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Document 32014B0066

2014/66/EU, Euratom: Endgültiger Erlass des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

ABl. L 49 vom 19.2.2014, p. 231–282 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/budget_suppl_amend/2013/9/oj

19.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/231


ENDGÜLTIGER ERLASS

des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

(2014/66/EU, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde (3),

in Kenntnis des von der Kommission am 3. Oktober 2013 erstellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,

in Kenntnis des Standpunkts zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2013, der vom Rat am 30. Oktober 2013 festgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2013,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 20. November 2013 angenommene Abänderung am Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2013,

in Kenntnis des Schreibens des Präsidenten des Rates vom 20. November 2013, in dem dieser mitgeteilt hat, dass der Rat die Abänderungen des Parlaments gebilligt hat,

gestützt auf die Artikel 75b und 75e der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Der Präsident

M. SCHULZ


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.


BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLAN Nr. 9 FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2013

INHALT

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan III: Kommission

— Ausgaben

— Titel XX: Verwaltungsausgaben der einzelnen Politikbereiche

— Titel 01: Wirtschaft und Finanzen

— Titel 04: Beschäftigung und Soziales

— Titel 05: Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Titel 06: Mobilität und Verkehr

— Titel 08: Forschung

— Titel 09: Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

— Titel 10: Direkte Forschung

— Titel 13: Regionalpolitik

— Titel 15: Bildung und Kultur


 

EINZELPLAN III

KOMMISSION

AUSGABEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

555 684 796

428 350 972

 

–10 000 000

555 684 796

418 350 972

02

UNTERNEHMEN

1 157 245 386

1 376 115 339

 

 

1 157 245 386

1 376 115 339

03

WETTBEWERB

92 219 149

92 219 149

 

 

92 219 149

92 219 149

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

12 214 158 933

13 743 651 206

 

–13 116 000

12 214 158 933

13 730 535 206

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

58 851 894 643

56 895 357 629

 

–32 331 335

58 851 894 643

56 863 026 294

06

MOBILITÄT UND VERKEHR

1 740 800 530

983 961 494

 

12 457 557

1 740 800 530

996 419 051

07

KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

498 383 275

404 177 073

 

 

498 383 275

404 177 073

08

FORSCHUNG

6 901 336 033

5 231 942 972

–26 884 000

– 233 072 948

6 874 452 033

4 998 870 024

09

KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

1 810 829 637

1 507 705 211

 

40 812 681

1 810 829 637

1 548 517 892

 

40 01 40, 40 02 41

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

 

1 811 221 622

1 508 097 196

 

 

1 811 221 622

1 548 909 877

10

DIREKTE FORSCHUNG

424 319 156

419 320 143

 

405 852

424 319 156

419 725 995

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

919 262 394

763 270 938

 

 

919 262 394

763 270 938

 

40 01 40, 40 02 41

115 220 000

70 190 000

 

 

115 220 000

70 190 000

 

 

1 034 482 394

833 460 938

 

 

1 034 482 394

833 460 938

12

BINNENMARKT

103 313 472

101 938 194

 

 

103 313 472

101 938 194

 

40 02 41

3 000 000

3 000 000

 

 

3 000 000

3 000 000

 

 

106 313 472

104 938 194

 

 

106 313 472

104 938 194

13

REGIONALPOLITIK

43 792 849 672

43 417 676 111

400 519 089

171 531 335

44 193 368 761

43 589 207 446

14

STEUERN UND ZOLLUNION

144 620 394

127 227 655

 

 

144 620 394

127 227 655

15

BILDUNG UND KULTUR

2 829 575 587

2 564 555 677

 

63 312 858

2 829 575 587

2 627 868 535

16

KOMMUNIKATION

265 992 159

252 703 941

 

 

265 992 159

252 703 941

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

634 370 124

598 986 674

 

 

634 370 124

598 986 674

18

INNERES

1 227 109 539

906 396 228

 

 

1 227 109 539

906 396 228

 

40 01 40, 40 02 41

111 280 000

66 442 946

 

 

111 280 000

66 442 946

 

 

1 338 389 539

972 839 174

 

 

1 338 389 539

972 839 174

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

5 001 226 243

3 292 737 301

 

 

5 001 226 243

3 292 737 301

20

HANDEL

107 473 453

104 177 332

 

 

107 473 453

104 177 332

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 571 699 626

1 235 408 520

 

 

1 571 699 626

1 235 408 520

22

ERWEITERUNG

1 091 261 928

913 197 071

 

 

1 091 261 928

913 197 071

23

HUMANITÄRE HILFE

917 322 828

979 489 048

 

 

917 322 828

979 489 048

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

75 427 800

69 443 664

 

 

75 427 800

69 443 664

 

40 01 40

3 929 200

3 929 200

 

 

3 929 200

3 929 200

 

 

79 357 000

73 372 864

 

 

79 357 000

73 372 864

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

193 336 661

194 086 661

 

 

193 336 661

194 086 661

26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

1 030 021 548

1 023 305 407

 

 

1 030 021 548

1 023 305 407

27

HAUSHALT

142 450 570

142 450 570

 

 

142 450 570

142 450 570

28

AUDIT

11 879 141

11 879 141

 

 

11 879 141

11 879 141

29

STATISTIK

82 071 571

114 760 614

 

 

82 071 571

114 760 614

 

40 01 40, 40 02 41

51 900 000

7 743 254

 

 

51 900 000

7 743 254

 

 

133 971 571

122 503 868

 

 

133 971 571

122 503 868

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 399 471 000

1 399 471 000

 

 

1 399 471 000

1 399 471 000

31

SPRACHENDIENSTE

396 815 433

396 815 433

 

 

396 815 433

396 815 433

32

ENERGIE

738 302 781

814 608 051

 

 

738 302 781

814 608 051

33

JUSTIZ

218 238 524

184 498 972

 

 

218 238 524

184 498 972

40

RESERVEN

1 049 836 185

231 697 385

 

 

1 049 836 185

231 697 385

 

Insgesamt

148 190 800 171

140 923 582 776

373 635 089

 

148 564 435 260

140 923 582 776

 

Davon Reserven: 40 01 40, 40 02 41

285 721 185

151 697 385

 

 

285 721 185

151 697 385

TITEL XX

VERWALTUNGSAUSGABEN DER EINZELNEN POLITIKBEREICHE

Einteilung nach Beschaffenheit

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

XX 01

VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den verschiedenen Politikbereichen

XX 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Organs

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

5

1 835 168 000

 

1 835 168 000

XX 01 01 01 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

14 878 000

 

14 878 000

XX 01 01 01 03

Anpassung der Dienstbezüge

5

15 496 000

 

15 496 000

 

Teilsumme

 

1 865 542 000

 

1 865 542 000

XX 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in den Delegationen der Union

XX 01 01 02 01

Gehälter und Zulagen

5

110 428 000

 

110 428 000

XX 01 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5

7 462 000

 

7 462 000

XX 01 01 02 03

Mittel für etwaige Anpassungen der Dienstbezüge

5

871 000

 

871 000

 

Teilsumme

 

118 761 000

 

118 761 000

 

Artikel XX 01 01 — Teilsumme

 

1 984 303 000

 

1 984 303 000

XX 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst des Organs

XX 01 02 01 01

Vertragsbedienstete

5

66 373 486

 

66 373 486

XX 01 02 01 02

Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

5

23 545 000

 

23 545 000

XX 01 02 01 03

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte

5

39 727 000

 

39 727 000

 

Teilsumme

 

129 645 486

 

129 645 486

XX 01 02 02

Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union

XX 01 02 02 01

Dienstbezüge des sonstigen Personals

5

7 619 000

 

7 619 000

XX 01 02 02 02

Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

5

2 300 000

 

2 300 000

XX 01 02 02 03

Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

5

256 000

 

256 000

 

Teilsumme

 

10 175 000

 

10 175 000

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

XX 01 02 11 01

Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

5

56 391 000

 

56 391 000

XX 01 02 11 02

Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen

5

27 008 000

 

27 008 000

XX 01 02 11 03

Ausschusssitzungen

5

12 863 000

 

12 863 000

XX 01 02 11 04

Untersuchungen und Konsultationen

5

6 400 000

 

6 400 000

XX 01 02 11 05

Informations- und Managementsysteme

5

26 985 000

 

26 985 000

XX 01 02 11 06

Weiterbildung und Managementschulung

5

13 500 000

 

13 500 000

 

Teilsumme

 

143 147 000

 

143 147 000

XX 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union

XX 01 02 12 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

5

6 328 000

 

6 328 000

XX 01 02 12 02

Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen

5

500 000

 

500 000

 

Teilsumme

 

6 828 000

 

6 828 000

 

Artikel XX 01 02 — Teilsumme

 

289 795 486

 

289 795 486

XX 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie für Gebäude

XX 01 03 01

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission

XX 01 03 01 03

IKT-Ausstattung

5

54 525 000

 

54 525 000

XX 01 03 01 04

IKT-Dienstleistungen

5

63 545 000

 

63 545 000

 

Teilsumme

 

118 070 000

 

118 070 000

XX 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union

XX 01 03 02 01

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

5

46 908 000

 

46 908 000

XX 01 03 02 02

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

5

9 638 000

 

9 638 000

 

Teilsumme

 

56 546 000

 

56 546 000

 

Artikel XX 01 03 — Teilsumme

 

174 616 000

 

174 616 000

XX 01 05

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

XX 01 05 01

Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

197 229 000

–7 230 000

189 999 000

XX 01 05 02

Externes Personal des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

47 262 000

 

47 262 000

XX 01 05 03

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

1.1

80 253 000

–15 739 000

64 514 000

 

Artikel XX 01 05 — Teilsumme

 

324 744 000

–22 969 000

301 775 000

 

Kapitel XX 01 — Insgesamt

 

2 773 458 486

–22 969 000

2 750 489 486

KAPITEL XX 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 05
Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

XX 01 05 01
Gehälter und Zulagen des Personals im aktiven Dienst des Bereichs „Indirekte Forschung“

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

197 229 000

–7 230 000

189 999 000

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen und Industrie, Mobilität und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Bildung und Kultur, Energie), in denen indirekte Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für das in den Stellenplänen ausgewiesene Statutspersonal, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten Personals, das mit indirekten Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen betraut ist.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

22 840 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

167 159 000

Insgesamt

189 999 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

XX 01 05 03
Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Bereichs „Indirekte Forschung“

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

80 253 000

–15 739 000

64 514 000

Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen gelten für alle Politikbereiche (Unternehmen und Industrie, Mobilität und Verkehr, Forschung, Informationsgesellschaft und Medien, Bildung und Kultur, Energie), in denen indirekte Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms durchgeführt werden.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, für die gesamte Forschungsverwaltung im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich und anderen Bereichen.

Aufschlüsselung dieser Mittel für Personalausgaben:

Programm

Mittel

Nukleares Rahmenprogramm

10 984 000

Nichtnukleares Rahmenprogramm

53 530 000

Insgesamt

64 514 000

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

TITEL 01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

5

82 524 796

82 524 796

 

 

82 524 796

82 524 796

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

 

13 000 000

12 953 676

 

 

13 000 000

12 953 676

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

4

94 550 000

56 339 890

 

–10 000 000

94 550 000

46 339 890

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

 

365 610 000

276 532 610

 

 

365 610 000

276 532 610

 

Titel 01 — Insgesamt

 

555 684 796

428 350 972

 

–10 000 000

555 684 796

418 350 972

KAPITEL 01 03 — INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

01 03 01

Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

4

 

 

01 03 01 02

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 01 03 01 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

01 03 02

Makrofinanzielle Hilfe

4

94 550 000

56 339 890

 

–10 000 000

94 550 000

46 339 890

 

Kapitel 01 03 — Insgesamt

 

94 550 000

56 339 890

 

–10 000 000

94 550 000

46 339 890

01 03 02
Makrofinanzielle Hilfe

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

94 550 000

56 339 890

 

–10 000 000

94 550 000

46 339 890

Erläuterungen

Die Sonderfinanzhilfe dient dazu, die angespannte Finanzlage bestimmter Drittländer, in denen aufgrund makroökonomischer Schwierigkeiten Zahlungsbilanzdefizite und/oder schwere Haushaltsungleichgewichte entstanden sind, zu entschärfen.

Sie ist direkt an die Durchführung von Maßnahmen zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung und Strukturanpassung seitens der Empfängerländer gebunden. Der Beitrag der Union erfolgt im Allgemeinen ergänzend zu dem des Internationalen Währungsfonds in Absprache mit anderen bilateralen Gebern.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde zweimal jährlich über die makroökonomische Lage der Empfängerländer und legt alljährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der Hilfe vor.

Die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel sind auch für die Leistung finanzieller Hilfe für den Wiederaufbau in den vom Konflikt mit Russland betroffen Gebieten Georgiens bestimmt. Diese Maßnahmen sollten in erster Linie der makroökonomischen Stabilisierung des Landes dienen. Über den Gesamtbetrag der Hilfe wurde auf einer internationalen Geberkonferenz 2008 entschieden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 36).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

Beschluss 2009/889/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 1).

Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

Beschluss Nr. 938/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 1).

TITEL 04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

 

94 756 546

94 756 546

 

 

94 756 546

94 756 546

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

1

11 804 862 310

13 358 557 851

 

 

11 804 862 310

13 358 557 851

04 03

ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

1

79 097 000

58 354 054

 

 

79 097 000

58 354 054

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

1

122 286 000

108 376 020

 

 

122 286 000

108 376 020

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

1

p.m.

58 454 161

 

–13 116 000

p.m.

45 338 161

04 06

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

4

113 157 077

65 152 574

 

 

113 157 077

65 152 574

 

Titel 04 — Insgesamt

 

12 214 158 933

13 743 651 206

 

–13 116 000

12 214 158 933

13 730 535 206

KAPITEL 04 05 — EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

04 05 01

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1.1

p.m.

58 454 161

 

–13 116 000

p.m.

45 338 161

 

Kapitel 04 05 — Insgesamt

 

p.m.

58 454 161

 

–13 116 000

p.m.

45 338 161

04 05 01
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

58 454 161

 

–13 116 000

p.m.

45 338 161

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), damit die Union in die Lage versetzt wird, befristet gezielte Unterstützung für Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben. Für Anträge, die vor dem 31. Dezember 2011 eingereicht werden, können die Mittel auch eingesetzt werden, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden.

Der Höchstbetrag für die Ausgaben des Fonds beläuft sich auf 500 000 000 EUR jährlich.

Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 dazu, Arbeitnehmer, die von weit reichenden strukturellen Entwicklungen des Welthandels betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt befristet zusätzlich zu unterstützen.

Die vom EGF ergriffenen Maßnahmen sollten die Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds ergänzen. Eine Doppelfinanzierung aus diesen beiden Instrumenten ist nicht zulässig.

Die Vorschriften für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

 

133 234 504

133 234 504

 

 

133 234 504

133 234 504

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

2

2 773 440 000

2 772 526 798

 

 

2 773 440 000

2 772 526 798

05 03

DIREKTBEIHILFEN

2

40 931 900 000

40 931 900 000

 

 

40 931 900 000

40 931 900 000

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

2

14 804 955 797

13 022 586 520

 

 

14 804 955 797

13 022 586 520

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

4

259 328 000

81 470 000

 

–32 331 335

259 328 000

49 138 665

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

4

6 629 000

5 069 602

 

 

6 629 000

5 069 602

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

2

–84 900 000

–84 900 000

 

 

–84 900 000

–84 900 000

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

2

27 307 342

33 470 205

 

 

27 307 342

33 470 205

 

Titel 05 — Insgesamt

 

58 851 894 643

56 895 357 629

 

–32 331 335

58 851 894 643

56 863 026 294

KAPITEL 05 05 — HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 05 01

Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

05 05 01 01

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 05 01 02

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 05 01 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 05 02

Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

4

259 328 000

81 470 000

 

–32 331 335

259 328 000

49 138 665

 

Kapitel 05 05 — Insgesamt

 

259 328 000

81 470 000

 

–32 331 335

259 328 000

49 138 665

05 05 02
Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

259 328 000

81 470 000

 

–32 331 335

259 328 000

49 138 665

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen dazu, die Bewerberländer, die unter die Heranführungshilfe der Union fallen, bei der allmählichen Übernahme der Normen und Politiken der Union zu unterstützen, einschließlich gegebenenfalls des Besitzstands der Union, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Die Komponente Ländliche Entwicklung dient der Unterstützung der Länder bei ihren Vorbereitungen zur Umsetzung und Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik, der Angleichung an die Strukturen der Union und der Durchführung unionsfinanzierter Programme zur ländlichen Entwicklung nach dem Beitritt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

TITEL 06

MOBILITÄT UND VERKEHR

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

 

68 011 011

68 011 011

 

 

68 011 011

68 011 011

06 02

BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHR

1

201 808 724

151 320 581

 

 

201 808 724

151 320 581

06 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

1

1 410 000 000

721 545 956

 

 

1 410 000 000

721 545 956

06 06

FORSCHUNG IM VERKEHRSBEREICH

1

60 980 795

43 083 946

 

12 457 557

60 980 795

55 541 503

 

Titel 06 — Insgesamt

 

1 740 800 530

983 961 494

 

12 457 557

1 740 800 530

996 419 051

KAPITEL 06 06 — FORSCHUNG IM VERKEHRSBEREICH

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 06

FORSCHUNG IM VERKEHRSBEREICH

06 06 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

06 06 02 01

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

1.1

p.m.

10 542 392

 

 

p.m.

10 542 392

06 06 02 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

2 656 000

2 305 982

 

 

2 656 000

2 305 982

06 06 02 03

Gemeinsames Unternehmen SESAR

1.1

58 324 795

29 652 574

 

12 457 557

58 324 795

42 110 131

 

Artikel 06 06 02 — Teilsumme

 

60 980 795

42 500 948

 

12 457 557

60 980 795

54 958 505

06 06 04

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

06 06 05

Abschluss früherer Programme

06 06 05 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

p.m.

 

 

p.m.

06 06 05 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

582 998

 

 

582 998

 

Artikel 06 06 05 — Teilsumme

 

582 998

 

 

582 998

 

Kapitel 06 06 — Insgesamt

 

60 980 795

43 083 946

 

12 457 557

60 980 795

55 541 503

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Artikel bzw. Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Union durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Union geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Die Mittel decken auch die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Beamte und sonstige Bedienstete, für Information, Veröffentlichungen, den administrativen und technischen Betrieb sowie bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Verwirklichung des Ziels der Maßnahme, zu der sie gehören, sowie für die zur Vorbereitung und Verfolgung der für die Strategie der Union für Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern oder Einrichtungen aus Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union werden im Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 06 06 04.

06 06 02
Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

06 06 02 03
Gemeinsames Unternehmen SESAR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

58 324 795

29 652 574

 

12 457 557

58 324 795

42 110 131

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Entwicklungsphase für die Umsetzung der technologische Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR) bestimmt, worunter auch die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens SESAR fällt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).

TITEL 08

FORSCHUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

 

346 871 798

346 871 798

–26 884 000

–26 884 000

319 987 798

319 987 798

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

1

1 011 075 530

842 660 918

 

17 980 852

1 011 075 530

860 641 770

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

1

363 076 419

323 404 000

 

 

363 076 419

323 404 000

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

1

621 408 062

504 625 722

 

19 936 245

621 408 062

524 561 967

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

1

218 718 047

165 048 655

 

 

218 718 047

165 048 655

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

1

340 570 726

283 092 998

 

2 804 213

340 570 726

285 897 211

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

1

560 200 746

444 884 572

 

 

560 200 746

444 884 572

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

1

112 677 988

67 955 934

 

 

112 677 988

67 955 934

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

08 10

IDEEN

1

1 714 721 109

1 026 958 500

 

41 883 890

1 714 721 109

1 068 842 390

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

1

74 993 775

128 562 844

 

 

74 993 775

128 562 844

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

1

274 436 455

236 286 122

 

 

274 436 455

236 286 122

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

1

27 351 639

19 269 599

 

 

27 351 639

19 269 599

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

1

74 266 567

56 254 471

 

 

74 266 567

56 254 471

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

1

63 656 771

40 164 131

 

 

63 656 771

40 164 131

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

1

39 858 805

27 329 402

 

 

39 858 805

27 329 402

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

1

50 221 512

50 237 726

 

 

50 221 512

50 237 726

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

1

13 470 414

8 912 772

 

405 852

13 470 414

9 318 624

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

1

937 673 290

573 362 274

 

– 289 200 000

937 673 290

284 162 274

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

1

56 086 380

54 244 745

 

 

56 086 380

54 244 745

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

1

p.m.

31 815 789

 

 

p.m.

31 815 789

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Titel 08 — Insgesamt

 

6 901 336 033

5 231 942 972

–26 884 000

– 233 072 948

6 874 452 033

4 998 870 024

Erläuterungen

Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der Strategie der Union im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden unter Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Weitere Mittel werden unter Artikel 08 22 04 bereitgestellt.

Um das in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 08 01 — VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

5

8 879 594

 

8 879 594

08 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben im Politikbereich „Forschung“

08 01 02 01

Externes Personal

5

265 716

 

265 716

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

394 554

 

394 554

 

Artikel 08 01 02 — Teilsumme

 

660 270

 

660 270

08 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

5

561 934

 

561 934

08 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 30

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

1.1

39 000 000

 

39 000 000

08 01 04 31

Exekutivagentur für die Forschung (REA)

1.1

49 300 000

–3 915 000

45 385 000

08 01 04 40

Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung — Verwaltungsausgaben

1.1

39 390 000

 

39 390 000

 

Artikel 08 01 04 — Teilsumme

 

127 690 000

–3 915 000

123 775 000

08 01 05

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

127 793 000

–7 230 000

120 563 000

08 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

26 287 000

 

26 287 000

08 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

55 000 000

–15 739 000

39 261 000

 

Artikel 08 01 05 — Teilsumme

 

209 080 000

–22 969 000

186 111 000

 

Kapitel 08 01 — Insgesamt

 

346 871 798

–26 884 000

319 987 798

08 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 31
Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

49 300 000

–3 915 000

45 385 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der laufenden Kosten der Exekutivagentur für die Forschung veranschlagt, die aufgrund der Funktion der Agentur bei der Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Programme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung anfallen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Verweise

Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9)

08 01 05
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01
Ausgaben für Forschungspersonal

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

127 793 000

–7 230 000

120 563 000

08 01 05 03
Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

55 000 000

–15 739 000

39 261 000

KAPITEL 08 02 — ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

1.1

799 767 530

737 750 113

 

 

799 767 530

737 750 113

08 02 02

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

207 068 000

100 719 908

 

17 980 852

207 068 000

118 700 760

08 02 03

Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

4 240 000

4 190 897

 

 

4 240 000

4 190 897

 

Kapitel 08 02 — Insgesamt

 

1 011 075 530

842 660 918

 

17 980 852

1 011 075 530

860 641 770

08 02 02
Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

207 068 000

100 719 908

 

17 980 852

207 068 000

118 700 760

Erläuterungen

Das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Es zielt darauf ab, Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens der Arzneimittelentwicklung beträchtlich zu verbessern, mit dem langfristigen Ziel einer wirksameren und sichereren innovativen Arzneimittelerzeugung durch die pharmazeutische Industrie. Insbesondere soll es

die vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können, unterstützen;

die Umsetzung der Forschungsschwerpunkte, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („Forschungstätigkeiten“) dargelegt wurden, unterstützen, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

die Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten;

als öffentlich-private Partnerschaft Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern geben und hierzu Mittel bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor fördern;

die Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms ausbauen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

KAPITEL 08 04 — ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

08 04 01

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

1.1

612 616 062

497 518 000

 

19 936 245

612 616 062

517 454 245

08 04 02

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

8 792 000

7 107 722

 

 

8 792 000

7 107 722

 

Kapitel 08 04 — Insgesamt

 

621 408 062

504 625 722

 

19 936 245

621 408 062

524 561 967

08 04 01
Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

612 616 062

497 518 000

 

19 936 245

612 616 062

517 454 245

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, Europa dabei zu unterstützen, eine kritische Masse an Kapazitäten aufzubauen, die — vor allem im Hinblick auf größere Ökoeffizienz und eine Verringerung der Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Umwelt — für die Entwicklung und Nutzung von Spitzentechnologien für wissensbasierte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren in den nächsten Jahren notwendig sind.

Es müssen ausreichende Mittel für die Nanoforschung im Bereich der Beurteilung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken bereitgestellt werden, da sich heute nur 5 bis 10 % der weltweiten Nanoforschung mit diesem Aspekt befassen.

Es müssen ausreichende Haushaltsmittel für Tätigkeiten zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich ressourceneffizienter Verfahren und Methoden bereitgestellt werden, einschließlich umweltgerechter Gestaltung, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Forschungsarbeiten im Bereich des Ersatzes gefährlicher oder kritischer Stoffe.

Aus diesen Mitteln werden auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse finanziert, ebenso wie Studien, Beihilfen, flankierende Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und das IMS-Sekretariat, sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, einschließlich Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 06 — ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

08 06 01

Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

1.1

336 619 726

280 421 301

 

2 804 213

336 619 726

283 225 514

08 06 02

Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

3 951 000

2 671 697

 

 

3 951 000

2 671 697

 

Kapitel 08 06 — Insgesamt

 

340 570 726

283 092 998

 

2 804 213

340 570 726

285 897 211

08 06 01
Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

336 619 726

280 421 301

 

2 804 213

336 619 726

283 225 514

Erläuterungen

Im Siebten Rahmenprogramm wird die Umweltforschung über das Thema Umwelt (einschließlich Klimawandel) durchgeführt. Ziel ist die Förderung eines nachhaltigen Managements der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt und ihrer Ressourcen durch die Erweiterung unserer Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Biosphäre, Ökosystemen und menschlichen Tätigkeiten und die Entwicklung neuer Technologien, Werkzeuge und Dienstleistungen, um Umweltprobleme mit einem integrierten Ansatz lösen zu können. Der Schwerpunkt wird auf der Vorhersage von Veränderungen beim Klima sowie bei Umwelt-, Erd- und Ozeansystemen und auf Werkzeugen und Technologien für die Überwachung, Verhütung und Eindämmung von Umweltbelastungen und -risiken — u. a. für die Gesundheit und die dauerhafte Erhaltung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt — liegen.

Die Forschungsarbeiten in diesem Bereich dienen der Umsetzung internationaler Verpflichtungen und Initiativen wie der globalen Erdbeobachtung. Ferner dienen sie dem Forschungsbedarf, der sich aus dem geltenden und künftigen Unionsrecht und neuen Strategien, aus damit verbundenen thematischen Strategien und den Aktionsplänen zu Umwelttechnologien und Umwelt und Gesundheit ergibt. Die Forschungsarbeiten werden auch technologische Entwicklungen unterstützen, die die Marktstellung europäischer Unternehmen verbessern sollen, insbesondere die der kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Beispiel auf dem Gebiet der Umwelttechnologien tätig sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 10 — IDEEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 10

IDEEN

08 10 01

Ideen

1.1

1 714 721 109

1 026 958 500

 

41 883 890

1 714 721 109

1 068 842 390

 

Kapitel 08 10 — Insgesamt

 

1 714 721 109

1 026 958 500

 

41 883 890

1 714 721 109

1 068 842 390

08 10 01
Ideen

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 714 721 109

1 026 958 500

 

41 883 890

1 714 721 109

1 068 842 390

Erläuterungen

Ziel der im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ geplanten Maßnahmen ist es, mit Hilfe des Europäischen Forschungsrats die besten Forschungsteams in Europa zu ermitteln und die Pionierforschung zu fördern, indem risikoreiche und multidisziplinäre Projekte unterstützt werden, die allein nach ihrer Exzellenz im Zuge eines europäischen Peer-Review beurteilt werden. Daneben soll insbesondere der Aufbau von Netzwerken unter Forschungsgruppen in verschiedenen Ländern gefördert werden, um die Entstehung einer europäischen Wissenschaftsgemeinde voranzubringen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

KAPITEL 08 19 — KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

08 19 01

Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

1.1

13 470 414

8 912 772

 

405 852

13 470 414

9 318 624

 

Kapitel 08 19 — Insgesamt

 

13 470 414

8 912 772

 

405 852

13 470 414

9 318 624

08 19 01
Kapazitäten — Unterstützung der kohärenten Entwicklung forschungspolitischer Konzepte

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 470 414

8 912 772

 

405 852

13 470 414

9 318 624

Erläuterungen

Die Aufstockung der Investitionen in Forschung und Entwicklung bis zum 3 %-Ziel und die Verbesserung ihrer Wirksamkeit haben im Rahmen der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung oberste Priorität. Die Entwicklung einer kohärenten Mischung politischer Konzepte zur Förderung öffentlicher und privater Forschungsinvestitionen ist ein Hauptanliegen der Staaten. Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Rubrik durchgeführt werden, sollen die Entwicklung wirksamer und kohärenter forschungspolitischer Konzepte auf regionaler, nationaler und Unionsebene fördern durch die Bereitstellung strukturierter Informationen, Indikatoren und Analysen und durch Maßnahmen, die auf die Koordinierung der Forschungspolitik abzielen, insbesondere durch die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode auf die Forschungspolitik.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

KAPITEL 08 20 — EURATOM — FUSIONSENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

08 20 01

Euratom — Fusionsenergie

1.1

72 163 290

78 549 779

 

 

72 163 290

78 549 779

08 20 02

Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

1.1

865 510 000

494 812 495

 

– 289 200 000

865 510 000

205 612 495

 

Kapitel 08 20 — Insgesamt

 

937 673 290

573 362 274

 

– 289 200 000

937 673 290

284 162 274

08 20 02
Euratom — Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

865 510 000

494 812 495

 

– 289 200 000

865 510 000

205 612 495

Erläuterungen

Die Kernfusion bietet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Der ITER ist der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel. Hierfür wurde die Europäische Organisation für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie in Form eines gemeinsamen Unternehmens gegründet. Dieses europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags für die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

b)

Bereitstellung des Euratom-Beitrags zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Umsetzung der Fusionsenergie;

c)

Umsetzung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und entsprechender Einrichtungen, einschließlich einer internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 2012/139/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

TITEL 09

KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN“

 

127 323 333

127 323 333

 

 

127 323 333

127 323 333

09 02

RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

 

18 137 969

25 484 774

 

 

18 137 969

25 484 774

 

40 02 41

 

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

 

 

18 529 954

25 876 759

 

 

18 529 954

25 876 759

09 03

KOMMUNIKATIONSNETZE — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

1

144 265 000

132 209 900

 

 

144 265 000

132 209 900

09 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

1

1 483 700 335

1 168 738 402

 

40 812 681

1 483 700 335

1 209 551 083

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

1

37 403 000

53 948 802

 

 

37 403 000

53 948 802

 

Titel 09 — Insgesamt

 

1 810 829 637

1 507 705 211

 

40 812 681

1 810 829 637

1 548 517 892

 

40 01 40, 40 02 41

 

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

Insgesamt + reserve

 

1 811 221 622

1 508 097 196

 

 

1 811 221 622

1 548 909 877

KAPITEL 09 04 — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

09 04 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

1.1

1 307 359 400

1 102 379 643

 

40 812 681

1 307 359 400

1 143 192 324

09 04 01 02

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

1.1

65 000 000

19 016 953

 

 

65 000 000

19 016 953

09 04 01 03

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

1.1

911 793

901 234

 

 

911 793

901 234

09 04 01 04

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

1.1

110 000 000

35 143 790

 

 

110 000 000

35 143 790

09 04 01 05

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

1.1

429 142

424 172

 

 

429 142

424 172

 

Artikel 09 04 01 — Teilsumme

 

1 483 700 335

1 157 865 792

 

40 812 681

1 483 700 335

1 198 678 473

09 04 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

09 04 03

Abschluss früherer Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft (aus der Zeit vor 2007)

1.1

10 872 610

 

 

10 872 610

 

Kapitel 09 04 — Insgesamt

 

1 483 700 335

1 168 738 402

 

40 812 681

1 483 700 335

1 209 551 083

09 04 01
Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01
Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 307 359 400

1 102 379 643

 

40 812 681

1 307 359 400

1 143 192 324

Erläuterungen

Mit Hilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und dem zum spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ gehörenden Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesteigert und Europa in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der IKT nach Maßgabe einer langfristigen europäischen IKT-Strategie zu beherrschen und zu gestalten, so dass seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse erfüllt werden und europäische Standards dazu beitragen, auf globale IKT-Entwicklungen Einfluss zu nehmen, anstatt von anderen globalen Wachstumsmärkten überholt zu werden.

Die Maßnahmen sollen Europas wissenschaftliche und technologische Grundlagen stärken und seine weltweite Führungsposition auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen.

Im Mittelpunkt des Themas „IKT“ steht eine auf Technologieschwerpunkte ausgerichtete strategische Forschung, die eine durchgehende Integration von Technologien gewährleistet und das Wissen und die Mittel zur Entwicklung eines breiten Spektrums innovativer IKT-Anwendungen bereitstellt.

Die Maßnahmen verstärken industrielle und technologische Fortschritte im IKT-Bereich und verbessern die Wettbewerbsvorteile wichtiger IKT-intensiver Branchen — sowohl durch innovative, hochwertigere IKT-gestützte Produkte und Dienste als auch durch neue oder verbesserte organisatorische Abläufe in Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem werden von diesem Thema auch andere Politikbereiche der Union dank der Mobilisierung der IKT zur Erfüllung öffentlicher und gesellschaftlicher Bedürfnisse unterstützt.

Die Maßnahmen umfassen die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Unionsstandards, die mit einem globalen Standard kompatibel sind oder einen solchen setzen. Ferner umfassen sie Vernetzungsaktivitäten und nationale Programmkoordinierungsinitiativen. Diese Mittel decken auch die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit einem Teil dieser Mittel sollen gemeinsame Herangehensweisen für große globale Herausforderungen unterstützt werden, wie etwa eine IKT-Strategie, die nicht nur mit den schnell aufstrebenden IKT-Märkten (z. B. in Asien) mithalten kann, sondern auch in der Lage ist, im europäischen Interesse Standards für eine globale IKT-Politik festzulegen. Durch die Bündelung von Ressourcen und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren können Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich IKT vorangebracht werden. Die Maßnahmen sollen die Wirksamkeit der Aktionen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen und erfolgreiche Arbeitsbeziehungen ergänzen. Mit diesen Mitteln werden innovative Projekte gefördert werden, die von europäischen Staaten und Drittstaaten gemeinsam durchgeführt werden. Der Rahmen solcher Projekte wird darüber hinausgehen, was ein einzelnes Land leisten könnte und wird sowohl der EU als auch ihren Partnern zugute kommen, indem sie deren führende Rolle bei der Festlegung künftiger IKT-Standards vorbereiten. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Sie wird dazu beitragen, Akteure auf globaler Ebene in Forschungspartnerschaften einzubeziehen, wodurch Innovationen im IKT-Bereich gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

TITEL 10

DIREKTE FORSCHUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

1

350 080 000

350 080 000

 

 

350 080 000

350 080 000

10 02

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2013) — EU

1

33 089 156

30 721 154

 

 

33 089 156

30 721 154

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM

1

10 250 000

9 314 301

 

405 852

10 250 000

9 720 153

10 04

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

1

30 900 000

29 204 688

 

 

30 900 000

29 204 688

 

Titel 10 — Insgesamt

 

424 319 156

419 320 143

 

405 852

424 319 156

419 725 995

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltsrubriken des Politikbereichs „Direkte Forschung“ (mit Ausnahme des Kapitels 10 05).

Die Mittel decken nicht nur die Interventionsausgaben und die Ausgaben für das ständige Personal, sondern auch sonstige Personalausgaben und Ausgaben für Unternehmensverträge, Infrastruktur, Informationen und Veröffentlichungen sowie die für Aktionen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen sonstigen Verwaltungsausgaben, einschließlich der Orientierungsforschung.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Sonstige Einnahmen können als zusätzliche Mittel bereitgestellt und entsprechend ihrer Bestimmung im Rahmen der Kapitel 10 02, 10 03, 10 04 und bei Artikel 10 01 05 verwendet werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei einigen Aktionen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung ist eine Beteiligung von Drittländern bzw. Einrichtungen aus Drittländern vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel werden bei den Artikeln 10 02 02 und 10 03 02 eingesetzt.

Die bei diesem Titel verbuchten Mittel decken die Personalkosten der finanz- und verwaltungstechnischen Referate der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie des Bedarfs dieser Referate an Unterstützungsmitteln (etwa 15 % der Kosten).

KAPITEL 10 03 — DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 03

DIREKT FINANZIERTE FORSCHUNG — OPERATIVE MITTEL — SIEBTES RAHMENPROGRAMM (2007-2011 UND 2012-2013) — EURATOM

10 03 01

Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

1.1

10 250 000

9 314 301

 

405 852

10 250 000

9 720 153

10 03 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 10 03 — Insgesamt

 

10 250 000

9 314 301

 

405 852

10 250 000

9 720 153

10 03 01
Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Nuklearbereich

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 250 000

9 314 301

 

405 852

10 250 000

9 720 153

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die wissenschaftlich-technische Unterstützung und die Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des im Nuklearbereich durchzuführenden spezifischen Programms für folgende Themen abdecken:

Entsorgung radioaktiver Abfälle, Umweltauswirkungen, grundlegende Kenntnisse und Forschung zur Stilllegung,

nukleare Sicherheit,

Sicherheitsüberwachung.

Die Mittel sollen die Tätigkeiten abdecken, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und dem Nichtverbreitungsvertrag und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) erforderlich sind.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für die betreffenden Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten (Käufe jeglicher Art und Verträge) ab. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Diese Mittel sollen außerdem Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten dieses Artikels abdecken, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung an indirekten Aktionen auf Wettbewerbsbasis übertragen werden.

Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei dem Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40).

TITEL 13

REGIONALPOLITIK

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

 

88 792 579

88 792 579

 

 

88 792 579

88 792 579

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

1

30 639 878 699

31 410 089 436

 

 

30 639 878 699

31 410 089 436

13 04

KOHÄSIONSFONDS

1

12 499 800 000

11 414 497 449

 

 

12 499 800 000

11 414 497 449

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

 

549 770 452

489 688 705

 

–78 987 754

549 770 452

410 700 951

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

 

14 607 942

14 607 942

400 519 089

250 519 089

415 127 031

265 127 031

 

Titel 13 — Insgesamt

 

43 792 849 672

43 417 676 111

400 519 089

171 531 335

44 193 368 761

43 589 207 446

KAPITEL 13 05 — HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

13 05 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

13 05 01 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

4

p.m.

232 278 493

 

–78 987 754

p.m.

153 290 739

13 05 01 02

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 05 01 — Teilsumme

 

p.m.

232 278 493

 

–78 987 754

p.m.

153 290 739

13 05 02

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

4

462 000 000

172 734 477

 

 

462 000 000

172 734 477

13 05 03

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

1.2

51 491 401

50 000 000

 

 

51 491 401

50 000 000

13 05 03 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit und Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4

4

36 279 051

34 675 735

 

 

36 279 051

34 675 735

 

Artikel 13 05 03 — Teilsumme

 

87 770 452

84 675 735

 

 

87 770 452

84 675 735

 

Kapitel 13 05 — Insgesamt

 

549 770 452

489 688 705

 

–78 987 754

549 770 452

410 700 951

13 05 01
Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

Erläuterungen

Aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) wurden die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer im Hinblick auf ihren Beitritt zur Union unterstützt. ISPA half diesen Ländern bei der Übernahme des Besitzstands der Union in den Bereichen Umwelt und Verkehr.

13 05 01 01
Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

232 278 493

 

–78 987 754

p.m.

153 290 739

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des ISPA in den mittel- und osteuropäischen Bewerberländern sowie die zu deren Durchführung erforderliche technische Unterstützung, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird, zu decken.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet der Frage, wer von der Aktion begünstigt wird, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

KAPITEL 13 06 — SOLIDARITÄTSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

13 06 01

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

3.2

14 607 942

14 607 942

400 519 089

250 519 089

415 127 031

265 127 031

13 06 02

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 13 06 — Insgesamt

 

14 607 942

14 607 942

400 519 089

250 519 089

415 127 031

265 127 031

13 06 01
Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 607 942

14 607 942

400 519 089

250 519 089

415 127 031

265 127 031

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Mittel eingesetzt, die im Falle der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei schweren Katastrophen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden. Die Unterstützung sollte hauptsächlich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen in Anspruch genommen werden, aber den betroffenen Mitgliedstaaten kann auch entsprechend der Dringlichkeit der Situation Hilfe gewährt werden, wobei eine Frist für die Verwendung der gewährten Finanzhilfe festgesetzt und vorgesehen wird, dass die Empfängerstaaten die Verwendung der erhaltenen finanziellen Unterstützung belegen müssen. Finanzielle Hilfe, die später beispielsweise nach dem Verursacherprinzip durch Zahlungen Dritter ausgeglichen wird oder die, gemessen an der abschließenden Schadensfeststellung, zu viel gezahlt wurde, ist wiedereinzuziehen.

Die Mittelzuweisung wird in einem Berichtigungshaushaltsplan festgelegt, dessen alleiniger Zweck in der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union besteht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108 endg.).

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

TITEL 15

BILDUNG UND KULTUR

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

 

123 603 923

123 603 923

 

 

123 603 923

123 603 923

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

 

1 417 215 664

1 379 114 216

 

 

1 417 215 664

1 379 114 216

15 04

FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

 

175 715 000

159 896 411

 

 

175 715 000

159 896 411

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

3

149 539 000

130 166 227

 

 

149 539 000

130 166 227

15 07

MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

1

963 502 000

771 774 900

 

63 312 858

963 502 000

835 087 758

 

Titel 15 — Insgesamt

 

2 829 575 587

2 564 555 677

 

63 312 858

2 829 575 587

2 627 868 535

KAPITEL 15 07 — MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 07

MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

15 07 77

Menschen

1.1

963 502 000

771 275 000

 

63 312 858

963 502 000

834 587 858

15 07 78

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

15 07 79

Pilotprojekt — Wissenspartnerschaften

1.1

p.m.

499 900

 

 

p.m.

499 900

 

Kapitel 15 07 — Insgesamt

 

963 502 000

771 774 900

 

63 312 858

963 502 000

835 087 758

15 07 77
Menschen

Haushaltsplan 2013

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2013

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

963 502 000

771 275 000

 

63 312 858

963 502 000

834 587 858

Erläuterungen

Zur Stärkung der Kapazitäten und der Leistungsfähigkeit Europas im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und zur gleichzeitigen Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums muss Europa für Forscher attraktiver werden. Vor dem Hintergrund des immer stärker werdenden weltweiten Wettbewerbs muss sich für Forscher ein offener und wettbewerbsfähiger europäischer Arbeitsmarkt mit vielfältigen, attraktiven Laufbahnperspektiven entwickeln.

Der Mehrwert der Unterstützung durch das spezifische Programm „Menschen“ (dessen Umsetzung über die Marie-Curie-Maßnahmen, die Europäische Forschernacht und die EURAXESS-Maßnahme erfolgt) liegt in der Förderung der grenzüberschreitenden, interdisziplinären und sektorübergreifenden Mobilität von Forschern als wesentlicher treibender Kraft für europäische Innovationen. Die Marie-Curie-Maßnahmen verstärken auch die Zusammenarbeit von Bildung, Forschung und Unternehmen aus verschiedenen Ländern bei der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, damit diese ihre Kenntnisse erweitern und sich auf die Arbeitsplätze von morgen vorbereiten können. Zugleich sorgen die Marie-Curie-Maßnahmen für engere Partnerschaften zwischen dem Bildungswesen und Unternehmen, so dass der Wissenstransfer intensiviert wird und sich die Doktorandenausbildung stärker an den Bedürfnissen der Industrie ausrichtet. Durch die Förderung von Beschäftigungsbedingungen in Einklang mit der Charta und dem Kodex der Europäischen Forscher tragen die Maßnahmen dazu bei, eine Forscherlaufbahn in Europa attraktiver zu machen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272).


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