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Document 32013R0959

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 959/2013 der Kommission vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

    ABl. L 265 vom 8.10.2013, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014R1198

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/959/oj

    8.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 265/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 959/2013 DER KOMMISSION

    vom 7. Oktober 2013

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission (2) wurden die Schwellen der wirtschaftlichen Betriebsgröße landwirtschaftlicher Betriebe festgesetzt, und im Anhang der Verordnung ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet festgelegt. Wegen des Beitritts Kroatiens sollten sowohl die Schwelle als auch die Anzahl der Buchführungsbetriebe für diesen neuen Mitgliedstaat festgesetzt werden.

    (2)

    Ferner muss das Datum festgesetzt werden, bis zu dem Kroatien der Kommission seinen ersten Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe übermitteln muss.

    (3)

    Strukturelle Veränderungen in Italien haben zu einer Abnahme der Anzahl der kleinsten Betriebe und ihres Anteils an der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion geführt, was bedeutet, dass diese Betriebe nicht mehr in den Erfassungsbereich einbezogen zu werden brauchen, damit der relevanteste Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgedeckt ist. Um eine bessere Repräsentativität der italienischen Stichprobe zu gewährleisten, ist die Schwelle für Italien anzupassen und die Zahl der Betriebe entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Zwischen den Gedankenstrichen bezüglich Frankreich und Italien wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    :

    Kroatien

    :

    4 000 EUR“;

    b)

    der Gedankenstrich bezüglich Italien erhält folgende Fassung:

    „—

    :

    Italien

    :

    8 000 EUR“.

    2.

    In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Satz hinzugefügt:

    „Kroatien übermittelt der Kommission seinen Auswahlplan für das Rechnungsjahr 2013 bis zum 31. Oktober 2013.“

    3.

    Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Für Kroatien gilt sie ab dem Rechnungsjahr 2013.

    Für Italien gilt sie ab dem Rechnungsjahr 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Oktober 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14).


    ANHANG

    1.

    Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1291/2009 wird zwischen den Zeilen für Frankreich und Italien folgende Zeile eingefügt:

    „860

    KROATIEN

    1 251“

    2.

    Die Italien betreffenden Zeilen erhalten folgende Fassung:

     

    „ITALIEN

     

    221

    Valle D’Aosta

    170

    222

    Piemonte

    594

    230

    Lombardia

    717

    241

    Trento

    282

    242

    Bolzano

    338

    243

    Veneto

    707

    244

    Friuli

    451

    250

    Liguria

    431

    260

    Emilia Romagna

    873

    270

    Toscana

    577

    281

    Marche

    452

    282

    Umbria

    460

    291

    Lazio

    587

    292

    Abruzzo

    572

    301

    Molise

    342

    302

    Campania

    667

    303

    Calabria

    510

    311

    Puglia

    723

    312

    Basilicata

    400

    320

    Sicilia

    706

    330

    Sardegna

    547

    Italien insgesamt

    11 106“


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