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Document 32014D0448
2014/448/EU: Commission Implementing Decision of 8 July 2014 amending Implementing Decision 2014/178/EU as regards African swine fever in Latvia (notified under document C(2014) 4925) Text with EEA relevance
2014/448/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Juli 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4925) Text von Bedeutung für den EWR
2014/448/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Juli 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4925) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 201 vom 10.7.2014, p. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 09/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014D0709
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. Juli 2014
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4925)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/448/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (4) wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest und bei Verdacht auf Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen oder bei Bestätigung ihres Vorliegens zu treffen sind. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission (5) wurde als Reaktion auf das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen. Im Anhang dieses Beschluss sind Gebiete aufgeführt, die je nach Risikoniveau und aufgrund der epidemiologischen Situation eingestuft und abgegrenzt wurden. Der Beschluss enthält außerdem Tiergesundheits- bzw. Hygienevorschriften für die Verbringung, Versendung und Kennzeichnung von Schweinen und bestimmten Schweineerzeugnissen aus den betroffenen Mitgliedstaaten, mit denen die Ausbreitung der Seuche auf andere Gebiete der Union verhindert werden soll. |
(3) |
Am 26. Juni 2014 wurden in Lettland Fälle Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen, gemeldet, bei denen das Virus der Afrikanischen Schweinepest aus benachbarten Drittländern, in denen diese Seuche vorkommt, eingeschleppt wurde. Außerdem wurde die Einschleppung des Virus in zwei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben mit geringem Biosicherheitsniveau in diesem Gebiet gemeldet. Diese Ausbrüche sowie die Seuchenfälle bei Wildschweinen in an die Außengrenzen der Union angrenzenden Gebieten müssen bei der Risikobewertung der aktuellen epidemiologischen Situation berücksichtigt werden. Um die Bekämpfungsmaßnahmen gezielt einzusetzen und die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, gleichzeitig aber jede unnötige Handelsstörung in der Union sowie ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu vermeiden, sollte in Abhängigkeit von dem Risiko, dass die Seuche für die Union darstellt, und in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat dringend eine Unionsliste der infizierten Gebiete in Lettland erstellt werden. |
(4) |
Es ist daher erforderlich, den Durchführungsbeschluss 2014/178/EU zu ändern und die entsprechenden Gebiete Lettlands in die Teile I und II des Anhangs des Beschlusses aufzunehmen. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Juli 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
(5) Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 47).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU wird wie folgt geändert:
(1) |
In Teil I wird folgende Nummer angefügt: „3. Lettland Die folgenden Gebiete in Lettland:
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(2) |
In Teil II wird folgende Nummer angefügt: „3. Lettland Die folgenden Gebiete in Lettland:
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