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Document 32013R0774

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 774/2013 der Kommission vom 12. August 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus kefiri DSM 19455 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 217 vom 13.8.2013, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/05/2024; Aufgehoben durch 32024R1196

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/774/oj

    13.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 217/30


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 774/2013 DER KOMMISSION

    vom 12. August 2013

    zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus kefiri DSM 19455 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus kefiri DSM 19455 gestellt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung aus Lactobacillus kefiri DSM 19455 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 13. März 2013 (2) zu dem Schluss, dass sich die Zubereitung unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner zog die Behörde den Schluss, dass die Zubereitung die aerobe Stabilität von Silage durch Steigerung der Essigsäureproduktion und durch Senkung des pH-Werts von Silage bei leicht und mäßig schwer zu silierendem Material verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Die Bewertung der betreffenden Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. August 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  EFSA Journal 2013; 11(4):3177.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg frischen Materials

    Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.

    1k20742

    Lactobacillus kefiri DSM 19455

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Lactobacillus kefiri DSM 19455 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Lebensfähige Zellen von Lactobacillus kefiri DSM 19455

     

    Analysemethode  (1)

     

    Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15787)

     

    Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Alle Tierarten

    1.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.

    2.

    Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoff: 5 × 107 KBE/kg frischen Materials.

    3.

    Der Zusatzstoff wird in leicht und mäßig schwer zu silierendem Material verwendet (2).

    4.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

    2. September 2023


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.

    (2)  Leicht zu silierendes Grünfutter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im frischen Material. Mäßig schwer zu silierendes Grünfutter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im frischen Material. Gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


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