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Document 32014D0408(01)

Beschluss der Kommission vom 19 August 2013 . über die Anerkennung von „Consorzio Servizi Legno-Sughero“ , Italien, C.F. 97331520151, P.IVA04882880962, als Überwachungsorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

ABl. C 103 vom 8.4.2014, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

8.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19 August 2013.

über die Anerkennung von „Consorzio Servizi Legno-Sughero“, Italien, C.F. 97331520151, P.IVA04882880962, als Überwachungsorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

(2014/C 103/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Kommission hat am 5. Dezember 2012 von „Consorzio Servizi Legno-Sughero“, Italien, C.F. 97331520151, P.IVA 04882880962, einen Antrag auf Anerkennung als Überwachungsorganisation in Italien erhalten.

(2)

Die Europäische Kommission hat den Erhalt des Antrags am 5. Dezember 2012 bestätigt.

(3)

In Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (2) übermittelte die Europäische Kommission den Antrag am 25. Januar 2013 zur Konsultation an den betreffenden Mitgliedstaat. Es gingen keine Anmerkungen ein.

(4)

Am 14. März 2013 fand in Brüssel eine Sitzung des speziell für die Prüfung der Anträge auf Anerkennung als Überwachungsorganisation eingesetzten Lenkungsausschusses der Kommission statt, in der der Antragsteller seinen Antrag persönlich darlegte.

(5)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 363/2012 wurde der Antragsteller in einer E-Mail vom 5. April 2013 aufgefordert, zusätzliche Informationen bereitzustellen.

(6)

Der Antragsteller legte die angeforderten zusätzlichen Informationen am 3. Mai 2013 vor und passte seinen Antrag entsprechend an.

(7)

Auf der Grundlage aller vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ist der Lenkungsausschuss am 20. Juni 2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllt und der Antragsteller von der Kommission als Überwachungsorganisation anerkannt werden kann.

(8)

Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage aller vorgelegten Unterlagen geprüft, ob der Antragsteller die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllt, und ist der Ansicht, dass „Consorzio Servizi Legno-Sughero“, Italien, C.F. 97331520151, P.IVA 04882880962 die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

„Consorzio Servizi Legno-Sughero“, Italien, C.F. 97331520151, P.IVA 04882880962, wird als Überwachungsorganisation gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 anerkannt.

Artikel 2

Der Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller und die zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten von diesem Beschluss unterrichtet werden und dass dieser Beschluss umgehend auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.

Geschehen zu Brüssel am 19 August 2013

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(2)  ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 12.


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