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Document 32013R0645

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 645/2013 der Kommission vom 4. Juli 2013 über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer durch in Spanien registrierte Tonnaren

ABl. L 187 vom 6.7.2013, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/645/oj

6.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 645/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2013

über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer durch in Spanien registrierte Tonnaren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun Fischereifahrzeuge und Tonnaren der Europäischen Union 2013 im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer fangen dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten mitteilen, die sie ihren Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben. Für Fangschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und für Tonnaren müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote mitteilen.

(3)

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten und anderer ihr vorliegender Angaben feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für eines oder mehrere Fanggeräte oder Flotten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.

(5)

Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die in Spanien registrierten Tonnaren für Roten Thun im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, ausgeschöpft sind.

(6)

Am 10., 12. und 19. Juni hat Spanien die Kommission über ein Fangverbot für seine vier Tonnaren in der Fischerei 2013 auf Roten Thun informiert, welches für zwei Tonnaren am 11. Juni, für eine Tonnare am 12. Juni und für die verbleibende Tonnare am 20. Juni in Kraft getreten ist, so dass ab dem 20. Juni 2013 um 00:00 Uhr alle Fangtätigkeiten verboten sind.

(7)

Unbeschadet der oben genannten Maßnahmen Spaniens ist es erforderlich, dass die Kommission das Verbot der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch in Spanien registrierte Tonnaren, das spätestens ab dem 20. Juni 2013 um 00:00 Uhr gilt, bestätigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 20. Juni 2013 um spätestens 00:00 Uhr ist die Fischerei auf Roten Thun durch in Spanien registrierte Tonnaren im Atlantik östlich von 45°W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Tonnaren gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt, entnommen oder angelandet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.


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