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Document 32013R1303R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013)

ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–148 (EL)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–152 (DE, PL)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–311 (ES)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–150 (BG, EN, LT, SL)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–158 (GA)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–154 (FR, MT, NL)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–313 (HU, PT, RO)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–157 (DA, HR, FI)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–151 (CS)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–159 (ET)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–149 (IT)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–161 (SV)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–163 (SK)
ABl. L 200 vom 26.7.2016, p. 140–153 (LV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1303/corrigendum/2016-07-26/oj

26.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/140


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

1.

Gesamter Text

Der Ausdruck „Zielwert“ bzw. „Zielwerte“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Sollvorgabe“ bzw. „Sollvorgaben“ ersetzt, und es werden die aufgrund dieser Änderung erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

2.

Gesamter Text

Der Ausdruck „fondspezifisch“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „fondsspezifisch“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

3.

Gesamter Text

Der Ausdruck „Basiswert“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Ausgangswert“ ersetzt.

4.

Gesamter Text

Der Ausdruck „vorrangigen Flächen“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Schwerpunktbereiche“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

5.

Gesamter Text

Der Ausdruck „Leistungsreserve“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „leistungsgebundene Reserve“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

6.

Gesamter Text

Der Ausdruck „ermäßigten Nettoeinnahmen“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „abgezinsten Nettoeinnahmen“ ersetzt.

7.

Gesamter Text

Die Ausdrücke „strategische Rahmenkonzepte“, „strategisches Gesamtkonzept“, „strategischer Rahmen“, „umfassender strategischer Politikrahmen“ bzw. „umfassender strategischer politischer Rahmen“ werden in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „strategischer Politikrahmen“ ersetzt.

8.

Gesamter Text

Der Ausdruck „Strategien für Meeresgebiete“ bzw. „Strategien für die Meeresgebiete“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Meeresbeckenstrategie“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

9.

Gesamter Text

Der Ausdruck „öffentlich-rechtliche Körperschaft“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

10.

Gesamter Text

Die Ausdrücke „Förderungswürdigkeit“ bzw. „förderungswürdig“ werden in der Verordnung durchgehend durch die Ausdrücke „Förderfähigkeit“ bzw. „förderfähig“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

11.

Seite 320, Erwägungsgrund 4 Satz 1

Anstatt:

„(4)

Was die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) betrifft, wurden bereits signifikante Synergien erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollregeln für den ersten Pfeiler (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft — EGFL) und den zweiten Pfeiler (ELER) der GAP harmonisiert und aufeinander abgestimmt wurden.“

muss es heißen:

„(4)

Was die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) betrifft, wurden bereits signifikante Synergien erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollregeln für die erste Säule (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft — EGFL) und die zweite Säule (ELER) der GAP harmonisiert und aufeinander abgestimmt wurden.“

12.

Seite 320, Fußnote 3

Anstatt:

muss es heißen:

13.

Seite 327, Erwägungsgrund 46

Anstatt:

„… und weitere Vorschriften für die Verwendung von verbleibenden Mitteln nach Ende des Förderzeitraums festzulegen.“

muss es heißen:

„… und weitere Vorschriften für die Wiederverwendung von verbleibenden Mitteln nach Ende des Förderzeitraums festzulegen.“.

14.

Seite 339, Artikel 2 Nummer 22

Anstatt:

„22.

‚Zahlungsantrag‘ eine Zahlungsaufforderung oder Ausgabenerklärung, die der Mitgliedstaat bei der Kommission einreicht;“

muss es heißen:

„22.

‚Zahlungsantrag‘ einen Zahlungsantrag oder eine Ausgabenerklärung, die der Mitgliedstaat bei der Kommission einreicht;“.

15.

Seite 339, Artikel 2 Nummer 26

Anstatt:

„26.

‚Treuhandkonto‘ ein Bankkonto, das durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, oder im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle, die Begünstigter ist, und dem privaten Partner, die von der Verwaltungsbehörde gebilligt wird, und das speziell für Finanzmittel eingerichtet wird, die nach dem Förderzeitraum ausschließlich für die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 64 vorgesehenen Zwecke ausgezahlt werden, oder ein Bankkonto, das nach Bedingungen eingerichtet wird die eine gleichwertige Sicherheit der Zahlungen aus dem Fonds bieten;“

muss es heißen:

„26.

‚Treuhandkonto‘ ein Bankkonto, das durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle und der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, oder im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle, die Begünstigter ist, und dem privaten Partner, die von der Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle gebilligt wird, und das speziell für Finanzmittel eingerichtet wird, die im Falle eines Finanzinstrumentes nach dem Förderzeitraum und im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft während des Förderzeitraums und/oder nach dem Förderzeitraum ausschließlich für die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 64 vorgesehenen Zwecke ausgezahlt werden, oder ein Bankkonto, das nach Bedingungen eingerichtet wird, die eine gleichwertige Sicherheit der Zahlungen aus den Fonds bieten;“.

16.

Seite 340, Artikel 3

Anstatt:

„Wird nach Artikel 16 Absätze 2 und 3, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30 Absätze 2 und 3…“

muss es heißen:

„Wird nach Artikel 16 Absätze 2 und 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absätze 2 und 3…“.

17.

Seite 343, Artikel 8 Absatz 2 Satz 6

Anstatt:

„Im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Systematik festgelegt wurden.“

muss es heißen:

„Im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Nomenklatur festgelegt wurden.“

18.

Seite 346, Artikel 16 Absatz 2 Satz 1

Anstatt:

„… einen Beschluss zur Genehmigung der Elemente der Partnerschaftsvereinbarung, die unter Artikel 15 Absatz 1 fallen, …“

muss es heißen:

„… einen Beschluss zur Genehmigung der Elemente der Partnerschaftsvereinbarung an, die unter Artikel 15 Absatz 1 fallen, …“.

19.

Seite 346, Artikel 18 Satz 2

Anstatt:

„Dabei berücksichtigen sie die wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten gemäß dem GSR sowie die gegebenenfalls in dem nationalen Reformprogramm, den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 AEUV und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen ermittelten Herausforderungen.“

muss es heißen:

„Dabei berücksichtigen sie die wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten gemäß dem GSR, gegebenenfalls die in den nationalen Reformprogrammen identifizierten Herausforderungen sowie die entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 AEUV und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen.“

20.

Seite 348, Artikel 21 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   Bei der Leistungsüberprüfung wird auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus dem im Jahr 2019 eingereichten Fortschrittsbericht das Erreichen der Etappenziele der Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht.“

muss es heißen:

„(2)   Bei der Leistungsüberprüfung wird auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus dem im Jahr 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsbericht das Erreichen der Etappenziele der Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht.“

21.

Seite 349, Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

um die Durchführung einer einschlägigen gemäß Artikel 121 Absatz 2 TFEU angenommenen …“

muss es heißen:

„a)

um die Durchführung einer einschlägigen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen …“.

22.

Seite 349, Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3

Anstatt:

„Für die unter Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke gilt jede dieser Voraussetzungen als erfüllt, wenn …“

muss es heißen:

„Für die unter Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Zwecke gilt jede dieser Voraussetzungen als erfüllt, wenn …“.

23.

Seite 350, Artikel 23 Absatz 5

Anstatt:

„… keinesfalls später als drei Monate nach der Übermittlung der Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 einen Beschluss zu deren Billigung an.“

muss es heißen:

„… keinesfalls später als drei Monate nach der Übermittlung der Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 einen Beschluss zu deren Billigung an.“.

24.

Seite 352, Artikel 24 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   … darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als die öffentliche Unterstützung bzw. der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt.“

muss es heißen:

„(2)   … darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als

a)

die öffentlichen Ausgaben oder

b)

der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt,

je nach dem, welcher Beitrag niedriger ist.“.

25.

Seite 353, Artikel 25 Absatz 1

Anstatt:

„…, kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 vorgesehen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe k durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden.“

muss es heißen:

„…, kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 vorgesehen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe l durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden.“.

26.

Seite 356, Artikel 33 Absatz 6 Satz 2

Anstatt:

„Jedoch kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage eines Vorschlags eines Mitgliedstaates diese Bevölkerungsgrenzen in ihrem Beschluss nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 zur Genehmigung bzw. Änderung der Partnerschaftsvereinbarung im Falle dieses Mitgliedstaats annehmen oder ändern …“

muss es heißen:

„Jedoch kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage eines Vorschlags eines Mitgliedstaates diese Bevölkerungsgrenzen in ihrem Beschluss nach Artikel 16 Absatz 2 oder 4 zur Genehmigung bzw. Änderung der Partnerschaftsvereinbarung im Falle dieses Mitgliedstaats annehmen oder ändern …“.

27.

Seite 358, Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1

Anstatt:

„(1)   Die ESI-Fonds können Finanzinstrumente im Rahmen eines oder mehrerer Programme — selbst wenn es/sie über Dachfonds organisiert wurde/n — unterstützen, um zum Erreichen bestimmter, in einer Priorität festgelegter Ziele beizutragen.“

muss es heißen:

„(1)   Die ESI-Fonds können Finanzinstrumente im Rahmen eines oder mehrerer Programme — selbst wenn es/sie über Dachfonds organisiert wurde/n — unterstützen, um zum Erreichen der durch eine Priorität festgelegten spezifischen Ziele beizutragen.“

28.

Seite 360, Artikel 38 Absatz 5 Satz 1

Anstatt:

„(5)   Die … Stellen können … auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien …“

muss es heißen:

„(5)   Die … Stellen können … auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass diese Stellen die Kriterien …“.

29.

Seite 360, Artikel 38 Absatz 7 Einleitungsteil

Anstatt:

„…, werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu den Finanzinstrumenten vorbehaltlich der Einsatzstruktur des Finanzinstruments in Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang III auf den folgenden Ebenen festgelegt:“

muss es heißen:

„…, werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu dem Finanzinstrument vorbehaltlich der Einsatzstruktur des Finanzinstruments in Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang IV auf den folgenden Ebenen festgelegt:“.

30.

Seite 363, Artikel 39 Absatz 8 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

… den in Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitteln,“

muss es heißen:

„a)

… den in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitteln,“.

31.

Seite 363, Artikel 40 Absatz 1 Satz 1

Anstatt:

„(1)   Die im Einklang mit Artikel 124 dieser Verordnung für den ERDF, den Kohäsionsfonds, …“

muss es heißen:

„(1)   Die im Einklang mit Artikel 124 dieser Verordnung für den EFRE, den Kohäsionsfonds, …“.

32.

Seite 364, Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1

Anstatt:

„d)

In jedem Antrag auf Zwischenzahlung, …, werden der Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge und die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gezahlten Beträge separat ausgewiesen.“

muss es heißen:

„d)

In jedem Antrag auf Zwischenzahlung, …, werden der Gesamtbetrag der an die Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge und die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gezahlten Beträge separat ausgewiesen.“

33.

Seite 365, Artikel 42 Absatz 4 Einleitungsteil

Anstatt:

„(4)   Die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben liegen nicht über der Summe:“

muss es heißen:

„(4)   Die im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben liegen nicht über der Summe:“.

34.

Seite 365, Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

des Gesamtbetrags der für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gezahlten Unterstützung aus den ESI-Fonds; und“

muss es heißen:

„a)

des Gesamtbetrags der für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 gezahlten Unterstützung aus den ESI-Fonds; und“.

35.

Seite 365, Artikel 42 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1

Anstatt:

„(5)   Verwaltungskosten und -gebühren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 dieses Artikels können von der Stelle, die den Dachfonds einsetzt, oder von den Stellen, die die Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b einsetzen, erhoben werden und dürfen die Obergrenze, …, nicht überschreiten.“

muss es heißen:

„(5)   Wenn Verwaltungskosten und -gebühren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 dieses Artikels von der Stelle, die den Dachfonds einsetzt, oder von den Stellen, die die Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b einsetzen, erhoben werden, dürfen diese die Obergrenze, …, nicht überschreiten.“

36.

Seite 365, Artikel 43 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   Zinsen oder andere Erträge, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, werden für denselben Zweck wie die ursprüngliche Unterstützung aus den ESI-Fonds — nämlich unter anderem für die Erstattung von angefallenen Verwaltungskosten oder die Zahlung von Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und gemäß Artikel 42 Absatz 2 gezahlte Kosten — entweder im selben Finanzinstrument oder aber — nach Abwicklung des Finanzinstruments — in anderen Finanzinstrumenten oder Unterstützungsarten im Einklang mit den in einer Priorität festgelegten spezifischen Zielen verwendet, und zwar bis zum Ablauf des Förderzeitraums.“

muss es heißen:

„(2)   Zinsen oder andere Erträge, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, werden für denselben Zweck wie die ursprüngliche Unterstützung aus den ESI-Fonds — einschließlich für die Erstattung von angefallenen Verwaltungskosten oder die Zahlung von Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 42 Absätze 2 und 3 — entweder im selben Finanzinstrument oder aber — nach Abwicklung des Finanzinstruments — in anderen Finanzinstrumenten oder Unterstützungsarten im Einklang mit den in einer Priorität festgelegten spezifischen Zielen verwendet, und zwar bis zum Ablauf des Förderzeitraums.“

37.

Seite 366, Artikel 44 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Verwendung der Mittel aus Absatz 1 angemessen Buch geführt wird.“

muss es heißen:

„(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Wiederverwendung der Mittel aus Absatz 1 angemessen Buch geführt wird.“

38.

Seite 366, Artikel 45 Titel und Artikel

Anstatt:

„Verwendung von Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die an Finanzinstrumente zurückgezahlten Mittel, einschließlich … im Einklang mit den Zielen des Programms oder der Programme … oder in anderen Formen von Unterstützung eingesetzt werden.“

muss es heißen:

„Wiederverwendung von Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass an Finanzinstrumente zurückgezahlte Mittel, einschließlich … im Einklang mit den Zielen des Programms oder der Programme … oder in anderen Formen von Unterstützung wiederverwendet werden.“

39.

Seite 367, Artikel 49 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   …, einschließlich der Schlussfolgerungen aus den Leistungsüberprüfungen.“

muss es heißen:

„(2)   …, einschließlich der Schlussfolgerungen aus der Leistungsüberprüfung.“.

40.

Seite 368, Artikel 50 Absatz 2 Satz 3

Anstatt:

„Darüber hinaus legen sie auch eine Synthese der im Laufe des vorausgegangenen Haushaltsjahres erzielten Erkenntnisse aller Bewertungen des Programms, etwaige Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, sowie die vorgenommenen Maßnahmen dar.“

muss es heißen:

„Darüber hinaus legen sie auch eine Synthese der im Laufe des vorausgegangenen Haushaltsjahres erzielten Erkenntnisse aller Bewertungen des Programms, jeglicher Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, sowie die vorgenommenen Maßnahmen dar.“

41.

Seite 368, Artikel 50 Absatz 5

Anstatt:

„(5)   Der 2019 zu übermittelnde jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Durchführungsbericht für die ESI-Fonds enthalten zusätzlich zu den Informationen und der Bewertung gemäß den Absätzen 2 und 3 auch Informationen …“

muss es heißen:

„(5)   Der 2019 zu übermittelnde jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Durchführungsbericht für die ESI-Fonds enthalten zusätzlich zu den Informationen und der Bewertung gemäß den Absätzen 2 und 4 auch Informationen …“

42.

Seite 369, Artikel 53 Absatz 1 Satz 1

Anstatt:

„(1)   …, der auf den gemäß Artikel 50 übermittelten Durchführungsberichten der Mitgliedstaaten basiert, …“

muss es heißen:

„(1)   …, der auf den gemäß Artikel 50 übermittelten jährlichen Durchführungsberichten der Mitgliedstaaten basiert, …“.

43.

Seite 379, Artikel 76 Absatz 2

Anstatt:

„Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung dar …“

muss es heißen:

„Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 der Haushaltsordnung dar …“

44.

Seite 383, Artikel 92 Absatz 3

Anstatt:

„(3)   2016 überprüft die Kommission in ihrer technischen Anpassung für das Jahr 2017 gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 … Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 werden die Anpassungen zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens werden entsprechend geändert. Die Nettoauswirkungen — ob positiv oder negativ — dieser Anpassungen dürfen insgesamt 4 000 000 EUR nicht übersteigen. …“

muss es heißen:

„(3)   2016 überprüft die Kommission in ihrer technischen Anpassung für das Jahr 2017 gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 … Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 werden die Anpassungen zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens werden entsprechend geändert. Die Nettoauswirkungen — ob positiv oder negativ — dieser Anpassungen dürfen insgesamt 4 000 000 000 EUR nicht übersteigen. …“

45.

Seite 385, Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

eine Begründung der Auswahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und Mittelzuweisungen in Bezug auf die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage einer Aufstellung der regionalen und — gegebenenfalls — nationalen Erfordernisse, einschließlich …;“.

muss es heißen:

„a)

eine Begründung der Auswahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und Mittelzuweisungen in Bezug auf die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage einer Aufstellung der regionalen und — gegebenenfalls — nationalen Bedürfnisse, einschließlich …;“.

46.

Seite 387, Artikel 96 Absatz 3 Buchstabe b

Anstatt:

„b)

als Richtwert der Betrag der Zuweisung von EFRE-Mitteln für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 der EFRE-Verordnung durchgeführt werden sollen, und als Richtwert die Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen;“

muss es heißen:

„b)

als Richtwert der Betrag der Zuweisung von EFRE-Mitteln für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der EFRE-Verordnung durchgeführt werden sollen, und als Richtwert die Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen;“.

47.

Seite 391, Artikel 106 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

die Kosten für das Erreichen der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisziele gemäß Nummer 2, …“

muss es heißen:

„a)

die Kosten für das Erreichen der Etappenziele und der Ziele für Output und Ergebnisse gemäß Nummer 2, …“.

48.

Seite 392, Artikel 107 Absatz 3

Anstatt:

„(3)   In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden … die Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse …, angegeben.“

muss es heißen:

„(3)   In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden … die Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und der Ziele für Output und Ergebnisse …, angegeben.“

49.

Seite 393, Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 2

Anstatt:

„… können Mitgliedstaaten mit höchstens einem operationellen Programm pro Fonds unbeschadet von Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b Informationen zu den in Artikel 50 Absatz 3 genannten Ex-ante-Konditionalitäten, die in Artikel 50 Absatz 4 geforderten Informationen …“.

muss es heißen:

„… können Mitgliedstaaten mit höchstens einem operationellen Programm pro Fonds unbeschadet von Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b Informationen zu den in Artikel 50 Absatz 4 genannten Ex-ante-Konditionalitäten, die in Artikel 50 Absatz 5 geforderten Informationen …“.

50.

Seite 394, Artikel 112 Absatz 5 Satz 1

Anstatt:

„(5)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Modells, das für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung zu verwenden ist.“

muss es heißen:

„(5)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters, das für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung zu verwenden ist.“

51.

Seite 396, Artikel 119 Absatz 5

Anstatt:

„(5)   Beläuft sich der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ zugewiesene Gesamtbetrag des Fonds auf höchstens …“

muss es heißen:

„(5)   Beläuft sich der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ zugewiesene Gesamtbetrag der Fonds auf höchstens …“.

52.

Seite 397, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2

Anstatt:

„Sie unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten, die Beträge von mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen, und …“

muss es heißen:

„Sie unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten, die Beträge von mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus einem der Fonds oder dem EMFF betreffen, und …“.

53.

Seite 397, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Anstatt:

„(c)

Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.“

muss es heißen:

„(c)

Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einem der Kommission vorgelegten Zahlungsantrag erscheinen.“.

54.

Seite 397, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 2

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wieder einzuziehen, wenn der vom Begünstigten einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigt.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wieder einzuziehen, wenn der vom Begünstigten einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) 250 EUR an Beiträgen aus einem der Fonds oder dem EMFF nicht übersteigt.“

55.

Seite 400, Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b

Anstatt:

„b)

sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den Geltungsbereich des oder der betreffenden Fonds und unter eine Interventionskategorie bzw. — im Fall des EMFF — einer im Rahmen der Priorität oder der Prioritäten des operationellen Programms identifizierten Maßnahme zugeordnet werden können.“

muss es heißen:

„b)

sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den Geltungsbereich des EMFF oder des bzw. der betreffenden Fonds und unter eine Interventionskategorie bzw. — im Fall des EMFF — einer im Rahmen der Priorität oder der Prioritäten des operationellen Programms identifizierten Maßnahme zugeordnet werden können.“.

56.

Seite 401, Artikel 126 Buchstabe e

Anstatt:

„e)

bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die geltend gemachten Ausgaben vorliegen;“

muss es heißen:

„e)

bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für Ausgaben vorliegen;“.

57.

Seite 401, Artikel 126 Buchstabe h Satz 2

Anstatt:

„Die wiedereingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung dem Haushalt der Union wieder zugeführt.“

muss es heißen:

„Die wiedereingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von dem nächsten Zahlungsantrag dem Haushalt der Union wieder zugeführt.“

58.

Seite 402, Artikel 127 Absatz 4 Satz 3

Anstatt:

„Die Prüfstrategie wird von 2016 bis einschließlich 2022 alljährlich aktualisiert.“

muss es heißen:

„Die Prüfstrategie wird von 2016 bis einschließlich 2024 alljährlich aktualisiert.“

59.

Seite 402, Titel II

Anstatt:

„FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSLEGUNG, -PRÜFUNG, -ANNAHME UND -ABSCHLUSS SOWIE FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN“

muss es heißen:

„FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSLEGUNG, -PRÜFUNG UND -ANNAHME SOWIE FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN“.

60.

Seite 402, Artikel 129

Anstatt:

„… einen Betrag an öffentlichen Ausgaben erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den Fonds entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat.“

muss es heißen:

„… einen Betrag an öffentlichen Ausgaben erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den Fonds und dem EMFF entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat.“.

61.

Seite 402, Artikel 130 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   …

a)

die in dem Zahlungsantrag für die Priorität angegebenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder

b)

der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zur Priorität.“

muss es heißen:

„(2)   …

a)

die in den Zahlungsanträgen für die Priorität angegebenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder

b)

der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zur Priorität,

je nach dem, welcher Beitrag niedriger ist.“.

62.

Seite 405, Artikel 138 Buchstaben b und c

Anstatt:

„b)

die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung nach Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung für das vorangegangene Rechnungslegungsjahr;

c)

den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht nach Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung für das vorangegangene Rechnungslegungsjahr.“

muss es heißen:

„b)

die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung nach Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

c)

den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht nach Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr.“.

63.

Seite 406, Artikel 139 Absatz 7 Satz 3

Anstatt:

„Eine solche Wiedereinziehung stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus dem Fonds geleistete Unterstützung für das operationelle Programm.“

muss es heißen:

„Eine solche Wiedereinziehung stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus den Fonds und dem EMFF geleistete Unterstützung für das operationelle Programm.“

64.

Seite 406, Artikel 139 Absatz 8

Anstatt:

„…, legt sie anhand der verfügbaren Informationen und im Einklang mit Absatz 6 den dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag fest und informiert den Mitgliedstaat entsprechend. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem der dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellende Betrag festgelegt wird. Ein solcher Beschluss stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus dem Fonds geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. …“

muss es heißen:

„…, legt sie anhand der verfügbaren Informationen und im Einklang mit Absatz 6 den den Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag fest und informiert den Mitgliedstaat entsprechend. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem der den Fonds und dem EMFF für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellende Betrag festgelegt wird. Ein solcher Beschluss stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus den Fonds und dem EMFF geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. …“.

65.

Seite 406, Artikel 140 Absatz 1, Unterabsatz 1

Anstatt:

„… sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass … alle Dokumente im Zusammenhang mit Ausgaben, die aus dem Fonds unterstützt werden …“

muss es heißen:

„… sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass … alle Dokumente im Zusammenhang mit Ausgaben, die aus den Fonds und dem EMFF unterstützt werden …“.

66.

Seite 406, Artikel 140 Absatz 1, Unterabsatz 4

Anstatt:

„Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die in Unterabsatz 1 genannte Frist unterbrochen.“

muss es heißen:

„Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die in Unterabsatz 1 oder 2 genannte Frist unterbrochen.“

67.

Seite 407, Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b

Anstatt:

„b)

die Ausgaben stehen in einer Ausgabenerklärung mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde;“

muss es heißen:

„b)

die Ausgaben stehen in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde;“.

68.

Seite 407, Artikel 143 Absatz 2 Satz 4

Anstatt:

„Finanzielle Berichtigungen werden von der Verwaltungsbehörde im Abschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.“

muss es heißen:

„Finanzielle Berichtigungen werden im Abschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.“

69.

Seite 408, Artikel 144 Absatz 5

Anstatt:

„(5)   Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 95 nicht nach, so kann die Kommission je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine finanzielle Berichtigung vornehmen, indem sie den Beitrag aus den Strukturfonds für den betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.“

muss es heißen:

„(5)   Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 95 nicht nach, so kann die Kommission je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine finanzielle Berichtigung vornehmen, indem sie den Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF für den betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.“

70.

Seite 408, Artikel 145 Absatz 5

Anstatt:

„(5)   Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 6 dieses Artikels die betreffenden Mittel gemäß Artikel 143 Absatz 3 wieder einsetzen.“

muss es heißen:

„(5)   Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 7 dieses Artikels die betreffenden Fonds oder den EMFF gemäß Artikel 143 Absatz 3 wieder einsetzen.“

71.

Seite 409, Artikel 145 Absatz 7 Unterabsatz 1

Anstatt:

„(7)   …, wird die sich daraus ergebende finanzielle Berichtigung durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus den Fonds für das operationelle Programm vorgenommen.“

muss es heißen:

„(7)   …, wird die sich daraus ergebende finanzielle Berichtigung durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus den Fonds oder dem EMFF für das operationelle Programm vorgenommen.“.

72.

Seite 409, Artikel 147 Absatz 1 Satz 1

Anstatt:

„(1)   Jede Rückzahlung an den Haushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist.“

muss es heißen:

„(1)   Jede Rückzahlung an den Haushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 78 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist.“

73.

Seite 422, Anhang I Abschnitt 7.3 Nummer 1 Satz 1

Anstatt:

„… gemäß den von den Mitgliedstaaten in dem Programmbereich ermittelten Bedürfnissen an.“

muss es heißen:

„… gemäß den von den Mitgliedstaaten in dem Programmgebiet ermittelten Bedürfnissen an.“.

74.

Seite 423, Anhang II Tabelle zweite Spalte

Anstatt:

„Gegebenenfalls Indikator und Einheit für die Messung“

muss es heißen:

„Indikator oder gegebenenfalls wichtiger Durchführungsschritt und Einheit für die Messung“.

75.

Seite 423, Anhang II Nummer 2 Satz 1

Anstatt:

„2.

Bei den Etappenzielen handelt es sich um Zwischenziele, die unmittelbar mit der Verwirklichung der spezifischen Vorgabe einer Priorität …“

muss es heißen:

„2.

Bei den Etappenzielen handelt es sich um Zwischenziele, die unmittelbar mit der Verwirklichung des spezifischen Ziels einer Priorität …“.

76.

Seite 426, Anhang IV Abschnitt 1 Buchstabe j

Anstatt:

„j)

Bestimmungen über die Verwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 45 und eine Strategie für die vollständige Einstellung des Beitrags aus den ESI-Fonds zum Finanzinstrument;“

muss es heißen:

„j)

Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 45 und eine Strategie für den Rückzug dieser Mittel aus dem Finanzinstrument;“.

77.

Seite 426, Anhang IV Abschnitt 2 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

Anlagestrategie oder -politik des Finanzinstruments, allgemeine Bedingungen der geplanten Schuldtitel, Zielgruppe und zu unterstützende Maßnahmen;“

muss es heißen:

„a)

Anlagestrategie oder -politik des Finanzinstruments, allgemeine Bedingungen der geplanten Darlehen oder Garantien, anvisierte Zielgruppe und zu unterstützende Maßnahmen;“.

78.

Seite 427, Anhang IV Abschnitt 2 Buchstabe c

Anstatt:

„c)

Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß den Artikeln 43, 44 und 45;“

muss es heißen:

„c)

Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß den Artikeln 44 und 45;“.

79.

Seite 450, Anhang XI, Ex-ante-Konditionalitäten, Teil I: Ex-ante-Konditionalitäten nach Themen, Tabelle, Nummer 10 Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen, Spalte 2 Investitionsprioritäten

Anstatt:

„ERDF:“

muss es heißen:

„EFRE:“.

80.

Seite 456, Anhang XI, Ex-ante-Konditionalitäten, Teil II: Allgemeine Ex-ante-Konditionalitäten, Tabelle, Nummer 7 Statistische Systeme und Ergebnisindikatoren, Spalte 3 Erfüllungskriterien, 7. Gedankenstrich

Anstatt:

„—

die Übereinstimmung eines jeden einzelnen Indikator mit den folgenden Anforderungen: Belastbarkeit und statistische Validierung, klare normative Interpretation, einer Reaktion auf politische Gegebenheiten und eine zeitgerechte Erfassung von Daten;“

muss es heißen:

„—

die Übereinstimmung eines jeden einzelnen Indikators mit den folgenden Anforderungen: Belastbarkeit und statistische Validierung, klare normative Interpretation, Sensitivität bezüglich der Politik und zeitgerechte Erfassung von Daten;“.

81.

Seite 458, Anhang XII Abschnitt 2.2 Absatz 3 Unterabsatz 2

Anstatt:

„Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und …, enthalten einen Hinweis darauf, dass das operationelle Programm aus dem Fonds oder den Fonds unterstützt wurde.“

muss es heißen:

„Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und …, enthalten einen Hinweis darauf, dass das Vorhaben aus dem Fonds oder den Fonds unterstützt wurde.“

82.

Seite 461, ANHANG XIII Abschnitt 3 Buchstabe A Ziffer viii

Anstatt:

„viii)

Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung, des Berichts über durchgeführte Kontrollen und aufgedeckte Schwachstellen sowie des zusammenfassenden Jahresberichts über abschließende Prüfungen und Kontrollen;“

muss es heißen:

„viii)

Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung nach Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung und einer jährlichen Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich der festgestellten Mängel, nach Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung;“.

83.

Seite 466, Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67

Anstatt:

„…, bei der der Empfänger Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Empfänger festgesetzt und gezahlt werden, …“.

muss es heißen:

„…, bei der der Begünstigte Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Begünstigten festgesetzt und gezahlt werden, …“.


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