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Document 32013R0866
Commission Implementing Regulation (EU) No 866/2013 of 9 September 2013 amending Regulation (EC) No 798/2008 as regards transit of consignments of poultry meat from Belarus through Lithuania to the Russian territory of Kaliningrad Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 866/2013 der Kommission vom 9. September 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 im Hinblick auf die Durchfuhr von Sendungen mit Geflügelfleisch aus Belarus durch Litauen auf dem Weg in das russische Gebiet Kaliningrad Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 866/2013 der Kommission vom 9. September 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 im Hinblick auf die Durchfuhr von Sendungen mit Geflügelfleisch aus Belarus durch Litauen auf dem Weg in das russische Gebiet Kaliningrad Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 241 vom 10.9.2013, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
10.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 866/2013 DER KOMMISSION
vom 9. September 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 im Hinblick auf die Durchfuhr von Sendungen mit Geflügelfleisch aus Belarus durch Litauen auf dem Weg in das russische Gebiet Kaliningrad
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2002/99/EG, die die allgemeinen Tiergesundheitsvorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Europäischen Union sowie ihre Einfuhr aus Drittländern enthält, können für die Durchfuhr eigene Vorschriften und Veterinärbescheinigungen vorgesehen werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) sieht vor, dass bestimmte Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen. In der Verordnung sind außerdem die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für solche Waren festgelegt. Im Rahmen dieser Anforderungen wird auch berücksichtigt, ob aufgrund der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage zusätzliche Garantien erforderlich sind. Die zusätzlichen Garantien, die für diese Waren gegeben werden müssen, sind in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführt. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 muss spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem oder Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, und Sendungen mit Eiern oder Eiprodukten, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, eine Bescheinigung beiliegen, die nach dem Muster in Anhang XI erstellt wurde und den darin festgelegten Bedingungen entspricht. |
(4) |
Angesichts der isolierten geografischen Lage des russischen Gebiets Kaliningrad sind in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 abweichend von deren Artikel 4 Absatz 4 für bestimmte Sendungen, die aus Russland stammen bzw. für Russland bestimmt sind und durch Lettland, Litauen oder Polen durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt. Diese Bedingungen umfassen zusätzliche Kontrollen und die Verplombung der Sendungen. |
(5) |
Belarus hat die Kommission ersucht, die Durchfuhr von Geflügelfleisch aus Belarus durch Litauen auf dem Weg in das russische Gebiet Kaliningrad zuzulassen. |
(6) |
Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads und der bereits vorhandenen, in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 festgelegten Verfahrensstrukturen hinsichtlich der Durchfuhr von Waren, die aus Russland stammen bzw. für Russland bestimmt sind, sollte die Durchfuhr von Geflügelfleisch aus Belarus durch Litauen in das russische Gebiet Kaliningrad auf der Schiene oder Straße genehmigt werden, sofern die in Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4 für andere Waren festgelegten Anforderungen erfüllt sind. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte dahingehend geändert werden, dass die Ware Geflügelfleisch in ihren Artikel 18 Absatz 2 aufgenommen und der Eintrag für Belarus in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung geändert wird. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 18 Absatz 2 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung: „(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die Durchfuhr von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten und Geflügelfleisch genehmigt, die auf der Straße oder Schiene aus Belarus kommen und für das russische Gebiet Kaliningrad bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Litauen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:“. |
2. |
Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1 erhält der Eintrag zu Belarus folgende Fassung:
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2. |
In Teil 2 erhält der Eintrag „IX“ im Abschnitt „Zusätzliche Garantien (ZG)“ folgende Fassung:
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