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Document 32013R0248

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2013 der Kommission vom 19. März 2013 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

    ABl. L 77 vom 20.3.2013, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/248/oj

    20.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 77/14


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 248/2013 DER KOMMISSION

    vom 19. März 2013

    über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

    (2)

    Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2013 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. März 2013 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. März 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


    ANHANG

    Gruppennummer

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2013-30.6.2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge

    (%)

    P1

    09.4067

    9,733479

    P3

    09.4069

    0,329972


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