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Document 32013R0871

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 243 vom 12.9.2013, p. 2–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/871/oj

12.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 871/2013 DES RATES

vom 2. September 2013

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Dezember 2009 führte die Europäische Kommission („Kommission“) mit der Verordnung (EU) Nr. 1247/2009 (2) („vorläufige Antidumpingverordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Im Juni 2010 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll von 64,3 % auf dieselben Einfuhren ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „geltende Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

(3)

Im Januar 2012 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung die geltenden Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2012 (4) auf aus Malaysia versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, aus.

1.2.   Antrag

(4)

Im November 2012 erhielt die Kommission einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der VR China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, mit Ursprung in der VR China und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(5)

Der Antrag wurde eingereicht von Plansee SE („Plansee“), einem Unionshersteller bestimmter Molybdändrähte, der in der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatte.

(6)

Der Antrag enthielt hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der VR China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, mit Ursprung in der VR China umgangen werden.

1.3.   Einleitung

(7)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen; sie leitete daher mit der Verordnung (EU) Nr. 1236/2012 (5) („Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der VR China ein und wies zudem die Zollbehörden an, die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102960030) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ab dem 21. Dezember 2012 zollamtlich zu erfassen.

1.4.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(8)

Die betroffene Ware ist identisch mit der in der Ausgangsuntersuchung definierten Ware, nämlich Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm („reines Molybdän“), mit Ursprung in der VR China, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 eingereiht wird.

(9)

Die untersuchte Ware, also die Ware, mit der die mutmaßliche Umgehung praktiziert wird, ist identisch mit der in Erwägungsgrund 7 definierten Ware mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der VR China.

1.5.   Untersuchung und von der Untersuchung betroffene Parteien

(10)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Untersuchung und sandte den ausführenden Herstellern in der VR China sowie den Einführern in der Union, die bekanntermaßen betroffen waren, Fragebogen zu. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, sich innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu melden und schriftlich Stellung zu nehmen sowie eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(11)

Zwei ausführende Hersteller sandten der Kommission einen ausgefüllten Fragebogen zurück. Eines dieser Unternehmen, das auch bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatte, ist tatsächlich ein ausführender Hersteller der untersuchten Ware. Das zweite Unternehmen meldete dagegen keinerlei Verkäufe der untersuchten Ware. Seine Unterlagen blieben daher unberücksichtigt.

(12)

Vier Einführer sandten der Kommission einen ausgefüllten Fragebogen zurück. Einer von ihnen meldete keinerlei Einfuhren der untersuchten Ware und stellte sich als Verwender von Molybdändraht heraus.

(13)

Die Kommission führte Kontrollbesuche vor Ort durch, und zwar in den beiden Betrieben des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der VR China:

Jinduicheng Molybdenum Co., Ltd., No88, Jinye 1st Road, Hi-Tech Industry Developing Zone, Xi’an, Shaanxi Province, VR China („JDC“);

Jinduicheng GuangMing Co., Ltd., No104 Mihe Road, Zhoucun District, Zibo City, VR China,

und bei dem folgenden Einführer in der Union:

GTV Verschleißschutz GmbH, Vor der Neuwiese 7, D-57629 Luckenbach, Deutschland („GTV“).

(14)

Die drei anderen Einführer wurden nicht besucht, ihre Unterlagen wurden im Verlauf der Untersuchung jedoch sorgfältig geprüft.

1.6.   Untersuchungszeitraum und Berichtszeitraum

(15)

Der Untersuchungszeitraum („UZ“) wurde auf die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2012 festgesetzt; für diesen Zeitraum sollte die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges untersucht werden. Der Berichtszeitraum („BZ“) betraf die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012; für diesen Zeitraum sollte geprüft werden, ob die Einfuhren zu Preisen unterhalb des nicht schädigenden Preises getätigt wurden, der in der Untersuchung, welche zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt worden war, und ob Dumping vorlag.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(16)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde das Vorliegen mutmaßlicher Umgehungspraktiken geprüft, indem nacheinander untersucht wurde,

1.

ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China und der Union verändert hatte,

2.

ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab,

3.

ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und

4.

ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den für die gleichartige Ware früher festgestellten Normalwerten vorlagen.

2.2.   Geringfügige Veränderung und wesentliche Eigenschaften

(17)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei der untersuchten Ware um Draht aus Molybdän (zwischen 99,6 GHT und 99,7 GHT) und normalerweise Lanthan („La“) (zwischen 0,25 GHT und 0,35 GHT) handelt. Diese Legierung enthält auch andere chemische Elemente und wird als „dotiertes Molybdän“ oder „MoLa“ oder „ML“ bezeichnet. Die betroffene Ware und die untersuchte Ware werden beide derzeit unter dem KN-Code 8102 96 00 eingereiht. Wie nachstehend erläutert, ergab die Untersuchung keinerlei Unterschied zwischen dem Herstellungsverfahren der untersuchten Ware und dem der betroffenen Ware, außer dass beim Mischen dem reinen Molybdän ein geringer Anteil von Lanthan beigemengt wurde. Zudem bestätigte der mitarbeitende ausführende Hersteller, dass die Produktionskosten der untersuchten Ware mit denen der betroffenen Ware vergleichbar sind. Das bedeutet, dass der ausführende Hersteller — außer der Vermeidung der geltenden Maßnahmen — keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Herstellung der untersuchten Ware zieht. Außerdem wurde festgestellt, dass die Verwender der betroffenen Ware nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu der untersuchten Ware überwechselten, was bedeutet, dass es für die Verwender keinen Unterschied zwischen der betroffenen Ware und der untersuchten Ware gibt.

(18)

Wie in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Antidumpingverordnung erwähnt, wird die betroffene Ware überwiegend für Beschichtungen bei der Herstellung von Kraftfahrzeugteilen (Getriebe) und Luftfahrzeugteilen oder für elektrische Kontakte verwendet. Die am meisten gehandelten Durchmesser der betroffenen Ware sind 2,31 mm und 3,17 mm; sie kommen beim Flammspritzen oder Lichtbogenspritzen zum Einsatz.

(19)

Drei Parteien brachten vor, die untersuchte Ware und die betroffene Ware hätten unterschiedliche wesentliche Eigenschaften. Auf Antrag zweier dieser Parteien wurde im April 2013 zwecks Ermöglichung eines kontroversen Meinungsaustauschs eine gemeinsame Anhörung mit GTV, JDC und Plansee unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten einberufen. Wie nachstehend ausgeführt, standen bei der Anhörung die angeblichen technischen Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und der untersuchten Ware sowie die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Einfuhr der letztgenannten auf den Unionsmarkt im Mittelpunkt.

(20)

GTV und JDC brachten während der Anhörung und auch schriftlich vor, die untersuchte Ware weise andere wesentliche materielle Eigenschaften auf, durch die sie sich erheblich von der betroffenen Ware unterscheide. Im Einzelnen führten sie an, die Duktilität (also die Eigenschaft des Materials, sich durch Ziehen in Längsrichtung auf einen kleineren Querschnitt verformen zu lassen, ohne dass es unter der Wirkung der Zugkraft bricht), die Dehnungsparameter und die Beschichtungseigenschaften der untersuchten Ware seien erheblich besser als bei der betroffenen Ware.

(21)

Zur Untermauerung ihres Vorbringens legten die beiden Parteien eine Reihe von Artikeln und Studien vor, die belegen sollten, dass durch das Legieren von Molybdän und Lanthan eine Ware mit besserer Sprödbruchfestigkeit und besserer Dehnbarkeit als die betroffene Ware entsteht. Diese Parteien behaupteten außerdem, auf der Internetseite von Plansee veröffentlichte Informationen bewiesen, dass die untersuchte Ware bessere Eigenschaften aufweise als die betroffene Ware.

(22)

Was die Eigenschaften der Ware betrifft, so schlug Plansee vor, ein unabhängiges Institut mit einem Vergleich zwischen der betroffenen Ware und der untersuchten Ware zu beauftragen, um beurteilen zu können, ob die untersuchte Ware und die betroffene Ware unterschiedliche wesentliche Eigenschaften hätten.

(23)

Nach der Anhörung wurde der vorstehende Antrag geprüft; zugrunde gelegt wurden dabei die im Zuge der Untersuchung eingeholten Belege, insbesondere die von den Einführern an den ausführenden Hersteller versandten Kaufaufträge, die von dem ausführenden Hersteller vorgelegten Erläuterungen zu seinem Herstellungsverfahren, die auf Qualitätszertifikaten eingetragenen chemischen Zusammensetzungen, Dehnungs- und Zugfestigkeitseigenschaften, die von dem ausführenden Hersteller ausgestellten Handelsrechnungen sowie die Tatsache, dass keinem Abnehmer Geschäftsinformationen jeglicher Art über die besseren Eigenschaften der untersuchten Ware im Vergleich zu der betroffenen Ware übermittelt wurden. Alle Informationen bestätigten, dass bessere Eigenschaften weder von den Abnehmern verlangt noch vom Hersteller der untersuchten Ware angeboten wurden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich ist. Folglich wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

(24)

In dieser Hinsicht bestätigte die Untersuchung, dass die in Erwägungsgrund 20 genannten besseren Eigenschaften vom Lanthangehalt abhängig sind sowie davon, ob optimierte Herstellungsverfahren angewandt wurden. Der mitarbeitende ausführende Hersteller wies jedoch nicht nach, dass er bei der untersuchten Ware, die im UZ in die Union ausgeführt wurde, die optimierten Herstellungsverfahren eingeführt hat. Der Einwand wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

(25)

Eine andere Partei gab an, die untersuchte Ware weise verbesserte Beschichtungseigenschaften auf. Die Partei legte jedoch kein hinreichendes Beweismaterial zur Untermauerung ihrer Angaben vor. Das Vorbringen wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

(26)

Zwei Parteien führten an, die Bruchzähigkeit sei bei der untersuchten Ware besser. Das bedeutet, dass der Draht beim Entrollen in einem Spritzgerät niemals bricht. Die betreffenden Parteien wurden gebeten, Unterlagen zur Untermauerung dieser Behauptung vorzulegen, was sie jedoch versäumten. In Ermangelung jeglicher Beweise blieb dieser Einwand unberücksichtigt.

(27)

Aus den vorstehenden Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die untersuchte Ware keine anderen Eigenschaften aufweist als die betroffene Ware.

(28)

Zudem geht aus den bei den Kontrollbesuchen eingeholten Beweisen hervor, dass die Verwender/Einführer bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich die Ware mit den in Erwägungsgrund 20 beschriebenen angeblich besseren materiellen Eigenschaften verlangten. Keiner von ihnen verlangte einen bestimmten Lanthangehalt; hingegen verlangten sie mindestens 99 GHT reines Molybdän. Lediglich ein Abnehmer forderte besondere materielle Eigenschaften für die Parameter Dehnbarkeit und Zugfestigkeit. In diesem Fall testete der ausführende Hersteller diese Parameter und legte dem Abnehmer Qualitätszertifikate vor. Da diese Zertifikate auch für die betroffene Ware ausgestellt wurden, war es möglich, die beiden Waren im Hinblick auf diese Parameter zu vergleichen. Der Vergleich ergab, dass die Anforderungen an Dehnbarkeit und Zugfestigkeit bei beiden Waren dieselben waren.

(29)

Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der ausführende Hersteller den Markt oder seine Abnehmer nicht über die angeblichen Vorzüge der untersuchten Ware gegenüber der betroffenen Ware unterrichtete und die geringfügig veränderten MoLa-Drähte nicht als eine neue oder andere Ware vermarktete.

(30)

Eine Partei brachte vor, die betroffene Ware und die untersuchte Ware seien unterschiedliche Waren, und stützte sich dabei auf ein im Januar 1996 von Plansee angemeldetes Patent. Eine Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass das Patent nicht die untersuchte Ware betrifft, sondern die Verwendung einer Molybdänlegierung als elektrischen Leiter zur Stromzuführung für Lampen, Elektronenröhren und ähnliche Komponenten. Zudem sind die Durchmesser dieses Warentyps kleiner als die in der Definition der untersuchten Ware festgelegten Durchmesser. Im Übrigen hängen die angeblichen besseren Eigenschaften von MoLa gegenüber der betroffenen Ware davon ab, ob ein optimiertes Herstellungsverfahren angewandt wurde, wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(31)

Mithin muss der Schluss gezogen werden, dass die betroffene Ware und die untersuchte Ware aus Abnehmersicht sehr ähnlich sind.

(32)

Eine Partei wandte ein, die auf der Internetseite von Plansee veröffentlichten kommerziellen Angebote zeigten, dass die untersuchte Ware dort nicht nur im Bereich des thermischen Spritzens, sondern auch in verschiedenen anderen Bereichen (d. h. Lampenkomponenten, Drahtschneiden) angeboten werde. Plansee erklärte hierzu jedoch, die auf seiner Internetseite veröffentlichten Geschäftsinformationen gäben Auskunft darüber, welche Durchmesser geliefert werden könnten. Zudem ergab die Untersuchung, dass die Verkäufe von Plansee für andere Bereiche sehr begrenzt sind (d. h. mengenmäßig weniger als 2 % im Vergleich zu den Verkäufen der betroffenen Ware) und dass optimierte Herstellungsverfahren angewandt wurden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(33)

Eine Partei wandte ein, Plansee habe die untersuchte Ware bereits hergestellt, als es den Antrag gestellt habe, der zur Einleitung der Ausgangsuntersuchung geführt habe, und da nach Ansicht von Plansee die untersuchte Ware dieselben wesentlichen Eigenschaften aufweise wie die betroffene Ware, hätte man sie in die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung einbeziehen sollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich dieser besondere MoLa-Draht den Untersuchungsergebnissen zufolge (siehe Erwägungsgrund 32) von der untersuchten Ware unterscheidet. Seine Durchmesser liegen im Allgemeinen unter 1 mm, und er wird hauptsächlich in der Beleuchtungsindustrie verwendet. Außerdem begannen, wie aus Tabelle 1 ersichtlich, die Einfuhren der untersuchten Ware erst, nachdem die vorläufigen Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware eingeführt wurden. Mithin gab es, da im UZ der Ausgangsuntersuchung keinerlei Einfuhren der untersuchten Ware stattfanden, keinen Grund, diese Ware in die Warendefinition einzubeziehen. Das Vorbringen wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

(34)

Eine Partei wandte ein, durch die Erweiterung der Spanne von 99,95 GHT bis hinunter zu 97 GHT würden alle Arten von Molybdänlegierungen einbezogen und folglich würden diese Waren auf dem Unionsmarkt nicht zur Verfügung stehen (zum Beispiel für den Markt für Vorziehdraht). Hierauf ist erstens zu erwidern, dass die betreffende Partei keinerlei Beweise für die Richtigkeit ihrer Aussage vorlegte. Zweitens ergab die Untersuchung, dass im UZ nur ein einziger ausführender Hersteller MoLa in die Union ausführte, jedoch keine anderen Legierungen, die unter die Definition der untersuchten Ware fallen würden. Drittens hat die Untersuchung gezeigt, dass in der Union der Markt für das Weiterziehen und den Verkauf von Molybdänlegierungen sehr begrenzt ist. Im Übrigen wird die Ausweitung der Maßnahmen nicht dazu führen, dass Einfuhren der untersuchten Ware unmöglich werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(35)

Was die Frage betrifft, ob durch die in Erwägungsgrund 19 genannte Veränderung die wesentlichen Eigenschaften der betroffenen Ware verändert wurden, so haben die von den mitarbeitenden Parteien vorgelegten Informationen, die in den Erwägungsgründen 24 bis 34 analysiert wurden, gezeigt, dass die untersuchte Ware dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweist wie die betroffene Ware.

(36)

Folglich gibt es den Untersuchungsergebnissen zufolge zwischen der untersuchten Ware und der betroffenen Ware keine maßgeblichen Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die untersuchte Ware als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen ist.

(37)

Mithin muss der Schluss gezogen werden, dass die untersuchte Ware gegenüber der betroffenen Ware nur geringfügig verändert ist und dass es für ihre Einfuhr keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gibt als die Umgehung der geltenden Antidumpingzölle.

2.3.   Veränderung des Handelsgefüges

2.3.1.   Einfuhren von Molybdändrähten in die Union

(38)

Der KN-Code, unter dem die untersuchte Ware angemeldet wird, deckt auch andere Waren als die untersuchte Ware ab; daher konnten die Eurostat-Daten keine direkten Informationen über die Einfuhren in die Union liefern. In Ermangelung spezifischer Einfuhrstatistiken für die untersuchte Ware wurden daher die Eurostat-Daten nach der im Antrag vorgeschlagenen Methode berichtigt. Die Menge der Einfuhren der untersuchten Ware in die Union wurde dementsprechend auf der Grundlage einer Schätzung des Unionsverbrauchs an Molybdändrähten ermittelt, berichtigt um die Gesamtproduktion der betroffenen Ware in der Union. Diese Methode wurde als zuverlässige Methode zur Ermittlung von Daten über die untersuchte Ware erachtet.

(39)

Wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, arbeitete lediglich ein ausführender Hersteller in der VR China bei der Untersuchung mit. Ein Vergleich der von diesem ausführenden Hersteller übermittelten Informationen mit den im vorangegangenen Erwägungsgrund genannten berichtigten Eurostat-Daten ergab jedoch, dass auf das betreffende Unternehmen der größte Teil der Gesamteinfuhren der Union der untersuchten Ware im UZ entfiel; daher wurde dieser Hersteller als repräsentativ für die Gesamteinfuhren von Molybdändrähten in die Union angesehen.

(40)

Wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist, kamen die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen im Juni 2010 gänzlich zum Stillstand und wurden sofort durch Einfuhren der untersuchten Ware ersetzt.

Tabelle 1

Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware und der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China

Einfuhren in die Union

2008

2009

1.1.2010 (7)-16.6.2010

17.6.2010 (8)-31.12.2010

2010

2011

BZ (9)

Gesamteinfuhren — (in Tonnen, indexiert) (6)

100

31

10

17

27

128

99

Gesamteinfuhren (%)

100

100

100

100

100

100

100

Betroffene Ware (%)

100

100

20

0

7

0

0

Untersuchte Ware (%)

0

0

80

100

93

100

100

Quelle:

Beitrag von JDC.

(41)

Die Untersuchung bestätigte, dass Parteien, die nach der Einführung des vorläufigen Zolls die untersuchte Ware kauften, vor der Einführung der Maßnahmen die betroffene Ware gekauft hatten. Diese Parteien kauften im BZ 99,8 % der Gesamtmenge der untersuchten Ware.

(42)

Zwei interessierte Parteien erklärten, sie hätten bereits 2007 in der VR China ein Projekt zur Entwicklung der untersuchten Ware eingeleitet, daher hingen die Ausfuhren der untersuchten Ware nicht mit der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware zusammen. Die Untersuchung ergab jedoch keine Bestätigung für die tatsächliche Existenz eines solchen Projekts. Insgesamt wurden eine E-Mail, die Aufzeichnung einer Telefonkonferenz und die Ausfuhr eines Musters der untersuchten Ware zur weiteren Analyse vorgelegt. Darüber hinaus hatte dieses Projekt nicht zur Folge, dass vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware, also vor Oktober 2010, Verkäufe der untersuchten Ware in die Union getätigt wurden. Im Übrigen ändert die Tatsache, dass angeblich im Jahr 2007 ein Projekt eingeleitet wurde, nichts an der Feststellung, dass die betroffene Ware und die untersuchte Ware ähnlich sind. Die im Rahmen der Untersuchung gezogene Schlussfolgerung, dass es für die Ausfuhr der untersuchten Ware außer der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware keine wirtschaftliche Rechtfertigung gab, bleibt ebenfalls weiterhin gültig.

(43)

Die Untersuchung ergab zudem, dass keine Verkäufe der untersuchten Ware in andere Länder als die Union getätigt wurden und dass im UZ nur begrenzte Mengen auf dem chinesischen Markt verkauft wurden, wie in Tabelle 2 zu sehen ist.

Tabelle 2

Markt der untersuchten Ware

 

2008

2009

1.1.2010-16.6.2010

17.6.2010-31.12.2010

2010

2011

1.10.2011-30.9.2012

Gesamtumsatz (indexiert) (10)

100

96

863

1 529

2 392

11 168

8 123

Gesamtumsatz (%)

100

100

100

100

100

100

100

Inlandsverkäufe (VR China) (%)

100

100

5

4

4,2

0,4

2

Verkäufe in die Union (%)

0

0

95

96

95,8

99,6

98

Verkäufe in andere Länder (%)

0

0

0

0

0

0

0

Quelle:

Beitrag von JDC.

(44)

Aus den genannten Gründen wird das Vorbringen zurückgewiesen.

2.3.2.   Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(45)

Der Gesamtanstieg der Ausfuhren der untersuchten Ware aus der VR China in die Union nach der Einführung der vorläufigen und der endgültigen Maßnahmen und der gleichzeitige Rückgang der Einfuhren der betroffenen Ware stellten eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und der Union dar.

2.4.   Art der Umgehungspraxis und Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(46)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(47)

Wie in Erwägungsgrund 45 angegeben, wurde der Schluss gezogen, dass eine Veränderung des Handelsgefüges stattgefunden hat.

(48)

Wie in den Erwägungsgründen 28 und 29 ausgeführt, wurde der Schluss gezogen, dass weder der ausführende Hersteller noch die Einführer den Markt oder ihre Abnehmer über die angeblichen Vorzüge der untersuchten Ware gegenüber der betroffenen Ware unterrichtet oder die untersuchte Ware als neue oder andere Ware vermarktet haben.

(49)

Zudem werden sowohl die betroffene Ware als auch die untersuchte Ware in erster Linie als Spritzdraht in der Automobilindustrie verwendet, und die Endverwender beider Waren sind dieselben.

(50)

Eine Partei brachte vor, die untersuchte Ware bringe erhebliche Verbesserungen bei der Verwendung als Spritzdraht mit sich. Diese Verbesserungen wirkten sich auf die Produktivität bei der Beschichtung von Getriebeteilen aus, da Produktionsunterbrechungen durch Sprödbruch des Drahtes minimiert würden. Die Untersuchung bestätigte jedoch, dass die betreffende Partei die untersuchte Ware weder entsprechend vermarktete noch ihre Abnehmer über die angeblichen anderen technischen Eigenschaften der untersuchten Ware oder die Verbesserungen, die sie mit sich bringe, informierte. Im Übrigen wurden die Verbesserungen von den Abnehmern nicht ausdrücklich verlangt. Das Vorbringen wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

(51)

Eine Partei behauptete, ein Verwender sei aufgrund der technischen Mängel der betroffenen Ware zu der untersuchten Ware übergewechselt. Diese Partei wurde um Vorlage von entsprechenden Nachweisen gebeten, kam dem jedoch nicht nach. Wegen des Fehlens jeglicher Beweise blieb dieses Vorbringen unberücksichtigt.

(52)

GTV führte an, für Spritzbeschichtungen verwendetes MoLa liefere bessere Ergebnisse, was die Mikrohärte der Beschichtung anbelange. Dadurch könne Verschleiß durch Materialübertragung von der Oberfläche eines Teils bei der Reibung auf einem Gegenstück vermieden werden. Diese Partei legte Testergebnisse eines unabhängigen Labors vor, aus denen hervorging, dass die Mikrohärte durch die Verwendung von MoLa verbessert werden kann. Die von dem unabhängigen Labor angewandte Methode bot jedoch keine Gewähr für das Ergebnis, da der Test nur an einer einzigen Charge Draht durchgeführt wurde; die betreffende Partei brachte vor, eine weitere Testanalyse solle eine größere Anzahl von Chargen umfassen. Darüber hinaus wurde die chemische Zusammensetzung der getesteten Stichprobe nicht analysiert, so dass nicht gewährleistet ist, dass es sich bei der analysierten Charge auch tatsächlich um die untersuchte Ware handelte. Das Vorbringen wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

(53)

Die Untersuchung erbrachte keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Einfuhren der untersuchten Ware als die Vermeidung der Entrichtung des geltenden Zolls.

(54)

Da es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung gibt, wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und der Union auf die Einführung der geltenden Maßnahmen zurückzuführen war.

2.5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware

(55)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen durch die Mengen und Preise der Einfuhren der untersuchten Ware untergraben wurde, wurden Daten herangezogen, die von einem mitarbeitenden ausführenden Hersteller übermittelt wurden, wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt.

(56)

Der Anstieg der Einfuhrmengen der untersuchten Ware aus der VR China seit Einführung der vorläufigen Maßnahmen war beträchtlich. Die im BZ aus der VR China in die Union eingeführte Menge entsprach der Einfuhrmenge der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die Union im Jahr 2008, also vor der Einführung von Maßnahmen.

(57)

Der Vergleich der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine deutliche Zielpreisunterbietung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wird.

2.6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem für die gleichartige Ware zuvor festgestellten Normalwert

(58)

Die Ausfuhrpreise der untersuchten Ware wurden auf der Grundlage der von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten überprüften Informationen ermittelt.

(59)

Die so ermittelten Ausfuhrpreise waren etwas niedriger als die zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Ausfuhrpreise der betroffenen Ware. Zwei interessierte Parteien bestätigten, dass es nahezu keinen Preisunterschied zwischen der betroffenen Ware und der untersuchten Ware gibt.

(60)

Daher wurde es nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung für angemessen erachtet, den zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis der untersuchten Ware zu vergleichen.

(61)

Wie in den Erwägungsgründen 24 und 25 der vorläufigen Verordnung angegeben, wurden die USA als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft betrachtet. Da der Hersteller im Vergleichsland auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt nur geringfügige Mengen verkaufte, wurde es bekanntlich nicht für angebracht gehalten, für die Bestimmung oder rechnerische Ermittlung des Normalwerts Daten über Inlandsverkäufe in den USA heranzuziehen. Daher wurde der Normalwert für die VR China anhand der Preise der Ausfuhren aus den USA in andere Drittländer einschließlich der Union ermittelt.

(62)

Eine Partei machte geltend, der in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Normalwert sollte berichtigt werden, da der Preis von Molybdänoxid, der ein entscheidender Faktor bei der Preisfestlegung sowohl für die betroffene Ware als auch für die untersuchte Ware sei, im Berichtszeitraum dieser Untersuchung drastisch gesunken sei. Wie in Erwägungsgrund 61 erwähnt, wurde der Normalwert in der Ausgangsuntersuchung anhand der von einem in den USA ansässigen Hersteller in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise und nicht anhand seiner Kosten ermittelt. Daher erscheint eine Berichtigung auf der Grundlage der Kosten in diesem Fall nicht angebracht. Die Tatsache, dass der Preis des wichtigsten Rohstoffs stark gesunken ist, zeigt sogar noch deutlicher, dass bei der Ermittlung des relevanten Normalwerts in diesem Fall Preiselemente herangezogen werden sollten.

(63)

Die Berichtigung des Normalwerts erfolgte daher auf der Grundlage der Entwicklung der Preise für die betroffene Ware. Da der US-amerikanische Hersteller seine Tätigkeit eingestellt hat und keine Informationen aus dem Vergleichsland zur Verfügung standen, wurde die Berichtigung anhand der Preise berechnet, die von Plansee im Rahmen der Ausgangsuntersuchung und im BZ gemeldet wurden. Dies führte zu einer Berichtigung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwerts um rund 20 % nach unten.

(64)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne berechnet durch einen Vergleich des im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten berichtigten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den für den BZ dieser Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der untersuchten Ware, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

(65)

Der Vergleich des berichtigten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen ergab das Vorliegen von Dumping.

3.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(66)

Ein ausführender Hersteller in der VR China beantragte eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung und sandte einen ausgefüllten Fragebogen zurück.

(67)

Die Untersuchung bestätigte indessen, dass dieser Hersteller die geltenden Maßnahmen umging. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Antrag zurückzuweisen ist.

4.   MASSNAHMEN

(68)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in der VR China durch die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit Ursprung in der VR China umgangen wurde.

(69)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet werden.

(70)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen gegenüber zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser Erfassung an gelten, sollte der Antidumpingzoll auf alle in die Union getätigten Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102960030) eingereiht wird, erhoben werden, die bei der Einfuhr in die Union nach Maßgabe der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden.

5.   UNTERRICHTUNG

(71)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung der Feststellungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die in die Union getätigten Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102960030) eingereiht wird.

Artikel 2

Der Zoll wird erhoben auf die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfassten Einfuhren in die Union von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102960030) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2012 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1247/2009 der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 16).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates vom 14. Juni 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 17).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2012 des Rates vom 9. Januar 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 22).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1236/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 51).

(6)  Indexiert auf der Grundlage des vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller gemeldeten Gewichts in Kilogramm (d. h. 2008 = 100). Siehe Erwägungsgrund 39. Einfuhren = betroffene Ware + untersuchte Ware.

(7)  Der Einführung der vorläufigen Maßnahmen entsprechender Zeitraum.

(8)  Der Einführung der endgültigen Maßnahmen entsprechender Zeitraum.

(9)  BZ = Berichtszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012.

Quelle:

Beitrag von JDC.

(10)  Methodik wie für Tabelle 1 beschrieben.

Quelle:

Beitrag von JDC.


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