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Document 32013D0665

    2013/665/EU: Beschluss der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) [ex SA.33726 (11/NN)] — Italiens (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4046)

    ABl. L 309 vom 19.11.2013, p. 40–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 309 vom 19.11.2013, p. 28–36 (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/665/oj

    19.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 309/40


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 17. Juli 2013

    über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) [ex SA.33726 (11/NN)] — Italiens (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien)

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4046)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (2013/665/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Die Kommission hat das Inkrafttreten am 27. Februar 2011 des Umwandlungsgesetzes zu dem Gesetzesdekret Nr. 225 vom 29. Dezember 2010, mit dem für eine der Raten der von den italienischen Milcherzeugern im Rahmen des Ratenzahlungsplans gemäß der Entscheidung 2003/530/EG des Rates vom 16. Juli 2003 über die Vereinbarkeit einer von der Italienischen Republik zugunsten ihrer Milcherzeuger geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (1)  (2) zu entrichtenden Milchabgaben ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, zur Kenntnis genommen und mit Schreiben vom 17. März 2011 die italienischen Behörden aufgefordert, weitere Auskünfte in dieser Sache zu erteilen.

    (2)

    Mit Schreiben vom 24. Juni 2011, eingetragen am 29. Juni 2011, erteilten die italienischen Behörden der Kommission die angeforderten Auskünfte.

    (3)

    Nach Überprüfung der von den italienischen Behörden übermittelten näheren Angaben und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der vorgenannte Zahlungsaufschub weder zuvor bei der Kommission angemeldet noch von dieser genehmigt worden war, kündigten die Dienststellen der Kommission den italienischen Behörden mit Fax vom 14. Oktober 2011 die Eröffnung eines Dossiers für eine nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer SA.33726 (2011/NN) an.

    (4)

    Die Kommission setzte Italien mit Schreiben vom 11. Januar 2012 von ihrer Entscheidung in Kenntnis, bezüglich des vorgenannten, mit der Entscheidung 2003/530/EG genehmigten Zahlungsaufschubs und Ratenzahlungsplans, die durch diesen zusätzlichen Zahlungsaufschub, der einer neuen Beihilfe [(Beihilfe SA.33726 (11/C)]) entspricht, geändert wurden, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, und forderte die italienischen Behörden auf, sich innerhalb eines Monats bezüglich der Einleitung des Verfahrens zu äußern.

    (5)

    Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte betroffene Dritte auf, sich zu der betreffenden Beihilferegelung zu äußern.

    (6)

    Die Äußerungen, die der Kommission von betroffenen dritten Parteien übermittelt wurden, wurden Italien zugeleitet, um dem Land die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern.

    (7)

    Mit E-Mail vom 13. Februar 2012 teilte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden mit, in der diese für ihre Äußerungen zur Einleitung des Verfahrens um einen Aufschub von zwei Monaten ersuchten. Dieser Aufschub wurde mit Fax vom 21. Februar 2012 gewährt.

    (8)

    Mit E-Mails vom 26. April 2012 und 27. April 2012 teilte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV mit.

    (9)

    Die italienischen Behörden haben sich zu den Bemerkungen betroffener Dritter nicht geäußert.

    II.   BESCHREIBUNG

    (10)

    In der Entscheidung 2003/530/EG heißt es in Artikel 1:

    „Die von der Italienischen Republik zugunsten der Milcherzeuger geplante Beihilfe, bei der sie selbst in die Verpflichtung zur Zahlung der von diesen aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/2002 der Gemeinschaft geschuldeten Beträge eintritt und den betreffenden Erzeugern gestattet, ihre Schulden im Rahmen eines zinslosen Zahlungsaufschubs über mehrere Jahre hinweg zu begleichen, wird ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet, sofern:

    die Rückzahlung in voller Höhe in gleich bleibenden Jahresraten erfolgt;

    der Rückzahlungszeitraum 14 Jahre, beginnend am 1. Januar 2004, nicht überschreitet.“

    (11)

    Mit dem Gesetz Nr. 10/2011 wird in Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 225 vom 29. Dezember 2010 ein Absatz 12k eingefügt, der für die am 31. Dezember 2010 gewesene fällige Rate einen Zahlungsaufschub bis zum 30. Juni 2011 vorsieht. Die mit dieser Verlängerung verbundenen Kosten gingen zulasten von Gesamtmitteln in Höhe von 5 Mio. EUR, die für unterschiedliche Finanzierungszwecke bereitgestellt wurden.

    (12)

    Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 24. Juni 2011 ihre Absicht mitgeteilt, das Subventionsäquivalent dieser Maßnahme auf die De-minimis-Beihilfen für Italien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (4) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (5) anzurechnen.

    III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS

    (13)

    Die Kommission hat aus folgenden Gründen beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten:

    Die italienischen Behörden haben ihre Absicht mitgeteilt, das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs auf die De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 anzurechnen. Die Anwendbarkeit dieser Verordnung war jedoch nicht nur juristisch anfechtbar, da die italienischen Behörden keinerlei genaue Angaben darüber gemacht haben, ob die in der Verordnung vorgesehenen individuellen und nationalen Höchstbeträge eingehalten werden, die Verordnung verbietet auch die Gewährung von De-minimis-Beihilfen, durch die der für staatliche Beihilfen zulässige Höchstbetrag überschritten wird, und da die vom Rat genehmigten Beihilfen dem Höchstbetrag entsprachen, den Italien seinen Milcherzeugern gewähren konnte, stellt die Einbeziehung des Subventionsäquivalents des Zahlungsaufschubs in die De-minimis-Regelung ein Überschreiten des vom Rat genehmigten Höchstbetrags dar.

    Die Kommission konnte daher das Vorliegen eines Beihilfeelements nicht ausschließen (denn der Zahlungsaufschub kam der Gewährung eines zinslosen Darlehens gleich, im Folgenden „verbundene Beihilfe“ genannt), ein Tatbestand, der nach Maßgabe der geltenden Leitlinien für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor (Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013) (6) durch keine der von den italienischen Behörden bislang gemachten Angaben gerechtfertigt werden kann.

    Der Zahlungsaufschub stellt einen Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG des Rates dar (in dem Sinne, dass eine der dort festgelegten Bedingungen - die gleichbleibenden Jahresraten - nicht mehr eingehalten wird). Die gesamte Ratenzahlungsregelung wird somit für die Begünstigten zu einer neuen Beihilfe (wie sie in der Entscheidung 2003/530/EG nicht vorgesehen ist), die sich durch keine Vorschrift der vorgenannten Rahmenregelung rechtfertigen lässt.

    IV.   BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS

    (14)

    In dem mittels E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben erläuterten die italienischen Behörden zunächst die Anwendung der Ratenzahlungsregelung für die Milchabgabe gemäß der Entscheidung 2003/530/EG. Nach den italienischen Behörden profitieren 11 271 Erzeuger von der Regelung. Davon zahlten 9 965 (d. h. 88,41 %) die am 31. Dezember 2010 fällige Rate fristgerecht, 1 291 nahmen den Aufschub in Anspruch und 15 tätigten keinerlei Zahlung, was zu deren Ausschluss aus dem Ratenzahlungsprogramm führte.

    (15)

    Die italienischen Behörden gaben an, dass zur Berechnung des Subventionsäquivalents der den Begünstigten des Zahlungsaufschubs gewährten Beihilfen die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der vom Aufschub betroffenen Rate berücksichtigt wurden, wobei der ab 1. Oktober 2010 für die nächsten drei Monate geltende Euribor-Zinssatz zuzüglich 100 Basispunkten (1,942 %) zugrunde gelegt wurde. Die Ergebnisse zeigen, dass das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs von 0,08 EUR bis 694,19 EUR variiert und dass 1 187 der 1 291 Begünstigten des Aufschubs eine Beihilfe von weniger als 100,00 EUR erhielten. Nach Ansicht der italienischen Behörden belegen diese Zahlen, dass der Zahlungsaufschub gemäß Gesetz Nr. 10/2011 die ordnungsgemäße Durchführung des Ratenzahlungsprogramms, das weiterhin mit der Entscheidung 2003/530/EG im Einklang steht, nicht beeinträchtigt hat, was auch durch den Umstand belegt wird, dass lediglich 11,45 % der am betreffenden Programm teilnehmenden Erzeuger begünstigt wurden.

    (16)

    Aus den vorgenannten Gründen bestätigen die italienischen Behörden, wie im Schreiben vom 24. Juni 2011 (siehe Randnummer 13) ausgeführt, dass der für die Zahlung der Abgabenrate gewährte Aufschub eine De-minimis-Beihilfe darstellt. Darüber hinaus geben sie an, dass die Einhaltung der Höchstbeträge je Einzelunternehmen in absoluten Zahlen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sowie des für Italien in dieser Verordnung für den Zeitraum von drei Steuerjahren festgelegten Höchstbetrags von 320 505 000 EUR überprüft wurde und dass sich das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs tatsächlich auf insgesamt 50 877,41 EUR beläuft. Schließlich seien sie auch im Begriff zu überprüfen, ob diese Höchstbeträge unter Berücksichtigung der anderen, im Laufe der Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 gewährten De-minimis-Beihilfen eingehalten wurden.

    (17)

    In Bezug auf den Standpunkt der Kommission, wonach die mit der Entscheidung 2003/530/EG genehmigte Beihilfe aufgrund ihrer Art und ihres Ausnahmecharakters als eine mit keiner anderen Beihilfeart zu kumulierende einmalige Höchstbeihilfe zu betrachten ist, betonen die italienischen Behörden vor allem, dass durch die betreffende Entscheidung das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände anerkannt wurde, die den Rat veranlasst haben, die fragliche Beihilfe als mit Artikel 107 AEUV vereinbar zu betrachten, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Sie betonen ferner, dass die durchgeführten Kontrollen ergaben, dass das Ratenzahlungsprogramm mit den Bestimmungen der Entscheidung 2003/530/EG im Einklang stehe, da alle Erzeuger - abgesehen von 15 bereits aus dem Programm ausgeschlossenen Erzeugern – alle sieben Raten gezahlt hätten. Nach ihrer Ansicht schließt der Ausnahmecharakter der Umstände, die zur Annahme der Entscheidung 2003/530/EG geführt haben, die Empfänger der vom Rat genehmigten Beihilfe an sich nicht von der Möglichkeit aus, weitere Beihilfen zu erhalten, denn der Vertrag verweise lediglich auf die vorgenannten außergewöhnlichen Umstände, die - ohne die Art oder die Durchführungsbestimmungen für die genehmigten Beihilfen einzuschränken - Abweichungen von Artikel 107 oder den nach Artikel 109 AEUV erlassenen Verordnungen von einem einstimmigen Ratsbeschluss abhängig machen. Im vorliegenden Fall spiegele sich der Ausnahmecharakter, der zur Annahme der Entscheidung 2003/530/EG geführt hat, vollständig in der Art und Weise wider, in der die Entscheidung selbst angenommen wurde, nämlich einstimmig, und sei das Ergebnis der Umstände, die der Annahme der Beihilferegelung und nicht in der Beihilfe selbst zugrundeliegen.

    (18)

    Nach Ansicht der italienischen Behörden stelle der Zahlungsaufschub zudem eine De-minimis-Beihilfe dar und sei somit angesichts der geringen Teilnehmerzahl, der Geringfügigkeit der fraglichen Beträge und des Umstandes, dass das Ratenzahlungsprogramm nicht verändert wird und seine Struktur sowohl hinsichtlich der Gesamtzahl der Raten als auch hinsichtlich deren Fälligkeit erhalten bleibt, als Einzelmaßnahme zu bewerten.

    (19)

    Schließlich erinnern die italienischen Behörden daran, dass sich die die Ratenzahlungsregelung in Anspruch nehmenden Erzeuger nach dem Ministerialerlass vom 30. Juli 2003 zur Umsetzung des Ratsbeschlusses verpflichten müssen, im Rahmen der Abgabenzahlung auf jeden Rechtsstreit zu verzichten, und dass nicht zahlende Erzeuger vom Programm ausgeschlossen werden. Nach Ansicht der italienischen Behörden würde diese Bedingung Beitreibungsverfahren nach sich ziehen, die die Erzeuger wiederum veranlassen würden, neue Beschwerden einlegen. Es wäre somit vernünftig, Rechtstreitigkeiten wegen Rückforderung geringfügiger Beträge, deren Verfahren mit höheren Kosten einherginge als Beträge einzuziehen sind, zu vermeiden. In diesem Zusammenhang beziehen sich die italienischen Behörden auf Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7), wonach die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen können, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten. Ihrer Ansicht nach sei diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Jedenfalls finde sich eine analoge Bestimmung auch in Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289/2002 (Finanzgesetz 2003), wonach ein Betrag von 12 EUR als zu geringfügig angesehen und nicht eingetrieben wird. 559 der vom Aufschub Begünstigten erhielten einen geringeren als den genannten Betrag.

    (20)

    In dem mit E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben teilten die italienischen Behörden die Liste der vom Zahlungsaufschub Begünstigten und die einzelnen Beihilfebeträge mit.

    V.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS

    (21)

    Am 7. März 2012 erhielt die Kommission von einem betroffenen Dritten Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens.

    (22)

    Darin ersucht die dritte Partei im Wesentlichen um Auskunft, warum die Kommission das Verfahren lediglich wegen des Zahlungsaufschubs nach Gesetz Nr. 10/2011 einleitet und nicht auch die Bestimmungen von Artikel 40 bis des Gesetzes Nr. 122/2010 berücksichtigt hat, wonach für eine im Rahmen eines zusätzlichen Ratenzahlungsprogramms gemäß Gesetz Nr. 33/2009 zu entrichtende Rate ein Zahlungsaufschub möglich ist, und fordert sie auf, in diesem Sinne zu verfahren. In diesem Zusammenhang erinnert der betroffene Dritte daran, dass bezüglich der Bestimmungen von Artikel 40 bis des Gesetzes Nr. 122/2010 bereits eine Beschwerde bei der Kommission eingegangen ist und der Fall von dieser abgeschlossen wurde.

    (23)

    Am 10. März 2012 erhielt die Kommission von einer zweiten interessierten Partei Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens.

    (24)

    Darin lenkt diese dritte Partei die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 16/2012, wonach der Schuldner, wenn es sich bei diesem um ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten handelt, die Zahlung der zu entrichtenden Beträge in gleichbleibende Raten aufteilen darf. Er fordert die Kommission auf, hinsichtlich der die Unvereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Binnenmarkt zu intervenieren.

    (25)

    Am 14. März 2012 erhielt die Kommission von einer dritten interessierten Partei Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens.

    (26)

    Diese bezieht sich ebenfalls auf das Gesetzesdekret Nr. 16/2012 und verweist dabei auf die Ungleichbehandlung, die dieses zwischen Züchtern verursache, und die Genauigkeit der von der Agentur für Agrarzahlungen AGEA (der italienischen Zahlstelle) für die Berechnung der Zusatzabgabe verwendeten Daten.

    VI.   WÜRDIGUNG

    VI.1.   Das Vorliegen einer Beihilfe

    (27)

    Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (28)

    Die betreffende Maßnahme, d. h. sowohl die von dem Zahlungsaufschub verbundene Beihilfe (die der Gewährung eines zinslosen Darlehens gleichkommt – siehe Randnummer 13 zweiter Gedankenstrich) als auch die neue Beihilfe, die sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG ergibt (nicht gezahlte Zinsen für die bereits gezahlten Jahresraten sowie noch nicht gezahlte Hauptforderung und Zinsen für die verbleibenden Jahresraten bis zum Ablauf der Ratenzahlungsregelung, d. h. bis zum 31. Dezember 2017) (neue Beihilfe – siehe Randnummer 3 dritter Gedankenstrich) entspricht der folgenden Definition:

    (29)

    Sie ist vom Staat zu verantworten, da sie sich aus einem einzelstaatlichen Gesetz ergibt; sie wird mit öffentlichen Mitteln in dem Sinne finanziert, dass der italienische Staat, der einen Zahlungsaufschub für nach der Entscheidung 2003/530/EG festgelegte Jahresraten gewährt und mittels eines Aufschubs eine neue Beihilfe schafft, während eines bestimmten Zeitraums auf einen Betrag verzichtet, den er für andere Zwecke hätte verwenden können.

    (30)

    Dadurch werden bestimmte Unternehmen, insbesondere die landwirtschaftlichen Betriebe von Milcherzeugern, begünstigt.

    (31)

    Unter Berücksichtigung der Stellung Italiens im Binnenmarkt (8) kann sie sich auf den Handel auswirken.

    (32)

    Sie könnte den Wettbewerb verfälschen, da den begünstigten Unternehmen tatsächlich ein Vorteil gewährt wurde (da für den Aufschub keine Zinsen anfallen, kommt er einem zinslosen Darlehen gleich), den sie unter üblichen Marktbedingungen nicht hätten erhalten können und der sie gegenüber den Unternehmen, denen er nicht gewährt wurde, in eine vorteilhaftere Wettbewerbssituation gebracht hat (9).

    (33)

    Dennoch muss unter Berücksichtigung der von den italienischen Behörden als Antwort auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV übermittelten zusätzlichen Informationen überprüft werden, ob die betreffende Maßnahme im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 als De-minimis-Beihilfe angesehen werden kann und folglich nicht als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten ist.

    (34)

    In dem mit E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben wiesen die italienischen Behörden nach, dass sich die mit dem Zahlungsaufschub verbundenen Zinsen in der Spanne von 0,08 EUR bis 694,19 EUR bewegen. Sie gaben zudem an, dass gemäß der Überprüfung zwar kein Überschreiten des für Italien für drei Steuerjahre festgelegten Höchstbetrags vorliege, sie aber noch überprüfen müssten, ob für die Steuerjahre 2009, 2010 und 2011 das Risiko besteht, dass im Falle der Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen die individuellen Höchstbeträge überschritten werden.

    (35)

    Die Kommission kann zweifelsohne feststellen, dass der sich aus dem Aufschub ergebende Zinsbetrag für sich genommen den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 vorgesehenen Betrag von 7 500 EUR nicht überschreitet, und nimmt auch den Umstand zur Kenntnis, dass der laut Anhang dieser Verordnung für Italien vorgesehene Höchstbetrag von 320 505 000 EUR mit dem Höchstbetrag der durch den Zahlungsaufschub gewährten Beihilfe von 50 877,41 EUR nicht überschritten wurde. Dennoch liegt kein neues Element vor, aus dem hervorgeht, dass der individuelle Höchstbetrag (7 500 EUR) auch dann nicht überschritten wurde, wenn alle De-minimis-Beihilfen hinzugerechnet werden, die demselben Begünstigten im Laufe von drei Steuerjahren gewährt wurden, da die Kommission seit dem 26. April 2012 von den italienischen Behörden keine weiteren Hinweise darüber erhalten hat, dass sie in diesem Zusammenhang eine Überprüfung vornehmen. Die Kommission kann daher nicht schlussfolgern, dass der vorgenannte Höchstbetrag je Einzelunternehmen in jedem Fall eingehalten wurde, da sie andererseits auch die neue, sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG ergebende Beihilfe berücksichtigen muss. Die Kommission muss also die fragliche Maßnahme insgesamt überprüfen (die mit dem Zahlungsaufschub verbundene Beihilfe – die Gewährung einer einem zinslosen Darlehen gleichkommenden Beihilfe – und die neue, sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG ergebende Beihilfe): Einer beträchtlichen Zahl von Begünstigten (über 1 250) wurde ein Zahlungsaufschub gewährt, und der Beihilfebetrag umfasst auch einen Teil der Hauptforderung (in Höhe der Jahresraten, die jeweils zum 31. Dezember 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 fällig werden) zuzüglich Zinsen, die bei weitem die Zinsen im Zusammenhang mit dem Zahlungsaufschub überschreiten, die von den italienischen Behörden zur Untermauerung ihrer Position berücksichtigt wurden.

    (36)

    Darüber hinaus heißt es in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission: „Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in der Gemeinschaftsregelung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.“

    (37)

    Diesbezüglich hat die Kommission, indem sie das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat, bereits darauf hingewiesen, dass der Zahlungsaufschub mit einer vom Rat genehmigten Beihilfe kumuliert wird, die in diesem Zusammenhang als der Höchstbetrag anzusehen ist, der in diesem Kontext gewährt werden kann.

    (38)

    Nach Ansicht der italienischen Behörden ist der Zahlungsaufschub angesichts der geringen Teilnahme der Erzeuger, der Geringfügigkeit der fraglichen Beträge und des Umstandes, dass das Ratenzahlungsprogramm nicht verändert wird und seine Struktur sowohl hinsichtlich der Gesamtzahl der Raten als auch hinsichtlich deren Fälligkeit erhalten bleibt, als Einzelmaßnahme zu bewerten.

    (39)

    Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Denn es ist klar, dass der Zahlungsaufschub direkt an eine Rückzahlung gebunden ist, deren zeitliche Staffelung in der Entscheidung 2003/530/EG detailliert festgelegt wurde, aus deren Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich eindeutig hervorgeht, dass die Rückzahlung mittels gleichbleibender Jahresraten zu erfolgen hat. Der Zahlungsaufschub kann also nicht ganz ohne Bezug zur Ratenzahlungsregelung gemäß der Entscheidung 2003/530/EG gesehen werden.

    (40)

    Die italienischen Behörden bestreiten zudem den Umstand, dass es sich bei der vom Rat genehmigten Beihilfe um den Höchstbetrag handelt, der den Milcherzeugern gewährt werden kann. Ihrer Ansicht nach wurde das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die zur Genehmigung des Ratenzahlungsplans geführt haben, mit der betreffenden Entscheidung anerkannt, diese Aussergewöhnlichkeit der Umstände an sich rechtfertige aber nicht, dass die Begünstigten von jedweder anderen Möglichkeit der Unterstützung ausgeschlossen werden, da im AEU-Vertrag lediglich von außergewöhnlichen Umständen die Rede sei, die Art oder die Durchführungsbestimmungen der genehmigten Beihilfen jedoch nicht beeinträchtigt würden. Im vorliegenden Fall reflektiere sich der Ausnahmecharakter, der zur Annahme der Entscheidung 2003/530/EG geführt habe, voll und ganz in der Art und Weise, in der die Entscheidung als solche angenommen wurde, nämlich einstimmig, und in den Umständen, die diese Annahme rechtfertigten, und nicht in der Beihilfe als solcher.

    (41)

    Die Kommission kann die von den italienischen Behörden vertretene Ansicht nicht teilen. Auch wenn es in Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3 AEUV heißt, dass „[…] der Rat […] einstimmig […] beschließen [kann], dass eine […] Beihilfe […] als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen“, und es ferner in Erwägungsgrund 8 der Präambel der Entscheidung 2003/530/EG heißt, dass „es aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt [ist], die […] geplante Beihilfe […] als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten“, steht fest, dass der Rat im verfügenden Teil der Entscheidung festgelegt hat, dass die Beihilfe „ausnahmsweise“ und nicht „aufgrund der Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist. Der Begriff „ausnahmsweise“ zeigt deutlich an, dass der Rat auf die Einmaligkeit der Beihilfegewährung hinweisen wollte, auch wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, wie in Erwägungsgrund 8 der Präambel erwähnt, und auch wenn der Verweis der italienischen Behörden auf die Einstimmigkeit in der Tat die Außergewöhnlichkeit des Verfahrens aufzeigt, kann die Einmaligkeit der in der Entscheidung festgelegten Beihilfe dennoch nicht infrage gestellt werden.

    (42)

    Da die vom Rat genehmigte Beihilfe aufgrund ihrer Einmaligkeit in diesem bestimmten Fall den zulässigen Höchstbetrag darstellte, d. h. einer einer 100 %-igen Beihilfe entspricht, führt ein neuerlicher Zahlungsaufschub automatisch zur Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007, was bedeutet, dass das Subventionsäquivalent des Zahlungsaufschubs als nicht in den Anwendungsbereich der vorgenannten Verordnung fallend betrachtet werden kann und es sich somit eine staatliche Beihilfe darstellt, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ebenso vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Gewährung des Zahlungsaufschubs geltenden Wettbewerbsregeln überprüft werden muss wie die der neuen, sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG des Rates ergebenden Beihilfe.

    VI.2   Die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

    (43)

    Die zum Zeitpunkt der Gewährung des Zahlungsaufschubs geltenden Wettbewerbsregeln sind in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 enthalten.

    (44)

    In dem mit E-Mail vom 26. April 2012 übermittelten Schreiben haben sich die italienischen Behörden auf das Argument gestützt, wonach ein Zahlungsaufschub als in den Rahmen einer De-minimis-Regelung fallend zu betrachten sei, und somit vor dem Hintergrund der Vorschriften der vorgenannten Rahmenregelung weder für den Zahlungsaufschub noch für die aus dem Rahmen der Entscheidung 2003/530/EG fallende neue Beihilfe irgendeine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geliefert.

    (45)

    Der Kommission liegen somit keine neuen Elemente vor, die die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV zum Ausdruck gebrachten Zweifel aus dem Wege räumen könnten. Die mit dem Zahlungsaufschub verbundene Beihilfe und folglich die unter Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG eingeführte neue Beihilfe als einseitige Beihilfemaßnahmen zu betrachten, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, d. h. es handelt sich um nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Betriebsbeihilfen im Sinne der Randnummer 15 der vorgenannten Rahmenregelung.

    VI.3   Rückforderung

    (46)

    Gemäß dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, dazu befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat die Beihilfe aufzuheben oder zu ändern hat (10). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung eines Staates zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt betrachtet, der Wiederherstellung der früheren Lage. In vorliegenden Fall hat der Gerichtshof erklärt, dass dieses als Ziel erreicht gilt, sobald der Empfänger die rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt hat, da er auf diese Weise den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (11).

    (47)

    Gemäß dieser Rechtsprechung ist in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (12) festgelegt, dass „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen […] die Kommission [entscheidet], dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“ (im vorliegenden Fall von allen Empfängern, denen ein Zahlungsaufschub gewährt wurde).

    (48)

    Italien ist somit gehalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die gewährte unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern. Gemäß Randnummer 42 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (13) muss Italien die vorliegende Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach deren Inkrafttreten durchführen. Auf die rückzufordernden Beihilfebeträge ist ein Zinssatz anzuwenden, der nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (14) zu berechnen ist.

    (49)

    Die vorliegende Entscheidung ist insbesondere hinsichtlich der Rückforderung aller Einzelunternehmen gewährten unvereinbaren Beihilfen unverzüglich auszuführen.

    (50)

    Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die Beihilfe gewährt wurde (die Beihilfe wurde zusätzlich zu einem Programm geleistet, das Teil eines vom Rat genehmigten Maßnahmenpakets ist), und ihrer Folgen (Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG seitens derjenigen, denen ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, obwohl die Beihilfe bereits durch die Entscheidung ausnahmsweise genehmigt wurde) sollte die Rückforderung von den durch den Zahlungsaufschub Begünstigten die folgenden Elemente betreffen:

    a)

    die mit dem Zahlungsaufschub für die bis zum 31. Dezember 2010 fällige Abgabenrate verbundenen Zinsen und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen;

    b)

    die auf die Jahresrate, die jeweils am 31. Dezember 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 fällig war, angefallenen Zinsen (die Hauptforderung dieser Jahresraten wurde gezahlt, bevor der Zahlungsaufschub einen Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG darstellte) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen;

    c)

    die auf die Jahresrate, die jeweils am 31. Dezember 2011 und 2012 fällig waren, angefallenen Zinsen (es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die Hauptforderung bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen;

    d)

    die Hauptforderung und die mit den jeweils am 31 Dezember 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 - dem letzten durch die Entscheidung 2003/530/EG festgelegten Zeitpunkt – fällig werdenden Jahresraten verbundenen Zinsen.

    (51)

    Die Bedeutung, die die italienischen Behörden der Geringfügigkeit der zurückzufordernden Beträge beimessen, und das Risiko, dass die Erzeuger bei den nationalen Gerichten neue Beschwerden einreichen, ändern nichts an der Tatsache, dass eine staatliche Beihilfe, die die Voraussetzungen für eine der in Artikel 107 AEUV genannten Ausnahmen nicht erfüllt und somit mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, von den Begünstigten zurückzufordern ist, damit die Wettbewerbssituation vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Aufhebung rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen die logische Folge der Rechtswidrigkeit dar, da durch die Rückforderung lediglich eine frühere Lage wiederhergestellt wird (15); das Ziel der Wiederherstellung der früheren Lage ist erreicht, sobald der Empfänger die rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückgezahlt hat, da er dann den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (16).

    (52)

    Darüber hinaus scheinen die italienischen Behörden bezüglich der Geringfügigkeit der zurückzufordernden Beträge die Rückforderung lediglich auf die für die Jahresraten, die Gegenstand des Zahlungsaufschubs sind, anfallenden Zinsen zu beziehen. Die Rückforderung, die lediglich jene Begünstigten betrifft, denen tatsächlich ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, muss jedoch die gesamte als unvereinbar erklärte Beihilfe samt angefallener Zinsen betreffen (siehe Randnummer 50).

    (53)

    Und schließlich kann das Argument, dass Erzeuger sich an die nationalen Gerichte wenden könnten, nicht als sachdienlich betrachtet werden, da gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die Befürchtung selbst unüberwindbarer interner Schwierigkeiten nicht als Rechtfertigung dafür ausreicht, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht nachkommt (17).

    (54)

    Demnach könnte Italien für die Rückforderung der individuellen Beihilfen von den Begünstigten die einschlägigen De-minimis-Regelungen für den Agrarsektor anwenden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe sämtliche Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1535/2007) erfüllten. Gemäß Randnummer 49 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (18) muss der Mitgliedstaat jede im Rahmen der betreffenden Regelung gewährte Einzelbeihilfe eingehend prüfen. Damit der genaue Beihilfebetrag bestimmt werden kann, der von jedem einzelnen Begünstigten dieser Regelung zurückzufordern ist, muss Italien prüfen, in welchem Umfang die Beihilfe für ein Vorhaben gewährt wurde, das zum Zeitpunkt der Bewilligung alle Voraussetzungen der einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen bzw. einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllte. In solchen Fällen kann der Mitgliedstaat im Wesentlichen auch die De-minimis-Kriterien anwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe galten, welche gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (19) Gegenstand der Rückforderungsentscheidung ist. Nach diesem Kriterium stellt die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen gewährte Einzelbeihilfe für die Begünstigten, die zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1535/2007) erfüllen, keine Beihilfe dar.

    VI.4   Würdigung der Stellungnahmen betroffener Dritter zu anderen Verfahren

    (55)

    In Bezug auf die Bemerkungen der ersten Partei betroffener Dritter (siehe Randnummer 22) betont die Kommission, dass der Zahlungsaufschub gemäß Artikel 40 bis des Gesetzes Nr. 122/2010 in Bezug auf eine im Rahmen eines mit Gesetz Nr. 33/2009 eingerichteten zusätzlichen Ratenzahlungsprogramms zu zahlende Rate nicht unter das Verfahren fällt, das Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, da sie nicht das zusätzliche Ratenzahlungsprogramm gemäß der Entscheidung 2003/530/EG betrifft.

    (56)

    Hinsichtlich der von den beiden anderen interessierten Parteien eingereichten Stellungnahmen zum Gesetzesdekret Nr. 16/2012 (Randnummern 24 und 26) überprüft die Kommission zurzeit den Wortlaut; sie hält es jedoch im Interesse einer effizienten Verwaltung für erforderlich, die beiden Stellungnahmen getrennt zu behandeln, was unter anderem mit dem Umstand zusammenhängt, dass die Zusammenlegung der beiden Verfahren durch eine Erweiterung des Prüfverfahrens und der damit verbundene Verwaltungsaufwand den Abschluss des Verfahrens, das Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, deutlich verzögern würde.

    VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (57)

    Die Kommission stellt fest, dass Italien den betreffenden Zahlungsaufschub rechtswidrig gewährt hat, wodurch auch die davon betroffene Beihilfe (siehe Randnummer 13, zweiter Gedankenstrich) und die neue Beihilferegelung, die sich aus dem Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG (siehe Randnummer 13, dritter Gedankenstrich) ergibt, rechtswidrig sind. Die vorstehenden Argumente zeigen, dass keine dieser Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, denn die italienischen Behörden haben keine Angaben geliefert, anhand deren vor dem Hintergrund der einschlägigen Wettbewerbsregeln für den Agrarsektor (siehe Randnummern 43 bis 45) die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachgewiesen werden kann (sie unterstützen lediglich die Behauptung, dass der Zahlungsaufschub getrennt, das heißt ohne Berücksichtigung der Auswirkung auf die Entscheidung 2003/530/EG zu betrachten sei und als De-minimis-Regelung angesehen werden könne). Die Kommission sieht sich somit nicht in der Lage, die Zweifel auszuräumen, die bereits bei Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußert wurden.

    (58)

    Die unvereinbaren Beihilfen sind einschließlich der angefallenen Zinsen von den jeweiligen Begünstigten zurückzufordern, d. h. von denjenigen, die den betreffenden Zahlungsaufschub tatsächlich in Anspruch genommen haben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Der mit Gesetz Nr. 10/2011 als Artikel 1 Absatz 12k des Gesetzesdekrets Nr. 225 vom 29. Dezember 2010 eingeführte und von Italien im Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union rechtswidrig angewandte Zahlungsaufschub für die am 31. Dezember 2010 fällige Rate der Milchabgabe stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.

    2.   Die sich aus der Nichteinhaltung der Bedingungen der Entscheidung 2003/530/EG ergebende Beihilfe in Form des Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 1, der von Italien im Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union rechtswidrig angewendet wird, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

    Artikel 2

    1.   Italien ist gehalten, sich von den jeweiligen Begünstigten des Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 1 Absatz 1 die unvereinbaren Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und 2 zurückerstatten zu lassen.

    2.   Für die zurückzufordernden Beträge fallen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen an.

    3.   Die Zinsen werden nach der Zinseszinsformel gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

    4.   Die Rückforderung, die lediglich jene Begünstigten betrifft, die den Zahlungsaufschub gemäß Artikel 1 tatsächlich in Anspruch genommen haben und denen somit eine Beihilfe gemäß Artikel 2 gewährt wurde, bezieht sich auf Folgendes:

    a)

    die mit dem Zahlungsaufschub der am 31. Dezember 2010 fälligen Abgabenrate verbundenen Zinsen und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen hieraus;

    b)

    die auf die jeweils zum 31. Dezember 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 fällig gewesenen Jahresraten angefallenen Zinsen (die Hauptforderung dieser Jahresraten wurde gezahlt, bevor der Zahlungsaufschub einen Verstoß gegen die Entscheidung 2003/530/EG darstellte) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen;

    c)

    die auf die jeweils zum 31. Dezember 2011 und 2012 fällig gewesenen Jahresraten angefallenen Zinsen (es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die Hauptforderung bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde) und die bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Verzugszinsen;

    d)

    die Hauptforderung und die mit den jeweils am 31 Dezember 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 - dem letzten durch die Entscheidung 2003/530/EG festgelegten Zeitpunkt –fälligen Jahresraten verbundenen Zinsen.

    5.   Im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 gewährte Einzelbeihilfen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der geltenden Verordnung (EG) Nr. 994/98 erfüllten.

    Artikel 3

    1.   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

    2.   Italien muss den vorliegenden Beschluss innerhalb von vier Monaten nach dessen Inkrafttreten durchführen.

    Artikel 4

    1.   Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses muss Italien folgende Auskünfte erteilen:

    a)

    die Liste der Begünstigten, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 erhalten haben, und den Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen der Regelung erhalten hat;

    b)

    der Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, der Beihilfen erhalten hat, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen;

    c)

    eine ausführliche Beschreibung der beabsichtigten oder bereits ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses;

    d)

    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass den Begünstigten angewiesen wurden, die Beihilfen zurückzuzahlen.

    2.   Italien unterrichtet die Kommission über die Fortschritte der staatlichen Maßnahmen, die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses mit Blick auf die vollständige Wiedereinziehung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 gewährten Beihilfen ergriffen wurden. Italien übermittelt auf einfache Anfrage der Kommission unverzüglich Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses. Es liefert ferner ausführliche Informationen über den von den Begünstigten bereits wiedereingezogenen Beihilfebetrag nebst Zinsen.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 17. Juli 2013

    Für die Kommission

    Dacian CIOLOȘ

    Mitglied der Kommission


    (1)  Derzeit Binnenmarkt.

    (2)  ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 15.

    (3)  ABl. C 37 vom 10.2.2012, S. 30.

    (4)  Jetzt Artikel 107 und 108 AEUV.

    (5)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

    (6)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    (8)  2009 war Italien mit einer Produktionsmenge von 11,364 Millionen Tonnen der fünftgrößte Kuhmilcherzeuger der Union. 2010 führte Italien 1 330 602 Tonnen Milch ein und 4 722 Tonnen Milch aus.

    (9)  Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs reicht der einfache Umstand, dass sich die Wettbewerbssituation des Unternehmens durch die Gewährung eines Vorteils verbessert hat, den sie unter üblichen Marktbedingungen nicht hätte erhalten können und der Mitbewerbern nicht gewährt wurde, aus, um eine Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen (Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, 2671, Slg. 1980).

    (10)  Rechtssache C-70/72 Kommission/Deutschland, 813, Slg. 1973, Randnr. 13.

    (11)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 Spanien/Kommission, I-4103, Slg. 1994, Randnr. 75, Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission, I-030671, Slg. 1999, Randnrn. 64-65.

    (12)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (13)  ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.

    (14)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

    (15)  Verordnung vom 12. Dezember 2012, Rechtssache T-260/00, Cooperativa San Marco fra Lavoratori della Piccola Pesca – Burano Soc. Coop. RL et al./Europäische Kommission, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 55.

    (16)  Rechtssache C-348/93 vom 4. April 1995, Kommission/Italien, I-673, Slg. 1995, Randnr. 27.

    (17)  Rechtssache C-6/97 vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission, I-2981, Slg. 1999, Randnr. 34.

    (18)  ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.

    (19)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.


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