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Document 32014D0657

    2014/657/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. September 2014 zur Annahme eines Vorschlags, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen zur Klärung der Umsetzung des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots vorgelegt wurde

    ABl. L 270 vom 11.9.2014, p. 6–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/657/oj

    11.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 270/6


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 10. September 2014

    zur Annahme eines Vorschlags, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen zur Klärung der Umsetzung des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots vorgelegt wurde

    (2014/657/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

    nach Anhörung des durch Artikel 15 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 25 der Antisubventionsgrundverordnung eingesetzten Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Am 6. September 2012 leitete die Europäische Kommission („die Kommission“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) in die Union ein (3). Am 8. November 2012 leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend diese Einfuhren ein (4).

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (5) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China in die Union ein.

    (3)

    Die Kommission nahm mit dem Beschluss 2013/423/EU (6) ein Verpflichtungsangebot an, das von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls vorgelegt wurde. Die Kommission führte mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (7) technische Änderungen in die Verordnung (EU) Nr. 513/2013, ein, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.

    (4)

    Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (das „Verpflichtungsangebot“) für die Dauer der Anwendung endgültiger Maßnahmen.

    (5)

    Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (9) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China in die Union ein, die nicht unter das Verpflichtungsangebot fallen.

    (6)

    Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (10) auch einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China in die Union ein, die nicht unter das Verpflichtungsangebot fallen.

    B.   VERPFLICHTUNGSANGEBOT

    1.   Umsetzung des Verpflichtungsangebots

    (7)

    Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zweifelte der Verband EU ProSun, der das Antidumping- und das Antisubventionsverfahren beantragt hatte, die Anwendung des im Verpflichtungsangebot vorgesehenen Preisanpassungsmechanismus an. Der Verband EU ProSun war der Auffassung, dass er seine Verteidigungsrechte nicht angemessen wahrnehmen konnte, da in der nichtvertraulichen Fassung des Verpflichtungsangebots nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass die internationalen Preisreihen von Bloomberg, die den Preisanpassungen zugrunde gelegt werden, in „Euro ausgedrückt“ sind. Im Gegensatz zu der ursprünglichen Vereinbarung zwischen den Dienststellen der Kommission und den ausführenden Herstellern sowie der CCCME war EU ProSun der Ansicht, dass internationale, aus der Bloomberg-Datenbank stammende Spot-Preise nicht von US-Dollar in Euro umgerechnet werden sollten. Diese Sichtweise wurde auch bei den Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (GD TRADE) am 10. April 2014 und am 14. Mai 2014 vertreten.

    (8)

    Andere dabei angesprochene Fragen betrafen die Umsetzung des Verpflichtungsangebots in Bezug auf den Preis und die jährliche Niveauanpassung für Zellen, ferner den Referenzwert des Verbrauchs für 2013, der für die Berechnungen herangezogen wurde, die zu der ersten Anpassung des jährlichen Niveaus führten. Mittlerweile wurden diese Punkte zwischen EU ProSun und den Dienststellen der Kommission geklärt.

    (9)

    Die Kommission bat aufbauend auf den Stellungnahmen von EU ProSun am 2. Mai 2014 die ausführenden Hersteller und die CCCME, ihre Sichtweise darzulegen. Die CCCME vertrat in ihrer Antwort vom 13. Mai 2014, die am 16. Juni 2014 ergänzt wurde, den Standpunkt, dass die Umrechnung von US-Dollar in Euro für die Umsetzung des Verpflichtungsangebots notwendig gewesen war. Bei einer Anhörung beim Anhörungsbeauftragten der GD TRADE am 12. Juni 2014 trug die CCCME diesen Standpunkt erneut vor. EU ProSun äußerte sich in einem Schreiben vom 15. Juli 2014 zu dem von der CCCME bei der Anhörung dargelegten Standpunkt. Auf der Grundlage der Bestimmungen des Verpflichtungsangebots beantragte die Kommission am 13. Juni 2014 Konsultationen mit den ausführenden Herstellern und der CCCME. Der Antrag betraf die für den Preisanpassungsmechanismus heranzuziehende Währung. Die Kommission merkte an, dass diese Währung im Verpflichtungsangebot nicht ausdrücklich erwähnt worden war und der Preisanpassungsmechanismus deshalb einer weiteren rechtlichen Präzisierung bedurfte. Am 1. Juli 2014 stimmten die ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME dem Konsultationsantrag zu. Am 9. Juli 2014 fanden zur Klärung dieser technischen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verpflichtungsangebots die Konsultationen zwischen der CCCME und der Kommission im Einklang mit der maßgeblichen Klausel des Verpflichtungsangebots statt. Am 24. Juli 2014 übermittelten die ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME eine Notifizierung („CCCME-Notifizierung“), in der vorgeschlagen wird, die Frage der Anwendung des Preisanpassungsmechanismus durch eine Ergänzung der maßgeblichen Bestimmungen des Verpflichtungsangebots zu klären.

    (10)

    Die CCCME-Notifizierung wurde den interessierten Parteien zugänglich gemacht, damit diese ihre Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der Umsetzung bestimmter Klauseln des Verpflichtungsangebots wahrnehmen konnten. EU ProSun sprach sich in den Schreiben vom 28. Juli und vom 30. Juli 2014 dagegen aus, die Frage der Umsetzung des Verpflichtungsangebots wie vorgeschlagen zu klären. EU ProSun beantragte auch das Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten der GD TRADE, woraufhin am 31. Juli 2014 eine Anhörung stattfand. Am 4. August 2014 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die wesentlichen sachlichen und rechtlichen Aspekte, auf deren Grundlage sie die vorgeschlagene Klärung anzunehmen gedachte. Sie forderte die interessierten Parteien dazu auf, ihre Standpunkte darzulegen. EU ProSun sprach sich am 6. August 2014, am 14. August 2014 und zuletzt noch am 25. August 2014 erneut gegen die vorgeschlagene Klärung aus.

    2.   Bewertung

    (11)

    Die Kommission hat jetzt zu entscheiden, ob sie die in der CCCME-Notifizierung vorgeschlagene Klärung annehmen kann. EU ProSun führt dagegen fünf Argumente ins Treffen. Mit diesem Beschluss sollen die technischen Aspekte geklärt, nicht aber die bestehenden Maßnahmen überprüft werden. Die von EU ProSun vorgebrachten Argumente können daher nur insofern bewertet werden, als sie sich auf den Geltungsbereich dieses Beschlusses beziehen.

    (12)

    Zunächst beanstandete EU ProSun, dass das Verpflichtungsangebot als Zustimmung zur Umrechnung der internationalen Preisreihen von Bloomberg in Euro gelesen werden kann. Daher würde die Annahme der vorgeschlagenen Klärung der Umsetzung des Verpflichtungsangebots eine unzulässige Änderung an diesem Angebot darstellen. Die Kommission weist nach der Anhörung der Parteien erneut darauf hin, dass der Wortlaut des Verpflichtungsangebots insofern mehrdeutig ist, als darin eine Währungsumrechnung weder ausdrücklich vorgesehen noch ausgeschlossen wird und daher eine Klärung im Sinne der Rechtssicherheit geboten ist. Darüber hinaus steht die sich aus der CCCME-Notifizierung ergebende Auslegung im Einklang mit der Logik und dem allgemeinen Aufbau des Verpflichtungsangebots, die sich aus dem gemeinsamen Verständnis ergeben.

    (13)

    Die Kommission betont, dass die Umrechnung von internationalen Bloomberg-Preisen in Euro im Rahmen des gemeinsamen Verständnisses der am Verpflichtungsangebot beteiligten Parteien vorgesehen war. Überdies ist die Umrechnung der internationalen Preisreihen von Bloomberg in Euro notwendig, da sie als Benchmark zur Anpassung des in Euro ausgedrückten MEP dienen. Die Umrechnung an sich führt nicht zu mehr (oder weniger) schädigendem Dumping beziehungsweise schädigenden Subventionen, da Währungen nach oben oder unten schwanken können. Es handelt sich um einen automatischen Preisanpassungsmechanismus des ursprünglichen, in Euro ausgedrückten MEP. Der Wechselkurs ist in jedem Fall ein Faktor, der von den einzelnen Wirtschaftsbeteiligten bei Verkäufen auf einem bestimmten Markt — im betreffenden Fall auf dem Unionsmarkt — auch berücksichtigt wird.

    (14)

    Zweitens führte EU ProSun an, dass der MEP einer Abwärtsspirale folgen würde, falls die vorgeschlagene Klärung der Umsetzung des Verpflichtungsangebots angenommen wird. Dazu merkt die Kommission an, dass das Risiko einer sich abwärts (oder aufwärts) drehenden Preisspirale durch den Anpassungsmechanismus ausgeschlossen ist, der eine Rückkehr zum ursprünglichen MEP sicherstellt, wenn die Preisschwankung in einem Quartal unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes liegt. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die von Bloomberg erhobenen Preisnotierungen als repräsentativ für die weltweit geltenden Solarpaneel-Preise angesehen werden und auf einer Stichprobe beruhen, die auf den verschiedenen nationalen Märkten von Herstellern aus unterschiedlichen Ländern verlangte Preise umfasst. Nach Angaben des Europäischen Industrieverbands Fotovoltaik (European Photovoltaic Industry Association — EPIA) (11) lag 2013 der Anteil des europäischen Markts am weltweiten Verbrauch von Solarpaneelen bei rund 28 % (10 975 MW von insgesamt 38 358 MW neu installierter Kapazitäten). Die unter das Verpflichtungsangebot fallenden Geschäfte machen somit deutlich weniger als 28 % aller weltweit abgewickelten Geschäfte aus, für die die internationalen Preisreihen von Bloomberg repräsentativ sind. Die Auswirkungen einer Änderung des MEP auf die internationalen Preisreihen von Bloomberg sind deshalb beschränkt. Die Behauptung, dass der Mechanismus zur Anpassung des MEP zu einer sich abwärts drehenden Preisspirale führen würde, ist daher nicht zutreffend.

    (15)

    Drittens führte EU ProSun an, dass die Kommission internationale Preisreihen unter Ausschluss chinesischer Preise heranziehen sollte. Die Kommission wies darauf hin, dass diese Option im Verpflichtungsangebot als nachrangige, unmittelbar noch nicht in Frage kommende Option erwähnt wird. Sie könnte in Zukunft — bei Anwendung geeigneter Verfahren — in Betracht kommen.

    (16)

    Viertens brachte EU ProSun vor, dass durch den angepassten MEP die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht beseitigt wird. Die Kommission merkt dazu an, dass das Verpflichtungsangebot von vorherein den ursprünglichen MEP und eine Preisanpassung umfasste. Die Preisanpassung ist daher durch die Bewertung abgedeckt, die im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen vorgenommen wurde, die für die Annahme von Verpflichtungsangeboten in der Antidumpinggrundverordnung und der Antisubventionsgrundverordnung festgelegt sind. Die Preisanpassung erfolgt automatisch. Der MEP und der Preisanpassungsmechanismus werden im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 8 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 der Antisubventionsgrundverordnung angewendet.

    (17)

    Fünftens brachte EU ProSun vor, dass die CCCME-Notifizierung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei. Als erstes wirtschaftliches Argument wird angeführt, dass die Bloomberg-Datenbank einen Index angibt und keine ausdrückliche Preisnotierung, weil die Preise auf verschiedenen Märkten standardmäßig in US-Dollar geführt werden. Die Kommission merkt an, dass sich das Verpflichtungsangebot auf „Durchschnittspreise“ bezieht, sodass davon ausgegangen wird, dass die Bloomberg-Datenbank Preisnotierungen enthält. Es wird nicht bestritten, dass es sich bei der Bloomberg-Datenbank um eine in US-Dollar verfügbare Zusammenstellung von Preisen handelt. Der MEP wird allerdings in Euro ausgedrückt. Daher ist es angebracht, diese Notierungen in Euro umzurechnen, um den Preis in Euro zu ermitteln, zu dem Solarpaneele auf dem Weltmarkt erhältlich sind. Da Verträge in der Union hauptsächlich in Euro abgeschlossen werden, ist die Kommission der Auffassung, dass Durchschnittspreise in Euro für die Bewertung der Auswirkungen internationaler Preisentwicklungen auf die Lage in der Union besser geeignet sind. Das zweite wirtschaftliche Argument betrifft das mit dem Anpassungsmechanismus verfolgte Ziel sowie die Frage, ob dieses Ziel jenem Ziel ähnelt, das mit Anpassungsmechanismen angestrebt wird, die bei anderen — auf Rohstoffpreisen beruhenden — Verpflichtungsangeboten eingesetzt wurden. Zunächst merkt die Kommission an, dass aus Erwägungsgrund 4 des Beschlusses 2013/423/EU tatsächlich hervorgeht, dass das Ziel im vorliegenden Fall mit dem Ziel von Anpassungsmechanismen identisch ist, die bei früheren Verpflichtungsangeboten herangezogen wurden, obwohl Rohstoffpreise aus technischen Gründen im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden konnten. Zweitens beruht der MEP nicht auf Produktionskosten von Unionsherstellern einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne, sondern auf der Methodik, die in Erwägungsgrund 7 des Beschlusses 2013/423/EU und in Erwägungsgrund 22 des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU beschrieben wird.

    3.   Annahme der vorgeschlagenen Klärung der Umsetzung des Verpflichtungsangebots

    (18)

    Nach Ansicht der Kommission fällt die vorgeschlagene Klärung unter das Verpflichtungsangebot, das mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommen wurde.

    (19)

    In Anbetracht der Bedenken, die von Dritten im Zuge der Umsetzung des Verpflichtungsangebots geäußert wurden, ist es angemessen, die vorgeschlagene Klärung der Umsetzung des Verpflichtungsangebots anzunehmen und die Konsultationen mit ausführenden Herstellern sowie der CCCME abzuschließen. Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen informiert, auf denen dieser Beschluss beruht —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird der Vorschlag zur Klärung der Umsetzung des Verpflichtungsangebots angenommen, das von den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen aufgeführten ausführenden Herstellern in Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China angenommen wurde.

    Artikel 2

    Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 10. September 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. L 188 vom 18.7.2013, S. 93.

    (3)  ABl. C 269 vom 6.9.2012, S. 5.

    (4)  ABl. C 340 vom 8.11.2012, S. 13.

    (5)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

    (6)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

    (7)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

    (8)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

    (9)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

    (10)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

    (11)  Global Market Outlook for Photovoltaics 2014-2018, S. 18.


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