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Document 32013R1229

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1229/2013 der Kommission vom 28. November 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 322 vom 3.12.2013, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1229/oj

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1229/2013 DER KOMMISSION

vom 28. November 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ware bestehend aus einer Holzplattform (mit Abmessungen von etwa 40 x 40 cm), deren Oberseite und Kanten mit einem mit Filz belegtem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (Polypropylen) überzogen sind. Das Gewebe hat eine Rückseite aus Zellkunststoff.

In der Mitte der Plattform befindet sich eine 60 cm hohe Röhre aus Karton, die an beiden Enden mit einer Abdeckung versehen ist. Die Abdeckung am unteren Ende besteht aus Hartkunststoff, und in diese Kunststoffabdeckung wird durch die Holzplattform hindurch eine Schraube gedreht, um die Plattform mit der Röhre zu verbinden. Die Abdeckung am oberen Ende der Röhre besteht aus einem runden Stück aus Holzmaterial mit einem Durchmesser von etwa 12 cm, das mit Plüschgewebe (aus 60 % Polyacryl und 40 % Polyester) bezogen ist.

Die Röhre ist mit einer Sisalmatte bezogen, die durch Kleben und mit Heftklammern befestigt wurde. Die Sisalmatte besteht aus einem Gewebe aus gesponnenen pflanzlichen Sisalfasern mit einer Latexrückseite (siehe Abbildung Nr. 668B). Die gesponnenen Stränge aus Sisalfasern haben alle einen Titer von mehr als 20 000 dtex.

(Siehe Abbildungen Nr. 668 A und 668 B) (1)

6307 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware eine Ware für Katzen und so gestaltet, dass sie für Katzen attraktiv ist und diese von Möbeln fern hält, die andernfalls von ihnen beansprucht und zerkratzt würden.

Eine Einreihung als Möbel in die Position 9403 ist ausgeschlossen, da diese Position eine andere Art von Waren umfasst, die für Wohnungen, Hotels, Büros, Schulen, Kirchen, Läden, Laboratorien usw. verwendet werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9403).

Eine Einreihung als Spielzeug in die Position 9503 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt ist und somit gemäß Anmerkung 5 zu Kapitel 95 nicht zu dieser Position gehört.

Die Spinnstoffe sind wesentlich, um die Ware für Katzen attraktiv zu machen (und z. B. zum Kratzen, Sitzen und Spielen einzuladen), und folglich auch für die Verwendung der Ware als Kratz- und Spielgerät für Katzen. Somit verleiht der Spinnstoff (und nicht das Holz, der Karton oder der Kunststoff) der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b).

Die Sisalfasern der Position 5305 wurden im Sinne der Anmerkung 3 Teil A Buchstabe e zu Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur zu Bindfäden der Position 5607 gesponnen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 5305 Absatz 1 sowie die Unterscheidung zwischen Garnen und Bindfäden in den HS-Erläuterungen zu Abschnitt XI, Allgemeines, Teil I, Ziffer B, Nummer 2, Tabelle I, Art: aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen).

Das Sisalgewebe kann jedoch nicht als Ware aus Bindfäden in die Position 5609 eingereiht werden, weil zu dieser Position keine Waren aus textilen Flächenerzeugnissen gehören, die in anderen Positionen der Nomenklatur für Gewebe aus Spinnstoffen wie der Position 6307 genauer erfasst sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 5609 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c).

Weder die Sisalmatte noch das mit Filz belegte Gewebe aus synthetischen Chemiefasern mit seiner Rückseite aus Zellkunststoff können im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 in dieses Kapitel eingereiht werden, da diese Materialien Teil eines Kratzbaums für Katzen und nicht für Möbelstücke bestimmt sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 57, Allgemeines, Absatz 1).

Folglich sollte eine konfektionierte Ware bestehend aus Sisalgewebe, Plüschgewebe und mit Filz belegtem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern in die Position 6307 eingereiht werden.

Die Ware ist daher als „andere konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken“ in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.


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(1)  Die Abbildungen dienen lediglich der Information.


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