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Document 32013R0959
Commission Implementing Regulation (EU) No 959/2013 of 7 October 2013 amending Regulation (EU) No 1291/2009 concerning the selection of returning holdings for the purpose of determining incomes of agricultural holdings
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 959/2013 der Kommission vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 959/2013 der Kommission vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
ABl. L 265 vom 8.10.2013, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014R1198
8.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 265/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 959/2013 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission (2) wurden die Schwellen der wirtschaftlichen Betriebsgröße landwirtschaftlicher Betriebe festgesetzt, und im Anhang der Verordnung ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet festgelegt. Wegen des Beitritts Kroatiens sollten sowohl die Schwelle als auch die Anzahl der Buchführungsbetriebe für diesen neuen Mitgliedstaat festgesetzt werden. |
(2) |
Ferner muss das Datum festgesetzt werden, bis zu dem Kroatien der Kommission seinen ersten Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe übermitteln muss. |
(3) |
Strukturelle Veränderungen in Italien haben zu einer Abnahme der Anzahl der kleinsten Betriebe und ihres Anteils an der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion geführt, was bedeutet, dass diese Betriebe nicht mehr in den Erfassungsbereich einbezogen zu werden brauchen, damit der relevanteste Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgedeckt ist. Um eine bessere Repräsentativität der italienischen Stichprobe zu gewährleisten, ist die Schwelle für Italien anzupassen und die Zahl der Betriebe entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Satz hinzugefügt: „Kroatien übermittelt der Kommission seinen Auswahlplan für das Rechnungsjahr 2013 bis zum 31. Oktober 2013.“ |
3. |
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für Kroatien gilt sie ab dem Rechnungsjahr 2013.
Für Italien gilt sie ab dem Rechnungsjahr 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14).
ANHANG
1. |
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1291/2009 wird zwischen den Zeilen für Frankreich und Italien folgende Zeile eingefügt:
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2. |
Die Italien betreffenden Zeilen erhalten folgende Fassung:
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