilfe eines den Vorschriften entsprechenden Abgasanalysegeräts1 oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems. Grundsätzlich erfolgt die Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Typgenehmigungsvorschriften die Verwendung des bordeigenen Diagnosesystems zulassen, wobei die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers und andere Anforderungen beachtet werden müssen.

Bei Fahrzeugen ab den Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI (8):

Messung mit Hilfe eines vorschriftsgemäßen Abgasanalysegeräts1 oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems unter Beachtung der Empfehlungen des Herstellers und anderer Anforderungen1.

Bei Zweitaktmotoren werden keine Messungen vorgenommen

a)

Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe

 

X

 

b)

oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen

i)

bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem

4,5 % oder

3,5 %,

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften1;

ii)

bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

bei Leerlauf des Motors: 0,5 %,

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder

bei Leerlauf des Motors: 0,3 % (7),

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %,

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften1.

 

X

 

c)

Lambda-Koeffizient außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben

 

X

 

d)

Bordeigenes Diagnosesystem (OBD) zeigt erhebliche Störung an.

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

8.2.2.   Emissionen von Selbstzündungsmotoren

8.2.2.1.

Abgasnachbehandlungssystem

Sichtprüfung

a)

Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich beschädigt.

 

X

 

b)

Die Emissionsmessungen beeinträchtigende Leckagen

 

X

 

8.2.2.2.

Abgastrübung

Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen

Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V (7):

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung nicht betätigt wird, oder Auslesen des OBD. Grundsätzlich erfolgt die Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung die Verwendung des OBD zulassen, wobei jedoch die Empfehlungen des Herstellers und andere Anforderungen zu beachten sind.

Bei Fahrzeugen ab den Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI (8):

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung nicht betätigt wird, oder Auslesen des OBD unter Beachtung der Empfehlungen des Herstellers und anderer Anforderungen1

Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

1.

Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischem Zustand sein.

a)

Bei Fahrzeugen, die nach dem in den Vorschriften genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden1:

Abgastrübung übersteigt den auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebenen Wert

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

2.

Anforderungen an die Vorkonditionierung:

i)

Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur ist mindestens ebenso hoch. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, ermittelt werden.

ii)

Das Abgassystem wird mit mindestens drei lastfreien Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

 

 

 

 

 

 

b)

Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die Verwendung von Referenzwerten in den Vorschriften1 nicht vorgesehen ist:

Saugmotoren: 2,5 m– 1,

Turbomotoren: 3,0 m– 1,

bei gemäß den einschlägigen Vorschriften1 bezeichneten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:

1,5 m– 1 (9)

oder 0,7 m– 1 (8)

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

Prüfverfahren:

1.

Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des lastfreien Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.

2.

Zur Einleitung des lastfreien Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, damit die Einspritzpumpe die maximale Förderleistung erreicht.

3.

Bei jedem lastfreien Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Gaspedal lange genug herabgedrückt wird, d. h. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sollte die Zeit von der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen mindestens zwei Sekunden betragen.

4.

Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei lastfreien Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.

 

 

 

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

 

5.

Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen.

 

 

 

 

8.3.   Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen

Funkentstörung (X)2

 

Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften1

X

 

 

8.4.   Andere umweltrelevante Positionen

8.4.1.

Flüssigkeitsverlust

 

Übermäßiger Flüssigkeitsaustritt (außer Wasser), der eine Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewirken kann

 

X

 

Anhaltende und eine ein sehr hohes Risiko darstellende Tropfenbildung

 

 

X

9.   ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN (ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG) DER KLASSEN M2 UND M3

9.1.   Türen

9.1.1.

Einstiegs- und Ausstiegstüren

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Mangelhafte Funktion

 

X

 

b)

Zustand schadhaft

X

 

 

Verletzungsgefahr

 

X

 

c)

Notsteuerung defekt

 

X

 

d)

Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft

 

X

 

e)

Nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Unzureichende Türbreite

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

9.1.2.

Notausstiege

Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung

a)

Mangelhafte Funktion

 

X

 

b)

Notausstiegsschilder sind unleserlich.

X

 

 

Notausstiegsschilder fehlen.

 

X

 

c)

Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt.

X

 

 

d)

Nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Unzureichende Breite oder Zugang blockiert

 

X

 

9.2.

Trocknungs- und Entfrostungsanlage (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Mangelhafte Funktion

X

 

 

Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt

 

X

 

b)

Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.

 

X

 

Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen

 

 

X

c)

Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft

 

X

 

9.3.

Lüftung und Heizung (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Mangelhafte Funktion

X

 

 

Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen

 

X

 

b)

Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.

 

X

 

Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen

 

 

X

9.4.   Sitze

9.4.1.

Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)

Sichtprüfung

Klappsitze (falls zulässig)

X

 

 

funktionieren nicht automatisch. Notausstieg blockiert

 

X

 

9.4.2.

Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)

Sichtprüfung

a)

Sonderausstattung wie z. B. Sonnenblende schadhaft

X

 

 

Sichtfeld beeinträchtigt

 

X

 

b)

Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Verletzungsgefahr

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

9.5.

Innenbeleuchtung und Zielschilder (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Keine Funktion

 

X

 

9.6.

Gänge, Stehplätze

Sichtprüfung

a)

Boden unsicher

 

X

 

Stabilität beeinträchtigt

 

 

X

b)

Haltestangen oder Haltegriffe schadhaft

X

 

 

Unsicher oder unbenutzbar

 

X

 

c)

Nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Breite nicht ausreichend, zu wenig Platz

 

X

 

9.7.

Treppen und Stufen

Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung

a)

In schadhaftem Zustand

X

 

 

In beschädigtem Zustand

 

X

 

Stabilität beeinträchtigt

 

 

X

b)

Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei.

 

X

 

c)

Nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Stufenbreite zu gering oder übermäßige Stufenhöhe

 

X

 

9.8.

Fahrgastkommunikationssystem (X)2

Sichtprüfung und Betätigung

System defekt

X

 

 

Keine Funktion

 

X

 

9.9.

Hinweiszeichen (X)2

Sichtprüfung

a)

Hinweiszeichen fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich.

X

 

 

b)

Nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Falsche Angaben

 

X

 

9.10.   Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X)2

9.10.1.

Türen

Sichtprüfung

Schutzvorrichtungen der Türen für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

9.10.2.

Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

Sichtprüfung

Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß1.

X

 

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

9.11.   Vorschriften für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität (X)2

9.11.1.

Türen, Rampen und Hebevorrichtungen

Sichtprüfung und Betätigung

a)

Mangelhafte Funktion

X

 

 

Sicherer Betrieb beeinträchtigt

 

X

 

b)

In schadhaftem Zustand

X

 

 

Stabilität beeinträchtigt; Verletzungsgefahr

 

X

 

c)

Steuerung(en) defekt

X

 

 

Sicherer Betrieb beeinträchtigt

 

X

 

d)

Warnvorrichtung(en) defekt

X

 

 

Keine Funktion

 

X

 

e)

Nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

9.11.2.

Rollstuhl-Rückhaltesystem

Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung

a)

Mangelhafte Funktion

X

 

 

Sicherer Betrieb beeinträchtigt

 

X

 

b)

In schadhaftem Zustand

X

 

 

Stabilität beeinträchtigt; Verletzungsgefahr

 

X

 

c)

Steuerung(en) defekt

X

 

 

Sicherer Betrieb beeinträchtigt

 

X

 

d)

Nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

9.11.3.

Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

Sichtprüfung

Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß1.

 

X

 

9.12.   Sonstige Sonderausstattungen (X)2

9.12.1.

Einrichtungen für die Nahrungszubereitung

Sichtprüfung

a)

Einrichtung nicht vorschriftsgemäß1

 

X

 

b)

Einrichtung in so hohem Maße beschädigt, dass eine Benutzung gefährlich wäre

 

X

 


Position

Methode

Grund für Mangelfeststellung

Mängelbewertung

 

gering

erheblich

gefährlich

9.12.2.

Sanitäre Einrichtungen

Sichtprüfung

Einrichtung nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Verletzungsgefahr

 

X

 

9.12.3.

Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme)

Sichtprüfung

Nicht vorschriftsgemäß1

X

 

 

Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt

 

X

 

(1)

Fahrzeugklassen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind nur orientierungshalber aufgeführt.

(2)

43 % für Sattelanhänger, deren Typgenehmigung vor dem 1. Januar 2012 erteilt wurde.

(3)

48 % für Fahrzeuge, die nicht mit ABS ausgestattet sind, oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

(4)

45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem in den Vorschriften vorgesehenen Anwendungsdatum zugelassen wurden (es gilt der spätere Zeitpunkt).

(5)

43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem in den Vorschriften vorgesehenen Anwendungsdatum zugelassen wurden (es gilt der spätere Zeitpunkt).

(6)

Z. B. 2,5 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3, die zum ersten Mal nach dem 1.1.2012 zugelassen worden sind.

(7)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), der Richtlinie 88/77/EWG und der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wurde.

(8)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.

(9)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

ANMERKUNGEN:

1

‚Vorschriften‘ bzw. ‚vorschriftsgemäß‘ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.

2

(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

3

‚Sicherheitskritische Veränderung‘ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.“


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