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Document 32014D0408(02)

Beschluss der Kommission vom 19. August 2013 zur Anerkennung von NEPCon, Dänemark, als Überwachungsorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

ABl. C 103 vom 8.4.2014, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

8.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. August 2013

zur Anerkennung von NEPCon, Dänemark, als Überwachungsorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

(2014/C 103/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Kommission hat am 22. März 2012 einen Antrag von NEPCon, Dänemark, auf Anerkennung erhalten, in dem die Absicht geäußert wurde, als Überwachungsorganisation für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Italiens tätig zu sein.

(2)

Die Europäische Kommission hat am 22. März 2012 den Eingang des Antrags bestätigt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (2), hat die Europäische Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten am 31. Oktober 2012 den Antrag zwecks Konsultation übermittelt. Innerhalb der vorgegebenen Frist von einem Monat gingen Stellungnahmen von Deutschland, Frankreich, Schweden und den Niederlanden ein.

(4)

Mit einer E-Mail vom 28. Januar 2013 wurde der Antragsteller gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 363/2012 aufgefordert, ergänzende Informationen zu übermitteln.

(5)

Am 7. Februar 2013 übermittelte der Antragsteller die angeforderten ergänzenden Informationen und reichte einen überarbeiteten Antrag ein.

(6)

Am 14. März 2013 fand in Brüssel eine Sitzung eines Leitausschusses der Kommission statt, der speziell für die Prüfung von Anträgen auf Anerkennung als Überwachungsorganisation eingesetzt worden war; in dieser Sitzung erläuterte der Antragsteller seinen Antrag persönlich.

(7)

Mit einer E-Mail vom 26. März 2013 wurde der Antragsteller gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 363/2012 aufgefordert, ergänzende Informationen und Erläuterungen zu übermitteln.

(8)

Der Antragsteller übermittelte die angeforderten ergänzenden Informationen und Erläuterungen sowie den entsprechend überarbeiteten Antrag am 29. April 2013.

(9)

Aufgrund der vom Antragsteller übermittelten Unterlagen kam der Leitausschuss am 20. Juni 2013 zu dem Ergebnis, dass der Antrag den Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 entspricht und der Antragsteller somit von der Kommission als Überwachungsorganisation anerkannt werden kann.

(10)

Die Europäische Kommission hat anhand aller eingereichten schriftlichen Unterlagen geprüft, ob der Antragsteller die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllt, und ist der Auffassung, dass NEPCon, Dänemark, Guldsmedgade 34, 1, 8000 Århus C, den Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 entspricht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

NEPCon, Dänemark, Guldsmedgade 34, 1, 8000 Århus C, wird als Überwachungsorganisation gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 anerkannt.

Artikel 2

Der Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt wird ersucht, dafür zu sorgen, dass der Antragsteller und die zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten von diesem Beschluss unterrichtet werden und dass dieser Beschluss umgehend auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.

Brüssel, den 19. August 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 295 vom 12.11. 2010, S. 23.

(2)  ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 12.


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