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Document 32014D0012

    2014/12/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Januar 2014 über die Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich nationaler Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung bestimmter Wassertierkrankheiten in Teile Irlands, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 26) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 11 vom 16.1.2014, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021D0260

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/12/oj

    16.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 11/6


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Januar 2014

    über die Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich nationaler Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung bestimmter Wassertierkrankheiten in Teile Irlands, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 26)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/12/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission (2) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit solchen Tieren beschränken, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, sofern sie nachgewiesen haben, dass ihr Hoheitsgebiet oder bestimmte, genau abgegrenzte Teile ihres Hoheitsgebiets frei von diesen Krankheiten ist bzw. sind. Des Weiteren können Mitgliedstaaten, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen, bis zum 31. Dezember 2013 dieselben Beschränkungen anwenden.

    (2)

    Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU gelten die in seinem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als frei von den im selben Anhang aufgeführten Krankheiten. Außerdem wurden mit dem genannten Beschluss die von bestimmten Mitgliedstaaten angenommenen Tilgungsprogramme hinsichtlich der in seinem Anhang II aufgeführten Gebiete und Krankheiten genehmigt. Des Weiteren wurden mit dem Beschluss 2010/221/EU die von einigen Mitgliedstaaten angenommenen Programme zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in den in seinem Anhang III aufgeführten Gebieten genehmigt.

    (3)

    Bestimmte Binnenwassergebiete des finnischen Hoheitsgebiets und alle Binnenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets sind in Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU als Gebiete mit einem genehmigten Programm zur Tilgung der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) aufgeführt.

    (4)

    Die Küstenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets sind ebenfalls in Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU als Gebiete mit einem genehmigten Programm zur Tilgung der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) aufgeführt.

    (5)

    Finnland hat der Kommission mitgeteilt, dass beim Programm zur Tilgung der BKD Fortschritte zu verzeichnen waren. Seit 2012 wurden in dem Gebiet, in dem das BKD-Tilgungsprogramm durchgeführt wird, keine neuen BKD-Ausbrüche festgestellt. Für zwei Betriebe gelten jedoch weiterhin Beschränkungen, da die Reinigungsarbeiten und Abschlusstests zur Bestätigung ihres Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf BKD noch im Gange sind. In Anbetracht dessen hat Finnland eine Verlängerung des Zeitraums beantragt, während dessen es gemäß dem Beschluss 2010/221/EU das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Tieren in Aquakultur in Teilen seines Hoheitsgebiets, die einem BKD-Tilgungsprogramm unterliegen, beschränken darf, damit das genehmigte Tilgungsprogramm zum Abschluss gebracht werden kann.

    (6)

    Schweden hat der Kommission mitgeteilt, dass in den letzten drei Jahren in den Gebieten, die dem genehmigten Tilgungsprogramm unterliegen, nur ein Betrieb positiv auf BKD getestet wurde. Dieser Betrieb ist mittlerweile geräumt, und derzeit werden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt. Angesichts dieser Lage hat Schweden mitgeteilt, dass der BKD-Status des in Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU genannten Teils seines Hoheitsgebiets im Jahr 2014 bewertet wird. Demzufolge hat Schweden eine Verlängerung des Zeitraums beantragt, während dessen es gemäß dem Beschluss 2010/221/EU das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Tieren in Aquakultur in Teilen seines Hoheitsgebiets, die einem BKD-Tilgungsprogramm unterliegen, beschränken darf, damit das genehmigte Tilgungsprogramm zum Abschluss gebracht werden kann.

    (7)

    Aufgrund der von Finnland und Schweden vorgelegten Informationen ist es angebracht, den Zeitraum, während dessen diese Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Einfuhr gemäß dem Beschluss 2010/221/EU beschränken dürfen, zu verlängern. Da eine Tilgung noch nicht vollständig erreicht ist, obwohl die nationalen Tilgungsprogramme bereits seit geraumer Zeit Anwendung finden, muss jedoch die Eignung der nationalen Maßnahmen neu bewertet werden. Die Möglichkeit, diese Beschränkungen anzuwenden, sollte daher weitere zwei Jahre erhalten bleiben, damit eine solche Neubewertung erfolgen kann.

    (8)

    Hinsichtlich der IPN haben sowohl Finnland als auch Schweden um eine Bewertung des weiteren Vorgehens und Umfangs der Überwachungs- und Tilgungsprogramme für diese Krankheit ersucht. Derzeit wird die Definition der IPN so ausgelegt, dass sie alle Genogruppen des IPN-Virus umfasst. Nur von IPN-Virusstämmen der Genogruppe 5 ist bekannt, dass sie bei gezüchteten Salmoniden in Europa Mortalität und klinische Krankheiten verursachen, weshalb andere Genogruppen nicht Gegenstand dieser Tilgungsprogramme sein sollten. Eine Entscheidung hierüber kann jedoch nur auf Basis einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung erfolgen. Bis eine solche Bewertung vorliegt, sollten die laufenden Programme zur Tilgung der IPN weitergeführt werden. Die Möglichkeit, das Inverkehrbringen und die Einfuhr gemäß dem Beschluss 2010/221/EU zu beschränken, sollte daher zu diesem Zweck ebenfalls weitere zwei Jahre erhalten bleiben.

    (9)

    In Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU sind derzeit neun Kompartimente im Hoheitsgebiet Irlands aufgeführt, für die ein genehmigtes Programm zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) gilt.

    (10)

    Irland hat der Kommission das Auftreten von OsHV-1 μνar in drei dieser Kompartimente gemeldet, nämlich im Kompartiment 8 (Dunmanus Bay), im Kompartiment 9 (Kinsale Bay) und im Kompartiment 6 (Ballylongford Bay). Demzufolge sind die Kompartimente 8 und 9 aus der Liste in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU zu streichen, und die geografische Abgrenzung des Kompartiments 6 in dieser Liste ist zu ändern.

    (11)

    Das Vereinigte Königreich hat der Kommission eine Erklärung dahingehend übermittelt, dass seine gesamte Küste, einschließlich Guernsey, ausgenommen Whitstable Bay in Kent, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater in Essex und der Hafen von Poole in Dorset, frei von OsHV-1 μνar ist. Larne Lough in Nordirland ist in dieser Erklärung mit eingeschlossen. Die Erklärung erfüllt die in der Richtlinie 2006/88/EG für die Erklärung der Seuchenfreiheit festgelegten Bedingungen. Dementsprechend sollte das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, ausgenommen Whitstable Bay in Kent, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater in Essex, der Hafen von Poole in Dorset sowie Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough und Strangford Lough Bay in Nordirland, für frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) erklärt werden.

    (12)

    Nach Artikel 3 Absatz 2 des geltenden Beschlusses 2010/221/EU gilt die Genehmigung, bestimmte nationale Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2013. Um Unterbrechungen der Anwendung dieser Maßnahmen zu vermeiden, sollten die vorgeschlagenen Änderungen ab dem 1. Januar 2014 gelten.

    (13)

    Der Beschluss 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/221/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

    2.

    Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/221/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Januar 2014

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

    (2)  Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7).


    ANHANG

    Der Beschluss 2010/221/EU wird wie folgt geändert:

    (1)

    Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    Mitgliedstaaten und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden

    Krankheit

    Mitgliedstaat

    Code

    Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

    Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

    Dänemark

    DK

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    IE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Ungarn

    HU

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    FI

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    SE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs; Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

    Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

    Irland

    IE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Hoheitsgebiet Nordirlands; Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

    Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

    Finnland

    FI

    Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

    Schweden

    SE

    Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Hoheitsgebiet der Insel Man

    Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

    Irland

    IE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    FI

    Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs; Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

    Ostreides Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, ausgenommen Whitstable Bay in Kent, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater in Essex und der Hafen von Poole in Dorset

    Hoheitsgebiet Nordirlands: Larne Lough

    Hoheitsgebiet Guernseys“

    (2)

    Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU erhält folgende Fassung:

    „ANHANG III

    Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

    Krankheit

    Mitgliedstaat

    Code

    Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen (Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente)

    Ostreides Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

    Irland

    IE

    Kompartiment 1: Sheephaven Bay

    Kompartiment 2: Gweebara Bay

    Kompartiment 3: Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay

    Kompartiment 4: Streamstown Bay

    Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay

    Kompartiment 6: Poulnasharry Bay und Askeaton Bay

    Kompartiment 7: Kenmare Bay

    Vereinigtes Königreich

    UK

    Hoheitsgebiet Großbritanniens, ausgenommen Whitstable Bay in Kent, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater in Essex und der Hafen von Poole in Dorset

    Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough und Strangford Lough

    Hoheitsgebiet Guernseys“


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