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Document 32013R0665R(02)

    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013)

    C/2017/1283

    ABl. L 59 vom 7.3.2017, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/665/corrigendum/2017-03-07/oj

    7.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 59/40


    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 13. Juli 2013 )

    Seite 7, Anhang II Nummer 1.1:

    Anstatt:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.1 dieses Anhangs entsprechen.“

    muss es heißen:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen.“

    Seite 8, Anhang II Nummer 1.2:

    Anstatt:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.2 dieses Anhangs entsprechen.“

    muss es heißen:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.2 dieses Anhangs entsprechen.“

    Seite 9, Anhang II Nummer 1.3:

    Anstatt:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.3 dieses Anhangs entsprechen.“

    muss es heißen:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.3 dieses Anhangs entsprechen.“

    Seite 10, Anhang II Nummer 2.1:

    Anstatt:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.1 dieses Anhangs entsprechen.“

    muss es heißen:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen.“

    Seite 10, Anhang II Nummer 2.2:

    Anstatt:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.2 dieses Anhangs entsprechen.“

    muss es heißen:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.2 dieses Anhangs entsprechen.“

    Seite 11, Anhang II Nummer 2.3:

    Anstatt:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.3 dieses Anhangs entsprechen.“

    muss es heißen:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.3 dieses Anhangs entsprechen.“

    Seite 14, Anhang II Nummer 3.2:

    Anstatt:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.1 dieses Anhangs entsprechen, ausgenommen Punkt 9, für den Folgendes gilt:“

    muss es heißen:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen, ausgenommen Punkt 9, für den Folgendes gilt:“

    Seite 15, Anhang II Nummer 3.3:

    Anstatt:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.1 dieses Anhangs entsprechen, ausgenommen Punkt 10, für den Folgendes gilt:“

    muss es heißen:

    „Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen, ausgenommen Punkt 10, für den Folgendes gilt:“


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