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Document 32014D0535

2014/535/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — Umstrukturierung der NLB — Slowenien, die Slowenien für die Nova Ljubljanska banka d.d. durchzuführen beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9632) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 246 vom 21.8.2014, pp. 28–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/535/oj

21.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — Umstrukturierung der NLB — Slowenien, die Slowenien für die Nova Ljubljanska banka d.d. durchzuführen beabsichtigt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9632)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/535/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Äußerung nach den vorgenannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 14. Januar 2011 meldeten die slowenischen Behörden eine staatliche Rekapitalisierung der Nova Ljubljanska banka d.d. (im Folgenden „NLB d.d.“) in Höhe von 250 Mio. EUR bei der Kommission an.

(2)

Durch ihren Beschluss vom 7. März 2011 (2) (im Folgenden „erster Rettungsbeschluss“) genehmigte die Europäische Kommission eine erste Rekapitalisierungsbeihilfe für die NLB d.d. für einen Zeitraum von sechs Monaten und nach Vorlage eines Umstrukturierungsplans.

(3)

Die slowenischen Behörden meldeten am 22. Juli 2011 einen Umstrukturierungsplan an. Sie übermittelten weitere Aktualisierungen am 6. September 2011 und am 26. März 2012.

(4)

Am 16. Mai 2012 unterrichteten die slowenischen Behörden die Kommission von ihrer Absicht, der NLB d.d. eine zweite Rekapitalisierung zu gewähren. Die Maßnahme wurde am 6. Juni 2012 angemeldet.

(5)

Durch ihren Beschluss vom 2. Juli 2012 (im Folgenden „zweiter Rettungsbeschluss/Eröffnungsbeschluss“) genehmigte die Kommission die zweite Rekapitalisierung der NLB d.d. und leitete gleichzeitig eine eingehende Untersuchung ein, die ausgehend von dem ihr übermittelten Umstrukturierungsplan Zweifel an der Fähigkeit der NLB d.d. zur Wiederherstellung der Rentabilität und daran, dass hinreichende Maßnahmen zur Lastenverteilung und zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen worden sind, aufkommen ließ.

(6)

Am 22. November 2012 wurden der zweite Rettungsbeschluss/der Eröffnungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und Beteiligte wurden zur Stellungnahme aufgefordert (3). Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein.

(7)

Im Anschluss an den zweiten Rettungsbeschluss/den Eröffnungsbeschluss meldeten die slowenischen Behörden am 7. Januar 2013 einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan an, von dem am 25. März 2013 eine geänderte Fassung übermittelt wurde. Im Dezember 2013 legten die slowenischen Behörden dann eine erneut geänderte Fassung des Plans vor. Die der Kommission im Dezember 2013 übermittelte Fassung des Plans wird im vorliegenden Beschluss als „Umstrukturierungsplan“ bezeichnet.

(8)

Nach Auskunftsverlangen der Kommission übermittelten die slowenischen Behörden in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis zum 9. Dezember 2013 zusätzliche Auskünfte.

(9)

Am 10. April 2013 kam die Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht („Macroeconomic Imbalances Procedure“ oder „MIP“) zu dem Schluss, dass in Slowenien ein übermäßiges wirtschaftliches Ungleichgewicht herrschte. Vor dem Hintergrund des VMU musste Slowenien den slowenischen Bankensektor einem Bottom-up- und Top-down-Stresstest und einer Prüfung der Aktiva-Qualität („Asset Quality Review“, im Folgenden „AQR/ST“) unterziehen, der von unabhängigen Beratern durchgeführt wurde. Der Umstrukturierungsplan beinhaltet die Ergebnisse des AQR/ST.

(10)

Aus Gründen der Dringlichkeit stimmt die Republik Slowenien zu, dass der vorliegende Beschluss ausnahmsweise in englischer Sprache angenommen wird.

2.   BESCHREIBUNG DES BEGÜNSTIGTEN UND DER URSACHE SEINER PROBLEME

(11)

Die NLB d.d. ist zusammen mit ihren Tochtergesellschaften (im Folgenden „NLB“ oder „die Bank“) die größte slowenische Banken- und Finanzgruppe. Zum 30. September 2012 umfasste sie die NLB d.d. sowie 47 Banken, Gesellschaften, Zweigstellen und Vertretungen im Ausland. Die NLB ist ein wichtiger Akteur im Bankwesen Sloweniens und Südosteuropas. Mit Stand vom 30. September 2012 repräsentierte NLB ca. 30 % des slowenischen Bankensektors in Bezug auf die Gesamtaktiva und gehörte zu den drei führenden Banken in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Kosovo und der Republika Srpska sowie an sechster Stelle in Bosnien und Herzegowina. Das Bankgeschäft ist der wichtigste Geschäftsbereich der NLB, aber die NLB bietet auch andere Finanzdienstleistungen an, wie etwa Versicherung, Vermögensverwaltung, Leasing, Factoring und Forfaitierung.

(12)

Die NLB wurde von Moody's mit Caa2 mit negativem Ausblick und von Fitch mit BB- mit negativem Ausblick bewertet. Beide Ratings verschlechterten sich 2013. Dies geschah vor allem aufgrund der Konzentration und weiteren Wertminderung des Kreditportfolios sowie der bescheidenen Finanz- und Kapitalausstattung der Bank im aktuellen Marktumfeld.

(13)

In Slowenien bietet die NLB eine vollständige Palette von Bankdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden, wobei der Schwerpunkt auf dem Privatkundengeschäft liegt. Außerdem ist sie im Privat-, Firmen- und Investmentbankgeschäft tätig.

(14)

Mit Stand vom 30. Juni 2013 sah die Kapitalstruktur der NLB wie folgt aus: Die Republik Slowenien besaß 77,51 % der Anteile von NLB, Kapitalska družba, d.d. 6,23 %, Slovenska Odškodninska Družba 5,58 % und Poteza borzno posredniška družba, d.d. (im Insolvenzverfahren) 2,24 %.

(15)

Per 31. Dezember 2012 verfügte die NLB über Aktiva in einer Gesamthöhe von 14,3 Mrd. EUR und Einlagen im Gesamtumfang von ca. 9,1 Mrd. EUR, die sich aus Einlagen privater Haushalte (6,5 Mrd. EUR), Firmenkundeneinlagen (2 Mrd. EUR) und staatlichen Einlagen (0,6 Mrd. EUR) zusammensetzten. Darüber hinaus hatte sie Schuldverschreibungen in Höhe von 112 Mio. EUR ausgegeben. Zum selben Stichtag belief sich der Kreditbestand der NLB für den Nichtbankensektor auf rund 9,5 Mrd. EUR. Das Kredit-Einlagen-Verhältnis lag bei 104 % (gegenüber 105 % im Jahr 2011 und 127 % im Jahr 2010).

(16)

Die Hauptursache der Probleme der NLB ist die Zunahme notleidender Kredite, die von 0,6 Mrd. EUR im Jahr 2008 (3,8 % des Gesamtkreditvolumens) auf 3,7 Mrd. EUR im Dezember 2012 (28,2 % des Gesamtkreditvolumens) anstiegen. Diese schlechte Wertentwicklung vollzog sich vor dem Hintergrund eines erheblichen Drucks auf die Kapitaladäquanz der NLB infolge der sich verschlechternden Qualität ihres Vermögensportfolios, der von der Aufsichtsbehörde verlangten und von Anlegern erwarteten höheren Kapitalquoten sowie einer geringeren Verfügbarkeit von Kapital und Fremdfinanzierung und insbesondere Finanzierung am Geld- und Kapitalmarkt.

(17)

Vor dem Einsetzen der Finanzkrise im Jahr 2008 wurde die Wachstumsstrategie der NLB von günstigen Wirtschaftsbedingungen getragen. Von 2002 bis 2009 erhöhte sich das Kreditvolumen der NLB (Nettoforderungen) um 15 % pro Jahr und das Einlagenvolumen um 8 %. Verantwortlich für dieses starke Wachstum war vor allem die Kreditvergabe an Unternehmen.

(18)

Neben diesem organischen Wachstum wuchs die NLB durch die Übernahme mehrerer Bankfilialen in Südosteuropa sowie durch organisches Wachstum und die Gründung neuer Gesellschaften in den Segmenten Leasing, Factoring/Forfaitierung, Lebensversicherung/Pensionsfonds und Vermögensverwaltung.

(19)

Tabelle 1 zeigt die Entwicklung der Aktiva der NLB in Slowenien und Südosteuropa in der Zeit vom 31. Dezember 2006 bis zum 30. September 2012.

Tabelle 1

An der Bilanzsumme gemessene Marktanteile der NLB

(%)

 

2006

2007

2008

2009

2010

2011

9M 2012

Gesamtaktiva der NLB-Gruppe (in Mio. EUR)

14 409

18 308

18 918

19 606

17 888

16 445

14 915

Slowenien

36,7

36,5

35,6

34,8

32,6

31,7

30,2

Bosnien und Herzegowina — Föderation

5,7

5,7

5,7

5,1

6,1

5,9

5,5

Bosnien und Herzegowina — Republika Srpska

20,4

23,0

22,0

21,0

21,0

20,0

20,0

Montenegro

16,1

13,5

13,3

17,0

18,0

19,1

17,1

Kosovo

14,9

13,4

14,3

14,9

15,1

16,3

Mazedonien

16,8

19,2

19,6

19,9

20,4

19,2

17,4

Mazedonien

3,0

2,8

2,3

2,1

2,0

1,8

1,6

(20)

Die NLB war im Zeitraum 2003-2008 rentabel. Seit 2009 schreibt sie jedoch Verluste nach Steuern. Im Jahr 2009 beliefen sich die Verluste auf 87 Mio. EUR, 2010 auf 202 Mio. EUR, 2011 auf 239 Mio. EUR und 2012 auf 273,5 Mio. EUR. Im ersten Halbjahr 2013 verzeichnete die NLB Verluste nach Steuern in Höhe von 91,2 Mio. EUR. Die Qualität des Kreditbestands der NLB begann sich 2009 zu verschlechtern. Der Anteil notleidender Kredite stieg von 3,8 % im Jahr 2008 auf 28,2 % im Dezember 2012.

(21)

Per 30. Juni 2013 belief sich das Eigenkapital der NLB auf 1 074,3 Mio. EUR. Ihre Core-Tier-1-Quote (Kernkapitalquote) gemäß der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, im Folgenden „CRR“) (4) betrug 8,5 %.

(22)

Am 4. Dezember 2013 offenbarten die Ergebnisse des AQR/ST, dass die NLB eine Kapitallücke in Höhe von 1,8 Mrd. EUR (5) im Stress-Case-Szenario aufwies.

3.   DIE BEIHILFEMASSNAHMEN

(23)

NLB hat bisher folgende staatliche Beihilfemaßnahmen erhalten:

i)

die erste Rekapitalisierung in Höhe von 250 Mio. EUR, die im ersten Rettungsbeschluss vom 7. März 2011 vorläufig genehmigt wurde;

ii)

die zweite Rekapitalisierung in Höhe von 382,9 Mio. EUR, die im zweiten Rettungsbeschluss/dem Eröffnungsbeschluss vom 2. Juli 2012 vorläufig genehmigt wurde.

(24)

Zusätzlich zu den beiden Rekapitalisierungen beabsichtigt Slowenien, zwei weitere Maßnahmen für NLB durchzuführen:

iii)

eine dritte Rekapitalisierung in Höhe von 1,558 Mrd. EUR und

iv)

eine Übertragung von wertgeminderten Aktiva bestehend aus notleidenden Krediten (mit einem Nominalwert von 2,3 Mrd. EUR) und bestimmten Beteiligungspapieren (mit einem Marktwert von 94 Mio. EUR) an die Bankenvermögensverwaltungsgesellschaft (BAMC).

3.1.   ERSTE REKAPITALISIERUNG DER NLB

(25)

In den Jahren 2009 und 2010 verzeichnete die NLB nach mehreren Gewinnjahren Verluste, die vor allem auf ein sich verschlechterndes Wirtschaftsklima zurückzuführen waren. Ein schwaches Wirtschaftswachstum und eine steigende Arbeitslosigkeit ließen die Nachfrage nach Krediten sinken und verursachten eine erhebliche Zunahme an Wertminderungen bei Darlehen. Die Core-Tier-1-Quote gemäß der CRR ging von 6,9 % im Jahr 2009 auf 6 % im Jahr 2010 zurück. Im Juli 2010 forderte die Bank von Slowenien die NLB auf, ihre Kapitalausstattung zu verbessern. Deshalb entschloss sich die NLB dazu, mehr Kapital aufzunehmen.

(26)

Die NLB plante die Beschaffung von 250 Mio. EUR Eigenkapital, was 1,6 % ihrer risikogewichteten Aktiva (Risk-Weighted Assets, im Folgenden „RWA“) entspricht, durch die Emission von Aktien. Die Kapitalerhöhung erfolgte in zwei Tranchen. In der ersten Phase wurden den Altaktionären die Aktien zum Kauf angeboten (insgesamt wurden 89,2 Mio. EUR gezeichnet, und der Staat nahm sein Vorkaufsrechte in vollem Umfang wahr). In der zweiten Phase wurden die verbliebenen Aktien der Allgemeinheit angeboten. Wegen mangelnden Interesses wurden die Aktien jedoch letztlich alle von Slowenien gezeichnet.

(27)

Diese erste Kapitalaufstockung wurde von der Kommission am 7. März 2011 als einstweilige Rettungsbeihilfe im ersten Rettungsbeschluss genehmigt. Die Kommission erklärte, sie würde den Aspekt der Lastenverteilung im Zuge ihrer Würdigung des Umstrukturierungsplans eingehender prüfen, dessen Vorlage Slowenien zugesagt hatte (6).

3.2.   ZWEITE REKAPITALISIERUNG DER NLB

(28)

Im Mai 2011 verlangte die Bank von Slowenien eine weitere Verstärkung des Eigenkapitals der NLB.

(29)

In Ermangelung einer Lösung mit einem privaten Investor stellte Slowenien der NLB 382,9 Mio. EUR in Form von Pflichtwandelinstrumenten (Contingent Convertible Instruments, im Folgenden „CoCos“) zur Verfügung, die nach den anwendbaren Vorschriften als Core-Tier-1-Kapitalinstrumente gelten konnten. Entsprechend der Laufzeit der Vereinbarung zu den CoCos wandelte die NLB diese im März 2013 in eigene Stammaktien um.

(30)

Diese zweite Kapitalaufstockung wurde von der Kommission durch den zweiten Rettungsbeschluss/den Eröffnungsbeschluss genehmigt (7).

3.3.   DRITTE REKAPITALISIERUNG DER NLB

(31)

Im Gefolge der Ergebnisse des AQR/ST und aufgrund des Inhalts des Umstrukturierungsplans, einschließlich der Veräußerung von Aktiva und der Übertragung einiger wertgeminderter Aktiva an die BAMC weist die NLB eine Kapitallücke von 1,8 Mrd. EUR aus. Nach Berücksichtigung der Wirkung des geplanten Bail-in (Beteiligung von Anteilseignern und Gläubigern der Bank) von nachrangigen Verbindlichkeiten (durch die der Kapitalbedarf der NLB um 250 Mio. EUR sinken wird) wird der Staat die NLB mit zusätzlichem Kapital in Höhe von 1,558 Mrd. EUR in Form von Staatsanleihen und Barmitteln versorgen, um der Bank die Wiederherstellung ihrer Rentabilität zu ermöglichen.

3.4.   ÜBERTRAGUNG WERTGEMINDERTER AKTIVA AN DIE BAMC

(32)

Das slowenische Gesetz über die Stabilität von Banken, das im Dezember 2012 in Kraft trat, gibt einen Rahmen für die Stellung von Bürgschaften bei der Finanzierung der Übertragung von Altbeständen von Banken an die BAMC oder an eine Zweckgesellschaft vor. Es ermöglicht außerdem Kapitalzuführungen zur Deckung von Verlusten dieser Banken infolge der Übertragung von Aktiva zu deren langfristigem wirtschaftlichem Wert.

(33)

Im Mai 2013 stellte Slowenien ein Nationales Reformprogramm auf, mit dem die länderspezifischen Empfehlungen der EU an Slowenien umgesetzt werden sollten. Dieses Nationale Reformprogramm beinhaltet auch die Übertragung wertgeminderter Aktiva von den drei größten slowenischen Banken, darunter der NLB, an die BAMC. Folgende Aktiva sollten an die BAMC übertragen werden: insolvente Gesellschaften, umzustrukturierende Forderungen, mit Immobilien besicherte Forderungen, Finanzholdings und sonstige notleidende Kredite.

(34)

Am 17. Mai 2013 übermittelte Slowenien der Kommission eine vorläufige Liste von Aktiva in Höhe von 1,9 Mrd. EUR, die von der NLB an die BAMC übertragen werden sollten. Diese Liste ist seither weiter aktualisiert worden, und der Umfang der zu übertragenden Aktiva beläuft sich inzwischen auf 2,2 Mrd. EUR (Nominalwert) für Kredite und 94 Mio. EUR (Marktwert) für Anteilswerte.

4.   DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN UND VERPFLICHTUNGEN

(35)

Die slowenischen Behörden legten einen Umstrukturierungsplan vor, der für den Umstrukturierungszeitraum von 2013 bis zum 31. Dezember 2017 gilt.

(36)

Die Hauptpfeiler des Umstrukturierungsplans sind eine Verbesserung der Unternehmensführung und des Risikomanagements, eine Neuausrichtung auf die Kernmärkte der Bank, ein Abbau notleidender Kredite und ein Kostensenkungsprogramm. Der Umstrukturierungsplan beinhaltet Finanzprognosen für die NLB bis zum 31. Dezember 2017 auf der Grundlage eines Base-Case-Szenarios und berücksichtigt auch das im Rahmen des AQR/ST entwickelte Stress-Case-Szenario.

(37)

Slowenien übermittelte eine Reihe von Verpflichtungen, die im Anhang beigefügt sind. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen auch umgesetzt werden, wird ein Überwachungstreuhänder eingesetzt werden. Der Überwachungstreuhänder wird während des gesamten Umstrukturierungszeitraums tätig sein.

4.1.   WIEDERHERSTELLUNG DER LANGFRISTIGEN RENTABILITÄT

(38)

In Bezug auf die Wiederherstellung der Rentabilität der NLB bestehen zwei Hauptprobleme: i) die Einführung von auf dem neuesten Stand befindlichen Strukturen und Regeln für die Unternehmensführung, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen der NLB geschäftsorientiert sind; und ii) die Umgestaltung ihrer Kreditgrundsätze und Risikomanagementabläufe, insbesondere beim Management von Kreditrisiken.

(39)

Die im Anhang aufgeführten Veränderungen an der Unternehmensführung werden gemäß der EU-Eigenkapitalrichtlinie (8) und den nationalen Rechtsvorschriften Sloweniens innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Annahme dieses Beschlusses durchgeführt. Mit den sich daraus ergebenden Änderungen an der Satzung und der Geschäftsordnung der NLB soll sichergestellt werden, dass der Vorstand der NLB über die alleinigen Befugnisse und Zuständigkeiten verfügt, um das Tagesgeschäfts der NLB unabhängig und im alleinigen Interesse der Bank zu leiten. Deshalb wird für die Beziehung zwischen der Bank und ihren Anteilseignern, insbesondere der Republik Slowenien, der Fremdvergleichsgrundsatz gelten. Diesbezüglich verpflichtet sich Slowenien, nur im Rahmen der Ausübung seiner Rechte als Anteilseigner nach dem geltenden Gesellschaftsrecht Sloweniens in die Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern und Führungskräften einzugreifen. Die NLB wird zwei Drittel der Sitze und Stimmrechte im Aufsichtsrat und ihren Gremien für unabhängige Sachverständige reservieren. Die NLB wird Regelungen zur Sicherung einer unabhängigen und objektiven internen Revision einführen. Die NLB wird bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen eine umsichtige und solide, auf Nachhaltigkeit gerichtete Geschäftspolitik verfolgen. Die NLB wird ferner ihre Anreiz- und Vergütungspolitik überprüfen, um sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleitet sowie an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent ist und den Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zu Vergütungspolitik und Vergütungspraxis vom 10. Dezember 2010 entspricht. Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen in der Bankenmitteilung 2013 (9) wird die NLB die Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied und jeden Mitarbeiter, der besondere Aufgaben wahrnimmt, bis zum 31. Dezember 2017 deckeln. Die variable Jahresvergütung des Vorstands und von Mitarbeitern, die besondere Aufgaben im Bereich Markt wahrnehmen, wird auf fünf Monatsgehälter begrenzt sein. Der variable Betrag für Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben in anderen Bereichen wird auf drei Monatsgehälter begrenzt sein. Ferner wird die Zahlung von mindestens 50 % der variablen Vergütung über einen Zeitraum von drei Jahren zurückgestellt werden. Infolgedessen wird diese Vergütung bis zum 31. Dezember 2017 das 15-fache des nationalen Durchschnittsgehalts in Slowenien oder das 10-fache des Durchschnittsgehalts der NLB, falls dieses höher ist, nicht übersteigen.

(40)

Die NLB wird ihre internen Verfahren der Preisgestaltung und des Risikomanagements mit der Einführung einer Reihe von Regeln und Maßnahmen umgestalten, die im Anhang im Einzelnen aufgeführt sind. Insbesondere wird die Preisgestaltung für neue Kredite als angemessen gelten, wenn der neue Kredit zur Wiederherstellung einer guten Eigenkapitalrendite (Return on Equity, im Folgenden „RoE“) von mindestens […] (*1) % im Jahr 2014, […] % im Jahr 2015, […] % im Jahr 2016 und […] % im Jahr 2017 für jede Kundenbeziehung gemäß den im Anhang näher spezifizierten Bedingungen beiträgt.

(41)

Die Aktiva der NLB werden aufgeteilt zwischen einem Kernbereich (rund 10,6 Mrd. EUR) und einem Nicht-Kernbereich (rund 2 Mrd. EUR). Im Zusammenhang mit der Maßnahme zu wertgeminderten Aktiva wird an die BAMC ein Pool von wertgeminderten Aktiva bestehend aus notleidenden Krediten (für einen Nominalwert von 2,3 Mrd. EUR) und einer Liste von Anteilen (mit einem Marktwert von 94 Mio. EUR) übertragen. Die NLB wird ihre Bilanzsumme bis zum 31. Dezember 2017 von ca. 17,9 Mrd. EUR im Jahr 2010 auf [10-20] Mrd. EUR senken.

(42)

Im Umstrukturierungsplan ist über die im März 2011 und im Juli 2012 erhaltenen staatlichen Beihilfen hinaus eine zusätzliche Kapitalzuführung in Höhe von 1,558 Mrd. EUR vorgesehen. Diese dritte Rekapitalisierung wird die Core-Tier-1-Quote gemäß der CRR der NLB sofort auf 15 % erhöhen, und sie wird auch das Problem der erwarteten Verluste lösen. Sie wird also gewährleisten, dass die NLB die für sie geltenden Eigenkapitalanforderungen während des gesamten Umstrukturierungszeitraums erfüllt.

(43)

Bei ihrer künftigen Geschäftsstrategie konzentriert sich die NLB auf ihre Kernmärkte Privatkundengeschäft, KMU-Geschäft und Geschäft mit ausgewählten Großunternehmen. Entsprechend ihrer Strategie der Konzentration auf ihr Kerngeschäft in Kernbereichen plant die NLB eine deutliche Verkleinerung ihres Beteiligungsportfolios. Diesbezüglich sieht der Umstrukturierungsplan eine erhebliche Reduzierung des Nicht-Kerngeschäfts der NLB vor, die den Verkauf aller Leasing- und Factoring-/Forfaitierungsaktivitäten und des Bereichs Immobilienverwaltung sowie die vorläufige Aussetzung des Nicht-Kerngeschäfts der Bereitstellung neuer Kredite für Firmenkunden im Ausland umfasst.

(44)

Die NLB wird ihr Kreditgeschäft in Slowenien in folgenden Bereichen zurückfahren (vom 31. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2017 Abbau der RWA um durchschnittlich […] %): i) Firmenkunden im Bauwesen (RWA von […] Mio. EUR am 31. Dezember 2013 auf […] Mio. EUR am 31. Dezember 2017); ii) Firmenkunden im Transportsektor (RWA von […] Mio. EUR am 31. Dezember 2013 auf […] Mio. EUR am 31. Dezember 2017; iii) Finanzholdings (RWA von […] Mio. EUR am 31. Dezember 2013 auf […] Mio. EUR am 31. Dezember 2017).

(45)

Im Ergebnis der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und insbesondere der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC werden die Gesamtaktiva der NLB von 14,5 Mrd. EUR am 31. Dezember 2012 auf [10-20] Mrd. EUR am 31. Dezember 2017 und die RWA von 11,1 Mrd. EUR am 31. Dezember 2012 auf [5-10] Mrd. EUR am 31. Dezember 2017 zurückgehen.

(46)

Das derzeitige Portfolio der NLB ist bis zum Ablauf seiner Vertragslaufzeit vollständig finanziert. In Zukunft will die NLB wieder stark auf Privatkundeneinlagen setzen, mit denen sie sich in der Vergangenheit finanziert hat, plant aber auch eine diversifizierte Firmenkundenfinanzierung. Das Kredit-Einlagen-Verhältnis wird sich von 105 % im Jahr 2012 auf [70-80] % am 31. Dezember 2017 verbessern.

(47)

Außerdem plant die NLB ein weitreichendes Programm zur Kostenkontrolle und Kostensenkung. Die Betriebskosten der NLB betrugen 2012 auf Gruppenebene 368 Mio. EUR. Die NLB wird ihre Betriebskosten auf Gruppenebene (ohne einmalige, nicht wiederkehrende Sonderkosten, d. h. Umstrukturierungsausgaben) bis zum 31. Dezember 2014 auf [300-350] Mio. EUR, bis zum 31. Dezember 2015 auf [300-350] Mio. EUR, bis zum 31. Dezember 2016 auf [250-300] Mio. EUR und bis zum 31. Dezember 2017 auf [200-250] Mio. EUR verringern.

(48)

Die NLB prognostiziert, dass sie am 31. Dezember 2017 eine RoE nach Steuern von [5-10] % erreichen wird. Der Umstrukturierungsplan beinhaltet für den Zeitraum 2013-2017 Finanzprognosen, die auf eine Core-Tier-1-Quote gemäß CRR von [10-20] % am 31. Dezember 2017 hinauslaufen. Die Gewinne der NLB nach Steuern sollen sich 2017 auf [100-150] Mio. EUR belaufen.

(49)

Schließlich will Slowenien noch seine Beteiligung an der NLB […] (die „[…]“) bis […] reduzieren. Falls Slowenien keine verbindlichen Kaufverträge für die Veräußerung seiner Beteiligung an der NLB bis auf […] abgeschlossen hat, werden Slowenien und die NLB dem Veräußerungstreuhänder ein ausschließliches Mandat zum Verkauf von […], […], […], […], […] und […] erteilen.

4.2.   LASTENVERTEILUNG

(50)

Der Umstrukturierungsplan sieht ein Kupon-, Dividenden- und Gewinnausschüttungsverbot für die gesamte Dauer des Umstrukturierungsplans bis zum 31. Dezember 2017 vor.

(51)

Slowenien sagt zu, dass die NLB während des Umstrukturierungszeitraums nur Zahlungen auf Kapitalinstrumente vornehmen wird, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist. Slowenien sagt ferner zu, dass die NLB diese Instrumente nicht ohne vorherige Zustimmung der Kommission zurückrufen oder -kaufen wird. Kupons für vom Staat gehaltene Kapitalinstrumente dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn solche Zahlungen keine Kuponzahlungen an andere Anleger auslösen, die andernfalls nicht vorgeschrieben wären. Diese Zusage, Kupons während des Umstrukturierungszeitraums nicht auszuzahlen, gilt nicht für neu ausgegebene Instrumente (also Instrumente, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses durch die Kommission ausgegeben werden), sofern eine Kuponzahlung für solche neu ausgegebenen Instrumente keine gesetzliche Pflicht zu Kuponzahlungen für Wertpapiere der NLB begründet, die zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses existieren.

(52)

Die Anteile der Altgesellschafter der NLB erfuhren bereits durch die erste und zweite Rekapitalisierung im März 2011 und Juli 2012 eine erhebliche Wertminderung. Die verbliebenen nachrangigen Wertpapiere der NLB belaufen sich 250 Mio. EUR. Slowenien sagt zu, dass die NLB das Eigenkapital und ausstehende nachrangige Verbindlichkeiten voll abschreiben wird, bevor etwaige staatliche Beihilfen (d. h. die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC) gewährt werden. Dadurch wird der Staat zum alleinigen Anteilseigner der NLB, während sein Anteil vor der ersten Kapitalaufstockung durch den Staat im März 2011 noch bei 33,1 % lag.

(53)

Slowenien sagt zu, die Beteiligungen der NLB an Unternehmen, die unter Randnummer 3 des Anhangs aufgeführt sind und deren Wert sich per 31. Dezember 2012 auf insgesamt [100-150] Mio. EUR belief, sowie nicht zum Kerngeschäft gehörende Beteiligungen, die unter Randnummer 4 des Anhangs aufgeführt sind und deren Wert sich per 31. Dezember 2012 auf insgesamt [950-1000] Mio. EUR belief, zu veräußern. Außerdem wird die NLB ihre sämtlichen Joint-Venture-Beteiligungen verkaufen, die unter Randnummer 5 des Anhangs aufgeführt sind. Darüber hinaus wird die NLB […] bis zum […] schließen.

(54)

Jede etwaige Rekapitalisierung ihrer Tochtergesellschaften durch die NLB über Kapitalzuführungen wird mit einem Abschlag von i) 25 % von den — bereits zur Berücksichtigung des mit Hilfe allgemein anerkannter Methoden quantifizierten „Verwässerungseffekts“ (10) angepassten — Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung oder ii) zum niedrigsten Preis, zu dem andere Anteilseigner dieser Tochtergesellschaften zur Rekapitalisierung beitragen, gezeichnet. Für nichtbörsennotierte Einrichtungen wird der Marktwert der Aktien mit Hilfe einer angemessenen und allgemein anerkannten marktorientierten Bewertungsmethode ermittelt. Erfolgt eine solche Kapitalzuführung mit hybriden Kapitalinstrumenten, so sollen diese einen alternativen Kuponzahlungsmechanismus und eine Regelung enthalten, die die Umwandlungsrate des hybriden Kapitalinstruments in Eigenkapital mit einem Abschlag von 25 % auf den TERP (der wie bei der Kapitalzuführung ermittelt wird) festlegt.

4.3.   MASSNAHMEN GEGEN WETTBEWERBSVERZERRUNGEN

(55)

Um eine Wettbewerbsverzerrung zu begrenzen, plant die NLB, ihre Geschäftstätigkeit in Slowenien zu verringern. NLB wird seine Bilanzsumme von etwa 17,9 Mrd. EUR im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2017 auf [10-20] Mrd. EUR reduzieren.

(56)

Die NLB hat sich außerdem verpflichtet, Bankbeteiligungen in strategischen Märkten zu verkaufen. Die NLB wird ihre […] bis […] veräußern. Dadurch wird der Einfluss der NLB […] verringert. Ferner wird die NLB ihren Anteil an […] bis […] vollständig abstoßen.

(57)

Die NLB wird ihre Kreditgeschäfte in den Bereichen Bau, Verkehr und Finanzholdings in Slowenien zurückfahren, indem sie vom 31. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2017 RWA um durchschnittlich […] % reduziert. Die NLB wird ihre Geschäftsstrategie der Gewährung neuer Kredite für Firmenkunden im Ausland nicht fortsetzen.

(58)

Die NLB wird ihr gesamtes Leasing-, Factoring- und Forfaitierungsgeschäft einstellen und sich dazu von Tochtergesellschaften in Slowenien und im Ausland trennen.

(59)

Die NLB wird ein Kuponverbot, ein Dividendenverbot, ein Übernahmeverbot und ein Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftspraktiken gemäß den Bedingungen in den entsprechenden Randnummern im Anhang einhalten.

(60)

Ein Kapitalrückzahlungsmechanismus wird eingeführt, auf dessen Grundlage die NLB ihren Anteilseignern in den Jahren 2015, 2016 und 2017 eine Dividende auszahlen wird (11). Für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 wird die NLB i) 50 % des Kapitalüberschusses über dem nach europäischem und slowenischem Recht (einschließlich der Säulen 1 und 2) aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapital und dazu einen Kapitalpuffer von 100 Basispunkten oder, falls dieser Betrag geringer ist, ii) den Jahresüberschuss für das betreffende Jahr auszahlen. Für das Geschäftsjahr 2017 wird die NLB i) 100 % des Kapitalüberschusses über dem nach europäischem und slowenischem Recht (einschließlich der Säulen 1 und 2) aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapital und dazu einen Kapitalpuffer von 100 Basispunkten oder, falls dieser Betrag geringer ist, ii) den Jahresüberschuss für das betreffende Jahr auszahlen. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Bank von Slowenien als Bankenaufsicht der NLB wird die Dividendenausschüttung ausgesetzt, wenn sie die Solvabilität der Bank in den Folgejahren gefährden würde.

4.4.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME ZU WERTGEMINDERTEN AKTIVA

a)   Zielsetzung

(61)

Für die NLB wird eine Maßnahme zu wertgeminderten Aktiva durchgeführt, die in der Übertragung von Aktiva an die BAMC besteht. Damit soll die Ungewissheit über den künftigen Wert ihres problematischsten Portfolios beendet und sichergestellt werden, dass sich die NLB auf die Durchführung des Umstrukturierungsplans konzentriert.

b)   Einrichtung und Merkmale

(62)

Slowenien hat die BAMC gegründet, um die Stabilität des Bankensektors zu stützen.

(63)

Hauptziel der BAMC ist das Management und die geordnete Desinvestition der Aktiva, die sie übernimmt, um diese möglichst optimal zu verwerten. Auf diese Weise trägt die BAMC zur Neuaufstellung des Finanzsystems bei, während zugleich möglichst wenige öffentliche Mittel eingesetzt und Marktverzerrungen weitestgehend vermieden werden.

(64)

Die BAMC kann Risiken übernehmen oder abdecken, insbesondere von Vermögenswerten, Wertpapieren, Derivaten, Rechten und Verbindlichkeiten aus genehmigten Krediten oder Garantien mit den dazugehörigen Sicherheiten. Die BAMC wird der NLB den ermittelten Übernahmewert mittels staatlich garantierter und von der BAMC begebener Schuldtitel bezahlen. Der Übernahmewert der an die BAMC übertragenen Aktiva wird deren tatsächlichem wirtschaftlichem Wert (im Folgenden „TWW“) entsprechen oder darunter liegen, den die Sachverständigen der Kommission im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen ermitteln.

c)   Umfang der Übertragung wertgeminderter Aktiva und Kredite

(65)

Die Übertragung betrifft folgende Kategorien von Aktiva:

a)

in Konkurs befindliche Unternehmen mit Wohnimmobilien als Sicherheit;

b)

Forderungen auf umzustrukturierende Finanzholdings;

c)

andere in Konkurs befindliche Unternehmen;

d)

andere Forderungen mit Wohnimmobilien als Sicherheit;

e)

Finanzholdings;

f)

Bauunternehmen;

g)

Verkehrsunternehmen;

h)

andere notleidende Forderungen.

(66)

Am 17. Mai 2013 sandte Slowenien der Kommission eine vorläufige Aufstellung von Aktiva im Wert von 1,9 Mrd. EUR, die von der NLB an die BAMC übertragen werden sollen. Diese Aufstellung wurde seither weiter aktualisiert. Der Umfang des zu übertragenden Portfolios beträgt jetzt 2,3 Mrd. EUR (Nominalwert) für Kredite und 94 Mio. EUR (Marktwert) für Aktien.

(67)

Im Ergebnis der Übertragung von Vermögenswerten werden die RWA der NLB um 1,4 Mrd. EUR und der Kapitalbedarf insgesamt um 112 Mio. EUR reduziert. Diese Zahlen wurden auch in der Aufstellung der an die BAMC zu übertragenden Aktiva genannt, die der Kommission am 14. November 2013 zugesandt wurde.

d)   Methode zur Berechnung des Übernahmewerts

(68)

Der Übernahmewert ist von der Bank von Slowenien nach der in der Rechtsvorschrift zur Gründung der BAMC festgelegten Methode vorläufig ermittelt worden. Die Methode basiert auf der Bewertung des Nettozeitwerts des künftigen Cashflows. Für Großkredite wurde eine individuelle Bewertung der Cashflow-Entwicklung durchgeführt, während bei kleinen Kreditvolumen ein vereinfachter Ansatz zur Anwendung kam, bei dem die Bewertung auf den Merkmalen der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall der Kredite beruhte. Weiterhin wurden zur Berechnung des Übernahmewertes die erwarteten Verluste im Base-Case-Szenario des Stresstests als Bezug herangezogen. Die Methode dieser Wertermittlung wurde von einer Sondergruppe bestätigt, die sich aus Vertretern der slowenischen Behörden und — als Beobachter — der Kommission, der EZB und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zusammensetzte.

(69)

Für in Konkurs gegangene Unternehmen und notleidende Kredite wurden die künftigen Cashflows anhand des Marktwerts der Sicherheiten und Garantien ermittelt. Zur Einschätzung des Werts dieser Sicherheiten wurden Berichte unabhängiger Sachverständiger aus den letzten zwölf Monaten genutzt.

(70)

Der Nettozeitwert künftiger Cashflows wurde dann unter Verwendung eines risikofreien Zinssatzes berechnet.

e)   Der Übernahmewert

(71)

Der Übernahmewert der Aktiva der NLB wurde von Slowenien mit 617 Mio. EUR für Kredite (was 27 % ihres Bruttobuchwerts entspricht) und 94 Mio. EUR für Aktien ermittelt. Slowenien hat zugesagt, dass der Übernahmewert der an die BAMC übertragenen Vermögenswerte deren TWW, den die Sachverständigen der Kommission im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen ermitteln, entsprechen oder darunter liegen wird.

(72)

Die slowenischen Behörden haben eine Analyse der Bank von Slowenien vorgelegt, in der die ausführlichen Ergebnisse und finanziellen Auswirkungen der Übertragung von Vermögenswerten durch die NLB an die BAMC bestätigt werden.

f)   Marktpreis

(73)

Slowenien hat den Marktwert des Portfolios nicht bewertet.

g)   Beratung der Kommission durch unabhängige Sachverständige

(74)

Die Kommission hat unabhängige Sachverständige hinzugezogen, die sie bei der Beurteilung der vorgeschlagenen Methode und des Übernahmepreises im Zusammenhang mit dem TWW der übertragenen Vermögenswerte und der Quantifizierung des Marktpreises dieser Vermögenswerte gemäß der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (im Folgenden „Impaired-Assets-Mitteilung“) (12), die als Bezugsrahmen für die Maßnahme dient, beraten sollten.

5.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(75)

Am 2. Juli 2012 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren zu den Rekapitalisierungsmaßnahmen und zu der von Slowenien übermittelten Fassung des Umstrukturierungsplans ein, um deren Vereinbarkeit als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermitteln.

(76)

Zu diesem Zeitpunkt äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Fassung des Umstrukturierungsplans für die NLB, die sie erhalten hatte, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, eine angemessene Lastenverteilung und Maßnahmen gegen Wettbewerbsverzerrungen gewährleisten würde. (13) Im Zusammenhang mit den Rentabilitätsproblemen ließ die Kommission Zweifel daran laut werden, ob der Entscheidungsprozess in der NLB den Marktnormen entsprach, und insbesondere in Bezug auf mögliche Probleme der Unternehmensführung (Corporate Governance) in Verbindung mit dem Eingreifen des Staates als Hauptanteilseigner in das Tagesgeschäft (14).

6.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(77)

Es sind keine Stellungnahmen von Beteiligten bezüglich des förmlichen Prüfverfahrens eingegangen.

7.   STANDPUNKT SLOWENIENS

(78)

Slowenien teilt die Auffassung, dass die erste Rekapitalisierung, die zweite Rekapitalisierung, die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Des Weiteren ist Slowenien der Ansicht, dass diese Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(79)

Slowenien macht geltend, dass der Umstrukturierungsplan alle Bedingungen erfüllt, die in der Umstrukturierungsmitteilung (15), ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, festgelegt sind.

(80)

Insbesondere vertritt Slowenien die Meinung, dass der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der NLB ohne staatliche Mittelzuführung sicherstellt, für einen ausreichenden Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten sorgt und Wettbewerbsverzerrungen begrenzt. Um eine umsichtige Entscheidungsfindung beim Management der Geschäfte der Bank zu gewährleisten, hat Slowenien Verpflichtungen zur Stärkung ihrer Unternehmensführung abgegeben.

(81)

Die von Slowenien übermittelte Liste der Verpflichtungen ist dem Anhang zu diesem Beschluss zu entnehmen. Damit sichergestellt ist, dass die Verpflichtungen eingehalten werden, wird ein Überwachungstreuhänder eingesetzt. Ferner hat sich Slowenien für festgelegte Veräußerungen zu einem Zeitplan verpflichtet. Bei Nichteinhaltung eines zugesagten Termins für eine solche Maßnahme wird ein Veräußerungstreuhänder eingesetzt.

8.   WÜRDIGUNG

8.1.   VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE

(82)

Die Kommission ist bereits zu dem Schluss gelangt (16), das die erste und die zweite Rekapitalisierung der NLB staatliche Beihilfen darstellen, was von Slowenien nicht bestritten wurde. Deshalb wird die Kommission in diesem Abschnitt lediglich prüfen, ob die beiden neuen Maßnahmen (die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC) staatliche Beihilfen darstellen.

(83)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV bestimmt, dass staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(84)

Da die dritte Rekapitalisierung in Höhe von 1,558 Mrd. EUR direkt von der Republik Slowenien kommen wird, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass dafür staatliche Mitteln eingesetzt werden.

(85)

Die dritte Rekapitalisierung ermöglicht der NLB, in einer finanziell und wirtschaftlich kritischen Lage Kapital zu erhalten, in der dies aufgrund der im slowenischen Bankensektor herrschenden Unsicherheit am Markt nicht möglich wäre. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die dritte Rekapitalisierung von einem marktwirtschaftlich handelnden Investor nicht bereitgestellt worden wäre. Somit muss die dritte Rekapitalisierung als Gewährung eines Vorteils für die NLB betrachtet werden. Zudem ist dieser Vorteil selektiv, weil er nur einer Bank zugute kommt.

(86)

Da die NLB im Finanzsektor tätig ist und sein wird, in dem ein starker internationaler Wettbewerb herrscht, hat jeder der Bank aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteil das Potenzial, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. Daher stellt die dritte Rekapitalisierung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(87)

Das Beihilfeelement der dritten Rekapitalisierung beläuft sich auf 1,558 Mrd. EUR.

(88)

Was die Übertragung wertgeminderter Vermögenswerte an die BAMC anbelangt, so ist die Kommission der Ansicht, dass für die Maßnahme staatliche Mittel verwendet werden. Slowenien hat die BAMC gegründet, um die Stabilität des Bankensektors zu fördern, indem Banken in Schwierigkeiten bei der bilanziellen Ausgliederung ihrer risikobehafteten Aktiva zu einem Preis über dem aktuellen Marktwert unterstützt werden. Mit diesen Übertragungen von Aktiva von der NLB an die BAMC werden die Verluste begrenzt, die die Bank andernfalls tragen müsste, um ihre Bilanz zu bereinigen und ihren Umstrukturierungsplan durchzuführen.

(89)

Um das Vorliegen einer Beihilfe bei der Übertragung wertgeminderter Vermögenswerte an die BAMC zu prüfen, haben die Sachverständigen der Kommission unabhängig den aktuellen Marktwert des zu übertragenden Portfolios sowie den TWW ermittelt, der gleichzeitig der Preis sein wird, zu dem die Aktiva übertragen werden sollen. Da der Übertragungswert des Portfolios über dem aktuellen Marktwert liegt, verleiht die Maßnahme der NLB einen Vorteil.

(90)

Dieser Vorteil stärkt die Stellung der NLB gegenüber ihren Wettbewerbern in Slowenien und anderen Mitgliedstaaten, die keine derartige staatliche Unterstützung erhalten. Daher ist die Maßnahme so zu bewerten, dass sie geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, zumal die NLB im Finanzsektor tätig ist und sein wird, der einem starken internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist.

(91)

Zu dem in der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC enthaltenen Beihilfebetrag ist darauf hinzuweisen, dass in Fußnote 2 von Absatz 20 Buchstabe a der Impaired-Assets-Mitteilung der Beihilfebetrag in einer Entlastungsbeihilfe als die Differenz zwischen dem Übernahmepreis der Vermögenswerte und dem Marktpreis definiert wird. Der Übernahmepreis beträgt 617 Mio. EUR, während der Marktpreis auf 486 Mio. EUR veranschlagt wird. Die Beihilfe, die der NLB infolge der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC gewährt wird, beträgt 130 Mio. EUR.

(92)

Somit beläuft sich die Beihilfe für die NLB aufgrund der ersten, zweiten und dritten Rekapitalisierung und der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC insgesamt auf 2,321 Mrd. EUR und damit auf 20 % der RWA der NLB im Dezember 2012.

8.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

8.2.1.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit

(93)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar einstufen, wenn sie der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats verursachen kann und dass Maßnahmen zur Stützung von Banken geeignet sind, um diese Störung zu beheben. Dies ist nacheinander in den sechs Krisenmitteilungen (17) sowie in der Bankenmitteilung 2013 ausgearbeitet worden.

(94)

Die Bankenmitteilung 2013 gilt für staatliche Beihilfen, die seit dem 1. August angemeldet wurden. Im Falle der NLB hat Slowenien nach dem 1. August 2013 zusätzliche staatliche Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen und Kapitalentlastung gewährt. Somit gelten die Bestimmungen der Bankenmitteilung 2013 auch für die Prüfung der Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans für die NLB.

(95)

Die verschiedenen Genehmigungen der Kommission für die Maßnahmen der slowenischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise (18) bestätigen das Vorliegen einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Sloweniens. Deshalb ist Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit aller im Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen (nämlich der ersten Rekapitalisierung, der zweiten Rekapitalisierung, der dritten Rekapitalisierung und der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC).

(96)

Was speziell die Vereinbarkeit der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC anbelangt, so prüft die Kommission diese Maßnahme mit Bezug auf die Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst durch die Bankenmitteilung 2013.

(97)

Die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe für die NLB prüft die Kommission ausgehend vom Umstrukturierungsplan mit Bezug auf die Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013.

8.2.2.   Vereinbarkeit mit der Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst und ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013

(98)

Was die Vereinbarkeit der Beihilfe anbelangt, die der NLB in Form der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC gewährt wurde, so muss die Kommission diese Maßnahme auf der Grundlage der Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst und ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, prüfen. In der Impaired-Assets-Mitteilung wird eine Entlastungsmaßnahme als Maßnahme definiert, die „der begünstigten Bank den Ausweis von Verlusten bzw. Rückstellungen für potenzielle Ausfälle ihrer wertgeminderten Vermögenswerte erspar(t) (oder diese ausgleich(t)) und/oder Eigenkapital für andere Zwecke freisetz(t)“, und es werden die Kriterien für die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vorgegeben. Diese Kriterien umfassen: i) die Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte; ii) Transparenz und Offenlegung von Wertminderungen; iii) das Management der Vermögenswerte; iv) das korrekte und kohärente Konzept für die Bewertung; und v) die Angemessenheit der Vergütung und Lastenverteilung.

Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte

(99)

Zur Abgrenzung der entlastungsfähigen Vermögenswerte heißt es in Abschnitt 5.4 der Impaired-Assets-Mitteilung, dass eine Entlastungsmaßnahme eine genaue Bestimmung wertgeminderter Aktiva erfordert und dass für die Entlastungsfähigkeit bestimmte Beschränkungen gelten, um die Vereinbarkeit sicherzustellen.

(100)

In der Impaired-Assets-Mitteilung ist jedoch weiterhin festgelegt, dass ein Gleichgewicht zwischen dem kurzfristigen Ziel der Finanzstabilität und der Notwendigkeit einer Wiederherstellung der normalen Funktionstüchtigkeit des Marktes gefunden werden muss, was für Flexibilität bei der Bestimmung der Kategorien von Vermögenswerten sprechen würde. Insbesondere werden in der Impaired-Assets-Mitteilung als entlastungsfähige Vermögenswerte solche angeführt, die die Finanzkrise ausgelöst haben (ausdrücklich wird auf US-amerikanische Mortgage-Backed Securities verwiesen), aber es wird auch die Möglichkeit eingeräumt, „bei hinreichender Rechtfertigung die Entlastungsfähigkeit auch auf diejenigen klar definierten Kategorien von Vermögenswerten ohne quantitative Beschränkung auszudehnen, mit denen dieses systemische Risiko zusammenhängt“.

(101)

Im vorliegenden Fall zielt die Entlastungsmaßnahme auf notleidende Vermögenswerte vor allem in Verbindung mit Baufirmen, Transportunternehmen und Finanzholdings oder notleidende Vermögenswerte bei Wohnimmobiliensicherheiten. Diese Bereiche bildeten den Kern der Schwierigkeiten der NLB mit erheblichen Beständen an notleidenden Krediten (41 % notleidende Kredite für Finanzholdings und 74 % für Baufirmen). Das zu übertragende Portfolio macht über die Hälfte der von der NLB d.d. per 31. Dezember 2012 verbuchten Wertminderungen aus. Daher entsprechen diese Vermögenswerte den Kriterien der Entlastungsfähigkeit in der Impaired-Assets-Mitteilung.

Transparenz und Offenlegung

(102)

In Bezug auf Transparenz und Offenlegung ist nach Abschnitt 5.1 der Impaired-Assets-Mitteilung ex ante seitens der förderfähigen Banken uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderungen bei den Aktiva erforderlich, für die die Entlastung beantragt wird. Grundlage hierfür ist eine angemessene, von anerkannten unabhängigen Sachverständigen bestätigte und von der zuständigen Aufsichtsbehörde validierte Bewertung. Nach der Impaired-Assets-Mitteilung sollten die Offenlegung und die Bewertung vor Eingreifen des Staates erfolgen.

(103)

Die Bank von Slowenien hat eine erste Bewertung der Vermögenswerte vorgenommen. Zuerst wurde von der Bank von Slowenien am 10. Mai 2013 auch ein Stresstest publik gemacht, aus dem die Kapitalauswirkungen der Übertragung von Vermögenswerten von den drei größten slowenischen Banken an die BAMC hervorgehen. Danach wurden am 4. Dezember 2013 die Ergebnisse des von unabhängigen Sachverständigen durchgeführten AQR/ST offengelegt, der die Kapitallücke der slowenischen Banken in einem Stress-Case-Szenario erkennen lässt. Die zu übertragenden Kategorien von Vermögenswerten sind eindeutig bestimmt, und die Übertragung wird nur anhand der Bewertungsmethode durchgeführt, die die Bank von Slowenien genehmigt hat. Damit hat der Mitgliedstaat für hinreichend Transparenz und Offenlegung über alle wertgeminderten Aktiva gesorgt, die an die BAMC übertragen werden sollen. Insbesondere führten unabhängige Sachverständige den AQR/ST durch, der die Kapitallücke der Bank erkennen lässt.

Management der Vermögenswerte

(104)

Zum Management der Vermögenswerte bedarf es nach Abschnitt 5.6 der Impaired-Assets-Mitteilung einer klaren funktionalen und organisatorischen Trennung zwischen der begünstigten Bank und ihren wertgeminderten Vermögenswerten, insbesondere in Bezug auf Verwaltung, Personal und Kunden. Die Mitteilung bestimmt dazu, dass solche Modalitäten der Bank ermöglichen sollen, sich vornehmlich der Wiederherstellung ihrer Rentabilität zu widmen und einem Interessenkonflikt vorzubeugen.

(105)

Die Vermögenswerte werden von der BAMC verwaltet, die völlig unabhängig von der NLB ist. Somit kann der Schluss gezogen werden, dass die getrennte Verwaltung von Vermögenswerten im Einklang mit den Anforderungen der Impaired-Assets-Mitteilung steht.

Bewertung

(106)

In Abschnitt 5.5 der Impaired-Assets-Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass ein korrektes und kohärentes Konzept für die Bewertung von zentraler Bedeutung ist, um ungebührliche Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Oberstes Ziel der Bewertung ist die Ermittlung des TWW der Aktiva. Dieser Wert stellt insofern eine Richtgröße dar, als die Übertragung wertgeminderter Aktiva zu diesem Wert Aufschluss über die Vereinbarkeit der Beihilfe gibt: Er schafft eine Entlastungswirkung, da er über dem aktuellen Marktwert liegt, aber den Beihilfebetrag auf das erforderlichen Minimum beschränkt.

(107)

Die Bank von Slowenien bewertete das Portfolio, und die Kommission hat die Bewertung und die zugrunde liegende Methode mit externen Sachverständigen überprüft, um ein kohärentes Konzept auf Unionsebene zu gewährleisten.

(108)

Sie gelangte zu folgenden Schlussfolgerungen:

i)

Die von der NLB vorgelegten Unterlagen ermöglichen eine gründliche Analyse von hoher Qualität.

ii)

Ein ratingbasiertes Konzept unter Verwendung der Ratings und aktualisierter finanzieller Bilanzdaten der NLB wäre für das an die BAMC übertragene Portfolio relevant.

iii)

Der geschätzte TWW des Firmenkreditportfolios der NLB liegt bei 60,2 % des Bruttokreditvolumens (mit einer Fehlerspanne von +/- 5 %) auf der Grundlage einer Vergleichsbelastungsmethode. Bei der Vergleichsbelastungsmethode werden die entsprechend einer Überprüfung der Qualität der Bankenaktiva gebildeten Rückstellungen einer Belastung ausgesetzt. Die Kommission und ihre externen Sachverständigen wählten ein Belastungsniveau ausgehend von Erfahrungen in der Fallpraxis. Die von den Sachverständigen geschätzte Höhe des TWW bezieht sich auf das Firmenkreditportfolio der NLB, das größer ist als das Portfolio, das letztlich zur Übertragung an die BAMC festgelegt wurde. Deshalb kann die Schätzung nicht als Ausgangspunkt für die Bewertung des TWW des an die BAMC zu übertragenden Portfolios herangezogen werden.

(109)

Ausgehend von diesen Elementen bewertete die Kommission den TWW des Portfolios. Dazu unterteilte die Kommission die Kredite in zwei Kategorien: auf der einen Seite Kredite zur Fortführung von Unternehmen und auf der anderen Seite Kredite für Umstrukturierungen und notleidende Kredite. Der TWW von Aktien wurde gesondert bewertet.

(110)

Bei Krediten zur Fortführung von Unternehmen wandte die Kommission, wie von den externen Sachverständigen empfohlen, ein ratingbasiertes Konzept an. Ausgehend vom aktuellen Rating der NLB und aktualisierten Finanzinformationen zum Risiko ermittelte die Kommission eine Ausfallwahrscheinlichkeit. Dann wurde nach eingehender Analyse der Sicherheiten auf der Basis der vorhandenen Kreditdokumentation oder vorherigen Überprüfungen der Kreditqualität die Verlustquote bei Ausfall bewertet.

(111)

Bei Krediten für Umstrukturierungen und ausgefallenen Forderungen konzentrierte sich die Kommission auf die Analyse der Sicherheiten, um den Wert zu ermitteln, der bei einem Abwicklungsszenario zurückerhalten werden könnte, und zwar ausgehend von vorsichtigen Annahmen zum Wert der Sicherheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des AQR/ST.

(112)

Bei Aktien prüfte die Kommission die von Slowenien übermittelten Bewertungsgutachten, um zu ermitteln, ob die darin angegebenen Marktwerte den Kursnotierungen börsennotierter Unternehmen entsprachen und ob die für nichtbörsennotierte Unternehmen angewandte Wertermittlungsmethode Marktstandards entsprach.

(113)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der TWW des Kreditportfolios 617 Mio. EUR (bei einem Nominalwert von 2,3 Mrd. EUR) beträgt und dass der TWW des Aktienportfolios 94 Mio. EUR beträgt. Der Umstrukturierungsplan sieht eine Übertragung der Vermögenswerte an die BAMC zum TWW vor.

(114)

Bezüglich des Marktwerts wendet die Kommission eine Methode der Margenermittlung an, um den aktuellen Marktwert zum Zeitpunkt der Übertragung zu bewerten. Ausgehend davon wird der Marktwert des Portfolios auf 486 Mio. EUR für Kredite und 94 Mio. EUR für Aktien veranschlagt.

(115)

Somit ist der Beihilfebetrag die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem Marktwert, die sich auf 130 Mio. EUR beläuft.

Lastenverteilung und Vergütung

(116)

Hinsichtlich der Lastenverteilung wird in Abschnitt 5.2 der Impaired-Assets-Mitteilung der allgemeine Grundsatz wiederholt, dass Banken die mit den wertgeminderten Aktiva verbundenen Verluste so weit wie möglich selbst tragen sollten, damit eine gleichwertige Verantwortung und Kostenbeteiligung der Anteilseigner sichergestellt ist. Daher sollten die Aktiva zu einem Preis übertragen werden, die ihrem TWW entspricht oder darunter liegt.

(117)

Slowenien verpflichtet sich zu einem Übernahmepreis für die Aktiva zu deren TWW oder darunter und entspricht somit der Impaired-Assets-Mitteilung.

Schlussfolgerung zur Entlastungsmaßnahme

(118)

In Anbetracht des Vorstehenden ist die Kommission der Auffassung, dass die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC alle Bedingungen und Anforderungen der Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst und ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, erfüllt.

8.2.3.   Vereinbarkeit mit der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013

(119)

Gemäß Randnummer 31 der Bankenmitteilung 2013 werden Umstrukturierungspläne, die sich auf Umstrukturierungsbeihilfen beziehen, weiterhin auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung geprüft; eine Ausnahme bilden die Kapitalbeschaffung und die Lastenverteilung.

(120)

Nach Maßgabe der Umstrukturierungsmitteilung und der Bankenmitteilung 2013 muss erstens aus dem Umstrukturierungsplan für das begünstigte Finanzinstitut, das einer Umstrukturierung unterzogen wird, hervorgehen, dass dieses in der Lage ist, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Zweitens muss die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt sein, und sowohl Anteilseigner als auch nachrangige Gläubiger müssen sich so weit wie möglich an der Verringerung der Kapitallücke beteiligen. Drittens müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um die durch künstliche Stützung der Marktmacht des begünstigten Finanzinstituts verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und einen wettbewerbsbestimmten Bankensektor zu gewährleisten. Des Weiteren sind Fragen der Überwachung und verfahrenstechnische Aspekte zu bedenken.

i)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(121)

Wie in der Umstrukturierungsmitteilung dargelegt, muss der Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des begünstigten Finanzinstituts ohne staatliche Beihilfe innerhalb eines angemessenen Zeitraums und innerhalb von höchstens fünf Jahren wiederhergestellt werden soll. Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn eine Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Dazu muss eine Bank alle Kosten decken und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften können, und zwar unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils. Die Wiederherstellung der Rentabilität sollte vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen und auf der Grundlage eines plausiblen Umstrukturierungsplans herbeigeführt werden.

(122)

Der Umstrukturierungsplan für die NLB für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 weist eine Wiederherstellung der Rentabilität zum Ende dieses Umstrukturierungszeitraums aus. Der wichtigste Impuls dafür wird von der erwarteten qualitativen Verbesserung des Portfolios und einer geringeren Notwendigkeit für zusätzliche Wertminderungen und Risikovorsorge ausgehen. Die Wiederherstellung der Rentabilität wird außerdem durch die Bereinigung der Bilanz der NLB infolge der geplanten Übertragung notleidender Aktiva an die BAMC erreicht. Zudem wird die NLB mittels Kostensenkungsmaßnahmen und einer Stabilisierung der Einnahmen ihre operative Effizienz verbessern. Um die Rentabilität der Bank nach Berücksichtigung der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC sicherzustellen, geht der Umstrukturierungsplan von der Annahme einer Kapitalzuführung durch den Staat in Höhe von 1,558 Mrd. EUR im Jahr 2013 und einer vollständigen Abschreibung von nachrangigen Anleihen und Eigenkapital in Höhe von 250 Mio. EUR aus.

(123)

In Randnummer 10 der Umstrukturierungsmitteilung wird gefordert, dass die Schwachstellen der Bank durch die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen behoben werden. Im Umstrukturierungsplan werden zunächst die Ursachen für die Schwierigkeiten der NLB erläutert. Das Kreditportfolio der NLB wurde während der Krise hart getroffen und erlitt hohe Verluste durch Wertminderungen.

(124)

Das Wachstum des Kreditportfolios wurde durch den Firmenkundenmarkt finanziert, was zu einem rasch steigenden Kredit-Einlagen-Verhältnis (von 74 % im Jahr 2002 auf 137 % im 2009) führte. Unterdessen verstärkte die Bank ihre Kapitalbasis nicht ausreichend und stützte sich vor Beginn der Krise in hohem Maße auf hybride Papiere.

(125)

Vor der Krise liefen bei der NLB Forderungen gegenüber der Baubranche, Bauträgern und Finanzholdings auf, aber die Qualität des damit verbundenen Risikomanagements blieb dahinter zurück. Die Anhäufung notleidender Kredite erwies sich als verhängnisvoll, als die Krise begann und die Wirtschaft ins Stocken geriet. Das nationale Straßenbauprogramm lief 2008 aus, und die Inlandsnachfrage nach Immobilien brach dramatisch ein. Die meisten slowenischen Unternehmen waren stark fremdfinanziert und gerieten angesichts einer schwachen Wirtschaftslage, einer Abwertung von Aktiva und Wertpapieren und einem eingeschränkten Zugang zu Krediten unter Druck. Eine ernste Konjunkturschwäche in Verbindung mit einem mangelhaften Rahmen für das Risikomanagement hatte einen Anstieg notleidender Kredite zur Folge. So lag der Anteil notleidender Kredite am 30. September 2012 schon bei 29 % der Bruttokredite für die NLB, wobei die Baubranche am schlechtesten abschnitt (74 %). Infolgedessen beliefen sich die Verluste nach Steuern 2009 auf 87 Mio. EUR, 2010 auf 202 Mio. EUR, 2011 auf 240 Mio. EUR und 2012 auf 273 Mio. EUR.

(126)

Auch unzureichende Unternehmensführungsregeln und der daraus resultierende Einfluss des Staates auf das Tagesgeschäft der Bank gehörten zu den Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank.

(127)

Deshalb müssen vor der Wiederherstellung der Rentabilität fünf wichtige Probleme gelöst werden. Erstens muss die Unternehmensführung der Bank verbessert werden, um sicherzustellen, dass wirtschaftlich gerechtfertigte Geschäftsentscheidungen ausschließlich von der Leitung der Bank getroffen werden und dass der Staat keinen Einfluss auf das Tagesgeschäft der Bank nimmt. Zweitens muss die Bank ihre Preispolitik und ihren Rahmen für das Risikomanagement verbessern, damit Spannen erhalten bleiben und Verluste gering gehalten werden. Drittens muss die NLB ihre Bilanz bereinigen und ihr Risiko gegenüber problematischen Sektoren reduzieren, und zwar entweder durch eine angemessene Risikovorsorge und den Abbau problematischer Aktiva oder durch eine Auslagerung problematischer Kredite an die BAMC. Viertens muss die Bank ihre Bilanzstruktur durch eine Rekapitalisierung und die Stärkung ihrer Einlagenbasis oder die Reduzierung des Fremdkapitalanteils sanieren. Schließlich muss die Bank ihre betriebswirtschaftliche Effizienz verbessern, um eine ausreichende Rentabilität zu sichern.

a)   Stärkung des Rahmens für die Unternehmensführung

(128)

Die Verpflichtungen werden die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und des Vorstands bei der Festlegung von Kriterien für die Kreditvergabe garantieren. Diese Verpflichtungen werden gewährleisten, dass die Preisgestaltung für Kredite auf einer Preispolitik beruht, mit der für alle Kredite Mindestvorschriften für die RoE festgelegt werden, damit die Bank nicht mehr ohne Weiteres aufgrund externer Einflüsse Kredite unterhalb des Marktpreises vergeben kann.

(129)

Die Verpflichtungen sind offenbar geeignet, die Hauptschwachstellen der Unternehmensführung der NLB anzugehen und zu beheben. Sie beinhalten Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, damit gesichert ist, dass Strategie und Entscheidungen geschäftsorientiert sind und nur auf Ziele abstellen, die einer Wertmaximierung dienen, und keinem unangemessenen externen Einfluss unterliegen. Die Unternehmensführung soll so verändert werden, dass die Bank weniger anfällig für externe Einflüsse ist, und gleichzeitig durch eine bessere Kontrolle und Transparenz bei Managemententscheidungen mehr Marktdisziplin herrscht.

(130)

Die NLB wird ferner ihre Anreiz- und Vergütungspolitik überprüfen, um sicherzustellen, dass sie diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleitet und dass sie an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet ist. Darüber hinaus wird die Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied und jeden Mitarbeiter, der besondere Aufgaben wahrnimmt, im Einklang mit den Randnummern 37 bis 39 der Bankenmitteilung 2013 bis zum 31. Dezember 2017 gedeckelt; dies wird die pünktliche Umsetzung des Umstrukturierungsplans erleichtern.

(131)

Des Weiteren verpflichtet sich Slowenien, seinen Anteil an der NLB von […] % bis […] an einen Investor zu veräußern, der unabhängig ist und nicht mit der Republik Slowenien in Verbindung steht. Diese Veräußerung wird den externen Einfluss auf die Leitung und die Geschäftstätigkeit der Bank erheblich verringern.

b)   Stärkung der Preispolitik und des Rahmens für das Risikomanagement

(132)

Die NLB wird ihre Preispolitik und ihren Rahmen für das Risikomanagement insbesondere durch eine Reihe von Regeln und Maßnahmen verbessern, die dem Schutz der Geschäftsinteressen der Bank dienen sollen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Schulung des Personals, die Bewertung von Kunden, die Preisgestaltung bei den neuen Produkten und die Überprüfung des Kreditrisikoprozesses.

(133)

Insbesondere die Preisgestaltung bei neuen Krediten wird bis zum 31. Dezember 2017 zu einer positiven Rendite von mindestens […] % für jede Kundenbeziehung führen. Diese Preisgestaltung wird schrittweise eingeführt; sie beginnt bei […] % RoE für jede Kundenbeziehung im Jahr 2014 und erreicht bis zum 31. Dezember 2017 […] %.

(134)

Die daraus resultierende Verbesserung der Preispolitik und des Rahmens für das Risikomanagement der NLB ist angemessen und notwendig, um bei neuen Krediten eine strengere Kreditpolitik sowie eine umsichtigere Risikovorsorgepolitik umzusetzen. Mit diesen Reformen sollen die Schwächen der NLB behoben werden, die zu einer schlechten Qualität ihres Kreditportfolios, einem Übermaß an notleidenden Krediten und hohen Kreditkosten führten. Indem diese Maßnahmen die genannten Ursachen für die geringe Rentabilität beheben, tragen sie zur langfristigen Rentabilität der NLB bei.

(135)

Der Umstrukturierungsplan beinhaltet auch eine organisatorische Trennung des Nicht-Kerngeschäfts vom Kerngeschäft der NLB. Diese Neuorganisation der Bank wird die NLB in die Lage versetzen, ihr Kerngeschäft zu optimieren. Außerdem wird ihr diese Aufteilung ermöglichen, bei der Abwicklung des Nicht-Kerngeschäfts der Bank fokussierter vorzugehen und ihre wertgeminderten Aktiva so zu verwalten, dass noch möglichst hohe Erlöse erzielt werden.

c)   Rückführung des Geschäfts zu weniger risikobehafteten Aktivitäten

(136)

Im Ergebnis des Umstrukturierungsplans werden die RWA der NLB von 11,1 Mrd. EUR am 31. Dezember 2012 auf [5-10] Mrd. EUR am 31. Dezember 2017 sinken. Der Abbau der RWA vor allem in den problematischsten Sektoren Finanzholdings, Transportunternehmen und Baufirmen gewährleistet, dass das mit diesen Forderungen verbundene Risiko im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums abnimmt.

(137)

Die NLB wird notleidende Kredite im Umfang von 2,3 Mrd. EUR an die BAMC übertragen, was ihr ermöglicht, sich auf die Verwaltung der nichtproblematischen Kredite zu konzentrieren, und gleichzeitig Mittel für die Abwicklung der verbleibenden notleidenden Kredite freisetzt.

(138)

Die zukünftige Strategie der NLB sieht eine Rückführung ihrer Aktivitäten hin zu einer konservativeren Geschäftstätigkeit mit den Kernsegmenten Bankdienstleistungen für Privatkunden, KMU und ausgewählte Großunternehmen in Slowenien vor. Diese Entwicklung wird durch erhebliche Desinvestitionen und Verkleinerungen von Nicht-Kerngeschäften erreicht, um Mittel für die Kernaktivitäten freizusetzen.

d)   Sanierung der Bilanzstruktur

(139)

Die NLB erhielt bereits im März 2011 und im Juli 2012 Kapitalzuführungen vom Staat. Mit der zusätzlichen dritten Rekapitalisierung ist die NLB jetzt in der Lage, die Eigenkapitalvorschriften der Bank von Slowenien zu erfüllen und so ihre Rentabilität wiederherzustellen.

(140)

Im Betrag der dritten Rekapitalisierung ist der Bedarf der Bank aufgrund des AQR/ST berücksichtigt. Nach dieser Rekapitalisierung wird die Core-Tier-1-Quote der Bank gemäß der CRR sofort auf 15 % und bis zum 31. Dezember 2017 auf [10-20] % steigen und damit den von der Bank von Slowenien festgelegten Eigenkapitalanteil mit einer Core-Tier-1-Quote von 9 % gemäß der CRR weit übertreffen.

(141)

Des Weiteren wird die NLB ihre Bilanz durch die Übertragung eines umfangreichen Portfolios von notleidenden und wertgeminderten Aktiva an die BAMC bereinigen.

(142)

Die NLB wird ihr Finanzierungsprofil durch den Abbau von gruppeninternen Finanzierungen für ihre Tochtergesellschaften, die Ausgliederung von Nicht-Kerngeschäften und die Neuausrichtung auf ihre historische Finanzierungsgrundlage — die Privatkundeneinlagen — aufwerten. Das Kredit-Einlagen-Verhältnis wird sich von 105 % im Jahr 2012 auf [70-80] % am 31. Dezember 2017 verbessern.

e)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(143)

Die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wird mit der strategischen Rückbesinnung der Bank auf ihr Kernbankgeschäft mit Privatkunden, KMU und ausgewählten Großunternehmen in Slowenien erreicht, was der Bank ermöglicht, ihre RoE-Ziele zu verwirklichen.

(144)

Die Bank wird ihre Nettozinsspanne steigern, indem sie dafür sorgt, dass neue Kredite zu angemessenen Preisen gewährt werden. Insbesondere wird die Preisbildung bei neuen Krediten dazu beitragen, dass eine positive RoE von mindestens […] % im Jahr 2014, […] % im Jahr 2015, […] % im Jahr 2016 und […] % im Jahr 2017 für jede Kundenbeziehung erzielt wird.

(145)

Außerdem wird die NLB alle Umstrukturierungsentscheidungen dokumentieren. Dazu wird auch ein Vergleich mit alternativen Lösungen wie Inanspruchnahme von Sicherheiten und Beendigung des Engagements gehören. Sie wird nachweisen, dass sie die Lösung gewählt hat, mit der ein möglichst hoher Nettozeitwert für die Bank erreicht wird.

(146)

Ferner plant die NLB ein weitreichendes Kostensenkungsprogramm durch eine umfassende Zusammenlegung ihrer Geschäftsräume und ihres Zweigstellennetzes und einen Personalabbau sowie durch eine Verbesserung ihrer betriebswirtschaftlichen Effizienz mittels einer risikogewichteten rentabilitätsorientieren Kundenakquisition und einer Optimierung der Liquidität und anderer Kosten. Als Ergebnis sieht der Umstrukturierungsplan eine Senkung des Kosten-Ertrags-Verhältnisses auf unter 60 % vor, was den Werten der Bank vor der Krise entspricht. Die NLB wird bis zum 31. Dezember 2017 eine RoE nach Steuern von [5-10] % und eine Core-Tier-1-Quote gemäß der CRR von [10-20] % erzielen. Die Gewinne der NLB nach Steuern werden sich 2017 auf [100-150] Mio. EUR belaufen.

(147)

Der Anteil der Wertminderungen soll erwartungsgemäß mit der Zeit zurückgehen, wenn der Umstrukturierungsplan schrittweise umgesetzt wird. Die Bank wird dank der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC, der Verpflichtungen zum Management des Kreditrisikos und der Umschichtung von in ihren Büchern verbleibenden notleidenden Krediten, um deren Nettozeitwert für die Bank zu maximieren, und anderer Maßnahmen zur Verbesserung des Rahmens für ihr Risikomanagement ihr Kreditrisikoprofil solider gestalten.

(148)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan geeignet ist, die langfristige Rentabilität der NLB wiederherzustellen.

ii)   Eigenbeitrag und Lastenverteilung

(149)

Nach der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, muss die begünstigte Bank einen Eigenbeitrag leisten, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken sowie um Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und moralische Risiken zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist dort vorgesehen, dass i) sowohl die Umstrukturierungskosten als auch die Höhe der Beihilfe begrenzt sein müssen und dass ii) die Lasten so weit wie möglich auf die vorhandenen Anteilseigner und nachgeordneten Gläubiger verteilt werden sollten.

(150)

Zu einer angemessenem Lastenverteilung gehören, nachdem die Verluste zunächst mit Eigenkapital absorbiert werden, in der Regel Beiträge der Hybridkapitaleigner und der Inhaber nachrangiger Schuldtitel. Hybridkapitaleigner und Inhaber nachrangiger Schuldtitel müssen so weit wie möglich zur Verringerung der Kapitallücke beitragen. Ein solcher Beitrag kann durch Umwandlung in hartes Kernkapital (19) oder durch Abschreibung des Kapitalbetrags der Instrumente geleistet werden. Auf jeden Fall muss ein Abfluss von Mitteln vom Begünstigten an die Inhaber der betreffenden Wertpapiere verhindert werden, soweit dies rechtlich möglich ist.

(151)

Der Umstrukturierungsplan lässt nicht darauf schließen, dass die Beihilfe über die mit der Wiederherstellung der Rentabilität der NLB verbundenen Kosten hinausgeht. Die Kapitallücke, die mit der dritten Rekapitalisierung geschlossen werden muss, wurde im Zuge des AQR/ST ermittelt. Die Schätzung der Kapitalzuführung basiert insbesondere auf einer Aktivabewertung, die ergibt, welcher Betrag erforderlich und ausreichend ist, um eine Stresssituation zu überstehen. Der AQR/ST brachte weitere Gewissheit über den entsprechenden Kapitalbedarf. Der Betrag der dritten Rekapitalisierung versetzt die Bank in die Lage, die aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und Markterwartungen zu erfüllen. Darüber hinaus wird ein Kapitalrückzahlungsmechanismus die Entstehung von überschüssigem Kapital in der NLB begrenzen, indem die NLB für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 Dividenden zahlen muss, die anhand des zunehmenden Anteils an überschüssigem Kapital berechnet werden. Der Kapitalrückzahlungsmechanismus sorgt dafür, dass über die aufsichtsrechtliche Mindestkapitalquote hinaus vorhandenes Kapital der Bank erst dann in neue Geschäfte fließt, wenn die Rückzahlung an den Staat erfolgt ist.

(152)

Damit die NLB d.d. Dividenden von ihren Tochtergesellschaften erhalten kann und um dort Entstehung von Liquidität zu vermeiden, dürfen diese ungeachtet des Dividendenverbots Dividenden zahlen. Diese Gesellschaften dürfen solche Dividendenzahlungen vornehmen, wenn die NLB d.d. — direkt oder indirekt — der Mehrheitsaktionär ist und alle externen Anteilseigner zusammen weniger als [10-20] % der Anteile und Stimmrechte in der jeweiligen Gesellschaft halten. Nach Ansicht der Kommission trägt die Möglichkeit für Tochtergesellschaften, solche Dividendenzahlungen an die NLB d.d. vorzunehmen, dazu bei, die Beihilfe auf das notwendige Minimum zu beschränken, ein ausreichendes Maß an Flexibilität für die effiziente Verwaltung des konsolidierten Kapitals und der Liquidität der NLB zu sichern und die Rückzahlung der Beihilfe zu erleichtern. Der Umstand, dass dadurch auch Minderheitsaktionäre der Tochtergesellschaften einen Teil der Dividenden erhalten würden, stellt eine im Verhältnis zu diesen Nutzeffekten angemessene Folgewirkung dar, zumal die relativ geringe Höhe der Dividenden, die letztlich an alle Anteilseigener außer der NLB d.d. ausgezahlt wird, nicht mehr als ein Zehntel der Dividenden ausmachen wird, die schließlich an die NLB d.d. zu zahlen sind.

(153)

Erstens entsprechen die Verpflichtungen zur Lastenverteilung auf die Anteilseigener und nachrangigen Gläubiger der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013.

(154)

In diesem Zusammenhang hat Slowenien zugesagt, dass die NLB ihr Eigenkapital und die ausstehenden nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig abschreiben wird, bevor sie staatliche Beihilfen (d. h. die dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC) erhält, um die Anforderungen der Bankenmitteilung 2013 zu erfüllen. Die Kommission würdigt, dass der Beitrag der nachrangigen Gläubiger im maximalen Umfang ausgeschöpft wird und somit eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet ist. Die staatlichen Kapitalzuführungen werden erst dann erfolgen, wenn die nachrangigen Gläubiger ihren vollen Beitrag geleistet haben. Durch diese Reihenfolge wird sichergestellt, dass alle vorhandenen nachrangigen Gläubiger in vollem Umfang zu den Umstrukturierungskosten der Bank beitragen, bevor der Staat tätig wird. Somit werden dem Staat nach der dritten Rekapitalisierung 100 % der Bankanteile gehören, während es vor der ersten Kapitalzuführung durch den Staat noch 33,1 % waren.

(155)

Zweitens kann nach Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung eine Lastenverteilung auch durch eine angemessene Vergütung des staatlichen Kapitals gewährleistet werden.

(156)

Bezüglich der ersten und der zweiten Rekapitalisierung stellt die Kommission fest, dass diese zu Preisen durchgeführt wurden, die mit den Grundsätzen der Lastenverteilung vereinbar waren (20). Bei der dritten Rekapitalisierung, die im Umstrukturierungsplan enthalten ist, werden dem Staat nach der Kapitalzuführung 100 % der Bank gehören, wodurch die Lastenverteilung maximiert wird. Die Kommission hat außerdem bereits festgestellt, dass die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC angemessen vergütet wird.

(157)

Drittens wird die NLB zur Deckung der aus dem Umstrukturierungsplan herrührenden Umstrukturierungskosten mittels interner Maßnahmen durch die NLB kostensenkende Maßnahmen durchführen, die zu einer Verringerung der Betriebskosten von 368 Mio. EUR am 31. Dezember 2012 auf [250-300] Mio. EUR am 31. Dezember 2017 in einem Base-Case-Szenario führen werden. Der Umstrukturierungsplan sieht ferner eine Ausgliederung von mindestens [80-90] % der bankfremden Aktivitäten der Bank vor. Zusätzlich wird ein Kapitalrückzahlungsmechanismus eingerichtet, der die Zahlung von Dividenden an den Staat für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 im größtmöglichen Umfang ermöglicht, ohne die vorgeschriebene Eigenkapitalquote der Bank zu gefährden.

(158)

Viertens hat sich Slowenien neben diesen strukturellen Maßnahmen auch zu einem Kuponverbot, einem Übernahmeverbot und einem Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftspraktiken verpflichtet.

(159)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Zusage, keine Kupons zu bezahlen, nicht für neu begebene Kapitalinstrumente gilt, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung eine Auszahlung von Kupons für die neu begebenen Kapitalinstrumente begründet, Kuponzahlungen für Wertpapiere der NLB vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bestehen. (21) Die Kommission akzeptiert diese Einschränkung des Kuponverbots, um der Gruppe zu ermöglichen, im Einklang mit Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung frisches Hybridkapital auf dem Markt zu beschaffen. Die Ausgabe nachrangiger Wertpapiere nach dem Datum der Annahme dieses Beschlusses wird der Bank ermöglichen, zusätzliches Geld und Hybridkapital zu beschaffen, ohne die Zahlung von Kupons für vorhandene Wertpapiere, insbesondere vorhandene nachrangige Verbindlichkeiten, auszulösen. Aufgrund der Einschränkung des Kuponverbots wird die Bank in der Lage sein, zusätzlich Tier-1-Kapital gemäß der CRR auszugeben, wodurch sich potenziell ihr Kapitalbedarf zur Bildung von Eigenkapital verringern wird. Hierbei ist zu bedenken, dass Kupons optional sein müssen und nicht obligatorisch sein dürfen, damit Schuldtitel als Tier-1-Kapital gemäß der CRR gelten können. Schließlich ist im vorliegenden Fall auch noch anzumerken, dass nach der vollen Abschreibung des Eigenkapitals und der ausstehenden nachrangigen Verbindlichkeiten der NLB in der Bank kein Eigenkapital und keine nachrangigen Forderungen mehr vorhanden sind. Die Einschränkung des Kuponverbots beeinträchtigt nicht die praktische Wirkung eines Kuponverbots der Art, wie es in der Umstrukturierungsmitteilung erwogen wird, da die Zusage der NLB, dass die Kuponzahlung für neue Instrumente keine gesetzliche Verpflichtung zu Kuponzahlungen für vorhandene Wertpapiere der NLB begründet, jeden nicht notwendigen Abfluss von Kapital verhindern wird.

(160)

Dementsprechend stellen die Lastenverteilung bei Eigenkapital, Hybridkapital und nachrangigen Gläubigern, Kostensenkungen, Veräußerungen und eine angemessene Vergütung für die Beihilfe einen ausreichenden Eigenbetrag der NLB zu den Kosten ihrer Umstrukturierung dar.

(161)

Deshalb gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan einen angemessenen Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung vorsieht.

iii)   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(162)

Nach Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten. Solche Maßnahmen sollten auf die möglichen Verzerrungen auf den Märkten zugeschnitten sein, in denen die begünstigte Bank nach der Umstrukturierung tätig ist. Die Art solcher Maßnahmen richtet sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen der Märkte, auf denen die begünstigte Bank tätig sein wird. Darüber hinaus muss die Kommission den Umfang des Eigenbeitrags der begünstigten Bank und der Lastenverteilung während des Umstrukturierungszeitraums berücksichtigen.

(163)

Die NLB hat staatliche Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen und Maßnahmen zu wertgeminderten Aktiva bis zu einer Höhe von 2,321 Mrd. EUR erhalten, was 20 % der RWA (22) der NLB entspricht. Angesichts der relativ hohen Beihilfesumme sind eine angemessene Vergütung der Beihilfe und Maßnahmen zur Begrenzung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen erforderlich.

(164)

Eine erste Maßnahme, die Wettbewerbsverzerrungen begrenzen wird, ist die Veräußerung der Anteile der NLB an […]. Die Veräußerung ihrer […] wird den Marktanteil der NLB […] reduzieren. Die Veräußerung von […] der NLB wird ebenfalls dazu beitragen, den Marktanteil der NLB zu verkleinern und den Markt für Wettbewerber zu öffnen.

(165)

Die Verkleinerung der Marktpräsenz der NLB bei Krediten für Unternehmen in den Bereichen Bauwesen, Transport und Finanzholdings wird dank der jährlichen Begrenzungen für RWA in diesen Wirtschaftssektoren erreicht.

(166)

Darüber hinaus wird die NLB ihr Leasing-, Factoring-, Forfaitierungs- und Nicht-Kerngeschäft in Slowenien und im Ausland einstellen und so weiter zur Begrenzung der möglichen Folgewirkungen der erhaltenen staatlichen Beihilfen auf andere Aktivitäten als ihr Kerngeschäft als Bank beitragen.

(167)

Die NLB wird ihre Tätigkeit unter Bedingungen fortsetzen, die Wettbewerbsverzerrungen begrenzen. Als Anleihebank mit einem verbesserten Risikomanagement und einer optimierten Unternehmensführung sowie einer effizienteren Kreditvergabe mit besseren Preisen, die bei neuen Krediten am 31. Dezember 2017 eine RoE von [10-20] % erzielen, wird die Bank ihren Kunden keine übermäßig vorteilhaften Bedingungen anbieten. Diese Elemente tragen zur Rentabilität der NLB bei, begrenzen aber auch Wettbewerbsverzerrungen.

(168)

Slowenien hat sich zu einem Übernahmeverbot verpflichtet, das gewährleistet, dass die NLB keine staatliche Beihilfe, die sie erhalten hat, für den Erwerb neuer Geschäfte verwenden wird. Darüber hinaus wird ein Kapitalrückzahlungsmechanismus eingerichtet, der es der NLB ermöglicht, dem Staat Dividenden für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 im größtmöglichen Umfang zu zahlen, ohne die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalquote der Bank zu gefährden. Der Kapitalrückzahlungsmechanismus sorgt dafür, dass über die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalquote hinaus vorhandenes Kapital der Bank erst dann in neue Geschäfte fließt, wenn die Rückzahlung an den Staat erfolgt ist.

(169)

Zusätzlich zu diesen strukturellen Maßnahmen hat sich Slowenien auch zu einem Bündel von Verhaltensmaßregeln verpflichtet, die Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Die Kommission begrüßt das Verbot von Werbung mit Hinweisen auf die staatliche Unterstützung und von aggressiven Geschäftspraktiken, wodurch verhindert wird, dass die NLB die Beihilfe für ein wettbewerbswidriges Marktverhalten benutzt.

(170)

Ausgehend von dieser Mischung aus Maßnahmen und Verpflichtungen bestehen genügend Schutzvorkehrungen, um potenzielle Wettbewerbsverzerrungen infolge der Höhe der Beihilfe für die NLB zu begrenzen.

8.2.4.   Überwachung des Umstrukturierungsplans

(171)

Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Slowenien wird einen Überwachungstreuhänder ernennen, der alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen wird.

(172)

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Umsetzung des Umstrukturierungsplans während dessen gesamter Laufzeit werden die slowenischen Behörden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die NLB die im Term Sheet aufgeführten Verpflichtungen erfüllt.

(173)

Ferner werden die korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige und korrekte Ausführung aller im Term Sheet, das diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, laufend durch einen unabhängigen, ausreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder überwacht. Der Überwachungstreuhänder wird uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die er benötigt, um die Umsetzung des Beschlusses zu überwachen. Die Kommission oder der Überwachungstreuhänder können die NLB um Erläuterungen und Klarstellungen ersuchen. Slowenien und die NLB müssen bei allen Nachfragen in Verbindung mit der Überwachung uneingeschränkt mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder zusammenarbeiten.

8.2.5.   Schlussfolgerung und Einstellung des Prüfverfahrens zum Umstrukturierungsplan

(174)

Die Kommission stellt fest, dass der von Slowenien vorgelegte Umstrukturierungsplan die Bedenken der Kommission in Bezug auf die Rentabilität (die Unternehmensführung eingeschlossen), die Lastenteilung und die Wettbewerbsverzerrungen angemessen berücksichtigt und den Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, entspricht.

(175)

Somit sind die im zweiten Rettungsbeschluss/im Eröffnungsbeschluss erhobenen Bedenken der Kommission zur Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans ausgeräumt.

9.   SCHLUSSFOLGERUNG

(176)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die erste, zweite und dritte staatliche Rekapitalisierung der NLB und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der NLB darstellen.

(177)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen, die in der ersten, zweiten und dritten Rekapitalisierung und der Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC bestehen, geeignet sind, der NLB die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität zu ermöglichen, im Hinblick auf die Lastenverteilung ausreichend sind und die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen angemessen und verhältnismäßig ausgleichen. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan den Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, und der Impaired-Assets-Mitteilung, angepasst und ergänzt durch die Bankenmitteilung 2013, entspricht. Daher können die Umstrukturierungsmaßnahmen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Die erste, zweite und dritte Rekapitalisierung und die Übertragung wertgeminderter Aktiva an die BAMC können daher im Einklang mit dem Umstrukturierungsplan genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die der NLB von der Republik Slowenien gewährte Umstrukturierungsbeihilfe, die in der ersten Rekapitalisierung in Höhe von 250 Mio. EUR, der zweiten Rekapitalisierung in Höhe von 382,9 Mio. EUR, der dritten Rekapitalisierung in Höhe von 1 558 Mio. EUR und der Übertragung von wertgeminderten Aktiva an die BAMC mit einem Beihilfeelement in Höhe von 130 Mio. EUR besteht, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Ausgehend vom Umstrukturierungsplan und den im Anhang dargelegten Verpflichtungen ist die Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.34937 (2012/C) (ex 2012/N), Zweite Rekapitalisierung der NLB und SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N), Umstrukturierung der NLB — Slowenien (ABl. C 361 vom 22.11.2012, S. 18).

(2)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.32261 (2011/N), Rettungskapitalisierung zugunsten der NLB (ABl. C 189 vom 29.6.2011, S. 2).

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Diese Kapitallücke schließt die Eigenkapitalwirkung der Übertragung von Aktiva an die staatliche Bankenvermögensverwaltungsgesellschaft (Bank Asset Management Company (im Folgenden „BAMC“) ein.

(6)  Siehe ausführliche Beschreibung in den Erwägungsgründen 16 bis 22 des ersten Rettungsbeschlusses.

(7)  Siehe vollständige Einzelheiten in den Erwägungsgründen 23 bis 31 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses.

(8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(9)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

(*1)  Vertrauliche Informationen.

(10)  Zum Beispiel durch den TERP (theoretical ex-rights price/theoretischer nach-Rechte Preis).

(11)  Bei den Finanzprognosen der NLB im Umstrukturierungsplan sind die Auswirkungen dieses Kapitalrückzahlungsmechanismus nicht berücksichtigt.

(12)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

(13)  Siehe Erwägungsgründe 91-104 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses vom 2. Juli 2012.

(14)  Siehe Erwägungsgrund 97 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses vom 2. Juli 2012.

(15)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(16)  Siehe Erwägungsgründe 34-41 des ersten Rettungsbeschlusses und Erwägungsgründe 61-66 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses.

(17)  Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise („Bankenmitteilung 2008“) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen („Rekapitalisierungsmitteilung“) (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2) die Impaired-Asset-Mitteilung; die Umstrukturierungsmitteilung; Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 („Verlängerungsmitteilung 2010“) (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7) und Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).

(18)  Siehe z. B. Rekapitalisierung zur Rettung von NLB SA.32261 (2011/N), Zweite Rekapitalisierung von NLB und Umstrukturierung von NLB SA.34937 (2011/N) SA.33229 (2012/N) und Rekapitalisierung von NKBM SA.35709 (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 5).

(19)  Im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(20)  Siehe Erwägungsgründe 50 bis 63 des ersten Rettungsbeschlusses und Erwägungsgründe 73 bis 88 des zweiten Rettungsbeschlusses/des Eröffnungsbeschlusses.

(21)  In anderen Beschlüssen wird auf ähnliche Verpflichtungen verwiesen: siehe Erwägungsgrund 218 des Beschlusses der Kommission in der Sache Umstrukturierung der Royal Bank of Scotland und Beteiligung am Asset Protection Scheme C(2009)10112 final (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 1) sowie Erwägungsgrund 165 des Beschlusses der Kommission in der Sache Umstrukturierung der Lloyds Banking Group C(2009) 9087 final (ABl. C 46 vom 24.2.2010, S. 2).

(22)  RWA (risikogewichtete Aktiva) Stand Dezember 2012.


ANHANG

VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Die Republik Slowenien („ Slowenien “) gewährleistet, dass die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften („ NLB “) den am 7. Januar 2013 vorgelegten und am 25. Februar 2013 sowie jüngst im November und Dezember 2013 geänderten Umstrukturierungsplan umsetzen. In Verbindung damit verpflichtet sich Slowenien, insbesondere die Maßnahmen und Handlungen durchzuführen und die nachstehend aufgeführten Ziele zu erreichen (die „ Verpflichtungen “), die Bestandteil dieses Umstrukturierungsplans sind.

Die Verpflichtungen treten mit dem Datum der Annahme des Beschlusses der Europäischen Kommission („ Kommission “) in Kraft, mit dem der Umstrukturierungsplan genehmigt wird.

Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2017. Die Verpflichtungen gelten während des gesamten Umstrukturierungszeitraums, sofern die jeweilige Verpflichtung nicht etwas anderes besagt.

(1)

[Verringerung der Bilanzsumme] Gemäß dem Inhalt des Umstrukturierungsplans wird die NLB die Bilanzsumme der Gruppe von ca. 17,9 Mrd. EUR im Jahr 2010 auf [10-20] Mrd. EUR zum 31. Dezember 2017 verringern, und zwar im Wesentlichen ohne Veränderung bei den allgemeinen Bedingungen für die Bilanz und dem für die Bilanzsumme relevanten rechtlichen Umfeld.

(2)

[Senkung von Kosten] Die Betriebskosten der NLB beliefen sich im Jahr 2012 auf 368 Mio. EUR für die gesamte Gruppe. Die NLB wird ihre Betriebskosten auf Gruppenebene senken (ausgenommen einmalige außerordentliche Kosten mit nicht wiederkehrendem Charakter, d. h. Umstrukturierungsaufwendungen), um entweder ein Aufwand-/Ertragsverhältnis unter 55 % zu erreichen oder, falls das Aufwand-/Ertragsverhältnis über [50-60] % liegt, sie auf [300-350] Mio. EUR bis Ende 2014, [300-350] Mio. EUR bis Ende 2015, [250-300] Mio. EUR bis Ende 2016 und auf [250-300] Mio. EUR bis Ende 2017 zu senken.

Falls die jährliche Inflation im Zeitraum 2013-2017 über 2,5 % liegt, werden die Betriebskostenziele angepasst, um die Differenz zwischen Inflationsprognosen im Umstrukturierungsplan und der tatsächlichen Inflation in dem konkreten Jahr zu berücksichtigen.

(3)

[Verkauf von Beteiligungen] Die NLB hält Beteiligungen unter anderem an folgenden Unternehmen:

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Mit Stand vom 31. Dezember 2012 repräsentierten die zu veräußernden Beteiligungen einen Gesamtwert von [100-150] Mio. EUR.

(3.1)

Die oben aufgeführten Beteiligungen sollen soweit veräußert werden — oder ihre Veräußerung soll in Auftrag gegeben werden —, dass der Vermögenswert bis zum 31. Dezember 2015 um mindestens [40-50] % (d. h. auf mindestens [70-80] Mio. EUR) und bis zum 31. Dezember 2016 um mindestens [80-90] % (d. h. auf mindestens [20-30] Mio. EUR) verringert wird.

(3.2)

Der Verkauf einer Beteiligung gilt als abgeschlossen, sobald die NLB mit einem oder mehreren Erwerbern, der/die unabhängig ist/sind und nicht mit der NLB verbunden ist/sind, einen verbindlichen Kaufvertrag für die betreffende Beteiligung abgeschlossen hat.

(3.3)

Verfehlt die NLB das Aktivaverringerungsziel für 2015, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und der Kommission mitzuteilen.

(3.4)

Verfehlt die NLB das Aktivaverringerungsziel für 2016, muss die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf der oben angeführten oder der davon verbliebenen Beteiligungen bis zum […] erteilen.

(3.5)

In jedem Falle müssen die Beteiligungen im Einklang mit den Verpflichtungen veräußert werden.

(4)

[Verkauf von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften] Die NLB d.d. hält außerdem Beteiligungen an den folgenden nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften:

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Mit Stand vom 31. Dezember 2012 repräsentierten die nicht zum Kerngeschäft gehörenden Beteiligungen einen Gesamtwert von [950-1 000] Mio. EUR.

(4.1)

Die vorstehenden Beteiligungen müssen soweit veräußert (d. h. verkauft, liquidiert oder abgewickelt) werden — oder für ihre Veräußerung ist zu sorgen —, dass der Vermögenswert dieser Beteiligungen bis zum 31. Dezember 2015 um mindestens [40-50] % (d. h. auf mindestens [550-600] Mio. EUR) und bis zum 31. Dezember 2016 um mindestens [80-90] % (d. h. auf mindestens [150-200] Mio. EUR) verringert wird.

(4.2)

Die Veräußerung einer Beteiligung gilt als abgeschlossen, sobald die betreffende Gesellschaft liquidiert oder abgewickelt worden ist oder die NLB d.d. mit einem oder mehreren Erwerbern, der/die unabhängig ist/sind und nicht mit der NLB verbunden ist/sind, einen verbindlichen Kaufvertrag für die betreffende Beteiligung abgeschlossen hat.

(4.3)

Die Handelstätigkeit von Beteiligungen, die nicht innerhalb der unter i) festgelegten Fristen veräußert wurden, z. B. aufgrund von anhängigen Gerichtsverfahren oder Streitigkeiten mit anderen Anteilseignern, wird entsprechend der Dauer und Art des zugrunde liegenden Geschäfts beendet. Es werden keine neuen Geschäfte durchgeführt (ausgenommen erzwungene Verlängerungen bestehender Engagements). In einem solchen Fall gilt die betreffende Veräußerung als abgeschlossen, wenn entweder die gesamten Aktiva einer bestimmten Beteiligung auf 10 % bezogen auf den Gesamtwert der Beteiligung mit Stand vom 31. Dezember 2012 verringert wurden oder das gesetzliche förmliche Liquidationsverfahren eingeleitet worden ist oder die Eigenkapitalanforderungen für die jeweiligen Tochtergesellschaften einen Gesamtbetrag von 5 Mio. EUR auf konsolidierter Basis nicht überschreiten.

(4.4)

Verfehlt die NLB das Ziel der Aktivaverringerung für 2015, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und der Kommission mitzuteilen.

(4.5)

Verfehlt die NLB das Ziel der Aktivaverringerung für 2016, muss die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf […] der oben angeführten (oder der davon verbliebenen) Beteiligungen an einen oder mehrere Erwerber erteilen, der/die die unter Punkt 4.2 festgelegten Anforderungen erfüllt/erfüllen.

(4.6)

In jedem Falle müssen die Beteiligungen im Einklang mit den Verpflichtungen veräußert werden.

(5)

[Verkauf von Joint-Venture-Beteiligungen] Die NLB d.d. wird bis zum […] ihre sämtlichen Joint-Venture-Beteiligungen an den folgenden Gesellschaften verkaufen:

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(5.1)

Der Verkauf der oben angeführten Joint-Venture-Beteiligungen gilt als abgeschlossen, sobald i) die NLB mit einem oder mehreren Erwerbern, der/die unabhängig ist/sind und nicht mit der NLB verbunden ist/sind, einen verbindlichen Vertrag für die betreffende Beteiligung abgeschlossen hat oder ii) das Eigentum der Joint Ventures auf […] % verringert wurde.

(5.2)

Hat die NLB nicht bis zum […] für jede der oben angeführten Beteiligungen einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen oder ihr Eigentum auf […] % verringert, wird die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf der (davon verbliebenen) Beteiligungen bis zum […] an einen oder mehrere Erwerber erteilen, der/die die unter Punkt 5.1 festgelegten Anforderungen erfüllt/erfüllen.

(5.3)

In jedem Falle müssen die Beteiligungen im Einklang mit den Verpflichtungen veräußert werden.

(6)

[Verkauf von Beteiligungen an Banken] Die NLB d.d. wird ihre Beteiligungen an […] bis zum […] verkaufen. Der Verkauf einer Beteiligung gilt als abgeschlossen, sobald die NLB d.d. für die jeweilige Beteiligung einen verbindlichen Kaufvertrag mit einem oder mehreren Erwerbern abgeschlossen hat, der/die folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen: i) ist/sind unabhängig und nicht mit der NLB verbunden; ii) hat/haben die finanziellen Mittel, nachgewiesene Sachkenntnis und das Interesse, das übernommene Geschäft und das/die übernommene/n Gesellschaften zu einem rentablen und aktiven Wettbewerber auszubauen; iii) gibt/geben prima facie keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken bzw. bringt/bringen nicht das Risiko mit sich, dass sich die Umsetzung der Verpflichtungen verzögert, und es kann erwartet werden, dass er/sie alle für den Erwerb des betreffenden Geschäfts erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Regulierungsbehörden einholt/einholen. Hat die NLB d.d. nicht bis zum […] für ihre Beteiligungen an […] einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen, muss die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf dieser Beteiligungen (oder der davon verbliebenen Beteiligungen) bis zum […] an einen oder mehrere Erwerber erteilen, der/die die hier unter Randnummer 6 festgelegten Anforderungen erfüllt/erfüllen, und zwar nicht zu einem Mindestpreis.

(6.1)

Die NLB d.d. wird außerdem ihre Beteiligung an […] bis zum […] vollständig veräußern. Wird die Beteiligung der NLB d.d an […] nicht bis zum […] vollständig veräußert, wird die NLB d.d. von sich aus alle Maßnahmen, Entscheidungen oder Gesellschafterbeschlüsse vorschlagen, uneingeschränkt unterstützen, befürworten und ausführen, die notwendig sind, um […] beginnend ab dem […] abzuwickeln, bis ihr Kreditportfolio nicht mehr besteht (höchstens drei Jahre). In jedem Falle wird die NLB d.d. von sich aus alle Maßnahmen, Entscheidungen oder Gesellschafterbeschlüsse vorschlagen, uneingeschränkt unterstützen, befürworten und ausführen, die notwendig sind, damit […] bis zum […] keine neuen Kredite vergeben kann.

(7)

[Verkleinerung des Kreditgeschäfts und Schließung von […]] Die NLB d.d. wird ihre Marktpräsenz auf folgende Weise reduzieren:

a)

Schließung […] bis […];

b)

Verkleinerung des Kreditgeschäfts in Slowenien mit

(b.1)

Finanzholdings [SIC-Codes 64.200, 64.300, 64.920, 64.990, 70.100, 70.200 und 70.220 (1)]; die risikogewichteten Aktiva (Risk-Weighted Assets, „RWA“) dieses Portfolios beliefen sich mit Stand vom 31. Dezember 2012 auf [500-550] Mio. EUR. Die NLB d.d. wird sicherstellen, dass die RWA dieses Portfolios nach folgendem Zeitplan reduziert werden:

Ende 2013

Ende 2014

Ende 2015

Ende 2016

Mitte 2017

Ende 2017

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(b.2)

Firmenkunden aus dem Transportsektor mit einem Kreditvolumen von über einer Million [SIC-Codes 49.392, 49.410, 50.200, 51.100 und 52.290 (2)]; die RWA dieses Portfolios beliefen sich mit Stand vom 31. Dezember 2012 auf [100-150] Mio. EUR. Die NLB d.d. wird sicherstellen, dass die RWA dieses Portfolios nach folgendem Zeitplan reduziert werden:

Ende 2013

Ende 2014

Ende 2015

Ende 2016

Mitte 2017

Ende 2017

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(b.3)

Firmenkunden aus dem Bausektor mit einem Kreditvolumen von über fünf Millionen [SIC-Codes 41.100, 41.200, 42.110, 42.220 und 68.100 (3)]; die RWA dieses Portfolios beliefen sich mit Stand vom 31. Dezember 2012 auf [900-950] Mio. EUR. Die NLB d.d. wird sicherstellen, dass die RWA dieses Portfolios nach folgendem Zeitplan reduziert werden:

Ende 2013

Ende 2014

Ende 2015

Ende 2016

Mitte 2017

Ende 2017

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(7.1)

Werden in einem dieser drei Sektoren die vorgelegten Ziele zur Reduzierung der RWA um mehr als [10-20] % verfehlt, wird die NLB d.d. davon absehen, in dem betreffenden Sektor neue Kreditaktivitäten in Slowenien aufzunehmen, bis das jeweilige Ziel zur Reduzierung der RWA erreicht ist. Darüber hinaus wird die NLB der Kommission unverzüglich einen Notfallplan vorlegen, aus dem ersichtlich ist, dass sie in der Lage ist, das relevante Ziel zur Reduzierung der RWA bis zum 31. Dezember 2017 zu erreichen.

(8)

[Geschäft mit ausländischen Kunden] Die NLB d.d. wird davon absehen, in dem betreffenden Sektor neue Kreditaktivitäten mit Firmen aufzunehmen, die außerhalb Sloweniens gegründet wurden und keine Mitglieder der Gruppen sind, deren Sitz oder Endbegünstigter sich in Slowenien befindet. Die NLB d.d. wird ihre Tätigkeit mit solchen Kunden auf die ordnungsgemäße Ausführung und Verwaltung von Kreditverträgen begrenzen. Der Klarheit halber sei hinzugefügt, dass die Handels- und Exportfinanzierung für slowenische Unternehmen im Zusammenhang mit anderen Ländern und Finanzgeschäfte mit ausländischen Banken nicht dieser Einschränkung unterliegen.

(9)

[Unternehmensführung] Slowenien verpflichtet sich, in der NLB moderne Strukturen der Unternehmensführung entsprechend der EU-Eigenkapitalrichtlinie und der slowenischen Rechtsvorschriften einzuführen. Die damit verbundenen erforderlichen Änderungen an der Geschäftsordnung und den internen Vorschriften der NLB d.d. sind drei Monate nach der Annahme des Beschlusses der Kommission zum Umstrukturierungsplan der NLB umzusetzen. Insbesondere

(9.1)

verpflichtet sich Slowenien zur Einhaltung

a)

der Vorschriften für die Unternehmensführung gemäß der Punkte 9.2 bis 9.9.

b)

des Rahmens und der Aufgabentrennung gemäß den Festlegungen im slowenischen Unternehmens- und Banken-/Aufsichtsrecht für Anteilseigner, Vorstand und Aufsichtsrat von Finanzinstituten; und

c)

des Leitfadens der Kommission zur Unternehmensführung und zu den Rahmenbedingungen für Beziehungen zu Banken mit staatlicher Beteiligung;

(9.2)

wird der Vorstand der NLB d.d. die alleinige Befugnis und Zuständigkeit für die Leitung des Tagesgeschäfts der NLB unabhängig und im alleinigen Interesse der Bank haben. Weder der Aufsichtsrat noch die Gesellschafterversammlung oder Vertreter von Anteilseignern dürfen dem Vorstand Weisungen erteilen oder auf andere Weise in die tägliche Leitung der Bank eingreifen;

(9.3)

dürfen abgesehen von der Beaufsichtigung und Überwachung durch den Aufsichtsrat keine anderen Unternehmensorgane oder -abteilungen dem Vorstand Anweisungen erteilen; insbesondere dürfen keine direkten oder indirekten Anweisungen durch einen Anteilseigner oder durch den Staat an den Vorstand ergehen. Dies gilt auch für die Generalversammlung, deren Entscheidungsbefugnis auf den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Entscheidungskatalog begrenzt ist. Darüber hinaus müssen Personen, die ihren Einfluss auf ein Unternehmen nutzen, um Mitglieder des Vorstands dazu zu bewegen, in einer Weise zu handeln, die dem Unternehmen oder dessen Anteilseignern Schaden zufügt, das Unternehmen für den entstandenen Schaden entschädigen.

(9.4)

gilt für die Beziehung zwischen der Bank und ihren Anteilseignern, insbesondere Slowenien, der Fremdvergleichsgrundsatz;

(9.5)

müssen alle Mitglieder des Aufsichtsrats die Kriterien der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erfüllen, d. h. sie müssen verlässlich sein und die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten besitzen, um die Geschäfte der NLB ordnungsgemäß zu bewerten und zu überwachen. Slowenien wird abgesehen von seinen eigenen Kandidaten und über seine Rechte als Anteilseigner nach allgemeinem slowenischen Gesellschaftsrecht hinaus nicht in die Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern und Führungskräften eingreifen;

(9.6)

sind zwei Drittel der Sitze und Stimmrechte im Aufsichtsrat und dessen Ausschüssen mit unabhängigen Sachverständigen zu besetzen, d. h. mit Personen, die weder gegenwärtig dort beschäftigt sind noch in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung bei der slowenischen Regierung beschäftigt waren und die gegenwärtig oder in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung keine Führungs- oder Leitungsfunktion innerhalb einer politischen Partei Sloweniens innehaben bzw. -hatten;

(9.7)

wird die NLB eine effektive, unabhängige und objektive Innenrevision gewährleisten. Zu diesem Zweck wird die Innenrevision nur dem Vorstand und dem Prüfungs-/Bilanzausschuss des Aufsichtsrats Bericht erstatten und verantwortlich sein, wo mindestens ein Mitglied über aktuelle und relevante Erfahrungen in finanziellen Angelegenheiten verfügt. Ferner müssen die Feststellungen und Empfehlungen der Innenrevision im Prüfungs-/Bilanzausschuss/Vorstand gebührende Aufmerksamkeit finden und erörtert werden und einen geeigneten Maßnahmeplan zur Behebung der ermittelten Probleme nach sich ziehen. Eine Entscheidung, auf die Feststellung der Innenrevision hin nichts zu unternehmen, muss gut begründet sein und auf Anfrage dem Überwachungstreuhänder gemeldet werden;

(9.8)

wird die NLB eine umsichtige, solide und am Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben, während sie die geplanten Maßnahmen durchführt. Die NLB wird ferner ihre interne Anreiz- und Vergütungspolitik überprüfen und Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleitet, dass sie sich an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen orientiert und dass sie transparent ist. Bei der Vergütung der Vorstandsmitglieder und leitenden Angestellten der Bank sind vor allem der Beitrag der betreffenden Person zur wirtschaftlichen Lage der Bank und die Notwendigkeit marktorientierter Gehälter zu berücksichtigen, damit besonders geeignete Personen beschäftigt werden können, die eine nachhaltige Geschäftsentwicklung zu erreichen vermögen. Die Vergütungspolitik und -praxis der NLB wird den Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zu Vergütungspolitik und Vergütungspraxis vom 10. Dezember 2010 entsprechen. Die variable Jahresvergütung wird wie folgt begrenzt:

a)

Vorstand: fünf Monatsgehälter;

b)

Mitarbeiter, die besondere Aufgaben wahrnehmen (4) und im Bereich Markt beschäftigt sind: fünf Monatsgehälter;

c)

Mitarbeiter, die besondere Aufgaben in anderen Bereichen wahrnehmen: drei Monatsgehälter.

Die Zahlung von mindestens 50 % der variablen Vergütung wird über den Zeitraum von drei Jahren zurückgestellt.

(9.9)

Unabhängig von der Verpflichtung unter Punkt 9.8 wird in jedem Falle die Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied und jeden Mitarbeiter, der besondere Aufgaben wahrnimmt, für den gesamten Umstrukturierungszeitraum auf eine angemessene Höhe begrenzt. Die Gesamtvergütung für eine dieser Personen wird das 15-fache des nationalen Durchschnittsgehalts in Slowenien oder das 10-fache des Durchschnittsgehalts der NLB d.d. nicht übersteigen. Die genannten Beschränkungen werden bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums gelten.

(9.9.1)

Nach Unterrichtung des Überwachungstreuhänders kann die NLB die oben genannte Höchstgrenze für die Jahresvergütung entsprechend der Inflation in Slowenien anpassen.

(9.9.2)

Soweit rechtlich möglich, wird die NLB die Mitglieder ihrer Organe und Ausschüsse, Mitarbeiter und wichtige Vertreter nach folgenden Grundsätzen vergüten:

(b.1)

der Beitrag der relevanten Person zur wirtschaftlichen Lage der NLB, insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Geschäftspolitik und des bisherigen Risikomanagements; und

(b.2)

die Notwendigkeit marktorientierter Gehälter, um besonders geeignete Personen beschäftigen zu können, die ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen vermögen.

(9.10)

Slowenien wird sicherstellen, dass jede staatseigene Bank eine gesonderte Wirtschaftseinheit mit unabhängigen Entscheidungsbefugnissen im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen bleibt. Insbesondere stellt Slowenien sicher, dass

a)

alle vertraulichen, wirtschaftlich sensiblen oder personenbezogenen Informationen, die staatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden und als solche gekennzeichnet sind, entsprechend behandelt und nicht an andere Banken und Unternehmen weitergegeben werden, an denen der Staat beteiligt ist;

b)

die Regierung ihren Anteil getrennt von der Verwaltung ihrer Anteile an anderen Banken verwaltet, an denen der Staat beteiligt ist;

c)

die Ausübung von Rechten, die der Staat innehat, und die Verwaltung der staatlichen Anteile an allen Banken auf kommerzieller Grundlage erfolgt und einen wirksamen Wettbewerb nicht verhindern, einschränken, verfälschen oder erheblich abschwächen oder erschweren wird. Jede Veräußerung der staatlichen Beteiligung muss in einem transparenten, offenen und wettbewerbsorientierten Verfahren erfolgen.

(10)

[Risikomanagement und Kreditpolitik] Die NLB wird ihr Risikomanagementverfahren überholen, und die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften des Kerngeschäfts (5) werden insbesondere

(10.1)

für jeden neuen Kredit (wobei als neuer Kredit jedes neue Geschäft gilt, das nicht mit einem bestehenden Geschäft verbunden ist) einen Preis mittels eines geeigneten internen Preisbildungsinstruments (z. B. des derzeitig genutzten „Kreditni Kalkulator“ und dessen künftiger Version) oder (im Falle von Endkunden- und KMU (6)-Krediten) anhand geeigneter interner Preisbildungsleitlinien festsetzen. Die Preise für neue Kredite gelten als angemessen, wenn der neue Kredit dazu beiträgt, eine positive Eigenkapitalrendite (Return on Equity, „RoE“) vor Steuern von mindestens […] % im Jahr 2014, […] % im Jahr 2015, […] % im Jahr 2016 und […] % im Jahr 2017 für entweder den einzelnen Kredit oder für jede Kundenbeziehung zu erzielen. Die Berechnung der RoE einer Kundenbeziehung kann Zinserträge, Gebühren sowie andere kombinierte Produkte desselben Kunden einschließen. Die Berechnung der RoE auf Kundenebene und die Preisfestsetzung ausgehend von einer Mindest-RoE muss bis zum 30. Juni 2014 auf eigenständiger Basis und bis zum 31. Dezember 2014 für alle Tochtergesellschaften des Kerngeschäfts erfolgen.

a)

Für die Zwecke dieser Berechnung können der volumengewichtete Durchschnitt aller Kredite für einen einzigen Kunden (ab dem Datum dieses Beschlusses), sonstige Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, die zur Rentabilität der Beziehung mit diesem Kunden beitragen, berücksichtigt werden, sodass ein neuer Kredit möglicherweise eine niedrigere Rendite erzielt, wenn er durch Erlöse aus anderen Gebührengeschäften oder Bankgeschäften kompensiert wird. Neue Kredite werden über eine Kreditdokumentation verfügen, die eine vorvertraglich berechnete RoE für entweder den individuellen Kredit oder sonstige aktive Forderungen bei Einzelkunden, einschließlich Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, ausweist. Im Falle von Privatkunden- und KMU-Geschäften kann diese vorvertraglich berechnete RoE durch eine Bestätigung dafür, dass das Geschäft in Einklang mit internen Preisbildungsleitlinien steht, und einen zentralisierten Nachweis dafür, dass die Preisbildungsleitlinien eine RoE von […] % im Jahr 2014, […] % im Jahr 2015, […] % im Jahr 2016 und […] % im Jahr 2017 gewährleistet, ersetzt werden.

b)

Jede Abweichung von dem festgesetzten Preis, die einen niedrigeren Preis zur Folge hat, wird dokumentiert werden. Diese Dokumentation wird eine tragfähige kommerzielle Begründung für die Abweichung beinhalten und dem Überwachungstreuhänder vorgelegt. Die Höhe der Abweichungen wird die unter Ziffer 10.6 festgelegten Umfänge nicht überschreiten.

c)

Kreditverträge, die nicht unter diese Regelung zur Preispolitik fallen: Geschäfte mit verbundenen Parteien (d. h. Mitglieder und Arbeitnehmer der Gruppe), Umstrukturierungssachen (von D-, E- und C-Kunden mit einem Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen) sowie alle Geldmarkttransaktionen;

(10.2)

das Bewertungsverfahren in der Weise anpassen, dass eine Jahresabschlussanalyse und eine Bonitätsprüfung, die mindestens Parameter zu Fremdkapitalaufnahme und Leistung wie Kapitalrendite, EBIT-Zinsdeckung, Verschuldung/EBITDA, Verschuldung/(Verschuldung+Eigenkapital) usw. erfasst, berücksichtigt werden, ehe neue Kredite an einen Firmenkunden vergeben werden. Jeder Kunde, an den die NLB d.d. Kredite in Höhe von über 1 Mio. EUR vergeben hat, sollte jährlich neu bewertet werden;

(10.3)

alle Umstrukturierungsentscheidungen, d. h. alle neuen Kreditverträge mit in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Firmenkunden mit einem Kreditvolumen von über 10 000 EUR, dokumentieren und in die Dokumentation einen Vergleich mit alternativen Lösungen wie der Verwertung von Sicherheiten und der Beendigung des Engagements aufnehmen, sodass erkennbar ist, dass die Lösung mit dem höchstmöglichen Kapitalwert für die Bank gewählt wird. Wenn nicht mindestens eine RoE von […] % erzielt werden kann, werden Umstrukturierungsentscheidungen getroffen, die es der Bank ermöglichen, das Engagement mindestens alle 12 Monate zu beenden. Verfügt die NLB d.d. nicht über das ausschließliche Recht, Umstrukturierungsverträge anzunehmen, vorzuschlagen oder zu genehmigen oder Umstrukturierungsentscheidungen zu treffen, übt sie ihre Rechte nach den oben angeführten Grundsätzen aus. Dem Überwachungstreuhänder wird regelmäßig (mindestens alle sechs Monate) eine Liste aller aktuellen Umstrukturierungsentscheidungen vorgelegt. Die Dokumentation für eine Umstrukturierungsentscheidung wird dem Überwachungstreuhänder auf Anfrage vorgelegt;

(10.4)

sicherstellen, dass alle Kreditsachbearbeiter, die Kredite für KMU und Firmenkunden genehmigen, bis spätestens zum 30. Juni 2014 an einer internen Schulung teilgenommen haben, in der sie mit dem Bonitätsprüfungsverfahren und den festgelegten Preisfestsetzungsmethoden vertraut gemacht werden;

(10.5)

das Kundenbewertungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2014 zu einem vollständig auf internen Bewertungen basierenden System weiterentwickeln, das von der Bank von Slowenien genehmigt worden ist.

(10.6)

Sollte der Überwachungstreuhänder feststellen, dass die NLB eine der Verpflichtungen dieser Randnummer 10 nicht erfüllt, wird die NLB d.d. dem Überwachungstreuhänder einen Abhilfeplan vorlegen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen sie ergriffen hat und ergreifen will, um im darauffolgenden Quartal einen Verstoß zu verhindern. Der Plan wird dem Überwachungstreuhänder so rechtzeitig vorgelegt, dass er darüber in seinem folgenden Halbjahresbericht an die Kommission Bericht erstatten kann. Sollte der Abhilfeplan nicht die erwarteten Ergebnisse und Ziele erbringen, wird die NLB d.d. für eine Frist von zwölf Monaten — beginnend mit dem Quartal, das auf die Meldung eines solchen Verstoßes gegen die Verpflichtungen folgt — das neue Kreditvolumen je Berichtszeitraum auf 66 % des neuen Kreditvolumens (7) des Berichtszeitraums begrenzen, in dem gegen die Verpflichtung verstoßen wurde. Dies gilt nicht für einen Einzelverstoß gegen eine Verpflichtung nach den Ziffern 10.1, 10.2 und 10.3, sofern eine weitere Untersuchung durch den Überwachungstreuhänder ergibt, dass ein solcher Verstoß als isolierter Fehler oder isoliertes Versäumnis anzusehen ist und dass nichts darauf hinweist, dass ein Vertragsvolumen je Kunde von insgesamt mehr als […] Mio. EUR von diesem Verstoß betroffen ist.

(11)

[Gleichbehandlung] Die slowenischen staatlichen Unternehmen werden auf keinen Fall gegenüber nichtstaatlichen Unternehmen begünstigt (Gleichbehandlung). Die NLB d.d. sollte während des gesamten Umstrukturierungszeitraums jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Bedingungen der Kreditvergabe für staatliche Unternehmen und vergleichbare private Unternehmen gegenübergestellt werden.

(12)

[Verhaltenszusagen] Slowenien verpflichtet sich, in Bezug auf die Umstrukturierung der NLB die folgenden Verhaltensmaßregeln einzuführen:

(12.1)

[Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftsstrategien] um ein Verbot von Werbung in Verbindung mit der staatlichen Hilfe für die NLB und dem staatlichen Eigentum an der NLB (oder allen Wettbewerbsvorteilen, die sich in irgendeiner Form aus den Beihilfen für die NLB oder dem staatlichen Eigentum an der NLB ergeben) zu verhängen und um zu verhindern, dass die NLB aggressive Geschäftsstrategien einsetzt, die ohne staatliche Unterstützung nicht verfolgt werden könnten (W);

(12.2)

[Kapitalrückzahlungsmechanismus und Dividendenverbot] Ausgehend von dem geprüften Jahresabschlüssen wird die NLB d.d. folgende Beträge in Form von Dividendenausschüttungen an ihre Anteilseigner auszahlen:

i)

für die Geschäftsjahre 2015 und 2016: i) 50 % des Kapitalüberschusses über der nach europäischem und slowenischem Recht geltenden Mindesteigenkapitalanforderung auf konsolidierter Ebene (einschließlich der Säulen 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von 100 Basispunkten oder, falls dieser Betrag niedriger ist, ii) den Überschuss für das betreffende Jahr;

ii)

für das Geschäftsjahr 2017: i) 100 % des Kapitalüberschusses über der nach europäischem oder slowenischem Recht geltenden Mindesteigenkapitalanforderung auf konsolidierter Ebene (einschließlich der Säulen 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von 100 Basispunkten; oder, falls dieser Betrag niedriger ist, ii) den Überschuss für das betreffende Jahr.

(12.2.1)

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Bank von Slowenien als Bankenaufsicht der NLB wird die Dividendenausschüttung vollständig oder teilweise ausgesetzt, wenn nach einem begründeten Antrag der NLB, der vom Überwachungstreuhänder befürwortet wird, davon ausgegangen wird, dass sie die Solvabilität der Bank in den Folgejahren gefährdet.

(12.2.2)

Für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 wird keine Dividende gezahlt.

(12.2.3)

Die Tochtergesellschaften der NLB d.d. unterliegen einem Dividendenverbot, das dem oben erläuterten für die NLB d.d. entspricht. Ungeachtet dieses Verbots kann die NLB-Gruppe Dividenden an ihre Anteilseigner zahlen, wenn die NLB d.d. — direkt oder indirekt — der Mehrheitsaktionär ist und alle externen Anteilseigner zusammen weniger als [10-20] % der Anteile und Stimmrechte in der jeweiligen Gesellschaft halten.

(12.3)

[Kuponverbot]; um sicherzustellen, dass die NLB während des Umstrukturierungszeitraums nur Auszahlungen auf Kapitalinstrumente vornimmt, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist, und diese Instrumente nicht ohne vorherige Zustimmung der Kommission zurückruft oder -kauft. Kupons für vom Staat gehaltene Kapitalinstrumente dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn solche Zahlungen keine Kuponzahlungen an andere Anleger auslösen, die andernfalls nicht vorgeschrieben wären. Diese Verpflichtung, Kupons während des Umstrukturierungszeitraums nicht auszuzahlen, gilt nicht für neu ausgegebene Instrumente (also Instrumente, die nach der abschließenden Genehmigung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission ausgeben werden), sofern eine solche Kuponzahlung für solche neu ausgegebenen Instrumente keine gesetzliche Pflicht zu Kuponzahlungen für alle Wertpapiere der NLB begründet, die zum Zeitpunkt der Annahme des Umstrukturierungsbeschlusses der Kommission existieren (Kuponverbot);

(12.4)

[Übernahmeverbot] um sicherzustellen, dass die NLB keine Beteiligungen an einem Unternehmen erwirbt. Das gilt sowohl für Unternehmen, die die Rechtsform einer Gesellschaft haben, als auch für Pools von Aktiva, die ein Unternehmen bilden.

a)   Ausnahme, die der vorherigen Genehmigung der Kommission bedarf: Ungeachtet dieses Verbots darf die NLB nach Einholung der Genehmigung der Kommission Unternehmen übernehmen, wenn dies in Ausnahmefällen notwendig ist, um die Finanzstabilität wiederherzustellen oder einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (8);

b)   Ausnahme, die nicht der vorherigen Genehmigung der Kommission bedarf: Die NLB darf Beteiligungen an Unternehmen erwerben, wenn der Kaufpreis in jedem Einzelfall weniger als 1,5 Mio. EUR (0,01 % der Vermögenswerte der NLB mit Stand vom Dezember 2012) beträgt und wenn die von der NLB gezahlte Kaufsumme für alle Übernahmen im gesamten Umstrukturierungszeitraum weniger als 3,75 Mio. EUR (0,025 % der Vermögenswerte der NLB mit Stand vom Dezember 2012) beträgt;

c)   Aktivitäten, die nicht unter das Übernahmeverbot fallen: 1) Übernahmen im Rahmen des normalen Bankgeschäfts zur Regelung bestehender Forderungen gegenüber notleidenden Unternehmen; 2) Veräußerungen und Umstrukturierungen innerhalb der NLB-Gruppe, einschließlich Übernahmen von Minderheitsaktionären und die Übernahme der verbliebenen Anteile der NLB Vita von KBC.

(13)

[Lastenverteilung] Slowenien sagt zu, dass das Eigenkapital der Anteilseigner und alle ausstehenden nachrangigen Verbindlichkeiten voll abgeschrieben werden, bevor staatliche Beihilfen gewährt werden.

(14)

[Verringerung der staatlichen Beteiligung und […]] Slowenien wird seine Beteiligung an der NLB d.d. bis zum […] auf […] („[…]“) senken. Hat Slowenien nicht bis zum […] a) einen verbindlichen Kaufvertrag/verbindliche Kaufverträge für den Verkauf ihres Anteils an der NLB d.d. über […] hinaus abgeschlossen, dann erteilen Slowenien und die NLB d.d. dem Veräußerungstreuhänder (eingesetzt gemäß Randnummer 19) ein ausschließliches Mandat zum Verkauf der Beteiligungen der NLB d.d. an folgenden […] zu einem Mindestpreis von mindestens […] des Buchwerts:

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Das Verkaufsverfahren wird von dem gemäß Randnummer 19 eingesetzten Veräußerungstreuhänder durchgeführt.

(14.1)

Hat Slowenien seinen Anteil an der NLB d.d. über […] hinaus bis spätestens zum […] verkauft, dann sind alle in diesem Dokument niedergelegten Verpflichtungen ab dem 31. Dezember 2016 nichtig; ausgenommen davon ist die Verpflichtung gemäß Ziffer 9.9 zur Begrenzung der Gesamtvergütung für alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter, die besondere Aufgaben wahrnehmen, auf eine angemessene Höhe, die bis zum 31. Dezember 2017 gilt und eingehalten wird.

(15)

[Übertragung von Aktiva an die BAMC] Der Übernahmewert der an die BAMC übertragenen Aktiva wird deren tatsächlichem wirtschaftlichen Wert (TWW) entsprechen oder darunter liegen, den die Sachverständigen der Kommission im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen ermitteln.

(16)

[Rekapitalisierung von Tochtergesellschaften] Sofern in anwendbaren Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist, gilt Folgendes:

a)

Bei der Zeichnung der Rekapitalisierung von Tochtergesellschaften mittels Kapitalzuführungen wird i) ein Abschlag von 25 % von den (bereits zur Berücksichtigung des „Verwässerungseffekts“ angepassten) Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen oder, falls dieser niedriger ist, ii) der niedrigste Preis zugrunde gelegt, zu dem andere Anteilseigner von Tochtergesellschaften der NLB zur Rekapitalisierung der Tochtergesellschaften beitragen. Der „Verwässerungseffekt“ kann mit Hilfe allgemein anerkannter Methoden wie dem TERP (theoretical ex-rights price/theoretischer nach-Rechte Preis) quantifiziert werden. Im Falle nichtbörsennotierter Tochtergesellschaften sollte der Marktwert der Anteile mit Hilfe eines angemessenen marktorientierten Ansatzes (einschließlich eines Peer-Group-KGV(Kurs-Gewinn-Verhältnis)-Ansatzes) oder anderer allgemein anerkannter Bewertungsmethoden ermittelt werden.

b)

Falls die Kapitalzuführung in Form von hybriden Kapitalinstrumenten erfolgt, werden diese Instrumente einen alternativen Kuponzahlungsmechanismus und die Bestimmung zur Festlegung des Umwandlungskurses des Hybridkapitals in Eigenkapital mit dem Abschlag von 25 % auf den TERP (der wie im Falle der unter a) geregelten Kapitalzuführung ermittelt wird) enthalten.

Die Festlegung unter Randnummer 16 gilt nur in Fällen, in denen andere Anteilseigener von Tochtergesellschaften der NLB mehr als [5-10] % halten und sich nicht an der Kapitalerhöhung oder der Zeichnung von hybriden Kapitalinstrumenten im Verhältnis zu den jeweiligen Beteiligungen beteiligen.

(17)

[Berichterstattung] Slowenien verpflichtet sich, bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums der Kommission einen halbjährlichen Fortschrittsbericht zu übersenden. Der Bericht muss eine zusammenfassende Darstellung der Fortschritte bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans sowie die Einzelheiten über Verkäufe von Beteiligungen, die Liquidation von Tochtergesellschaften und den Abbau von RWA enthalten. Der Bericht wird alle sechs Monate bis spätestens jeweils zum 30. November für das erste Halbjahr und zum 31. Mai für das zweite Halbjahr übermittelt.

(18)

[Überwachungstreuhänder] Die vollständige und korrekte Umsetzung aller in diesem Katalog dargelegten Verpflichtungen wird durch einen entsprechend qualifizierten Überwachungstreuhänder kontinuierlich und sorgfältig überwacht und überprüft, der i) von der NLB und der slowenischen Regierung unabhängig ist; ii) über die zur Ausübung seines Mandats notwendigen Qualifikationen verfügt; und iii) sich nicht einem Interessenkonflikt befindet oder befinden wird.

(18.1)

Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Treuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit die Treuhänder ihre Pflichten erfüllen können.

(18.2)

Aufgabe des Treuhänders bzw. der Treuhänder ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Kommission kann Anordnungen oder Anweisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen und Auflagen gemäß diesem Beschluss sowie den abgegebenen Verpflichtungen erfüllt werden.

(18.3)

Slowenien (Finanzministerium) sagt zu, dass die NLB d.d. dem Überwachungstreuhänder jede Zusammenarbeit, Unterstützung, Rechte, Befugnisse und Informationen zukommen lassen bzw. veranlassen wird, dass sie ihm zukommen, die der Überwachungstreuhänder vernünftigerweise verlangen kann und benötigt, um seine Aufgaben und Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

(18.4)

Die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften im Kerngeschäft werden ein internes Verfahren einrichten, um dem Überwachungstreuhänder alle Informationen und Dokumentationen zuzuleiten, die dieser benötigt, um die Umsetzung der Verpflichtungen zu überwachen. Die NLB d.d. wird dem Überwachungstreuhänder auf dessen Ersuchen uneingeschränkten Zugang zu allen ihren Büchern, Unterlagen (einschließlich Protokollen des Vorstands), Dokumenten, Führungskräften und anderem Personal, Einrichtungen, Standorten und technischen Informationen gewähren, die zur Erfüllung seiner Pflichten notwendig sind. Die NLB wird dem Überwachungstreuhänder einen oder mehrere Büroräume am Hauptsitz der Bank zur Verfügung stellen und für Zusammenkünfte auf Ersuchen des Überwachungstreuhänders zur Verfügung stehen.

(18.5)

Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten ist der Überwachungstreuhänder berechtigt, gemäß den einschlägigen Vorschriften an Sitzungen des Aufsichtsrats der NLB d.d. teilzunehmen und Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der NLB d.d. im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen zu befragen sowie

a)

in Zusammenarbeit mit den internen Kontrollorganen der NLB die interne Organisation der NLB zu überwachen. Zu diesem Zweck ist der Treuhänder berechtigt, die Mitglieder des Aufsichtsrats der NLB d.d. und dessen Risikoausschusses und Prüfungs-/Bilanzausschusses zu befragen. Der Treuhänder wird auf sein Ersuchen hin alle von internen Kontrollorganen erstellten Berichte erhalten. Der Treuhänder muss überwachen, dass i) Empfehlungen in Verbindung mit den Verpflichtungen von ständigen Aufsichtspersonen oder regelmäßig tätigen Kontrolleuren/Prüfern ordnungsgemäß durchgesetzt werden und dass ii) Maßnahmepläne umgesetzt werden, um etwaige Versäumnisse, die im Rahmen der internen Kontrolle ermittelt wurden, behoben werden;

b)

Geschäftspraktiken der NLB d.d. und ihrer Tochtergesellschaften im Kerngeschäft zu überwachen und dabei der Kreditpolitik und der Anlagepolitik besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Treuhänder darf Mitglieder aller relevanten Kreditausschüsse befragen, insbesondere diejenigen, die zuständig sind für i) die Beurteilung/Bewertung von Kunden, ii) die Gewährung von Krediten für Kunden, iii) die Verwaltung von notleidenden Krediten und umstrukturierten Krediten und iv) die Risikovorsorge bei notleidenden Krediten und umstrukturierten Krediten.

c)

die Politik der NLB d.d. und ihrer Tochtergesellschaften im Kerngeschäft im Hinblick auf die Umstrukturierung und Risikovorsorge bei notleidenden Krediten zu überwachen und alle Mitglieder der relevanten Ausschüsse, die für die Umstrukturierung und die Risikovorsorge bei notleidenden Krediten zuständig sind, zu befragen. Die NLB muss dem Treuhänder auf dessen Ersuchen hin alle dem Aufsichtsrat übermittelten Risikoberichte oder alle Analysen/Überprüfungen zur Bewertung des Kreditrisikos der NLB zuleiten. Der Treuhänder führt ausgehend von den oben angeführten Berichten, Befragungen und ggf. der Überprüfung einzelner Kreditvorgänge (unbeschadet der Rahmenbedingungen für das Bankgeheimnis) seine eigene Analyse durch. Diesbezüglich sollte der Treuhänder berechtigt sein, wenn er dies für notwendig hält, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, die an den Stichprobenfällen beteiligt waren.

(19)

[Veräußerungstreuhänder] Die folgenden Bestimmungen gelten für die Einsetzung eines Veräußerungstreuhänders:

a)

Slowenien muss der Europäischen Kommission spätestens einen Monat vor Ablauf der in Randnummer 12 genannten Fristen eine Aufstellung mit einer oder mehreren Personen vorlegen, die es zur Einsetzung als Veräußerungstreuhänders vorschlägt.

b)

Der Veräußerungstreuhänder muss innerhalb von einer Woche nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß dem von der Europäischen Kommission genehmigten Mandat eingesetzt werden.

c)

Slowenien muss dem Veräußerungstreuhänder umfassende Handlungsvollmachten erteilen, damit dieser

i)

die Veräußerung der staatlichen Beteiligung an der NLB durchführen kann (einschließlich der Befugnisse, die er benötigt, um die ordnungsgemäße Ausfertigung aller für die Durchführung der Veräußerung erforderlichen Dokumente zu gewährleisten); und

ii)

alle Maßnahmen ergreifen und Erklärungen abgeben kann, die der Veräußerungstreuhänders für notwendig oder angemessen erachtet, um die Veräußerung zu realisieren, wozu auch die Einsetzung von Beratern zur Unterstützung der Veräußerung gehört.

d)

Die NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften müssen dem Veräußerungstreuhänder die Zusammenarbeit, Unterstützung und Informationen zukommen lassen, die er vernünftigerweise zur Ausübung seiner Aufgaben verlangen kann.

e)

Der Veräußerungstreuhänder ist von der NLB d.d. zu vergüten, und zwar so, dass die unabhängige und effektive Ausübung seines Mandats nicht behindert wird.


(1)  Die Definition gilt auch für die entsprechenden Codes im Format XX.X und XX.XX (d. h. 64.200 gilt auch für 64.2. und 64.20).

(2)  Die gleiche Logik gilt für Finanzholdings.

(3)  Die gleiche Logik gilt für Finanzholdings und den Bausektor.

(4)  Mitarbeiter, die besondere Aufgaben gemäß der Definition in der Vergütungspolitik der Bank wahrnehmen, sind neben dem Vorstand i) Geschäftsbereich — Mitarbeiter im Bereich Bank der NLB d.d; Personen, die das unmittelbare Risiko tragen: Direktoren der zweiten Leitungsebene, Abteilungsleiter im Bereich Finanzmärkte, Direktoren von Filialen im Privatkundengeschäft, Direktoren von Geschäftszentren im Firmengeschäft (Großunternehmen, KMU); ii) Allgemeine Aufgaben — Direktoren der zweiten und dritten Leitungsebene; iii) Aufsicht — Direktoren der zweiten und dritten Leitungsebene, Mitarbeiter im internen Kontrollsystem (Innenrevision usw.) und in anderen unabhängigen Kontrollbereichen (Risikomanagement usw.), Chief Information Security Officer (CISO); iv) Andere Mitarbeiter, deren Jahreseinkommen insgesamt bei über 100 000 EUR brutto liegt.

(5)  NLB Razvojna banka, NLB Montenegrobanka, NLB Banka Tuzla, Tutunska banka, NLB Banka Priština and NLB Bank Beograd.

(6)  Mittlere Unternehmen: Unternehmen mit einem Kreditvolumen von 500 000 EUR bis 10 Mio. EUR auf der Ebene der NLB-Gruppe oder mit Erlösen von 2,5 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Jahren; kleine Unternehmen: Unternehmen mit einem Kreditvolumen von bis zu 500 000 EUR auf der Ebene der NLB-Gruppe oder mit Erlösen von bis zu 2,5 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.

(7)  Neues Kreditvolumen je Berichtszeitraum bedeutet die jährlich in einem bestimmten Berichtszeitraum vereinbarten Kreditbeträge.

(8)  Siehe Randnummer 41 der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).


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