Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0998

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 998/2013 der Kommission vom 17. Oktober 2013 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014

    ABl. L 277 vom 18.10.2013, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/998/oj

    18.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 277/5


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 998/2013 DER KOMMISSION

    vom 17. Oktober 2013

    über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

    (2)

    Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und Argentinien.

    (3)

    Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission spätestens bis zum 14. Oktober 2013 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann.

    (4)

    Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 14. Oktober 2013 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Oktober 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


    ANHANG

    Ursprung

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient

    Argentinien

    Traditionelle Einführer

    09.4104

    100,00 %

    Neue Einführer

    09.4099

    9,229629 %

    China

    Traditionelle Einführer

    09.4105

    27,834562 %

    Neue Einführer

    09.4100

    0,396824 %

    Andere Drittländer

    Traditionelle Einführer

    09.4106

    100 %

    Neue Einführer

    09.4102

    „—“: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


    Top