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Document 32013R1147

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2013 der Kommission vom 14. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Zypern

    ABl. L 305 vom 15.11.2013, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014R0639

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1147/oj

    15.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 305/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1147/2013 DER KOMMISSION

    vom 14. November 2013

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Zypern

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe e,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Festsetzung der landwirtschaftlichen Fläche der neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 derselben Verordnung geregelt worden.

    (2)

    Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission (2) ist die landwirtschaftliche Fläche für Zypern Anhang VIII von letzterer Verordnung zu entnehmen.

    (3)

    Mit Schreiben vom 13. August 2013 hat Zypern der Kommission mitgeteilt, dass es seine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Betracht kommt, geändert hat. Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass viele Erzeuger ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen in den letzten Jahren aufgegeben haben, und zwar nach außergewöhnlichen Witterungsbedingungen in den Jahren 2006-2009 mit ausgeprägten Dürreperioden und Wasserknappheit bei der Versorgung von Bewässerungssystemen, was schwerwiegende Auswirkungen auf den unversehrten Zustand des Netzes von Dämmen in Zypern hatte. Dementsprechend ist die Gesamtfläche, für die die einheitliche Flächenzahlung beantragt wird, seit 2007 rückläufig, was zeigt, dass es sich um eine dauerhafte Landaufgabe handelt und somit eine Anpassung der Angaben über die landwirtschaftlich genutzte Fläche gerechtfertigt ist. Ferner ergibt sich die Änderung aus den Erfahrungen der letzten Jahre bei der Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen für die einheitliche Flächenzahlung im Rahmen der entsprechenden Regelung, die zu einer Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geführt und ergeben hat, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche in gutem landwirtschaftlichen Zustand am 30. Juni 2003 geringer war als ursprünglich angenommen. Die landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung sollte demzufolge auf 127 000 ha verringert werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die Änderung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte für Beihilfeanträge ab dem Kalenderjahr 2013 gelten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 erhält die Zypern betreffende Zeile folgende Fassung:

    „Zypern

    127“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für Beihilfeanträge ab dem Kalenderjahr 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. November 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27).


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